
Bildungskarenz vor dem Mutterschutz: Warum einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld trotz Arbeit entfallen kann
Eine Mutter arbeitet wieder, hat sogar zwei Dienstverhältnisse und verliert dennoch das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld: Entscheidend war eine Bildungskarenz mit Weiterbildungsgeld vor dem Mutterschutz. Das zeigt, warum das Kinderbetreuungsgeld nach Bildungskarenz besonders genau geprüft werden muss.
Zwei Dienstverhältnisse, eine Geburt und eine folgenschwere Unterbrechung
Die Klägerin arbeitete gleichzeitig für zwei Arbeitgeberinnen. Das erste Dienstverhältnis begann im Februar 2008, das zweite im Jänner 2010. Nach der Geburt ihres ersten Kindes folgten Mutterschutz und Karenz. Danach vereinbarte sie mit einer Arbeitgeberin zusätzlich eine Bildungskarenz. Von Dezember 2011 bis Mai 2012 bezog sie während dieser Zeit Weiterbildungsgeld vom Arbeitsmarktservice.
Anschließend nahm die Klägerin ihre Arbeit wieder auf. Vieles sprach aus ihrer Sicht für einen Anspruch: Ein Dienstverhältnis bestand bereits seit mehreren Jahren, sie war vor der nächsten Schwangerschaft wieder beruflich aktiv und erwartete ihr zweites Kind. Ab Oktober 2012 befand sie sich erneut im Mutterschutz. Für ihr zweites Kind beantragte sie die höchstmögliche tägliche Leistung von 66 Euro.
Das Erstgericht sprach ihr zunächst teilweise 34,68 Euro täglich aus einem Dienstverhältnis zu. Das Berufungsgericht kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und wies den Anspruch vollständig ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung in seiner Entscheidung (OGH 21.10.2014, 10 ObS 103/14s).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.10.2014 in 10 ObS 103/14s, dass Weiterbildungsgeld innerhalb des sechsmonatigen Beobachtungszeitraums vor Beginn des Beschäftigungsverbots den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ausschließt.
Die entscheidende Frage betraf daher nicht allein den tatsächlichen Geburtstermin. Maßgeblich war vielmehr der Beginn des Beschäftigungsverbots, also der Zeitraum davor. Bei der Klägerin begann dieser Zeitraum sechs Monate vor dem 27. Oktober 2012. Das Weiterbildungsgeld reichte bis zum 31. Mai 2012 und lag damit innerhalb des relevanten Zeitfensters.
Kinderbetreuungsgeld nach Bildungskarenz: Welche Voraussetzungen gelten?
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) regelt die unterschiedlichen Modelle des Kinderbetreuungsgeldes. Der Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) knüpft die einkommensabhängige Variante an eine vorherige Erwerbstätigkeit. Arbeitnehmerinnen müssen unmittelbar vor der Geburt beziehungsweise vor Beginn des Beschäftigungsverbots grundsätzlich sechs Monate durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
Mutterschutz und gesetzliche Karenz können unter bestimmten Voraussetzungen als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden. Dafür muss allerdings zuvor bereits eine ausreichende Beschäftigungszeit erfüllt sein. Das Gesetz behandelt daher nicht jede Phase eines aufrechten Dienstverhältnisses automatisch wie tatsächlich geleistete Arbeit. Besonders wichtig wird diese Unterscheidung bei mehreren Beschäftigungen, einer Bildungskarenz oder einem Wechsel zwischen Karenz und Wiederaufnahme der Arbeit.
Nach § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz darf im maßgeblichen Zeitraum außerdem keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erfasst auch das Weiterbildungsgeld. Dieses wird während einer Bildungskarenz gewährt und ersetzt in dieser Zeit gerade nicht das laufende Arbeitseinkommen aus einer normalen Beschäftigung.
In Österreich gilt: Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld müssen Arbeitnehmerinnen unmittelbar vor dem Beschäftigungsverbot sechs Monate durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein; Weiterbildungsgeld nach § 24 KBGG in Verbindung mit § 26 AlVG kann diese Voraussetzung ausschließen.
Für die Praxis bedeutet das: Ein aufrechtes Dienstverhältnis allein genügt nicht immer. Wer während des Beobachtungszeitraums eine AMS-Leistung erhält, muss genau prüfen, ob diese Leistung den erforderlichen durchgehenden Erwerbszeitraum unterbricht. Das gilt auch dann, wenn daneben ein weiteres Dienstverhältnis besteht. Beim Kinderbetreuungsgeld nach Bildungskarenz kommt es deshalb auf die genaue zeitliche Abfolge an.
Warum der OGH auf den Beginn des Mutterschutzes abstellte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2014 in 10 ObS 103/14s entschieden, dass der Bezug von Weiterbildungsgeld im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum vor Beginn des Beschäftigungsverbots den Anspruch auf die einkommensabhängige Leistung ausschließt. Diese Entscheidung erklärt unmittelbar, weshalb das Kinderbetreuungsgeld nach Bildungskarenz trotz späterer Arbeitsaufnahme entfallen kann.
Der OGH stellte auf die gesetzliche Systematik ab. Für leibliche Mütter beginnt der relevante Zeitraum nicht erst mit der Geburt. Er knüpft an den Beginn des Beschäftigungsverbots an. Dadurch wird der Zeitraum nach vorne verlagert. Bei der Klägerin lag das maßgebliche sechsmonatige Fenster somit bereits vor dem Beginn des zweiten Mutterschutzes.
