Konkurrenzklausel Österreich OGH: EU-Argumente stoppen

Konkurrenzklausel Österreich OGH

Jobwechsel gestoppt? Konkurrenzklausel Österreich im Fokus: OGH bremst EU-Argumente bei Inlandsfall

Konkurrenzklausel Österreich OGHSie wollen nach der Kündigung zu einem Mitbewerber wechseln – und plötzlich steht die Konkurrenzklausel Österreich wie eine Mauer im Weg? Ein Mitarbeiter unterschrieb im Dienstvertrag eine Konkurrenzabrede, wechselte später doch zur Konkurrenz und sah sich mit Schadenersatz und Konventionalstrafe konfrontiert. Der Versuch, sich mit EU-Freizügigkeit zu retten, scheiterte. Warum das so ist und was Sie jetzt beachten sollten, zeigt dieser Beitrag zur Konkurrenzklausel Österreich OGH.

Vom unterschriebenen Versprechen zur teuren Falle – die Geschichte hinter dem Urteil

Der Arbeitnehmer unterschrieb im Dienstvertrag eine Konkurrenzklausel. Jahre später nahm er eine Stelle bei einem direkten Mitbewerber in Wien an. Die ehemalige Arbeitgeberin forderte daraufhin Schadenersatz und verrechnete mit einer Gegenforderung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bestätigte die Gegenforderung bis zur Höhe der Klagsforderung. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte dieses Ergebnis.

Der Arbeitnehmer argumentierte weiter mit Unionsrecht. Seine These: Die Klausel beschränke die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV und sei unverhältnismäßig. Er meinte, das gelte insbesondere, wenn die Klausel über tatsächliche Ausbildungskosten hinausgehe. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte nur mehr diese unionsrechtliche Frage zu prüfen. Siehe (OGH 27.01.2017, 8ObA74/16i).

Der OGH stellte auf den fehlenden Auslandsbezug ab. Der gesamte Sachverhalt spielte sich in Österreich ab: Arbeitgeberin, Arbeitnehmer, Tätigkeit, Betriebsstandorte und der neue Dienstgeber – alles inländisch. Damit ist das primäre Unionsrecht nicht eröffnet. Die außerordentliche Revision wurde nach § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen. Das Ergebnis ist klar: Nationale Regeln zur Konkurrenzklausel bleiben maßgeblich.

(OGH 27.01.2017, 8ObA74/16i)

Am 27.01.2017 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) im Verfahren 8ObA74/16i, dass Art 45 AEUV bei einem reinen Inlandsfall nicht greift; die außerordentliche Revision wurde nach § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen.

Wann hält die Konkurrenzklausel Österreich rechtlich stand?

Die Wirksamkeit einer Konkurrenzklausel richtet sich primär nach § 36 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung begrenzt nachvertragliche Konkurrenzverbote zeitlich (grundsätzlich maximal ein Jahr), sachlich und räumlich. Überschießende Klauseln können ganz oder teilweise unwirksam sein. Zusätzlich kann § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sittenwidrige Überbindungen korrigieren.

§ 36 AngG schützt das berechtigte Interesse des Unternehmens. Dieses Interesse liegt meist in Kundenbindung, Know-how und Betriebsgeheimnissen. Gleichzeitig soll die Erwerbsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unzumutbar eingeschränkt werden. Daher müssen Tätigkeitsbereich, Region und Dauer eng definiert und begründbar sein. Eine bloß pauschale Allround-Sperre hält selten.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt zudem vertragliche Konventionalstrafen für den Verstoß gegen Konkurrenzklauseln. Solche Pauschalen unterliegen richterlicher Mäßigung, wenn sie unverhältnismäßig hoch sind. Auch Schadenersatz kommt in Betracht, wenn konkrete Vermögensnachteile nachweisbar sind. Ob eine Zahlung fällig wird, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber ab.

In Österreich gilt: Nach § 36 Angestelltengesetz (AngG) sind Konkurrenzklauseln nur wirksam, wenn sie zeitlich, sachlich und räumlich angemessen beschränkt sind; überzogene Verbote sind ganz oder teilweise unwirksam. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Praktisch wichtig sind die Grenzen auch im Zusammenspiel mit Kündigung oder Entlassung. Bei einer vom Arbeitgeber verschuldeten Entlassung kann eine Konkurrenzklausel unanwendbar werden. Betriebsvereinbarungen regeln solche Punkte selten; maßgeblich sind Dienstvertrag und Gesetz. Bei „Abfertigung Alt/Neu“ geht es um andere Themen, doch der finanzielle Druck wirkt vergleichbar.

Konkurrenzklausel Österreich OGH – warum das EU-Argument ins Leere lief

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.01.2017 (8ObA74/16i) entschieden, dass die Berufung auf Art 45 AEUV bei einem reinen Inlandssachverhalt nicht möglich ist und die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen ist.

Der Arbeitnehmer stützte sich auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip der EU-Grundfreiheiten. Der OGH verwies jedoch auf die Linie des Gerichtshofs der Europäischen Union (Ullens de Schooten). Diese Judikatur fordert einen konkreten grenzüberschreitenden Bezug. Fehlt er, greifen die Grundfreiheiten nicht. Dadurch stellte der OGH klar, dass nationale Maßstäbe gelten.

