
Entschädigung wegen Konkurrenzklausel: Warum ein schlechter Job die Zahlung nicht automatisch kürzt
Die Konkurrenzklausel Entschädigung darf nicht automatisch gekürzt werden, nur weil ein Arbeitnehmer eine Stelle für höchstens 10.000 Schilling ablehnt. Der Fall zeigt, welche Bedeutung konkrete Verdienstmöglichkeiten und eine nachvollziehbare Beweisführung im österreichischen Arbeitsrecht haben.
Eine abgelehnte Stelle bringt die Arbeitgeberin vor Gericht
Nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses durfte der Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres in Konkurrenz zu seiner früheren Arbeitgeberin treten. Dafür hatte er mit ihr eine Konkurrenzklausel vereinbart. Die Vereinbarung sah zugleich eine finanzielle Entschädigung vor. Diese Zahlung sollte jedoch sinken, wenn der Arbeitnehmer monatlich mehr als 16.731 Schilling brutto verdiente.
Das Arbeitsamt vermittelte ihm eine Tätigkeit als Vertreter für W***. Nach den Feststellungen der Gerichte hätte er damit höchstens 10.000 Schilling im Monat verdient. Der Arbeitnehmer nahm diese Stelle nicht an. Zusätzlich arbeitete er im Friseurgeschäft seiner Ehefrau mit. Dafür berücksichtigten die Gerichte insgesamt 17.400 Schilling.
Die frühere Arbeitgeberin argumentierte dennoch, der Arbeitnehmer hätte neben dieser Tätigkeit eine weitere, branchenfremde Beschäftigung aufnehmen können. Damit hätte er zumindest zwei Drittel seines früheren Monatseinkommens von 25.350 Schilling erzielt. Aus Sicht der Arbeitgeberin durfte die Entschädigung deshalb nicht ungekürzt weiterlaufen.
Die Vorinstanzen folgten dieser Argumentation nicht. Sie verlangten einen konkreten Nachweis. Eine bloß theoretische Möglichkeit, irgendwo eine besser bezahlte Arbeit zu finden, reichte ihnen nicht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Sicht in seiner Entscheidung (OGH 02.12.1987, 9 ObA 152/87).
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 02.12.1987, 9 ObA 152/87, dass eine zugesicherte Konkurrenzklausel Entschädigung nicht allein wegen einer abgelehnten schlechter bezahlten Stelle gekürzt werden darf, wenn die Arbeitgeberin keine konkrete Arbeit mit einem Einkommen über 16.731 Schilling nachweist.
Konkurrenzklausel Entschädigung: Welche Regeln gelten?
Die gesetzlichen Regeln über Konkurrenzklauseln finden sich im Angestelltengesetz (AngG). Das AngG begrenzt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses an ein Wettbewerbsverbot gebunden werden darf. Entscheidend sind dabei beispielsweise die Art der Beendigung, die Stellung des Arbeitnehmers und die vereinbarten Bedingungen.
Eine Konkurrenzklausel wirkt nicht losgelöst von ihrer finanziellen Regelung. Vereinbaren die Parteien eine Entschädigung, kommt es auf den genauen Vertragswortlaut an. Im vorliegenden Fall legten die Parteien eine Einkommensgrenze fest. Erst bei einem monatlichen Bruttoverdienst von mehr als 16.731 Schilling sollte sich die Zahlung vermindern.
In Österreich gilt: Eine Arbeitgeberin muss eine Kürzung einer vertraglich zugesicherten Entschädigung nachvollziehbar begründen und eine anrechenbare Erwerbsmöglichkeit konkret darlegen. Eine allgemein mögliche Beschäftigung oder ein bloßer Verweis auf den Arbeitsmarkt genügt nicht, wenn der Vertrag eine bestimmte Einkommensgrenze vorsieht.
Das bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer jedes Jobangebot ohne Folgen ablehnen dürfen. Ein Angebot kann relevant werden, wenn es tatsächlich erreichbar ist, die erforderlichen Arbeitsbedingungen erfüllt und ein Einkommen oberhalb der vertraglichen Grenze ermöglicht. Ebenso können eigene Erwerbseinkünfte eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt jedoch, ob die konkrete Tätigkeit und ihr Verdienst nachgewiesen sind.
Die im Verfahren genannte Vorschrift des § 48 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) betrifft den revisionsrechtlichen Rahmen der Entscheidung. Sie erklärt, weshalb der OGH die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bestätigte. Die materiellen Fragen lagen dagegen bei der Auslegung der Vereinbarung, der Konkurrenzklausel und der Anrechnung erzielbarer Einkünfte.
Warum der OGH die bloße Theorie nicht gelten ließ
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 02.12.1987, 9 ObA 152/87, dass die Arbeitgeberin die Konkurrenzklausel Entschädigung nicht kürzen durfte, weil sie keine konkrete Erwerbsmöglichkeit mit einem Einkommen über 16.731 Schilling nachgewiesen hatte.
