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Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich

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Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich

Konkurrenz während der Kündigungsfrist: Wann ein beruflicher Neustart zur Entlassung führt

Eine eigene Firma während der Kündigungsfrist zu gründen, kann erlaubt sein – doch Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich wird gefährlich, sobald Kunden des bisherigen Arbeitgebers betroffen sind.

Der berufliche Neustart, der plötzlich als Konkurrenz galt

Der Arbeitnehmer war seit Oktober 1997 im Betrieb tätig. Zunächst betreute er Automaten. Später übernahm er zusätzlich die Funktion eines technischen Leiters und arbeitete als Servicetechniker für Kaffeeautomaten. In dieser Leitungsrolle durfte er Ersatzteile ohne Einkaufslimit bestellen, Mitarbeiter anleiten und auf wichtige Zugangscodes sowie Unternehmensdaten zugreifen.

Etwa ein Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses legte er die Leitungsfunktion jedoch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zurück. Danach arbeitete er wieder als Automatenbetreuer und Servicetechniker. Diese zuletzt ausgeübten Tätigkeiten waren für die rechtliche Beurteilung entscheidend.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005 und stellte den Arbeitnehmer bis dahin dienstfrei. Während dieser Zeit gründete der Arbeitnehmer eine neue Gesellschaft und stellte für sie Kaffeeautomaten auf. Der Arbeitgeber sah darin eine unerlaubte Nebenbeschäftigung und eine Konkurrenz zum eigenen Betrieb. Am 17. Juni 2005 sprach er die Entlassung aus.

Für den Arbeitnehmer stand viel auf dem Spiel. Er verlangte Abfertigung und Kündigungsentschädigung. Das Erstgericht gab ihm zunächst recht. Das Berufungsgericht wies seine Ansprüche hingegen ab. Der (OGH 25.06.2007, 9 ObA 64/07p) hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.06.2007 in 9 ObA 64/07p, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automatenbetreuer und Servicetechniker keine Angestelltentätigkeit war und eine Entlassung wegen Konkurrenz ohne Prüfung einer konkreten Kundenbeeinträchtigung nicht abschließend beurteilt werden konnte.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 ist keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch interessant, weil sie eine zentrale Frage beantwortet: Wann überschreitet ein Arbeitnehmer beim Aufbau einer neuen beruflichen Existenz die Grenze zur unzulässigen Konkurrenz?

Welche Regeln gelten bei Nebenbeschäftigung und Entlassung?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung 1859 (GewO 1859). § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 betrifft das sogenannte Nebengeschäft. Danach kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung handelt und dadurch dem Arbeitgeber Nachteile entstehen.

In Österreich gilt: Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich rechtfertigt eine Nebenbeschäftigung eine Entlassung nicht automatisch; erforderlich ist grundsätzlich ein nachweisbarer Nachteil für den Arbeitgeber oder eine konkrete beziehungsweise ernstlich drohende Konkurrenz. Die bloße Gründung eines Unternehmens reicht daher nicht zwingend aus. Entscheidend sind Tätigkeit, Kundenkreis, Zeitpunkt, Marktgebiet und konkrete Handlungen.

Daneben können vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote, die arbeitsrechtliche Treuepflicht und Schadenersatzregeln eine Rolle spielen. Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist relevant, wenn der Arbeitgeber Ersatz eines durch pflichtwidriges Verhalten verursachten Schadens fordert. Bei Angestellten kann außerdem das Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich sein. Die Einordnung darf aber nicht allein von der ursprünglichen Berufsbezeichnung abhängen.

Das zeigt der Fall besonders deutlich. Der Arbeitnehmer hatte früher eine verantwortungsvolle Leitungsfunktion inne. Zuletzt erfüllte er jedoch andere Aufgaben. Der OGH stellte auf die tatsächlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab. Diese war keine Tätigkeit mit kaufmännischen oder höheren Diensten im Sinn des Angestelltenrechts.

Für Ansprüche nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses können außerdem Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, Kündigungsentschädigung und offene Entgeltansprüche wichtig sein. Eine Entlassung kann diese Ansprüche gefährden. Ob sie berechtigt war, hängt aber von den konkreten Tatsachen ab. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit verfolgt wiederum ein anderes Ziel und ersetzt nicht die Prüfung der Entlassungsgründe.

Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich: Warum die tatsächliche Tätigkeit wichtiger war

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2007 in 9 ObA 64/07p entschieden, dass die frühere Leitungsfunktion nicht automatisch für die spätere rechtliche Einstufung genügt und Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich nur nach konkreter Prüfung einer Kundenbeeinträchtigung zur Entlassung führen kann.

Das Berufungsgericht hatte die frühere Stellung des Arbeitnehmers und die Gründung der neuen Gesellschaft stark gewichtet. Der OGH setzte einen anderen Schwerpunkt. Er fragte zunächst, welche Aufgaben der Arbeitnehmer zuletzt tatsächlich erledigt hatte. Wer wieder als Automatenbetreuer und Servicetechniker arbeitet, übt nicht allein deshalb eine Angestelltentätigkeit aus, weil er früher Zugang zu Unternehmensdaten hatte oder Mitarbeiter anleiten durfte.

