Kollektivvertrag ausländischer Arbeitgeber Österreich

Grenzüberschreitend beschäftigt, aber bezahlt wie in Wien: Kollektivvertrag bei ausländischem Arbeitgeber richtig durchsetzen
Sie arbeiten in Wien, Ihr Dienstgeber sitzt in Deutschland – und der Kollektivvertrag soll „nicht gelten“? Genau das adressiert der Kollektivvertrag bei ausländischem Arbeitgeber, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt. Kollektivvertrag ausländischer Arbeitgeber Österreich
Vom Devisen-Schulungsprogramm zur IT-Fachgruppe: wie ein Wiener Job die Weichen stellte
Ein Arbeitnehmer betreute in Österreich ein Software-basiertes Schulungsprogramm für den Online-Devisenhandel. Arbeitgeberin: ein deutsches Unternehmen ohne Sitz in Österreich. Der Arbeitnehmer forderte das Entgelt nach einem österreichischen Kollektivvertrag. Strittig war, welcher Kollektivvertrag greift – und ob dadurch höhere Ansprüche bestehen.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien klärte die Tätigkeit des Unternehmens. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) ordnete die Leistung in die Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie ein. Konsequenz: Anwendung des IT-Kollektivvertrags. Die Arbeitgeberin bekämpfte das mit außerordentlicher Revision – ohne Erfolg. Der Oberste Gerichtshof (OGH) ließ die Zuweisung unangetastet und wies die Revision zurück. (OGH 14.01.2025, 8ObA55/24g).
Der gesamte Entscheidungstext ist hier abrufbar:
(OGH 14.01.2025, 8ObA55/24g). Danach bestätigte der OGH: Für die Entgeltgleichstellung ist maßgeblich, welchem österreichischen Gewerbe der Arbeitgeber fiktiv zuzuordnen wäre – samt passendem Kollektivvertrag.
OGH 8ObA55/24g vom 14.01.2025: Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision und damit die Anwendung des österreichischen IT‑Kollektivvertrags auf ein in Österreich ausgeübtes Arbeitsverhältnis mit ausländischem Arbeitgeber wurden bestätigt.
Kollektivvertrag ausländischer Arbeitgeber Österreich: Welche Regeln gelten für grenzüberschreitende Entlohnung nach österreichischem Recht?
Maßgeblich ist der gewöhnliche Arbeitsort. Arbeiten Sie überwiegend in Österreich, muss Ihr Entgelt jenen Standards entsprechen, die vergleichbare Arbeitnehmer hier erhalten. Der Dreh- und Angelpunkt ist die fiktive Zuordnung Ihres Arbeitgebers zu einem österreichischen Gewerbe und einer Fachgruppe. Daraus folgt der anzuwendende Kollektivvertrag und die Verwendungsgruppe. Der Kollektivvertrag ausländischer Arbeitgeber Österreich ist hierfür der maßgebliche Bezugspunkt zur Bestimmung des Mindestentgelts.
Rechtsgrundlage ist § 3 Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG). Er verpflichtet ausländische Arbeitgeber, österreichische Mindestentgelte zu zahlen, wenn der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich liegt. Das umfasst Grundlohn, Überstunden, Zulagen und Sonderzahlungen, sofern der Kollektivvertrag sie vorsieht. Den Kernsatz finden Sie im
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG).
In Österreich gilt: Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich haben Anspruch auf das österreichische kollektivvertragliche Mindestentgelt nach § 3 Abs 2 LSD-BG – auch wenn der Arbeitgeber keinen Sitz in Österreich hat.
Praxisnah heißt das: Ein deutscher Online-Schulungsanbieter ohne Österreich-Niederlassung „erhält“ in der Prüfung eine fiktive Gewerbeberechtigung. Entwickelt und vertreibt er Software-gestützte Schulungen, deutet das auf „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“ (§ 153 Gewerbeordnung (GewO)). Dann gilt der IT-Kollektivvertrag der Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie. Damit greift der Kollektivvertrag ausländischer Arbeitgeber Österreich in der IT-Fachgruppe.
Arbeitgeber verweisen oft auf Nebenverdienste, um Ansprüche zu kürzen. Hier gilt eine klare Beweisordnung. Wer die Anrechnung behauptet, muss sie beweisen. Eine bloße Auskunftsobliegenheit des Arbeitnehmers kehrt die Beweislast nicht um. Diese klare Linie wurde vom OGH bestätigt.
Arbeitnehmer fragen oft: Kann ich trotz ausländischem Dienstvertrag das österreichische Mindestentgelt verlangen? Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen aus einem österreichischen Kollektivvertrag? Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Fachgruppe anders sieht? Diese Fragen beantwortet die Rechtsprechung zunehmend präzise – mit Fokus auf den tatsächlichen Arbeitsort und die objektive Gewerbezuordnung.
Was das OGH-Erkenntnis für den Kollektivvertrag bei ausländischem Arbeitgeber bedeutet
OGH 8ObA55/24g vom 14.01.2025: Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wird – und damit die Einordnung unter den IT‑Kollektivvertrag für ein in Österreich ausgeübtes Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt.