Der entscheidende Punkt lag nicht darin, dass der Arbeitnehmer überhaupt kein Einkommen erzielen konnte. Die Gerichte berücksichtigten vielmehr, dass er im Friseurgeschäft seiner Ehefrau mitarbeitete. Auch die vermittelte Vertreterstelle war bekannt. Ihr möglicher Verdienst lag jedoch bei höchstens 10.000 Schilling und damit deutlich unter der vertraglichen Grenze.
Die Arbeitgeberin wollte zusätzlich eine branchenfremde Arbeit anrechnen. Sie benannte jedoch keine konkrete Stelle mit nachvollziehbaren Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Einkommen. Damit blieb offen, ob eine solche Arbeit tatsächlich existierte und ob der Arbeitnehmer sie realistisch hätte aufnehmen können.
Der OGH stellte damit keine allgemeine Pflicht auf, jede beliebige Arbeit anzunehmen. Er prüfte vielmehr die konkrete Vereinbarung und die Beweislage. Wer eine Zahlung kürzen will, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen belegen. Das gilt besonders dann, wenn die Kürzung von einer klar bezifferten Einkommensgrenze abhängt.
Die Revision der Arbeitgeberin blieb daher erfolglos. Der OGH gab ihr nicht Folge und bestätigte die für den Arbeitnehmer günstige Entscheidung. Die alte Entscheidung aus dem Jahr 1987 ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihr Grundgedanke bleibt für Vertragsauslegung, Beweisführung und die Prüfung von Anrechnungseinwänden dennoch anschaulich.
Was Rechtsanwalt Wien und Betroffene aus dem Fall ableiten können
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Frage schauen, ob Sie irgendeine Arbeit hätten finden können. Maßgeblich sind die konkrete Konkurrenzklausel, die Höhe der zugesicherten Zahlung und die Bedingungen einer möglichen Ersatzbeschäftigung.
Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, eine Kürzung nicht bloß mündlich hinzunehmen. Prüfen Sie, welchen Betrag der Vertrag vorsieht und ab welchem Einkommen eine Anrechnung eintreten soll. Bewahren Sie außerdem Unterlagen auf, die Ihre tatsächliche Arbeitssuche und Ihre Einkünfte dokumentieren.
- Sichern Sie die Konkurrenzvereinbarung, die Beendigungsunterlagen und sämtliche Abrechnungen der Entschädigung.
- Dokumentieren Sie konkrete Jobangebote mit Einkommen, Arbeitszeit, Tätigkeit und Arbeitsort.
- Verlangen Sie schriftlich, welche konkrete Beschäftigung die Arbeitgeberin für eine Kürzung heranzieht.
Eine abgelehnte Stelle mit einem Verdienst unter der maßgeblichen Grenze ist nicht automatisch geeignet, die Zahlung zu reduzieren. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn ein realistisch erreichbarer Arbeitsplatz deutlich besser bezahlt wäre und die Vertragsklausel eine entsprechende Anrechnung vorsieht.
Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Angelegenheit sorgfältig vorbereiten. Ein Schreiben mit dem Hinweis, der Arbeitnehmer hätte „sicher etwas anderes finden können“, ersetzt keinen Nachweis. Sinnvoll sind konkrete Unterlagen zu offenen Stellen, marktüblichen Gehältern, Zugangsvoraussetzungen und den tatsächlichen Arbeitsbedingungen.
Die Entscheidung betrifft außerdem nicht automatisch die Wirksamkeit jeder Konkurrenzklausel. Fragen zur Entlassung, zur Kündigung, zur Abfertigung Alt oder Neu, zur Kündigungsanfechtung und zur Sozialwidrigkeit können unabhängig davon zu prüfen sein. In Österreich kommt es deshalb auf die Beendigungssituation und den genauen Vertragsinhalt an.
Häufige Fragen zur Entschädigung bei Wettbewerbsverboten
Kann ich eine schlechter bezahlte Stelle ablehnen, ohne meine Entschädigung zu verlieren?
Ja. Nach 9 ObA 152/87 muss die Arbeitgeberin eine konkrete anrechenbare Tätigkeit mit einem Einkommen über der vertraglichen Grenze nachweisen.
Habe ich Anspruch auf die volle Zahlung, wenn der Arbeitgeber nur auf mögliche Jobs verweist?
Ja. Nach dem OGH vom 02.12.1987, 9 ObA 152/87, muss die Arbeitgeberin die konkrete Arbeit und das erzielbare Einkommen belegen.
Was passiert, wenn ich während der Konkurrenzklausel im Familienbetrieb mitarbeite?
Ja, solche Einkünfte können relevant sein. Der Fall 9 ObA 152/87 zeigt, dass Gerichte konkrete Einkünfte nach der Vereinbarung und Einkommensgrenze berücksichtigen.
Kann der Arbeitgeber die Entschädigung ohne vorherige Erklärung einstellen?
Nein. §§ 36 ff Angestelltengesetz (AngG) und die Vereinbarung bestimmen den Rahmen; die konkrete Kürzung muss nachvollziehbar begründet werden.
Welche Unterlagen brauche ich bei einer Kürzung?
Sichern Sie Vertrag, Abrechnungen, Arbeitgeber-Schreiben, Jobangebote und Einkommensnachweise. § 48 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) betrifft den Revisionsrahmen; maßgeblich sind außerdem die Vertragsregeln.
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