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Konkurrenzklausel Auflösungsvereinbarung Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Konkurrenzklausel Auflösungsvereinbarung Österreich: OGH

Konkurrenzklausel in der Auflösungsvereinbarung: Wie ein umfassender Verzicht Vertragsstrafen zu Fall bringen kann

Konkurrenzklausel Auflösungsvereinbarung Österreich kann Arbeitnehmer nach dem Ende des Dienstverhältnisses schützen, selbst wenn niemand bei den Verhandlungen darüber gesprochen hat. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2011 zeigt, welche Bedeutung die genaue Formulierung einer einvernehmlichen Beendigung hat. Der (OGH 26.04.2011, 8 ObA 93/10z) entschied, dass ein umfassender Verzicht Ansprüche aus einer Konkurrenzklausel erfassen konnte. Für das österreichische Arbeitsrecht bleibt dieser Gedanke auch heute relevant.

Eine unterschriebene Vereinbarung verändert den Streit

Die Geschichte begann nicht mit einem neuen Arbeitsverhältnis, sondern mit dessen Ende. Die Klägerin und der Arbeitnehmer wollten das Dienstverhältnis einvernehmlich beenden. Nach Verhandlungen unterschrieben beide eine Erklärung, die sehr weit formuliert war. Sie verzichteten auf sämtliche Ansprüche und auf Dienstvertragsinhalte für die Zeit vor und nach der Beendigung.

Eine bestimmte Klausel stand dabei nicht im Mittelpunkt: die Konkurrenzklausel. Die Parteien besprachen während der Verhandlungen nicht ausdrücklich, ob der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden weiterhin für ein Konkurrenzunternehmen tätig sein durfte. Später nahm die Klägerin jedoch genau diese Klausel wieder auf. Sie verlangte eine vereinbarte Vertragsstrafe und wollte dem Arbeitnehmer gerichtlich verbieten lassen, künftig in Konkurrenz zu ihr tätig zu sein.

Der Arbeitnehmer berief sich auf die Auflösungsvereinbarung. Nach seiner Auffassung hatte der umfassende Verzicht auch die Ansprüche aus der Konkurrenzklausel erfasst. Die Klägerin hielt dagegen, dass ein solcher Verzicht nicht gelten könne, weil die Konkurrenzklausel nie ausdrücklich angesprochen worden war. Außerdem verwies sie auf ihre wirtschaftlichen Interessen und die ursprüngliche Vertragsregelung.

Die ersten beiden Instanzen folgten der Klägerin nicht. Sie legten die Vereinbarung so aus, dass der Verzicht auch die Konkurrenzklausel und daraus abgeleitete Ansprüche umfasste. Die Klägerin versuchte danach, die Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision zu bekämpfen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.04.2011 in 8 ObA 93/10z, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war und der umfassende Verzicht auch Ansprüche aus der Konkurrenzklausel erfassen konnte. Die beklagte Partei musste die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst tragen. Die Entscheidung ist als OGH 26.04.2011, 8 ObA 93/10z abrufbar.

Wie weit reicht eine Konkurrenzklausel in der Auflösungsvereinbarung in Österreich?

Für die Beurteilung kommt es zuerst auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung an. Das Angestelltengesetz (AngG) enthält in § 36 Regeln zur Konkurrenzklausel. Diese Vorschriften betreffen unter anderem die zulässige Vereinbarung und die Grenzen, innerhalb derer Arbeitgeber ihre Interessen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses schützen dürfen.

Eine Auflösungsvereinbarung kann daneben eigenständige Wirkung haben. Sie beendet nicht nur das Dienstverhältnis, sondern kann auch Ansprüche ordnen, aufheben oder ausdrücklich bestehen lassen. Entscheidend ist, ob der Wortlaut einen objektiven Leser davon ausgehen lässt, dass sämtliche Dienstvertragsinhalte erfasst sind. Formulierungen wie „alle Ansprüche“ oder „sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis“ können deshalb erhebliche Folgen haben.

