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Konventionalstrafe vom Lohn abziehen Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Konventionalstrafe vom Lohn abziehen Österreich: OGH

Konventionalstrafe vom Lohn abziehen? Warum der OGH den letzten Monatslohn schützt

Eine Arbeitnehmerin verlor nach ihrem vorzeitigen Austritt nicht automatisch ihren letzten Monatslohn: Das österreichische Arbeitsrecht setzt dem Versuch, eine Konventionalstrafe vom Lohn abziehen Österreich zu lassen, enge Grenzen.

Viele Beschäftigte erleben die Situation erst bei der Endabrechnung. Der Arbeitgeber verweist auf eine Vertragsverletzung und behält einen Teil des letzten Gehalts ein. Besonders kritisch wird es, wenn eine Schadenersatzforderung oder Vertragsstrafe mit dem Lohn verrechnet werden soll.

Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2009 zeigt, warum die arbeitsrechtliche Aufrechnung nicht automatisch zulässig ist. Der Schutz des laufenden und pfändungsfreien Lohns kann einer Verrechnung entgegenstehen. Das gilt auch dann, wenn die Konventionalstrafe ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Ein vorzeitiger Austritt und ein fehlender Monatslohn

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 3. Dezember 2007 als Zimmermädchen in einem Hotelbetrieb. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 29. Februar 2008 vorzeitig. Einen wichtigen Grund dafür gab es nach den Feststellungen nicht. Im Arbeitsvertrag stand eine Konventionalstrafe in Höhe eines Monatsbruttolohns.

Die Arbeitgeberin zog diese Summe bei der Abrechnung des Februarlohns ab. Die Arbeitnehmerin akzeptierte das nicht. Sie verlangte den noch offenen Lohn und wandte sich damit gegen die Verrechnung der Vertragsstrafe.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht beurteilten den Abzug zunächst anders. Sie hielten die Aufrechnung grundsätzlich für möglich, reduzierten die Konventionalstrafe aber auf die Hälfte. Die finanzielle Lage der Arbeitnehmerin spielte bei dieser Kürzung eine Rolle.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Sichtweise. In seiner Entscheidung (OGH 29.10.2009, 9 ObA 50/09g) sprach er der Arbeitnehmerin auch die noch offenen 420 EUR zu.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.10.2009 in 9 ObA 50/09g, dass eine wegen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts vereinbarte Konventionalstrafe nicht gegen den geschützten Lohn aufgerechnet werden darf, wenn kein unmittelbarer und enger rechtlicher Zusammenhang besteht.

Die Arbeitnehmerin hatte ihr Arbeitsverhältnis zwar falsch beendet. Dieser Fehler berechtigte die Arbeitgeberin aber nicht, den Schutz des letzten Lohns ohne Weiteres zu umgehen. Die Schadenersatzforderung musste grundsätzlich getrennt vom Lohnanspruch beurteilt und durchgesetzt werden.

Wann darf man eine Konventionalstrafe vom Lohn abziehen?

Der zentrale Maßstab ergibt sich aus der Exekutionsordnung (EO). Die Exekutionsordnung (EO) regelt unter anderem, welcher Teil von Arbeitseinkommen pfändbar ist und unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung mit geschützten Ansprüchen möglich bleibt.

§ 293 Abs 3 EO betrifft die Aufrechnung mit dem nicht pfändbaren Teil einer Lohnforderung. Dieser Bereich soll dem Arbeitnehmer zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts bleiben. Ein Arbeitgeber darf daher eine Gegenforderung nicht allein deshalb vom Gehalt abziehen, weil sie aus demselben Arbeitsverhältnis stammt.

In Österreich gilt: Nach § 293 Abs 3 Exekutionsordnung (EO) darf ein Arbeitgeber eine Schadenersatzforderung nicht ohne unmittelbaren und engen rechtlichen Zusammenhang mit dem geschützten Lohnanspruch verrechnen. Der bloße Hinweis auf eine Vertragsklausel reicht dafür nicht aus. Wer eine Konventionalstrafe vom Lohn abziehen Österreich will, muss daher die gesetzlichen Grenzen der Aufrechnung beachten.

