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Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich: OGH 8ObA16/09z

Startseite  •  Aktuelles  •  15.06.2026
Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich: OGH 8ObA16/09z

Weihnachtsgeld im letzten Monat – kippt das Konkurrenzverbot? OGH klärt Konkurrenzklausel Entgeltgrenze

Sie wechseln nach der Kündigung in dieselbe Branche – und das Unternehmen pocht auf eine Vertragsstrafe? Die Konkurrenzklausel Entgeltgrenze entscheidet, ob das Verbot hält oder fällt. — Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich

Die Geschichte hinter der Vertragsstrafe: Weihnachtsremuneration, Diäten – und ein klares Nein des OGH

Der Arbeitnehmer schied aus und machte sich im selben Geschäftszweig selbständig. Die Arbeitgeberin forderte eine saftige Vertragsstrafe. Ihr Argument: Eine vereinbarte Konkurrenzklausel verbiete genau diesen Schritt. Der Mitarbeiter hielt dagegen. Sein letztes Monatsgehalt unterschritt die gesetzliche Entgeltgrenze, also sei die Klausel unwirksam. Auf der Lohnabrechnung standen allerdings Sonderzahlungen und Diäten. Zählen diese Beträge mit – oder nicht?

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte: Maßgeblich ist nur das dem letzten Monat gebührende Entgelt samt aliquoten Sonderzahlungen, nicht aber Diäten als reiner Aufwandersatz. Der Arbeitgeber sah „ungeklärte Fragen“ und versuchte die außerordentliche Revision. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) blieb hart: keine erhebliche Rechtsfrage, keine Vertragsstrafe.

Das ist der Dreh- und Angelpunkt für viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich: Wie berechne ich die Schwelle richtig? Zählt das volle Weihnachtsgeld, wenn es im letzten Monat fällig wird? Und wie gehe ich mit Spesenpauschalen um? Genau hier setzt die Entscheidung an – und sie bringt Klarheit. Diese Klarstellung betrifft unmittelbar die Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich.

Der arbeitsrechtliche Hintergrund ist vertraut: Konkurrenzklauseln sind im österreichischen Arbeitsrecht zulässig, aber streng begrenzt. Wer die Schwellenwerte nicht erreicht, darf nach der Beendigung im selben Tätigkeitsbereich arbeiten. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen die Klausel breit formuliert hat.

Die Kernaussage finden Sie hier belegt: (OGH 02.04.2009, 8ObA16/09z). Danach gilt: Sonderzahlungen nur aliquot; Diäten grundsätzlich nicht; das volle im letzten Monat ausbezahlte Weihnachtsgeld allein „hebt“ die Grenze nicht.

Der OGH entschied am 02.04.2009 (8ObA16/09z), dass eine Konkurrenzklausel unwirksam ist, wenn das dem letzten Monat gebührende Entgelt die Entgeltgrenze nicht erreicht; dabei zählen Sonderzahlungen nur aliquot und Diäten grundsätzlich nicht.

Wann greift die Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich rechtlich?

Kernnorm ist § 36 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG). Sie ordnet an, dass eine Konkurrenzklausel nur gilt, wenn das „für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt“ eine gesetzliche Grenze erreicht. Diese Grenze ändert sich regelmäßig; sie steht im Rechtsinformationssystem. Wer darunter liegt, ist an das Konkurrenzverbot nicht gebunden – Vertragsstrafen laufen leer. Diese Berechnung ist zentral für die Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich.

Wichtig ist die Auslegung des Begriffs „gebührendes Entgelt“. Der OGH stellt den Gleichklang zu § 23 Abs 1 AngG (Abfertigung) her: Es zählt das dem letzten Monat gebührende Entgelt. Bei schwankenden Bezügen ist ein Zwölftel des Jahresgesamtentgelts maßgeblich. Sonderzahlungen wie Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss fließen daher nur mit ihrem aliquoten Anteil ein. Fälligkeit im letzten Monat macht sie nicht „ganz“ relevant.

Bei Diäten, Spesen oder Tagesgeldern gilt im österreichischen Arbeitsrecht Folgendes: Sie sind in der Regel Aufwandersatz. Nur wenn konkret dargelegt wird, dass sie Entgeltcharakter haben (etwa als pauschalierter Gehaltsbestandteil), zählen sie. Wer diese Umqualifizierung behauptet, muss sie im Prozess belegen. Sonst bleiben Diäten außen vor.

Ein gern bemühter Rettungsanker ist der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Der OGH lässt ihn bei der Entgeltgrenze nicht durchgreifen. Die Grenze ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wird sie nicht erreicht, hilft keine allgemeine Missbrauchsrüge. Das schützt Arbeitnehmer in Österreich vor überzogenen Vertragssanktionen.

Zur Systematik: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) beschreibt den Lohn als Gegenleistung für Arbeit; strittige Fragen zur Einordnung einzelner Zahlungen löst die arbeitsrechtliche Judikatur. Für den Prozess ist die Zivilprozessordnung (ZPO) entscheidend, hier besonders § 508a Abs 2 ZPO und § 502 Abs 1 ZPO, die die Schwelle für eine außerordentliche Revision definieren.

In Österreich gilt: Nach § 36 Abs 2 Angestelltengesetz (AngG) zählt für die Entgeltgrenze das dem letzten Monat gebührende Entgelt inklusive aliquoter Sonderzahlungen; Diäten sind nur bei nachgewiesenem Entgeltcharakter zu berücksichtigen. Die Grenze ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Konkurrenzklausel.

Weitere Quelle für Gesetze: RIS – Geltende Fassung.