Nach § 901 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bleiben Umstände, die Parteien bei Vertragsabschluss erwarteten oder nicht erwarteten, grundsätzlich Teil ihrer Risikoverteilung. Entwickelt sich die berufliche oder wirtschaftliche Situation später anders als erhofft, beseitigt das eine klare Vereinbarung nicht automatisch. Ein Irrtum über künftige Entwicklungen gilt grundsätzlich als Motivirrtum und führt nicht ohne Weiteres zur Korrektur des Vertrags.

In Österreich gilt: Eine Konkurrenzklausel Auflösungsvereinbarung Österreich kann Ansprüche aus einer Konkurrenzklausel erfassen, wenn ihre Auslegung auch Rechte und Pflichten nach dem Ende des Dienstverhältnisses einschließt; § 36 AngG und § 901 ABGB setzen dabei den rechtlichen Rahmen. Dass die Parteien bei den Gesprächen nicht ausdrücklich über die Konkurrenzklausel gesprochen haben, reicht allein nicht aus, um den schriftlichen Verzicht einzuschränken. Der OGH bestätigte am 26.04.2011 in 8 ObA 93/10z, dass diese Auslegung vertretbar sein konnte.

Das bedeutet nicht, dass jeder allgemeine Verzicht automatisch sämtliche Ansprüche beseitigt. Unklare, widersprüchliche oder besonders ungewöhnliche Klauseln können anders zu beurteilen sein. Auch die Zulässigkeit der ursprünglichen Konkurrenzklausel bleibt ein eigenes Thema. Eine Klausel kann etwa an gesetzlichen Voraussetzungen, einer unzulässigen Bindungsdauer oder einer unverhältnismäßigen Beschränkung scheitern.

Warum der OGH die Revision nicht weiter prüfte

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.04.2011 in 8 ObA 93/10z entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist und die beklagte Partei ihre Kosten selbst trägt. Damit bestätigte der OGH, dass ein umfassender Verzicht Ansprüche aus der Konkurrenzklausel erfassen konnte.

Der OGH prüfte daher nicht jede denkbare Auslegungsvariante neu. Eine Revision nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Rechtsfrage bisher uneinheitlich beantwortet wurde oder die Entscheidung von grundlegender Bedeutung ist. Eine bloß mögliche andere Bewertung eines konkreten Vertragstextes genügt dagegen nicht.

Die Klägerin wollte offenbar erreichen, dass der Verzicht enger verstanden wird. Nach ihrer Sicht sollte er die Konkurrenzklausel nicht erfassen, weil diese bei den Verhandlungen unerwähnt geblieben war. Die Vorinstanzen hatten jedoch bereits festgestellt, dass die Vereinbarung umfassend formuliert war und auch Dienstvertragsinhalte für die Zeit nach dem Dienstende betrafen.

Für den OGH war diese Auslegung nicht unvertretbar. Deshalb fehlte die notwendige erhebliche Rechtsfrage. Die Vorinstanzen hatten den Vertrag nicht in einer Weise ausgelegt, die grundlegende Rechtsprinzipien verletzte. Der OGH stellte damit nicht allgemein fest, dass jede Konkurrenzklausel durch eine Auflösungsvereinbarung endet. Er bestätigte vielmehr, dass die konkrete Auslegung der Vereinbarung vertretbar war.

Überraschend bleibt der praktische Ausgangspunkt: Die Konkurrenzklausel musste nicht ausdrücklich genannt werden, damit sie vom Verzicht erfasst werden konnte. Maßgeblich war die Reichweite der schriftlichen Erklärung. Zugleich zeigt die Entscheidung, wie schwierig es sein kann, nachträglich eine angeblich gemeinsame Absicht zu beweisen. Die Klägerin konnte keine ausreichenden Feststellungen dafür schaffen, dass beide Seiten die Konkurrenzklausel vom Verzicht ausnehmen wollten.