Auch die Dienstfreistellung spielte eine wichtige Rolle. Der Arbeitnehmer musste bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten. Deshalb konnte eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsleistung nicht ohne Weiteres angenommen werden. Eine Nebenbeschäftigung während einer Dienstfreistellung bleibt zwar nicht automatisch erlaubt. Der Arbeitgeber muss aber erklären und beweisen, worin die konkrete Gefahr für seinen Betrieb lag.

Nach den bisherigen Feststellungen war nicht ausreichend geklärt, ob die neue Gesellschaft tatsächlich im selben Geschäftsfeld konkurrierte. Geschäfte mit Unternehmen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsgebiets des Arbeitgebers genügten nach der damaligen Sachverhaltsgrundlage nicht. Anders konnte die Beurteilung ausfallen, wenn der Arbeitnehmer Kunden des Arbeitgebers gezielt ansprach oder abzuwerben versuchte.

Genau diese Frage war offen geblieben. Der OGH hob die Entscheidung deshalb auf und verwies die Rechtssache zurück. Das bedeutete keinen endgültigen Freispruch. Das Berufungsgericht musste weitere Feststellungen treffen. Der Fall zeigt damit auch die Bedeutung einer sauberen Beweisaufnahme vor einer Entlassung.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zwischen Unternehmensgründung, Nebenbeschäftigung und konkreter Kundenabwerbung unterscheiden. Diese Vorgänge sind rechtlich nicht identisch. Eine Gründung kann der Vorbereitung einer späteren Tätigkeit dienen. Sie beweist noch keine Konkurrenz. Anders sieht es aus, wenn während des aufrechten Arbeitsverhältnisses Kunden kontaktiert, Angebote gelegt oder Geschäftsbeziehungen übernommen werden.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, dass die Kündigungsfrist trotz Dienstfreistellung grundsätzlich Teil des aufrechten Arbeitsverhältnisses bleibt. Die arbeitsrechtliche Treuepflicht endet nicht schon mit der Freistellung. Wer für einen neuen Betrieb tätig wird, sollte daher genau prüfen, ob der neue Tätigkeitsbereich mit jenem des bisherigen Arbeitgebers überschneidet. Das gilt besonders bei Konkurrenz während der Kündigungsfrist Österreich.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigung, Entlassungsschreiben, Dienstvertrag, Freistellungsschreiben und relevante Nachrichten auf.
  • Chronologie erstellen: Dokumentieren Sie Beginn der neuen Tätigkeit, Kundentermine, Angebote und Kontakte zum bisherigen Kundenstamm.
  • Ansprüche rasch prüfen: Lassen Sie Kündigungsentschädigung, Abfertigung, Entlassungsgrund und mögliche Verfallsfristen zeitnah beurteilen.

Arbeitgeber sollten vor einer Entlassung konkrete Tatsachen sammeln. Dazu gehören der betroffene Kunde, das Datum des Kontakts, der Inhalt eines Angebots und der Zusammenhang mit dem eigenen Geschäft. Ein pauschaler Hinweis auf ein Konkurrenzunternehmen oder eine allgemeine Vertragsklausel ersetzt diese Prüfung nicht.

Auch die betriebliche Dokumentation muss stimmen. Wer behauptet, ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Kundenkreis zu bearbeiten, sollte diese Marktaufteilung nachvollziehbar belegen können. Eine bloß interne Vorstellung über das Tätigkeitsgebiet reicht in einem Verfahren möglicherweise nicht aus.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Konkurrenz während der Kündigungsfrist

Kann ich während der Kündigungsfrist ein eigenes Unternehmen gründen?
Ja, die Gründung allein rechtfertigt nach § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 nicht automatisch eine Entlassung. Problematisch wird sie bei konkreter Konkurrenz, Kundenabwerbung oder einem nachweisbaren Nachteil für den Arbeitgeber.

Habe ich trotz einer Entlassung Anspruch auf Abfertigung?
Ja, das kann möglich sein. Ob Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu zusteht, hängt von Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie dem Entlassungsgrund ab. Der OGH behandelte diese Prüfung in 9 ObA 64/07p nicht abschließend.

Was passiert, wenn ich während der Dienstfreistellung Kunden meines Arbeitgebers kontaktiere?
Nein, eine Dienstfreistellung erlaubt nach § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 nicht automatisch Kundenabwerbung. Nach OGH 9 ObA 64/07p kann ein solcher Kontakt eine relevante Konkurrenzhandlung darstellen, wenn ein Nachteil droht.

Kann eine frühere Leitungsfunktion die Entlassung begründen?
Nein, nicht allein. Nach OGH 9 ObA 64/07p ist die tatsächlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Frühere Befugnisse ersetzen keine Feststellungen zur aktuellen Tätigkeit und konkreten Konkurrenz.

Welche Rolle spielt das Arbeits- und Sozialgericht Wien?
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft arbeitsrechtliche Streitigkeiten anhand der konkreten Beweise. Nach § 82 lit e GewO 1859 können auch Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien) und des Obersten Gerichtshofs (OGH) relevant werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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