Praxisrelevant: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bekräftigte am 27.01.2017 im Akt 8ObA74/16i, dass bei rein inländischen Sachverhalten nationale Regeln – insbesondere § 36 Angestelltengesetz (AngG) und § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – maßgeblich sind; EU-Freizügigkeit findet ohne Auslandsbezug keine Anwendung.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – hatten die Gegenforderung bereits bejaht. Der OGH sah daher keine erhebliche Rechtsfrage. Eine außerordentliche Revision setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung voraus. Das war hier nicht der Fall. 8ObA74/16i bestätigt damit die Trennlinie zwischen EU-Recht und inländischem Arbeitsvertragsrecht.

Direkte Lehre für die Praxis: Wer eine österreichische Konkurrenzklausel verletzt, kann sich nicht pauschal auf EU-Freizügigkeit berufen. Nur wenn der Jobwechsel oder die Tätigkeit einen echten Auslandsbezug hat, wird Unionsrecht relevant. Sonst entscheidet allein das nationale Recht, insbesondere § 36 AngG, § 879 ABGB und die maßgebliche Rechtsprechung des OGH. Die Konkurrenzklausel Österreich OGH zeigt damit klar die Grenze zwischen EU- und nationalem Recht im Inlandsfall.

Was heißt das für Ihren Vertrag und den nächsten Karriereschritt?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Präzision. Prüfen Sie zuerst, ob die neue Tätigkeit wirklich in den verbotenen Bereich fällt. Abgleich mit Branche, Kundenkreis, Region und Dauer ist Pflicht. Dokumentieren Sie, was Sie tun und welche Kunden Sie betreuen. So klären Sie, ob der Vorwurf Substanz hat.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist die Beweislage entscheidend. Dienstvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Übergabetermine, E-Mails und eventuelle Verzichtserklärungen gehören in eine geordnete Mappe. Spätestens bei einer Zahlungsaufforderung oder drohenden einstweiligen Verfügungen sollten Sie anwaltliche Hilfe suchen. Die Mäßigung überhöhter Konventionalstrafen ist ein zentraler Hebel.

Arbeitgeber sollten Konkurrenzklauseln eng und nachvollziehbar formulieren. Definieren Sie Tätigkeiten konkret. Begrenzen Sie Regionen realistisch. Legen Sie die Dauer bei maximal einem Jahr fest. Trennen Sie Ausbildungskostenvereinbarungen klar. Vor Geltendmachung von Ansprüchen: Konkurrenzhandlungen dokumentieren und grenzüberschreitende Bezüge prüfen. Ohne Auslandsbezug stützen Sie sich auf österreichisches Arbeitsrecht, nicht auf EU-Grundfreiheiten.

  • Arbeitnehmer: Lassen Sie prüfen, ob die Klausel zeitlich, sachlich und räumlich angemessen ist; überzogene Klauseln sind angreifbar.
  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Beweise zur tatsächlichen Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber; so lassen sich Schaden und Reichweite der Klausel einordnen.
  • Arbeitgeber/HR: Aktualisieren Sie Vertragsmuster gemäß § 36 AngG; vermeiden Sie pauschale Verbote und überhöhte Konventionalstrafen.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Konkurrenzklausel Österreich OGH

In Wien und ganz Österreich klärt eine fundierte Prüfung der Klausel, der konkreten Tätigkeit und möglicher Konventionalstrafen, ob und in welchem Umfang Zahlungen drohen. Die Streitpunkte rund um die Konkurrenzklausel Österreich OGH lassen sich oft durch frühzeitige Dokumentation und rechtliche Bewertung entschärfen.

Häufige Fragen zum Jobwechsel trotz Konkurrenzabrede

Kann ich trotz Konkurrenzklausel zu einem Mitbewerber wechseln?
In Österreich gilt: Ja, wenn § 36 Angestelltengesetz (AngG) eingehalten wird. Überzogene, zu weite oder unbestimmte Klauseln sind ganz oder teilweise unwirksam. Bei Verstoß drohen Konventionalstrafe und Schadenersatz nach AngG und § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Habe ich Anspruch auf Reduktion einer hohen Vertragsstrafe?
Ja, überhöhte Konventionalstrafen können gemindert werden. Grundlage ist § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und die Judikatur zu § 36 Angestelltengesetz (AngG). Gerichte mäßigen, wenn Strafe und Verstoß außer Verhältnis stehen.

Zieht das EU-Argument der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegen die Klausel?
Nein. Am 27.01.2017 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 8ObA74/16i, dass Art 45 AEUV ohne grenzüberschreitenden Bezug nicht greift; maßgeblich sind § 36 AngG und § 879 ABGB.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich kündigt oder entlässt?
In Österreich gilt: Bei vom Arbeitgeber verschuldeter Entlassung kann die Konkurrenzklausel entfallen (§ 36 Angestelltengesetz, AngG). Bei Kündigung prüfen Gerichte Angemessenheit und Anwendbarkeit; maßgeblich sind § 36 AngG und OGH-Rechtsprechung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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