Konkurrenzklausel nach der Kündigung: Treuepflicht-Fallen

Nebenjob, Kundendaten, Social Media: Wann die Treuepflicht im Job zur Falle wird
Der Nebenjob klingt harmlos, der USB-Stick nach Routine und das Posting nach freier Meinungsäußerung – bis plötzlich Entlassung, Schadenersatz oder ein Streit um Kundendaten im Raum steht.
Viele Arbeitnehmer kennen ihre Treuepflicht nur vom Hörensagen. Arbeitgeber wiederum vermuten oft, dass schon jede Nebentätigkeit, jede Kritik oder jeder Datenabzug automatisch verboten ist. Beides stimmt so nicht. Die Treuepflicht ist ein echtes Kernstück des Dienstverhältnisses, aber sie hat Grenzen. Genau an diesen Grenzen entstehen die meisten Konflikte.
Besonders heikel wird es in fünf typischen Situationen: wenn jemand nebenbei für ein ähnliches Unternehmen arbeitet, wenn vor dem Austritt Daten kopiert werden, wenn Missstände öffentlich angesprochen werden, wenn während des Krankenstands gearbeitet wird oder wenn ein Unternehmen besonders strenge Konkurrenz- und Verschwiegenheitsklauseln in neue Dienstverträge schreiben will.
Was die Treuepflicht im Alltag wirklich bedeutet
Die Treuepflicht steht nicht als ein einziger, großer Satz im Gesetz. Sie wird vor allem aus den Regeln über den Dienstvertrag in den §§ 1157 ff ABGB abgeleitet. Dahinter steckt ein einfacher Gedanke: Arbeitnehmer müssen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers wahren, Schaden vermeiden und dürfen dem Betrieb während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht illoyal schaden.
Dazu gehören mehrere Pflichten zugleich: keine aktive Konkurrenz, sorgfältiger Umgang mit Betriebsinterna, Schutz von Kundendaten und Geschäftsgeheimnissen, Beachtung von Datenschutzregeln, Mitwirkung an Sicherheit und Arbeitsschutz sowie ein Verhalten, das den Betrieb nicht bewusst schädigt.
Für Angestellte ist zudem § 7 AngG wichtig. Diese Bestimmung nennt Entlassungsgründe. Schwere Verletzungen der Treuepflicht – etwa Geheimnisverrat, Konkurrenzhandlungen oder besonders illoyales Verhalten – können eine fristlose Entlassung rechtfertigen. Ob das im Einzelfall hält, hängt aber immer von Schwere, Beweisbarkeit und Umständen ab.
Entscheidend ist auch das Zusammenspiel von Gesetz, Kollektivvertrag und Einzelvertrag. Das Gesetz setzt die Leitplanken. Kollektivverträge enthalten oft Meldepflichten, Ausschlussfristen oder besondere Regeln. Der Dienstvertrag kann Verschwiegenheit, IT-Nutzung, Nebenbeschäftigung oder Kundenschutz genauer regeln – aber nicht grenzenlos. Überzogene Klauseln sind oft ganz oder teilweise unwirksam.
Der häufigste Irrtum: „Wenn im Vertrag nichts steht, darf ich alles“
Gerade bei Nebenbeschäftigungen taucht dieser Satz oft auf. Eine Key-Account-Managerin betreut tagsüber Stammkunden und will abends für ein Start-up arbeiten, das ähnliche Produkte vertreibt. Im Dienstvertrag steht nichts zu Nebentätigkeiten. Darf sie das?
Nicht automatisch. Auch ohne ausdrückliche Klausel darf während eines aufrechten Dienstverhältnisses keine echte Konkurrenz zum Arbeitgeber betrieben werden. Diese Schranke folgt bereits aus der Treuepflicht. Wer Kunden abwirbt, vergleichbare Produkte vertreibt oder intern erworbenes Wissen gezielt gegen den eigenen Arbeitgeber einsetzt, bewegt sich rasch im roten Bereich.
