
Kollektivvertrag für das Bordpersonal trotz Fokker-100? OGH klärt die Grenzen des Regionalverkehrs
Eine Fluggesellschaft setzt neben Fokker-70 auch Fokker-100 ein – und trotzdem kann der Kollektivvertrag für das Bordpersonal ausgeschlossen bleiben. Genau diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in Österreich. Für Piloten und Flugbegleiter hängt davon ab, welche Entgeltbestimmungen, Zulagen und sonstigen Arbeitsbedingungen gelten.
Warum zwei ähnliche Flugzeuge zum Streit über den Kollektivvertrag führten
Bei einer österreichischen Fluggesellschaft arbeitete Bordpersonal auf verschiedenen Flugzeugtypen. Das Unternehmen setzte sowohl Fokker-70 mit bis zu 80 Sitzplätzen als auch Fokker-100 mit bis zu 110 Sitzplätzen ein. Beide Flugzeuge gehörten zur Fokker-F28-Familie. Außerdem konnten sie mit derselben Flugberechtigung oder im Rahmen einer vereinfachten Zusatzqualifikation geflogen werden.
Der Arbeitnehmer sah darin einen entscheidenden Unterschied. Nach seiner Auffassung war die Fokker-100 kein zulässiges Regionalverkehrsflugzeug im Sinn des einschlägigen Kollektivvertrags. Er wollte feststellen lassen, dass der Kollektivvertrag für das Bordpersonal österreichischer Luftfahrtunternehmen, die nicht ausschließlich Regionalverkehr betreiben, auf sein Dienstverhältnis anzuwenden sei.
Die Arbeitgeberin argumentierte anders. Sie führte weiterhin ausschließlich Regionalverkehr durch. Die Fokker-100 überschreite zwar die Marke von 80 Sitzen, bleibe aber innerhalb der im Kollektivvertrag vorgesehenen Grenze von höchstens 110 Sitzplätzen. Zudem sei sie mit der Fokker-70 technisch und ausbildungsbezogen verbunden.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Auch der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Arbeitnehmers nicht Folge. Die Entscheidung erging bereits im Jahr 2012 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihre Auslegung bleibt für vergleichbare Fragen im österreichischen Arbeitsrecht jedoch relevant.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.04.2012 (9 ObA 83/11p), dass eine Fluggesellschaft trotz des Einsatzes von Fokker-100-Flugzeugen ausschließlich Regionalverkehr betreibt, wenn diese Flugzeuge mit einem tatsächlich eingesetzten Regionalflugzeug mit höchstens 80 Sitzen gemeinsam eingesetzt werden dürfen und eine gemeinsame Typerating- oder CCQ-Berechtigung besteht. Die Entscheidung ist als (OGH 30.04.2012, 9 ObA 83/11p) abrufbar. Der OGH stellte damit nicht allein auf die Zahl der Sitzplätze ab. Er untersuchte vielmehr das Zusammenspiel von Flugzeugtyp, Berechtigung und betrieblicher Einsatzmöglichkeit.
Welche Regeln bestimmen, ob der Kollektivvertrag gilt?
Maßgeblich war die Auslegung des Kollektivvertrags für das Bordpersonal österreichischer Luftfahrtunternehmen. Kollektivverträge legen Mindeststandards für Entgelt, Zulagen, Arbeitszeit, Urlaub und weitere Arbeitsbedingungen fest. Sie gelten nicht automatisch für jedes Unternehmen mit Flugzeugen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betrieb unter den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich fällt.
Der einschlägige § 1 des Kollektivvertrags für das Bordpersonal knüpft unter anderem daran an, ob ein Luftfahrtunternehmen ausschließlich Regionalverkehr betreibt. Der OGH legte diese Bestimmung nach ihrem objektiven Wortlaut, ihrem Zusammenhang und ihrem erkennbaren Zweck aus. Er betrachtete daher nicht bloß die Unternehmensbezeichnung oder einzelne Flugstrecken.
Für die Beurteilung waren drei technische und organisatorische Fragen entscheidend:
- Wie viele Sitzplätze darf das eingesetzte Strahlflugzeug höchstens haben?