Aliquote Sonderzahlungen, keine Diäten: Was der OGH genau entschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 02.04.2009 (8ObA16/09z) entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird und dass für die Entgeltgrenze nur aliquote Sonderzahlungen und grundsätzlich keine Diäten zählen.

Warum ist das bedeutsam? Viele glauben, ein im Dezember ausbezahltes volles Weihnachtsgeld hebe das maßgebliche „letzte Monatsentgelt“ über die Schwelle. Der OGH verneinte das ausdrücklich. Er verankerte die Berechnung an der Logik des § 23 Abs 1 AngG. So verhindert die Rechtsprechung Zufallseffekte durch Fälligkeitstermine.

Die Unterinstanzen lagen damit richtig. Sie rechneten die Sonderzahlungen anteilig ein und strichen Diäten als reinen Aufwandersatz. Der Arbeitgeber konnte nicht plausibilisieren, warum Reiseaufwände Entgelt sein sollten. Auch der Versuch, über einen allgemeinen Missbrauchseinwand das Ergebnis zu verschieben, blieb ohne Erfolg.

Zivilprozessual ist die Entscheidung klar: Ohne erhebliche Rechtsfrage gibt es keine außerordentliche Revision. Damit blieb es bei der Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel und der Abweisung der Vertragsstrafe. Für die Praxis in Wien, vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG), ist das ein belastbarer Leitfaden.

Der OGH stellte am 02.04.2009 (8ObA16/09z) klar, dass das volle Weihnachtsgeld im letzten Monat nicht zur Gänze zählt; maßgeblich sind nur aliquote Sonderzahlungen und kein pauschaler Einbezug von Diäten.

Was bedeutet das für Ihren Wechsel in die Selbständigkeit?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt die richtige Berechnung mehr als jede Klauselformulierung. Entscheidend ist das „gebührende Entgelt“ des letzten Monats. Sammeln Sie Belege: Lohnzettel, Provisionsaufstellungen, Bonusvereinbarungen, Überstundenlisten, Zahlungen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Diäten und Spesen. Prüfen Sie, welche Beträge als Entgelt gelten – und welche nicht. So ermitteln Sie sicher die Konkurrenzklausel Entgeltgrenze Österreich.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht hängt der Ausgang eines Prozesses oft an Zahlen und Definitionen. Wer Provisionen bezieht, rechnet ein Zwölftel des Gesamtjahres. Wer Einmalzahlungen erhielt, aliquotiert. Wer Diäten bekam, trennt Aufwandersatz von Entgelt. So vermeiden Sie falsche Annahmen über die Wirksamkeit Ihrer Konkurrenzklausel – und über eine mögliche Vertragsstrafe.

In Wien werden solche Streitigkeiten häufig rasch mittels Einstweiliger Verfügung verfahrensrelevant. Wer früh richtig vorträgt, schützt seine Position. Arbeitgeber sollten interne Richtlinien schärfen und Zahlungen klar etikettieren. Arbeitnehmer sollten bei knappen Grenzfällen juristischen Rat einholen – gerade wenn Boni, Pauschalen oder „Diäten“ verdeckt Entgelt ersetzen.

  • Sichern Sie binnen 48 Stunden nach Forderung einer Vertragsstrafe alle Abrechnungen der letzten 12 Monate und erstellen Sie eine aliquote Berechnung.
  • Prüfen Sie, ob Diäten echten Aufwand decken. Fehlt der Entgeltcharakter, scheiden sie für die Grenze aus.
  • Definieren Sie in HR-Richtlinien Sonderzahlungen und Spesen trennscharf. Dokumentieren Sie das gebührende Entgelt zum Austrittsmonat für Beweiszwecke.

Unterschreitet Ihr letztes Monatsentgelt inklusive nur aliquoter Sonderzahlungen die gesetzliche Schwelle des § 36 Abs 2 AngG, ist die Konkurrenzklausel unwirksam; eine Vertragsstrafe ist dann regelmäßig nicht geschuldet.

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Häufige Fragen zum Konkurrenzverbot nach dem AngG

Kann ich trotz Konkurrenzverbot nach der Kündigung in derselben Branche arbeiten?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Entgeltgrenze des § 36 Abs 2 AngG im letzten Monat nicht erreicht wurde. Maßgeblich ist das gebührende Entgelt inklusive aliquoter Sonderzahlungen. Referenz: OGH 8ObA16/09z.

Habe ich Anspruch auf Nichtzahlung einer Vertragsstrafe, wenn Diäten die Grenze überschreiten würden?
Ja, wenn Diäten bloßer Aufwandersatz sind. Nach § 36 Abs 2 AngG zählen sie nicht zur Entgeltgrenze. Nur bei nachgewiesenem Entgeltcharakter werden sie berücksichtigt. Referenz: OGH 8ObA16/09z.

Was passiert, wenn das Weihnachtsgeld im letzten Monat voll ausbezahlt wurde?
In Österreich gilt: Sonderzahlungen zählen nur aliquot. Ein volles Weihnachtsgeld hebt die Entgeltgrenze nicht automatisch. Rechtsgrundlage: § 36 Abs 2 AngG, ausgelegt wie § 23 Abs 1 AngG; bestätigt durch OGH 8ObA16/09z.

Kann der Arbeitgeber mit „Rechtsmissbrauch“ die Unterschreitung der Entgeltgrenze ausgleichen?
Nein. Die Entgeltgrenze ist Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 36 Abs 2 AngG. Wird sie nicht erreicht, bleibt die Klausel unwirksam. Der OGH verwarf solche Einwände, vgl. 8ObA16/09z.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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