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Konkurrenzklausel nach Selbstkündigung Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  08.10.2026
Konkurrenzklausel nach Selbstkündigung Österreich: OGH

Konkurrenzklausel im Arbeitsrecht: Nach Monaten ohne Job trotzdem zum Konkurrenten? OGH begrenzt Vertragsstrafe

Nach Monaten ohne Arbeit schien der Wechsel zum einzigen vertrauten Konkurrenten die Rettung zu sein — doch die Konkurrenzklausel nach Selbstkündigung Österreich konnte diesen Schritt verhindern. Der Fall zeigt, warum Arbeitnehmer nach einer Selbstkündigung nicht nur ihre beruflichen Chancen, sondern auch Vertragsstrafe, Dauer und Reichweite einer Klausel genau prüfen müssen.

Der versprochene Neustart führte direkt in einen Rechtsstreit

Der Arbeitnehmer hatte in der Einrichtungs- beziehungsweise Möbelbranche gearbeitet. Sein Dienstvertrag enthielt eine Konkurrenzklausel. Danach durfte er zwölf Monate lang nicht bei bestimmten, namentlich genannten Konkurrenzunternehmen tätig werden.

Nach dem Ende des Dienstverhältnisses vergingen zunächst rund drei Monate. Der Arbeitnehmer war arbeitslos und suchte eine neue Stelle. Schließlich nahm er eine Beschäftigung bei einem Unternehmen an, das ausdrücklich von der Klausel erfasst war. Für ihn wirkte dieser Schritt nachvollziehbar: Er kannte die Branche, verfügte über passende Berufserfahrung und brauchte wieder ein Einkommen.

Die Arbeitgeberin sah darin jedoch einen Verstoß gegen den Vertrag. Sie verlangte ursprünglich eine Konventionalstrafe in Höhe von drei Monatsentgelten. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass ihm nach einigen Monaten Arbeitslosigkeit praktisch nur diese Stelle offenstand. Außerdem hielt er die verlangte Vertragsstrafe für überhöht.

Das Berufungsgericht bewertete die Lage anders. Dem Arbeitnehmer standen nach den Feststellungen auch Tätigkeiten bei anderen Unternehmen der Einrichtungs- und Möbelbranche offen. Zudem hatte das Arbeitsmarktservice mehrere Stellen vermittelt. Er musste daher nicht zwingend in einen völlig fachfremden Beruf mit deutlich geringerem Einkommen wechseln.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich am 22.02.2007 mit dem Fall und wies die außerordentliche Revision zurück. (OGH 22.02.2007, 8 ObA 5/07d) bestätigte damit, dass die zwölfmonatige Konkurrenzklausel unter den festgestellten Umständen zulässig war und eine reduzierte Konventionalstrafe trotz nicht exakt bezifferbaren Schadens bestehen konnte.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.02.2007 in 8 ObA 5/07d, dass die zwölfmonatige Konkurrenzklausel unter den festgestellten Umständen zulässig war und eine reduzierte Konventionalstrafe trotz nicht exakt bezifferbaren Schadens bestehen konnte.

Welche Grenzen gelten für ein Berufsverbot nach dem Ausscheiden?

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). § 36 AngG regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Konkurrenzklausel nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses wirksam sein kann. Die Vereinbarung darf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren.

Entscheidend sind mehrere Faktoren. Dazu zählen der Gegenstand der Klausel, ihre zeitliche Dauer und ihr räumlicher Umfang. Eine Klausel, die jede Tätigkeit in einer gesamten Branche weltweit verbietet, ist wesentlich problematischer als ein zeitlich begrenztes Verbot für konkret bezeichnete Konkurrenzunternehmen in einem bestimmten Markt.

Auch die berufliche Situation des Arbeitnehmers zählt. Ein Verkaufsleiter für Möbel muss nicht automatisch zwölf Monate vollständig aus dem Arbeitsleben ausscheiden. Er könnte möglicherweise bei einem anderen Möbelhändler, einem Hersteller oder einem branchenverwandten Unternehmen arbeiten. Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Klausel praktisch jede passende Tätigkeit verhindert und keine realistische Alternative besteht.