Anders ist es bei einer Nebentätigkeit ohne Konkurrenzbezug. Nebenbeschäftigungen sind in Österreich nicht generell verboten. Ein pauschales Verbot jeder zusätzlichen Tätigkeit ist meist unzulässig. Zulässig sind Beschränkungen dort, wo die zweite Tätigkeit die Arbeitsleistung beeinträchtigt, Ruhezeiten verletzt, Sicherheitsrisiken erhöht oder eben in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht.
Das Arbeitszeitgesetz spielt hier mit hinein: Auch ein erlaubter Nebenjob darf nicht dazu führen, dass gesetzliche Ruhezeiten unterlaufen werden. Wer im Hauptjob voll arbeitet und nachts zusätzlich regelmäßig tätig ist, riskiert Probleme – nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Bereich Arbeitnehmerschutz.
Wenn beim Abschied Daten mitwandern, wird es schnell teuer
Der IT-Mitarbeiter hat schon gekündigt. Vor dem letzten Arbeitstag kopiert er Quellcode und Kundendaten auf einen privaten Stick. Vielleicht denkt er an eine spätere Verwendung, vielleicht nur an „Unterlagen für den Übergang“. Für den Arbeitgeber beginnt der eigentliche Schaden oft erst nach seinem Abgang.
Hier geht es nicht bloß um Unhöflichkeit, sondern um mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig. Die Datenmitnahme kann eine massive Treuepflichtverletzung sein, unter § 7 AngG als Entlassungsgrund fallen, gegen Datenschutzrecht verstoßen und Ansprüche nach dem Geschäftsgeheimnissegesetz auslösen. Das GeschGehG schützt Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Erlangung, Nutzung und Offenlegung und ermöglicht Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und einstweilige Verfügungen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen allgemeinem Know-how und geschützten Informationen. Ein Arbeitnehmer darf seine Berufserfahrung, sein Fachwissen und seine allgemeinen Fähigkeiten natürlich mitnehmen. Nicht mitnehmen darf er konkrete geheime Kundendaten, Preislisten, Quellcodes, interne Kalkulationen oder andere sensible Unterlagen, die gerade wegen ihrer Vertraulichkeit wertvoll sind.
Bei Schadenersatz wird oft das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz übersehen. Es mildert die Haftung von Arbeitnehmern je nach Verschulden. Bei leichter Fahrlässigkeit kann die Haftung stark reduziert oder ganz ausgeschlossen sein. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sieht die Lage deutlich ernster aus. Wer bewusst Daten abzieht, muss mit weitreichender Haftung rechnen.
Kritik am Arbeitgeber: erlaubt, riskant oder entlassungsreif?
Ein Lagerleiter postet auf Social Media, im Betrieb würden „sicherheitswidrige Praktiken“ herrschen. Ein Teil seiner Aussagen beruht auf echten Beobachtungen, einige Zahlen sind falsch, manches ist Zuspitzung. Die Geschäftsführung denkt an Entlassung.
Nicht jede öffentliche Kritik ist automatisch illoyal. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet Beschäftigte sogar, Gefahren zu melden und an Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Wer tatsächliche Missstände sachlich anspricht oder rechtmäßige Meldungen über interne Kanäle oder geschützte Hinweisgebersysteme macht, handelt nicht treuwidrig. Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt rechtmäßiges Whistleblowing bei bestimmten Rechtsverstößen.
Riskant wird es bei pauschalen Schmähungen, bewusst falschen Tatsachenbehauptungen oder unnötig rufschädigenden Postings. Dann kann die Grenze zur Treuepflichtverletzung überschritten sein. Je nach Intensität kommen Abmahnung, Entlassung und sogar Schadenersatz in Betracht.
Entscheidend sind immer Ton, Wahrheitsgehalt, Zweck und gewählter Kanal. Wer intern oder über vorgesehene Meldestellen sachlich auf belegbare Sicherheitsmängel hinweist, steht deutlich anders da als jemand, der mit erfundenen Zahlen öffentlich Stimmung macht.
