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Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  04.10.2026
Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe Österreich

Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe: Warum ein schneller Wechsel 150.000 Euro kosten kann

Wer eine Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe Österreich unterschreibt, kann beim Wechsel zu einem direkten Wettbewerber eine sechsstellige Forderung auslösen – selbst wenn der frühere Arbeitgeber keinen konkreten Schaden nachweist. Genau diese Erfahrung machte ein leitender Arbeitnehmer, der nach rund dreieinhalb Monaten zu einem Konkurrenten wechselte. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2008 zeigt, worauf es bei der richterlichen Mäßigung einer Vertragsstrafe ankommt.

Der schnelle Wechsel, der eine hohe Forderung auslöste

Der Arbeitnehmer hatte mit der Arbeitgeberin eine Konkurrenzklausel vereinbart. Danach durfte er neun Monate lang in einem bestimmten Tätigkeitsbereich und auf bestimmte Weise nicht konkurrierend tätig werden. Für einen Verstoß sah der Vertrag eine Vertragsstrafe von 150.000 Euro vor.

Die Klausel stand allerdings nicht isoliert im Raum. Sie war Teil eines umfangreichen Gesamtpakets. Dieses umfasste unter anderem eine gesetzliche Abfertigung von rund 130.000 Euro, eine freiwillige Abfertigung von rund 40.000 Euro sowie die Übertragung eines Pensionsguthabens von 35.000 Euro. Das Gericht bewertete die Vereinbarung deshalb nicht als einseitig diktierten Standardvertrag.

Nach etwa dreieinhalb Monaten wechselte der Arbeitnehmer zu einem direkten Konkurrenten. Dort übernahm er die Leitung jenes Geschäftsbereichs, der den Schwerpunkt der früheren Arbeitgeberin bildete. Für das Unternehmen lag darin ein besonders deutlicher Verstoß gegen die vereinbarte Wettbewerbssperre.

Das Erstgericht reduzierte die Vertragsstrafe auf ein Drittel. Damit blieben 50.000 Euro bestehen. Das Berufungsgericht sah keinen ausreichenden Grund für eine weitere Herabsetzung. Der Arbeitnehmer wollte dennoch eine zusätzliche Mäßigung erreichen und wandte sich an den OGH.

Der (OGH 05.06.2008, 9 ObA 10/08y) hat entschieden, dass eine bereits auf ein Drittel reduzierte Vertragsstrafe wegen Verletzung einer Konkurrenzklausel nicht weiter herabgesetzt werden musste, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Die Entscheidung ist daher keine neue Entscheidung, sondern stammt aus dem Jahr 2008. Ihre Grundsätze zur Verhältnismäßigkeit und zur richterlichen Mäßigung bleiben für die Prüfung vergleichbarer Vereinbarungen relevant.

Die zitierfähige Entscheidung finden Sie hier: (OGH 05.06.2008, 9 ObA 10/08y). Der Arbeitnehmer blieb damit auch vor dem OGH erfolglos. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe Österreich: Welche Grenzen gelten?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 38 AngG betrifft die Konkurrenzklausel im Arbeitsverhältnis und verweist auf die besonderen Grenzen, die beim Schutz des Arbeitnehmers gelten. Eine solche Vereinbarung darf die weitere berufliche Tätigkeit nicht unangemessen erschweren.

Daneben ist § 1336 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entscheidend. Diese Bestimmung erlaubt dem Gericht, eine Vertragsstrafe zu mäßigen, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Die Mäßigung erfolgt nicht nach einer starren Prozentregel. Das Gericht betrachtet vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

In Österreich gilt: Eine Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe Österreich kann nach § 1336 Abs 2 ABGB und § 38 AngG herabgesetzt werden, wenn sie unter Berücksichtigung von Schaden, Verschulden, wirtschaftlichen Verhältnissen und Vertragsumständen unverhältnismäßig hoch erscheint. Ein fehlender bezifferbarer Schaden führt aber nicht automatisch dazu, dass die gesamte Forderung entfällt.

Die Vertragsstrafe erfüllt nämlich nicht nur eine Ersatzfunktion. Sie soll auch sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die vereinbarte Wettbewerbssperre einhält. Deshalb kann sie grundsätzlich bestehen bleiben, obwohl sich ein konkreter Verlust bei Kunden, Umsatz oder Aufträgen nicht exakt berechnen lässt.

Bei der Prüfung spielen mehrere Faktoren zusammen:

  • Wie lange und in welchem geografischen Gebiet gilt die Konkurrenzklausel?
  • Welche Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber ist tatsächlich verboten?
  • Wie schwer wiegt der Verstoß und hat der Arbeitnehmer vorsätzlich gehandelt?
  • Welche wirtschaftlichen und beruflichen Ausweichmöglichkeiten bestehen?
  • Wurde die Klausel individuell ausgehandelt oder lediglich vorgelegt?

Auch die berufliche Stellung zählt. Bei einem leitenden Mitarbeiter mit hoher Vergütung und umfangreichen Zusatzleistungen kann eine höhere Vertragsstrafe eher vertretbar sein als bei einem Arbeitnehmer mit begrenztem Einkommen. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu entscheidet für sich allein jedoch nicht über die Zulässigkeit. Maßgeblich bleibt das Gesamtbild.

Warum der OGH die weitere Kürzung ablehnte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 05.06.2008 (9 ObA 10/08y) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war und die auf ein Drittel reduzierte Vertragsstrafe nicht nochmals herabgesetzt werden musste.