In Österreich gilt: Nach § 36 Abs 1 Z 3 Angestelltengesetz (AngG) darf eine Konkurrenzklausel das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren. Maßgeblich ist nicht allein das persönliche Empfinden des Arbeitnehmers, sondern eine Gesamtbetrachtung von Tätigkeit, Dauer, räumlicher Reichweite und tatsächlich verfügbaren beruflichen Alternativen.

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt außerdem die Art der Beendigung eine wichtige Rolle. Eine Konkurrenzklausel kann je nach Beendigungsgrund unterschiedlich durchsetzbar sein. Nach einer Selbstkündigung kann die Arbeitgeberin grundsätzlich stärker auf die Einhaltung pochen als nach einer vom Arbeitgeber verschuldeten Beendigung. Zusätzlich müssen gesetzliche Entgeltgrenzen und zeitabhängige Regelungen beachtet werden.

Die Konkurrenzklausel darf nicht mit einem allgemeinen Kündigungsverbot verwechselt werden. Sie hindert den Arbeitnehmer nicht daran, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Sie kann jedoch für eine bestimmte Zeit den Wechsel zu einem bestimmten Wettbewerber beschränken. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Kollektivvertrag kann für die konkrete Beschäftigtengruppe weitere Bedeutung haben.

Konkurrenzklausel nach Selbstkündigung Österreich: Warum die Arbeitslosigkeit nicht genügte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.02.2007 in 8 ObA 5/07d, dass die Konkurrenzklausel nicht unzulässig war und die auf knapp die Hälfte von drei Monatsentgelten reduzierte Konventionalstrafe nicht grob fehlerhaft bemessen wurde.

Der überraschende Punkt lag in der Bewertung der Arbeitslosigkeit. Der Arbeitnehmer argumentierte, die verbotene Stelle sei seine einzige realistische Möglichkeit gewesen. Der OGH stellte jedoch auf die konkreten Feststellungen ab. Dem Arbeitnehmer standen nach den Ergebnissen des Verfahrens auch andere Beschäftigungen in der Einrichtungs- und Möbelbranche offen.

Eine berufliche Alternative muss dabei nicht vollkommen identisch sein. Der Arbeitnehmer darf seine Kenntnisse und Berufserfahrung weiterhin einsetzen. Er muss aber nicht zwingend genau bei jenem Unternehmen arbeiten, das die Konkurrenzklausel ausdrücklich nennt. Das Gericht sah deshalb keine unbillige Blockade der beruflichen Weiterentwicklung.

Die außerordentliche Revision scheiterte außerdem an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der OGH prüft in einem solchen Rechtsmittel nicht jede Einzelfallbewertung vollständig neu. Fehlt eine erhebliche Rechtsfrage, weist er die Revision zurück. Die klagende Partei musste die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst tragen.

Auch bei der Vertragsstrafe setzte das Gericht eine wichtige Akzentuierung. Der konkrete Schaden der Arbeitgeberin ließ sich nicht exakt beziffern. Das bedeutete aber nicht automatisch, dass die Konventionalstrafe entfiel. Eine Vertragsstrafe kann gerade dazu dienen, die Beweisführung über einen schwer messbaren Wettbewerbsschaden zu erleichtern.

Die ursprünglich vereinbarten drei Monatsentgelte wurden dennoch deutlich reduziert. Bei der Mäßigung berücksichtigten die Gerichte die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, sein Verschulden, die Höhe der Vereinbarung und den möglichen Schaden des Unternehmens. Der OGH sah in dieser Reduktion keinen groben Fehler.

Für die Einordnung ist § 1336 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) relevant. Diese Bestimmung betrifft die Konventionalstrafe und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine richterliche Mäßigung. Eine Vertragsstrafe ist daher kein sicherer Fixbetrag, den ein Arbeitgeber unabhängig von den Umständen verlangen kann.

Was Arbeitnehmer und Unternehmen jetzt aus dem Fall ableiten können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Vertrag nicht erst nach einer Zahlungsaufforderung prüfen lassen. Entscheidend sind der genaue Wortlaut und die tatsächlichen Umstände Ihres Wechsels. Eine kurze Klausel kann mehrere rechtliche Fragen enthalten: Welche Tätigkeit ist verboten? Welche Unternehmen sind erfasst? Wie lange gilt das Verbot? Gibt es eine räumliche Begrenzung?