Krankenstand heißt nicht automatisch Arbeitsverbot
Auch hier hält sich ein Mythos hartnäckig. Eine Mitarbeiterin ist im Krankenstand und hilft stundenweise im Familienbetrieb bei leichten Bürotätigkeiten. Der Arbeitgeber erfährt davon und vermutet sofort Missbrauch.
§ 8 AngG regelt die Pflichten im Krankenstand: Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Verboten ist nicht jede Tätigkeit, sondern vor allem ein Verhalten, das die Genesung vereitelt oder verzögert. Genau darauf kommt es an.
Leichte Tätigkeiten, die dem Heilungsverlauf nicht widersprechen, müssen nicht automatisch problematisch sein. Wer wegen eines gebrochenen Beins im Krankenstand ist und im Familienbetrieb Rechnungen sortiert, steht anders da als jemand, der trotz Rückenbeschwerden schwere Kisten hebt. Noch heikler wird es, wenn die Nebentätigkeit zugleich konkurrierend ist. Dann treffen Genesungsvereitelung und Illoyalität zusammen.
Die Folge kann nicht nur arbeitsrechtlich unangenehm sein. Auch die Entgeltfortzahlung kann gefährdet werden, wenn der Krankenstand missbräuchlich genutzt oder die Heilung schuldhaft beeinträchtigt wird.
Warum viele Konkurrenz- und Verschwiegenheitsklauseln vor Gericht schwächeln
KMU wollen in neuen Dienstverträgen oft möglichst weitreichende Regeln: strenge Vertraulichkeit, Kundenschutz, Vertragsstrafen und eine Konkurrenzklausel „für alle Fälle“. Genau hier passieren viele Fehler.
Nachvertragliche Konkurrenzklauseln sind in den §§ 36 bis 38 AngG geregelt und nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Sie müssen schriftlich vereinbart sein, zeitlich auf höchstens ein Jahr begrenzt und sachlich sowie örtlich angemessen sein. Außerdem spielt die Art der Beendigung eine große Rolle: In bestimmten Fällen fällt die Konkurrenzklausel weg, etwa wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer dafür schuldhaft Anlass gegeben hat, oder wenn der Arbeitnehmer aus wichtigem Grund austritt.
Auch das Einkommen ist relevant. Wird eine gesetzliche Entgeltgrenze unterschritten, kann die Konkurrenzklausel unwirksam sein. Zu weite Formulierungen – etwa ein faktisches Berufsverbot – halten oft nicht. Gerichte können überzogene Regelungen auch mäßigen.
Bei Verschwiegenheitsklauseln liegt das Problem oft in der Unschärfe. Wer einfach „über alle betrieblichen Angelegenheiten ist strengstes Stillschweigen zu bewahren“ in den Vertrag schreibt, hat im Streitfall noch nicht viel gewonnen. Besser durchsetzbar sind klare Definitionen: Welche Informationen sind vertraulich? Wie werden Daten klassifiziert? Wer darf darauf zugreifen? Welche IT-Regeln gelten für private Geräte und Cloud-Dienste?
Drei Praxisfälle mit klarem Ergebnis
- Nebenjob bei ähnlichem Start-up: Ist die Tätigkeit tatsächlich konkurrenzierend, kann sie schon ohne ausdrückliches Vertragsverbot unzulässig sein. Kein Problem besteht meist bei branchenfremden Nebentätigkeiten, solange Arbeitsleistung, Ruhezeit und Sicherheit nicht leiden.
- Wechsel zur Konkurrenz ohne Datenmitnahme: Ohne wirksame nachvertragliche Konkurrenzklausel ist der spätere Wechsel regelmäßig erlaubt. Allgemeines Erfahrungswissen darf genutzt werden, Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten nicht.
