
Wenn der Vorgesetzte droht: OGH stärkt Arbeitnehmer bei Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe
Konkurrenzklausel Vertragsstrafe Österreich: Wer wegen eines bedrohlichen Vorgesetzten zu einem Mitbewerber wechselt, riskiert trotz einvernehmlicher Auflösung eine hohe Vertragsstrafe – doch eine Konkurrenzklausel mit Vertragsstrafe ist nicht automatisch in voller Höhe durchsetzbar.
Ein harter Wechsel: Zwischen Drohungen und einem neuen Job
Der Arbeitnehmer war beinahe zehn Jahre als Bezirksleiter im Außendienst tätig. Er betreute Friseurbetriebe in Graz und Graz-Umgebung, verkaufte Haarkosmetik, gewann Kunden und beriet Salons bei ihrer Gestaltung. Zusätzlich entwickelte er Aus- und Weiterbildungskonzepte. Sein Einkommen bestand aus einem Fixgehalt und Provisionen.
Anfangs verstand er sich auch privat gut mit seinem Gebietsleiter. Das Verhältnis veränderte sich jedoch grundlegend. Der Vorgesetzte drohte dem Arbeitnehmer mit Gewalt. Außerdem erhielt der Arbeitnehmer wiederholt anonyme Anrufe, teilweise nachts und an Sonntagen. Die Situation belastete ihn und seine Familie erheblich.
Der Arbeitnehmer kündigte zunächst selbst. Danach vereinbarte er mit dem Unternehmen eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nur kurze Zeit später begann er bei einem direkten Mitbewerber. Der frühere Arbeitgeber verlangte daraufhin die vereinbarte Vertragsstrafe wegen der Verletzung der Konkurrenzklausel.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht reduzierten die Forderung. Sie berücksichtigten dabei auch das Verhalten des Vorgesetzten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidungen hinsichtlich eines Betrags von 9.029,40 EUR samt Zinsen jedoch teilweise auf. Die Gerichte mussten genauer feststellen, welche Stellung der Gebietsleiter im Unternehmen tatsächlich hatte.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 03.09.2010 in 9 ObA 141/09i, dass eine Vertragsstrafe wegen des Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen reduziert werden kann, wenn das Verhalten eines leitenden Vorgesetzten dem Arbeitgeber unmittelbar zugerechnet werden muss. Die Entscheidung ist im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich nachzulesen: (OGH 03.09.2010, 9 ObA 141/09i).
Konkurrenzklausel Vertragsstrafe Österreich: Wann darf der Arbeitgeber Geld verlangen?
Eine einvernehmliche Beendigung beendet das Arbeitsverhältnis. Sie beseitigt aber nicht automatisch alle nachwirkenden Pflichten. Dazu kann auch eine wirksam vereinbarte Konkurrenzklausel gehören. Sie kann dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit untersagen, in einem bestimmten Tätigkeitsbereich für ein Konkurrenzunternehmen zu arbeiten.
Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet das Angestelltengesetz (AngG). Dieses Gesetz regelt wesentliche Rechte und Pflichten von Angestellten. § 38 AngG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die richterliche Mäßigung einer Vertragsstrafe. Das Gericht darf also prüfen, ob die vereinbarte Summe angesichts der konkreten Umstände angemessen bleibt.
Eine Vertragsstrafe wirkt rechtlich wie pauschalierter Schadenersatz. Deshalb kann auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Hat das Unternehmen durch eigenes Verhalten zur Beendigung oder zum Konkurrenzwechsel beigetragen, darf das Gericht diesen Umstand bei der Höhe berücksichtigen.
Daneben gelten weitere Prüfungen. Entscheidend sind etwa die zulässige Dauer und Reichweite der Klausel, die konkrete Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber, die wirtschaftliche Situation des Arbeitnehmers und seine Sorgepflichten. Auch die Unterscheidung zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu kann bei der Gesamtberatung wichtig sein, betrifft aber nicht automatisch die Wirksamkeit der Konkurrenzklausel.