Der OGH stellte dabei nicht fest, dass jede Vertragsstrafe von 150.000 Euro zulässig wäre. Entscheidend war vielmehr die konkrete Kombination mehrerer Umstände. Die Parteien galten nach den Feststellungen der Vorinstanzen als wirtschaftlich und verhandlungsmäßig annähernd gleich stark. Die Vertragsstrafe war Teil einer umfassenden Vereinbarung mit beträchtlichen finanziellen Leistungen.

Zusätzlich verfügte der Arbeitnehmer über weit überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse. Nach Ansicht des Gerichts bestanden außerdem zumutbare berufliche Ausweichmöglichkeiten. Die Konkurrenzklausel bedeutete daher nicht, dass ihm jede realistische Erwerbstätigkeit verschlossen blieb.

Besonders schwer wog der konkrete Wechsel. Der Arbeitnehmer wechselte nicht lediglich in ein entfernt verwandtes Unternehmen. Er übernahm beim Konkurrenten die Leitung genau jenes Bereichs, der für die frühere Arbeitgeberin von zentraler Bedeutung war. Dadurch erhielt der Verstoß ein deutlich höheres Gewicht.

Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Vertragsstrafe bereits auf ein Drittel reduziert worden war. Eine richterliche Mäßigung muss nicht dazu führen, dass nur ein symbolischer Betrag übrig bleibt. Sie soll eine unverhältnismäßige Belastung ausgleichen, nicht aber jede wirtschaftlich spürbare Sanktion beseitigen.

Wie der OGH in 9 ObA 10/08y klarstellte, hängt die Frage einer weiteren Reduktion von der konkreten Interessenabwägung ab. Die außerordentliche Revision scheiterte außerdem daran, dass der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aufzeigen konnte.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Konkurrenzklausel nicht isoliert betrachten. Entscheidend sind der genaue Vertragstext, die Umstände der Unterzeichnung und der tatsächliche Ablauf des Wechsels. Eine Klausel kann auf dem Papier weit reichen, während ihre Durchsetzung an gesetzlichen Grenzen oder an einer unangemessenen Vertragsstrafe scheitert.

Arbeitnehmer sollten vor einer Unterschrift besonders auf Dauer, Tätigkeitsbereich, geografische Reichweite und Strafhöhe achten. Auch E-Mails, Entwürfe und Gesprächsnotizen können später zeigen, ob die Bestimmung verhandelt wurde. Bei einem geplanten Wechsel sollte außerdem geprüft werden, ob die neue Tätigkeit tatsächlich unter das vereinbarte Verbot fällt.

  • Lassen Sie die Konkurrenzklausel vor dem Wechsel oder vor einer Vertragsunterzeichnung schriftlich prüfen.
  • Sichern Sie Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen, Abfertigungsregelungen, Prämienzusagen und Verhandlungsunterlagen.
  • Anerkennen oder bezahlen Sie eine hohe Forderung nicht vorschnell, bevor Verstoß, Höhe und Mäßigungsgründe geklärt sind.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko darin, dass eine hohe Vertragsstrafe zwar auch ohne exakt nachgewiesenen materiellen Schaden durchsetzbar sein kann, aber nicht zwingend in voller Höhe bestehen bleibt. Eine klare Beschreibung der verbotenen Tätigkeit hilft ebenso wie eine nachvollziehbare Dokumentation der Verhandlungen.

Unternehmen sollten außerdem festhalten, welche beruflichen Alternativen dem Arbeitnehmer trotz der Klausel offenstehen. Nach einem möglichen Verstoß sind die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber, der Zeitpunkt des Wechsels und konkrete Auswirkungen auf Kunden oder Geschäftsbereiche sorgfältig zu dokumentieren. Ein Betriebsrat kann bei der Gestaltung allgemeiner Regelungen eine Rolle spielen, ersetzt aber keine individuelle Vertragsprüfung.

Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe

Kann ich trotz Konkurrenzklausel zu einem Wettbewerber wechseln?
Ja, ein Wechsel kann zulässig sein, wenn die Klausel gesetzliche Grenzen überschreitet oder die neue Tätigkeit nicht erfasst. Maßgeblich sind § 38 AngG und § 1336 Abs 2 ABGB.

Habe ich Anspruch auf eine Herabsetzung der Vertragsstrafe?
Nein, eine Herabsetzung erfolgt nicht automatisch. Nach § 1336 Abs 2 ABGB prüft das Gericht Verschulden, Schaden, wirtschaftliche Verhältnisse und Vertragsumstände; in 9 ObA 10/08y hielt es ein Drittel für ausreichend.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber keinen konkreten Schaden nachweisen kann?
Die Vertragsstrafe entfällt nicht automatisch. Nach 9 ObA 10/08y kann sie auch die Einhaltung der Konkurrenzklausel sichern; der fehlende Schaden beeinflusst aber die Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB.

Kann eine hohe Abfertigung die Vertragsstrafe rechtfertigen?
Ja, sie kann nach 9 ObA 10/08y bei der Gesamtbewertung eine Rolle spielen. Entscheidend sind jedoch die konkrete Vereinbarung und § 1336 Abs 2 ABGB, nicht allein die Zahlung.

Wann sollte ich rechtliche Beratung einholen?
Vor der Unterschrift, vor einem Wechsel zu einem Konkurrenten oder nach einer Zahlungsaufforderung. Österreichisches Arbeitsrecht erfordert eine Einzelfallprüfung von Vertragswortlaut, Fristen und Verhandlungsunterlagen.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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