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Dienstvertrag, Nachträge, Kündigungsschreiben, Lohnabrechnungen und relevante Nachrichten. Markieren Sie Dauer, verbotene Tätigkeit, genannte Konkurrenzunternehmen und Vertragsstrafe.
  • Jobsuche dokumentieren: Bewahren Sie AMS-Vermittlungen, Bewerbungen, Absagen und alternative Stellenangebote auf. Diese Unterlagen können zeigen, ob tatsächlich nur eine einzige zumutbare Beschäftigung verfügbar war.
  • Keine Anerkennung unterschreiben: Unterzeichnen Sie keine Vereinbarung über eine Konventionalstrafe und wechseln Sie nicht unüberlegt zum genannten Konkurrenten, bevor die Klausel rechtlich bewertet wurde.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko meist in einer zu weit gefassten Formulierung. Eine Klausel sollte das geschäftliche Interesse konkret schützen, statt pauschal jede Tätigkeit in einer Branche zu untersagen. Namentlich bezeichnete Unternehmen, eine angemessene Dauer und ein nachvollziehbarer räumlicher Umfang verbessern die rechtliche Beurteilung.

Vor einer Forderung sollte das Unternehmen außerdem den behaupteten Vertragsverstoß, den möglichen Wettbewerbsschaden und die beruflichen Alternativen des Arbeitnehmers dokumentieren. Ein nicht bezifferbarer Schaden führt nicht automatisch zum Wegfall der Strafe. Er schützt den Arbeitgeber aber auch nicht vor einer gerichtlichen Mäßigung.

Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist von der Konkurrenzklausel zu unterscheiden. Ebenso handelt es sich bei einer Vertragsstrafe nicht um eine Abfertigung. Die Systeme Abfertigung Alt und Abfertigung Neu verfolgen andere Zwecke. Wer Ansprüche nach dem Ausscheiden beurteilen möchte, muss daher Beendigungsart, Dienstzeit, Entgelt und Vertragsinhalt getrennt prüfen.

Ein Verfahren kann zunächst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführt werden, wenn Wien örtlich zuständig ist. Gegen Entscheidungen kann je nach Verfahrensstand das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) befasst sein. Ob ein Rechtsmittel an den OGH zulässig ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der Bedeutung der Rechtsfrage ab.

Häufige Fragen zur Konkurrenzklausel nach einer Selbstkündigung

Kann ich trotz Konkurrenzklausel zu einem Wettbewerber wechseln?
Ja, ein Wechsel ist möglich, wenn die Klausel nach § 36 AngG unwirksam ist oder nicht verletzt wird. Der OGH stellte in 8 ObA 5/07d auf Dauer, Inhalt und zumutbare Alternativen ab.

Habe ich Anspruch auf eine andere Stelle, wenn ich wegen der Klausel arbeitslos werde?
Nein, ein Anspruch auf einen bestimmten Ersatzarbeitsplatz besteht nicht. Nach § 36 AngG darf die Klausel das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschweren; zumutbare Alternativen sind relevant.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine Konventionalstrafe verlangt?
Nein, die volle Forderung ist nicht automatisch durchsetzbar. Nach § 1336 ABGB kann das Gericht die Strafe wegen Schaden, Verschulden sowie wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse mäßigen.

Kann ein nicht bezifferbarer Schaden die Vertragsstrafe verhindern?
Nein, ein schwer berechenbarer Schaden beseitigt die Strafe nicht automatisch. Nach 8 ObA 5/07d kann das Gericht die Konventionalstrafe aber nach § 1336 ABGB herabsetzen.

Gilt diese alte OGH-Entscheidung noch für Österreich?
Ja, 8 ObA 5/07d bleibt als Auslegungshilfe relevant. Für den Einzelfall sind die aktuelle Fassung des AngG, der Beendigungsgrund und spätere gesetzliche Änderungen zu prüfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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