Die Besonderheit liegt in der Methode: Der OGH bestätigt, dass die fiktive Mitgliedschaft eines ausländischen Arbeitgebers in einer österreichischen Fachgruppe die richtige Vorfrage ist. Damit steht ein praktikabler Weg fest, um den einschlägigen Kollektivvertrag zu bestimmen. Das stärkt die Vorhersehbarkeit für Entgeltansprüche in Wien und in ganz Österreich.
Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – hatten die Tätigkeit (Entwicklung und Vertrieb einer Software-gestützten Lernplattform) dem IT-Gewerbe zugeordnet. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf. Für das österreichische Arbeitsrecht ist das ein wichtiger Anker: Nicht die Firmenadresse entscheidet, sondern was in Österreich tatsächlich geleistet wird.
Auch zur Beweislast bei behaupteten Anrechnungen aus Nebenverdiensten ist die Botschaft klar. Wer eine Gegenverrechnung will, muss deren Grundlagen belegen. Eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers ersetzt diesen Nachweis nicht. Diese Linie ist für künftige Lohnprozesse bedeutsam, weil sie Unterentlohnung schwerer kaschierbar macht.
OGH 8ObA55/24g vom 14.01.2025: Die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wurde bestätigt. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Auch bei ausländischem Arbeitgeber kann das österreichische Mindestentgelt nach einschlägigem Kollektivvertrag zustehen; anrechenbare Nebenerwerbe muss der Arbeitgeber beweisen.
Konkrete Schritte mit Rechtsanwalt Wien: So sichern Sie Ihr Mindestentgelt in Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt eine saubere Vorbereitung. Der gewöhnliche Arbeitsort in Österreich und die korrekte Fachgruppenzuordnung sind die Schlüssel. So gehen Sie vor und vermeiden Streit über das „richtige“ Entgelt nach österreichischem Arbeitsrecht.
- Sammeln Sie Belege für den gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich: Einsatzpläne, Kalender, Tickets, Homeoffice-Vereinbarungen, E-Mails zu Einsatzorten.
- Ordnen Sie die Haupttätigkeit des Arbeitgebers einer österreichischen Gewerbeberechtigung zu (WKO-Berufsbild, § 153 GewO) und identifizieren Sie den IT- oder anderen Kollektivvertrag samt Verwendungsgruppe.
- Berechnen Sie die Differenz zum Kollektivvertrags-Mindestentgelt inklusive Sonderzahlungen und fordern Sie sie schriftlich mit konkreter Betragsliste ein.
Für Arbeitgeber und HR in Österreich und im EU-Ausland gilt: Beschäftigen Sie Personal mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, brauchen Sie ein klares Zuordnungskonzept. Bestimmen Sie vorab Gewerbe, Fachgruppe, Kollektivvertrag und Verwendungsgruppe. Prüfen Sie Mindestentgelt, Überstunden, Zulagen und Sonderzahlungen. Aktualisieren Sie die Payroll jährlich mit den KV-Erhöhungen, um Verstöße gegen das LSD-BG zu vermeiden.
Arbeitgeber, die Nebenverdienste anrechnen möchten, sollten ein standardisiertes Verfahren zur Erhebung und Beweissicherung implementieren. Verlassen Sie sich nicht auf eine vermeintliche Beweislastumkehr. Die Rechtsprechung – auch 8ObA55/24g – verlangt belastbare Beweise.
Wer in Wien arbeitet, soll nicht weniger verdienen, nur weil die Firmenzentrale über der Grenze sitzt. Das österreichische Arbeitsrecht schützt den in Österreich tätigen Arbeitnehmer. Das gilt brancheneutral, aber besonders sichtbar wurde es hier im IT‑Bereich.
Die Lehre für die Praxis: Der Kollektivvertrag bei ausländischem Arbeitgeber ist kein „Nice to have“, sondern der Maßstab für Mindestentgelt, wenn der Arbeitsort Österreich ist. Wer diesen Schritt konsequent prüft, meidet Prozesse – und verhindert Lohn- und Sozialdumping. Der Kollektivvertrag ausländischer Arbeitgeber Österreich ist daher zentral für die korrekte Entlohnung.
Häufige Fragen zur Entlohnung bei grenzüberschreitender Beschäftigung
Kann ich trotz deutschem Dienstvertrag das österreichische Mindestentgelt verlangen?
In Österreich gilt: Ja, bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich greift § 3 Abs 2 LSD-BG. Der Anspruch umfasst das kollektivvertragliche Mindestentgelt inklusive Zulagen und Sonderzahlungen, sofern der KV sie vorsieht.
Habe ich Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
In Österreich gilt: Ja, wenn der einschlägige Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorsieht. § 3 Abs 2 LSD-BG sichert deren Anwendung bei gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Fachgruppe anders einordnet?
In Österreich gilt: Die objektive Tätigkeit entscheidet. Der OGH (8ObA55/24g) bestätigt die fiktive Gewerbe- und Fachgruppenzuordnung. Weicht der Arbeitgeber ab, kann das Gericht die richtige Fachgruppe und den Kollektivvertrag bestimmen.
Habe ich Anspruch auf rückwirkende Nachzahlung?
In Österreich gilt: Ja, Lohnforderungen verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 1486 ABGB). Sie können Differenzen zum KV-Mindestentgelt samt Sonderzahlungen rückwirkend geltend machen.
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