- Posting über Missstände: Sachlich belegte Hinweise auf echte Rechtsverstöße, idealerweise über interne oder geschützte Meldewege, sind anders zu bewerten als Schmähkritik oder bewusst falsche Behauptungen. Die eine Konstellation kann zulässig sein, die andere entlassungsreif.
Diese Fehler kosten im Streit besonders viel Zeit und Geld
- Pauschale Nebenbeschäftigungsverbote im Dienstvertrag
- Ungenaue oder überweite Geheimhaltungsklauseln
- Unwirksame Konkurrenzklauseln ohne Schriftform oder mit zu großer Reichweite
- Fehlendes IT-Offboarding bei Austritten: Zugänge bleiben offen, Datenträger werden nicht zurückgefordert, Protokolle fehlen
- Verwechslung von freiem Erfahrungswissen mit geschützten Geschäftsgeheimnissen
- Übersehen des DNHG bei Schadenersatzforderungen gegen Arbeitnehmer
- Ignorieren von Ausschlussfristen im Kollektivvertrag, oft nur drei bis sechs Monate
Was Betroffene sofort prüfen sollten
- Liegt ein aufrechtes Dienstverhältnis vor oder geht es schon um die Zeit nach dem Austritt?
- Besteht echte Konkurrenz oder nur eine ähnliche Tätigkeit ohne Kunden- oder Marktüberschneidung?
- Gibt es eine schriftliche Konkurrenz- oder Verschwiegenheitsklausel, und ist sie überhaupt wirksam?
- Wurden Daten kopiert, weitergeleitet oder auf privaten Geräten gespeichert?
- Gibt es interne Richtlinien zu IT, Datenschutz, Social Media, Hinweisgeberschutz oder Nebenbeschäftigung?
- Wurden Ruhezeiten, Arbeitsschutz oder Genesung im Krankenstand beeinträchtigt?
- Laufen bereits kurze Fristen für Anfechtung, Unterlassung oder Geltendmachung von Ansprüchen?
FAQ: Genau diese Fragen werden am häufigsten gegoogelt
Darf ich neben meinem Job bei einer ähnlichen Firma arbeiten?
Nicht, wenn dadurch echte Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber entsteht. Während des aufrechten Dienstverhältnisses verbietet die Treuepflicht konkurrenzierende Tätigkeiten auch dann, wenn im Vertrag nichts dazu steht. Erlaubt sind Nebenjobs eher dann, wenn sie branchenfremd sind und weder Leistung noch Ruhezeiten beeinträchtigen.
Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich Kundendaten mitnehme?
Ja, das kann ein schwerer Treueverstoß sein. Zusätzlich kommen Ansprüche auf Herausgabe, Unterlassung, Schadenersatz und einstweilige Verfügung in Betracht. Ob auch Datenschutz- oder strafrechtliche Folgen drohen, hängt von Art und Verwendung der Daten ab.
Ist Arbeiten im Krankenstand automatisch verboten?
Nein. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit die Genesung behindert oder dem gemeldeten Gesundheitszustand widerspricht. Leichte, unschädliche Tätigkeiten können zulässig sein, körperlich belastende oder konkurrenzierende Arbeiten sind deutlich problematischer.
Darf ich meinen Arbeitgeber auf Social Media kritisieren?
Sachliche und wahre Aussagen über Missstände sind nicht automatisch verboten, besonders wenn es um echte Rechtsverstöße oder Sicherheitsprobleme geht. Wer aber schmäht, bewusst falsche Behauptungen aufstellt oder unnötig rufschädigend postet, verletzt möglicherweise die Treuepflicht. Dann drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entlassung.
Gilt eine Konkurrenzklausel nach der Kündigung immer?
Nein. Sie ist nur wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind: schriftlich, höchstens ein Jahr, angemessene Reichweite und keine Unterschreitung relevanter Entgeltgrenzen. Außerdem kann sie je nach Beendigungsart wegfallen, etwa bei einer Arbeitgeberkündigung ohne schuldhaften Anlass durch den Arbeitnehmer.
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