- Kann es mit einem tatsächlich eingesetzten Regionalflugzeug mit höchstens 80 Sitzen durch dasselbe Typerating oder eine CCQ-Berechtigung verbunden werden?
- Erlaubt das Betriebshandbuch einen gemischten Einsatz beider Flugzeugtypen?
In Österreich gilt: Ob ein Kollektivvertrag auf Bordpersonal anzuwenden ist, richtet sich nach dem objektiven Inhalt seines Geltungsbereichs und nicht allein nach der größten Sitzplatzanzahl eines Flugzeugs. Ein Flugzeug mit mehr als 80, aber höchstens 110 Sitzen kann danach weiterhin als zulässiges Derivat eines kleineren Regionalflugzeugs gelten. Diese Einordnung erfolgt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zusätzlich Ansprüche nach dem Angestelltengesetz (AngG), einer Betriebsvereinbarung oder seinem Dienstvertrag prüft.
Das österreichische Arbeitsrecht verlangt bei solchen Fällen eine genaue Dokumentation. Dienstvertrag, Lohnabrechnung und betriebliche Unterlagen können Hinweise auf den angewendeten Kollektivvertrag liefern. Für die rechtliche Prüfung reichen diese Dokumente allein aber nicht immer aus. Auch das Operations Manual, die Ausbildungsunterlagen und die konkreten Flugberechtigungen können entscheidend sein.
Was der OGH in 9 ObA 83/11p tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.04.2012 in 9 ObA 83/11p, dass der Einsatz von Fokker-100-Flugzeugen den ausschließlichen Regionalverkehr nicht beendet, wenn die Fokker-100 als zulässiges Derivat der eingesetzten Fokker-70 gilt. Damit blieb der Kollektivvertrag für das Bordpersonal auf das betreffende Dienstverhältnis nicht anwendbar.
Der überraschende Punkt lag in der Bedeutung des Begriffs „Derivat“. Der Arbeitnehmer argumentierte, die ältere Fokker-100 könne schon aus zeitlichen und technischen Gründen kein Derivat der jüngeren Fokker-70 sein. Der OGH stellte jedoch nicht die Entwicklungsgeschichte der Flugzeugmodelle in den Mittelpunkt. Entscheidend war vielmehr, ob die im Kollektivvertrag beschriebenen Einsatz- und Ausbildungsmerkmale erfüllt waren.
Die Fokker-100 durfte nach den Feststellungen mit einem Flugzeug mit höchstens 80 Sitzen gemeinsam eingesetzt werden. Zusätzlich bestand die Möglichkeit, beide Typen mit demselben Typerating oder im Rahmen einer sogenannten Cross-Crew-Qualification, kurz CCQ, zu bedienen. Auch das Betriebshandbuch ließ einen gemischten Einsatz zu.
Damit erfüllte die Fokker-100 trotz ihrer höheren Kapazität die Voraussetzungen des Kollektivvertrags. Die Grenze von 110 Sitzplätzen war nicht isoliert zu betrachten. Sie stand im Zusammenhang mit der technischen Verwandtschaft, der gemeinsamen Ausbildung und der praktischen Betriebsorganisation.
Das Ergebnis war für den Arbeitnehmer nachteilig: Der Kollektivvertrag für das Bordpersonal war auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden. Die Revision blieb erfolglos. Für spätere Fälle folgt daraus allerdings keine automatische Entscheidung. Weichen Flugberechtigung, Operations Manual oder Einsatzpraxis ab, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ein Streit über die Einstufung kann Ansprüche auf kollektivvertragliches Mindestentgelt, Flugzulagen, Mehrarbeitsvergütung oder sonstige Leistungen betreffen. In Wien wäre für eine arbeitsrechtliche Klage grundsätzlich das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Eine Berufung kann in weiterer Folge das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) befassen. Maßgeblich bleiben stets die konkreten Unterlagen und die anwendbare kollektivvertragliche Regelung.