In Österreich gilt: Bei einer Konkurrenzklausel Vertragsstrafe Österreich kann ein Gericht nach § 38 AngG die Vertragsstrafe mäßigen, wenn die vereinbarte Summe unter Berücksichtigung des Schadens, des Arbeitgeberverhaltens sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers unangemessen hoch erscheint.
Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist davon zu unterscheiden. Sie betrifft die Beendigung durch Kündigung und nicht unmittelbar die Frage, ob ein späterer Wechsel zu einem Mitbewerber eine Vertragsstrafe auslöst. Ebenso ersetzt eine Betriebsvereinbarung keine genaue Prüfung des individuellen Arbeitsvertrags.
Was der OGH am 03.09.2010 tatsächlich offenließ
Der Oberste Gerichtshof hat am 03.09.2010 (9 ObA 141/09i) entschieden, dass die mögliche Reduktion einer Vertragsstrafe von der genauen Stellung des Vorgesetzten und der Zurechnung seines Verhaltens abhängt. Das OGH-Urteil zur Konkurrenzklausel Vertragsstrafe Österreich legte die endgültige Zahlungspflicht jedoch nicht abschließend fest.
Die Bezeichnung „Gebietsleiter“ genügte dem OGH nicht. Das Erstgericht musste klären, ob diese Person eine selbstständige leitende Repräsentantenstellung innehatte. Ein solcher Repräsentant steht dem Unternehmen nach außen und innen besonders nahe. Sein Verhalten kann dem Arbeitgeber deshalb unmittelbarer zugerechnet werden als das Verhalten eines gewöhnlichen Mitarbeiters.
Eine andere rechtliche Begründung reichte dem OGH dagegen nicht aus. Der Arbeitnehmer hatte den Arbeitgeber über die Drohungen und Belästigungen nicht informiert. Er hatte auch keine konkrete Abhilfe verlangt. Daher konnte das Verhalten des Vorgesetzten nicht ohne Weiteres als Verhalten eines Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers zugerechnet werden.
Diese Unterscheidung ist anspruchsvoll, aber entscheidend. Einerseits kann eine Führungskraft das Unternehmen repräsentieren und dadurch eine unmittelbare Zurechnung auslösen. Andererseits muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, von Übergriffen zu erfahren und Gegenmaßnahmen zu setzen.
Der OGH gab der Revision daher Folge, ohne die endgültige Zahlungspflicht abschließend festzulegen. Die Vorinstanzen mussten weitere Tatsachen erheben. Dazu gehörten die tatsächliche Leitungsbefugnis des Vorgesetzten, die Organisation des Unternehmens und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers.
Die Entscheidung aus dem Jahr 2010 ist damit kein Freibrief für jeden Wechsel zu einem Mitbewerber. Sie zeigt vielmehr, dass Gerichte die Entstehungsgeschichte des Konkurrenzwechsels und das Verhalten beider Seiten genau untersuchen müssen. Das österreichische Arbeitsrecht betrachtet eine Vertragsstrafe nicht isoliert vom übrigen Arbeitsverhältnis.
Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach dem Wechsel reagieren. Eine unterschriebene einvernehmliche Auflösung kann weitreichende Folgen haben. Das gilt besonders dann, wenn der neue Arbeitgeber im selben Markt tätig ist oder die Vertragsstrafe mehrere Monatsgehälter erreicht.
- Beweise sichern: Bewahren Sie Nachrichten, E-Mails, Anruflisten und eigene Gedächtnisprotokolle über Drohungen oder Belästigungen auf. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wortlaut und mögliche Zeugen.
- Abhilfe nachweisbar verlangen: Informieren Sie die Personalabteilung, eine höhere Führungskraft oder die Geschäftsleitung schriftlich. Beschreiben Sie das Verhalten konkret und verlangen Sie eine Reaktion.