Der OGH verwies außerdem auf die vertragliche Risikoverteilung. Wer eine umfassende Beendigungserklärung unterschreibt, kann sich später nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die weitere Entwicklung anders verlief als erwartet. Das gilt auch dann, wenn eine Partei bei den Verhandlungen einen bestimmten Punkt nicht angesprochen hat.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Beendigungsvereinbarung nicht nur nach offenen Gehaltsansprüchen lesen. Besonders wichtig sind die Passagen über Verzicht, Nachwirkungen des Dienstvertrags, Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen und Konkurrenzschutz. Eine scheinbar praktische Standardformulierung kann einen Anspruch ausschließen oder umgekehrt eine Verpflichtung fortbestehen lassen.

  • Vor der Unterschrift prüfen: Lassen Sie klären, ob der Verzicht eine Konkurrenzklausel, eine Vertragsstrafe oder ein Unterlassungsbegehren umfasst. Achten Sie auch auf Ansprüche aus der Zeit nach dem Dienstende.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Dienstvertrag, Konkurrenzklausel, Auflösungsvereinbarung, E-Mails und Gesprächsnotizen gemeinsam auf. Diese Dokumente können zeigen, welche Erklärung vereinbart wurde.
  • Forderungen nicht vorschnell anerkennen: Verlangt der frühere Arbeitgeber eine Konventionalstrafe oder droht er mit einer Klage, sollte zuerst die Wirksamkeit und Reichweite der Vereinbarung geprüft werden.
  • Für Arbeitgeber klar formulieren: Legen Sie ausdrücklich fest, ob die Konkurrenzklausel weiter gilt, aufgehoben wird oder vom Verzicht ausgenommen bleibt. Teilen Sie den Verzicht nach Themen auf.

Für Arbeitnehmer in Österreich können zusätzlich die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, offene Entgeltansprüche und eine mögliche Kündigungsanfechtung eine Rolle spielen. Diese Themen verschwinden nicht automatisch durch jede Beendigungsvereinbarung. Auch eine allfällige Sozialwidrigkeit einer Kündigung muss gesondert geprüft werden, wenn keine echte einvernehmliche Lösung vorliegt.

Arbeitgeber sollten ihre Mustervereinbarungen regelmäßig kontrollieren. Ein allgemeiner Verzicht kann nicht nur Ansprüche des Arbeitnehmers erledigen. Er kann auch eigene Rechte des Unternehmens beseitigen, etwa eine Vertragsstrafe oder einen Anspruch auf Unterlassung. Eine klare Aufzählung schafft mehr Sicherheit als eine pauschale Formulierung.

Die Entscheidung 8 ObA 93/10z ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend bleiben der genaue Wortlaut, die Vertragsverhandlungen, die Feststellungen der Gerichte und die gesetzlichen Grenzen der Konkurrenzklausel. Eine rechtliche Beratung ist besonders wichtig, bevor eine Beendigungsvereinbarung unterschrieben oder eine Vertragsstrafe verlangt wird.

Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel nach dem Dienstende

Kann ich eine Vertragsstrafe trotz Auflösungsvereinbarung verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach 8 ObA 93/10z kann ein umfassender Verzicht in der Auflösungsvereinbarung auch Ansprüche aus der Konkurrenzklausel und eine Vertragsstrafe erfassen. Entscheidend bleiben Wortlaut und Auslegung der Vereinbarung nach § 36 AngG.

Kann ich mich auf die Konkurrenzklausel in der Auflösungsvereinbarung berufen?
Ja, wenn die Vereinbarung Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag auch für die Zeit nach dem Dienstende erfasst. Nach § 36 AngG muss zusätzlich geprüft werden, ob die Konkurrenzklausel selbst wirksam und zulässig war.

Was passiert, wenn die Konkurrenzklausel nicht besprochen wurde?
In Österreich gilt: Das Schweigen bei den Verhandlungen schließt die Konkurrenzklausel nicht zwingend aus. Nach 8 ObA 93/10z kann der schriftliche Gesamtverzicht trotzdem maßgeblich sein, wenn er die Vertragsinhalte ausreichend weit erfasst.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn ich die Reichweite nicht erkannt habe?
Nein, ein bloßer Irrtum über künftige Entwicklungen genügt grundsätzlich nicht. § 901 ABGB schützt die vereinbarte Risikoverteilung. Eine andere Beurteilung kommt nur bei besonderen Umständen oder einem relevanten Willensmangel in Betracht.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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