Kollektivvertrag Bordpersonal: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Flugstrecken betrachten. Prüfen Sie zuerst, welcher Kollektivvertrag in Ihrem Dienstvertrag, auf Ihren Abrechnungen oder in internen Personalunterlagen genannt wird. Eine bloße Bezugnahme kann allerdings fehlerhaft sein. Entscheidend ist, ob der sachliche Geltungsbereich tatsächlich erfüllt ist.
Für Arbeitnehmer entstehen drei typische Prüfungssituationen. Erstens kann ein Arbeitgeber die Anwendung des Kollektivvertrags ablehnen, obwohl neben kleineren Regionalflugzeugen auch größere Typen eingesetzt werden. Zweitens können Entgeltbestandteile oder Zulagen fehlen, weil die Arbeitgeberin von einer anderen kollektivvertraglichen Grundlage ausgeht. Drittens können kurze Verfallsfristen laufen, während die technische Einordnung noch ungeklärt ist.
- Sichern Sie Dienstvertrag, Lohnabrechnungen, Dienstpläne und einschlägige Schreiben der Arbeitgeberin.
- Dokumentieren Sie Flugzeugtypen, Sitzplatzkapazität, Typeratings, CCQ-Berechtigungen und den erlaubten gemischten Einsatz.
- Prüfen Sie offene Entgelt- und Zulagenansprüche frühzeitig auf kollektivvertragliche Verfallsfristen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in einer vorschnellen Einstufung. Die Bezeichnung als Regionalfluggesellschaft genügt nicht. Umgekehrt führt der Einsatz eines Flugzeugs mit bis zu 110 Sitzen nicht automatisch dazu, dass der Kollektivvertrag gilt. Beide Schlussfolgerungen können ohne technische Prüfung falsch sein.
Bei jeder Flottenänderung sollten drei Punkte schriftlich festgehalten werden: die maximale Sitzplatzanzahl, die gemeinsame Typerating- oder CCQ-Berechtigung mit einem Regionalflugzeug bis 80 Sitze und die Zulässigkeit des gemischten Einsatzes laut Operations Manual. Fehlt eines dieser Merkmale, steigt das Risiko späterer Nachforderungen durch Piloten oder Flugbegleiter.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Abgrenzung zu anderen arbeitsrechtlichen Themen. Eine kollektivvertragliche Einstufung entscheidet nicht automatisch über Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt/Neu oder die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung. Diese Fragen benötigen eine gesonderte Prüfung. Gleiches gilt bei einer Entlassung oder bei Streit über die richtige Einstufung im Dienstvertrag.
Häufige Fragen zur kollektivvertraglichen Einstufung im Flugverkehr
Kann ich als Pilot trotz Fokker-100 Anspruch auf den Kollektivvertrag haben?
Ja, ein Anspruch hängt nicht allein vom Flugzeugtyp ab. Nach § 1 des Kollektivvertrags und OGH 9 ObA 83/11p kommt es auf Sitzplatzgrenze, Typerating oder CCQ sowie den zulässigen gemischten Einsatz an.
Habe ich Anspruch auf Zulagen, wenn mein Arbeitgeber den Kollektivvertrag nicht anwendet?
Ja, ein Anspruch kann bestehen, wenn der Kollektivvertrag nach § 1 sachlich gilt. Maßgeblich sind die tatsächliche Flottennutzung und mögliche Verfallsfristen. OGH 9 ObA 83/11p schließt Ansprüche bei abweichenden technischen Voraussetzungen nicht aus.
Was passiert, wenn ein Flugzeug mehr als 80 Sitze hat?
In Österreich gilt: Mehr als 80 Sitze beenden den Regionalverkehr nicht automatisch. Nach OGH 9 ObA 83/11p können bis zu 110 Sitze zulässig sein, wenn Derivat, gemeinsame Berechtigung und gemischter Einsatz vorliegen.
Muss der Arbeitgeber den Kollektivvertrag im Dienstvertrag nennen?
Nein, die fehlende oder unklare Nennung entscheidet nicht allein über die Geltung. Maßgeblich sind § 1 des Kollektivvertrags sowie der gesetzliche und kollektivvertragliche Geltungsbereich. OGH 9 ObA 83/11p betrifft die konkrete technische Einordnung.
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