- Vertrag vor dem Wechsel prüfen: Lassen Sie Dauer, räumliche Reichweite, Tätigkeitsbereich, Konkurrenzbegriff und Vertragsstrafe beurteilen. Entscheidend ist nicht nur der Name des neuen Unternehmens.
- Keine voreilige Erklärung abgeben: Anerkennen Sie eine Vertragsstrafe nicht sofort und unterschreiben Sie keine Schuldanerkenntnisse ohne rechtliche Prüfung.
Für Arbeitgeber liegt das Risiko nicht nur in einer möglicherweise reduzierten Forderung. Drohungen, Einschüchterungen und private Übergriffe durch Führungskräfte können auch die Fürsorgepflicht, das Betriebsklima und die Beweislage in einem späteren Prozess belasten.
Unternehmen sollten deshalb klare Beschwerdewege schaffen. Beschwerden müssen entgegengenommen, untersucht und dokumentiert werden. Gebietsleiter, Regionalleiter und Vertriebsleiter brauchen klare Vorgaben für den Umgang mit Mitarbeitern. Bei Drohungen muss die Organisation unverzüglich reagieren.
Bei einer einvernehmlichen Beendigung sollte außerdem ausdrücklich geregelt werden, ob die Konkurrenzklausel weiter gilt. Eine solche Vereinbarung ersetzt zwar keine gesetzliche Wirksamkeitsprüfung. Sie verhindert aber spätere Streitigkeiten über die Frage, welche Pflichten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen sollen.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Konkurrenzklausel und Vertragsstrafe
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt solche Fragen ebenso anhand des konkreten Vertrags und der Beweise wie andere Arbeitsgerichte in Österreich. Eine Kündigung, eine Entlassung und eine einvernehmliche Auflösung führen nicht automatisch zu denselben rechtlichen Folgen. Wer die Unterschiede früh klärt, verbessert seine Verhandlungsposition.
Häufige Fragen zum Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen
Kann ich trotz einvernehmlicher Auflösung zu einem Mitbewerber wechseln?
Ja, aber eine wirksame Konkurrenzklausel kann den Wechsel beschränken. Nach § 38 AngG darf ein Gericht eine Vertragsstrafe jedoch mäßigen. Maßgeblich sind Vertragsinhalt, neue Tätigkeit, Arbeitgeberverhalten und wirtschaftliche Verhältnisse.
Habe ich Anspruch auf eine Reduktion der Vertragsstrafe?
Nein, eine Reduktion erfolgt nicht automatisch. Nach § 38 AngG muss das Gericht die Angemessenheit prüfen. In 9 ObA 141/09i war entscheidend, ob das Verhalten eines leitenden Vorgesetzten dem Arbeitgeber unmittelbar zugerechnet werden konnte.
Was passiert, wenn mein Vorgesetzter mich bedroht?
In Österreich sollten Sie Drohungen sofort dokumentieren und dem Arbeitgeber nachweisbar melden. Unterbleibt eine Meldung, kann die Zurechnung erschwert werden. Bei einer leitenden Repräsentantenstellung kann das Verhalten dennoch unmittelbar dem Unternehmen zugerechnet werden.
Kann der Arbeitgeber die Vertragsstrafe bei einem Wechsel zu einem Konkurrenten immer verlangen?
Nein. Zuerst müssen Wirksamkeit und Reichweite der Konkurrenzklausel feststehen. Zusätzlich kann das Gericht die Vertragsstrafe nach § 38 AngG mäßigen. Der OGH verlangte in 9 ObA 141/09i deshalb weitere Feststellungen.
Wann sollte ich eine Rechtsberatung einholen?
Vor der Unterschrift unter eine einvernehmliche Auflösung und vor dem Wechsel zu einem Mitbewerber. Besonders dringend ist die Prüfung bei mehreren Monatsgehältern Vertragsstrafe, Drohungen durch Vorgesetzte oder unklarer Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.