Das Weiterbildungsgeld fiel in diesen Zeitraum. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Damit fehlte die geforderte durchgehende Beschäftigung ohne gleichzeitigen Bezug einer solchen Leistung. Der Umstand, dass die Klägerin danach wieder gearbeitet hatte, konnte diese Unterbrechung nicht rückwirkend beseitigen.
Auch die zwei Dienstverhältnisse führten zu keinem anderen Ergebnis. Beim später begonnenen Dienstverhältnis fehlte nach den Feststellungen außerdem die erforderliche sechsmonatige Vorbeschäftigung, bevor Mutterschutz und Karenz als gleichgestellte Zeiten berücksichtigt werden konnten. Beim älteren Dienstverhältnis wirkte sich hingegen das Weiterbildungsgeld aus. Die Klägerin scheiterte daher aus unterschiedlichen Gründen an beiden Beschäftigungslinien.
Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick streng. Es zeigt aber, dass das österreichische Arbeitsrecht und das Sozialrecht verschiedene Fragen getrennt beurteilen. Ein Dienstverhältnis kann arbeitsrechtlich aufrecht bleiben, während das Sozialrecht für eine bestimmte Geldleistung zusätzliche Vorbedingungen verlangt. Eine Bildungskarenz beendet das Dienstverhältnis nicht zwingend. Sie kann aber die Voraussetzungen für eine einkommensabhängige Sozialleistung beeinflussen.
Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten – Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Geburtstermin betrachten. Entscheidend ist regelmäßig der Beginn des Beschäftigungsverbots. Danach muss der relevante Zeitraum zurückgerechnet werden. Eine monatsgenaue Prüfung verhindert, dass Bildungskarenz, Weiterbildungsgeld, Karenz oder mehrere Dienstverhältnisse übersehen werden. Für eine rechtliche Prüfung in Österreich und Wien sollten sämtliche Zeiträume und Bescheide vollständig vorliegen.
Besonders häufig entstehen Fehler, wenn eine Arbeitnehmerin nach einer längeren Karenz wieder tätig wird und kurz danach erneut schwanger wird. Auch ein Wechsel zwischen zwei Arbeitgebern kann die Beurteilung verändern. Für jedes Dienstverhältnis ist getrennt festzustellen, wann es begonnen hat, wann tatsächlich gearbeitet wurde und welche Zeiten gesetzlich gleichgestellt werden.
- Unterlagen sammeln: Bewahren Sie Dienstzettel, Arbeitsverträge, Karenzvereinbarungen, AMS-Bescheide, Lohnabrechnungen und Wochengeldabrechnungen auf.
- Zeitraum berechnen: Ermitteln Sie den Beginn des Beschäftigungsverbots und prüfen Sie die sechs Monate davor taggenau.
- Bescheid kontrollieren: Bei einer Ablehnung sollten Sie die Begründung und die Rechtsmittelfrist prüfen lassen, bevor Sie einen Antrag auf Überprüfung oder ein Rechtsmittel einbringen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in einer unvollständigen Dokumentation. Der Arbeitgeber entscheidet nicht über den sozialrechtlichen Anspruch. Er sollte daher keine verbindliche Zusage zum Kinderbetreuungsgeld machen. Er kann aber schriftlich bestätigen, wann das Dienstverhältnis aufrecht war, wann die Arbeit wieder aufgenommen wurde und ob Karenz oder Bildungskarenz vereinbart waren.
Bei mehreren Dienstverhältnissen empfiehlt sich eine eigene Zeitübersicht für jede Beschäftigung. Die Abfertigung Alt/Neu, eine Betriebsvereinbarung oder eine mögliche Kündigungsanfechtung lösen die sozialrechtliche Prüfung nicht. Sie können in der persönlichen Situation trotzdem eine Rolle spielen und sollten deshalb nicht isoliert betrachtet werden.
Häufige Fragen zum Anspruch nach Bildungskarenz und Mutterschutz
Kann ich einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld trotz Bildungskarenz erhalten?
Nein, nicht automatisch. Nach § 24 KBGG kann Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG im sechsmonatigen Beobachtungszeitraum den Anspruch ausschließen. Maßgeblich ist der Zeitraum vor Beginn des Beschäftigungsverbots.
Was passiert, wenn ich vor dem Mutterschutz wieder gearbeitet habe?
Eine spätere Wiederaufnahme der Arbeit genügt nicht zwingend. Nach 10 ObS 103/14s muss der gesamte sechsmonatige Zeitraum geprüft werden. Weiterbildungsgeld oder eine andere Leistung aus der Arbeitslosenversicherung kann die erforderliche durchgehende Beschäftigung unterbrechen.
Habe ich Anspruch, wenn ich zwei Dienstverhältnisse habe?
Nein, mehrere Dienstverhältnisse sichern den Anspruch nicht automatisch. Jedes Dienstverhältnis ist nach § 24 KBGG gesondert zu prüfen. Die gesetzlichen Vorbeschäftigungszeiten und der Ausschluss relevanter Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gelten für die Anspruchsprüfung.
Beginnt der Beobachtungszeitraum mit der Geburt?
Nein. Bei einer leiblichen Mutter beginnt der relevante Zeitraum grundsätzlich mit dem Beginn des Beschäftigungsverbots. Der OGH stellte dies in 10 ObS 103/14s ausdrücklich klar. Deshalb können Ereignisse vor der Geburt entscheidend sein.
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