Der OGH unterschied zwischen zwei Fragen. Erstens musste er klären, ob die Konventionalstrafe überhaupt eine Schadenersatzforderung darstellt. Das bejahte er. Die Strafe sollte den möglichen Schaden wegen des vorzeitigen Austritts pauschal abgelten.

Zweitens prüfte das Gericht den rechtlichen Zusammenhang zwischen dieser Forderung und dem Februarlohn. Dass beide Ansprüche aus demselben Arbeitsverhältnis stammten, genügte nicht. Auch die Aufnahme der Vertragsstrafe in den Arbeitsvertrag schuf keinen besonders engen Zusammenhang.

Eine Ausnahme kann bei vorsätzlich zugefügtem Schaden bestehen. Im behandelten Fall war jedoch weder ein vorsätzlicher Schadenseintritt behauptet noch festgestellt worden. Deshalb blieb es beim Schutz des Lohnanspruchs.

Was der OGH in 9 ObA 50/09g tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.10.2009 (9 ObA 50/09g) entschieden, dass eine Konventionalstrafe wegen eines unberechtigten vorzeitigen Austritts nicht mit dem geschützten Lohn verrechnet werden darf, wenn der notwendige enge rechtliche Zusammenhang fehlt. Damit ist klargestellt, dass eine Konventionalstrafe vom Lohn abziehen Österreich nicht allein aufgrund einer Vertragsklausel zulässig macht.

Die Entscheidung war deshalb besonders wichtig, weil die Vorinstanzen den Zusammenhang weiter verstanden hatten. Sie leiteten ihn bereits daraus ab, dass die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag vereinbart worden war. Der OGH stellte klar, dass diese Begründung nicht genügt.

Eine Vertragsstrafe bleibt ihrem Inhalt nach eine pauschalierte Schadenersatzforderung. Sie soll einen Vermögensnachteil ausgleichen, der durch das vertragswidrige Verhalten entstanden sein soll. Der Lohnanspruch verfolgt dagegen einen anderen Zweck: Er vergütet bereits geleistete Arbeit und sichert den Lebensunterhalt.

Gerade diese unterschiedliche Funktion war entscheidend. Der Arbeitgeber konnte sich nicht darauf berufen, dass die Forderung und der Lohn aus demselben Vertrag stammten. Das Arbeitsverhältnis bildet lediglich den gemeinsamen wirtschaftlichen Hintergrund. Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang entsteht dadurch noch nicht.

Für die Arbeitnehmerin bedeutete das: Der Arbeitgeber musste die Konventionalstrafe getrennt geltend machen. Die Frage, ob die Strafe wirksam vereinbart oder angemessen herabzusetzen wäre, verlor für den einbehaltenen Lohnbetrag an Bedeutung. Schon die Aufrechnung mit dem geschützten Lohn war unzulässig.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher nicht als neue Entscheidung zu bezeichnen. Ihre Begründung bleibt für vergleichbare Fragen im österreichischen Arbeitsrecht bedeutsam. Sie betrifft nicht nur Hotelbetriebe, sondern grundsätzlich auch andere Arbeitsverhältnisse mit Vertragsstrafen oder Schadenersatzforderungen.

Welche Folgen die Entscheidung für die Praxis hat

Rechtsanwalt Wien: Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung des Abzugs achten. Entscheidend ist, warum der Arbeitgeber Geld einbehält und welche Forderung dahintersteht. Begriffe wie „Konventionalstrafe“, „Schadenersatz“, „Kostenersatz“ oder „Vertragsbruch“ können unterschiedliche rechtliche Folgen haben.

Besonders häufig entsteht Streit nach einem vorzeitigen Austritt. Arbeitnehmer verlassen den Betrieb ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder erscheinen nicht mehr zur Arbeit. Der Arbeitgeber behauptet anschließend einen Schaden und zieht den Betrag bei der Endabrechnung ab. Ob der Austritt tatsächlich unberechtigt war, muss jedoch gesondert geprüft werden.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Endabrechnung, Lohnzettel und jede schriftliche Begründung des Abzugs auf. Markieren Sie genau, welcher Betrag einbehalten wurde.
  • Schriftlich widersprechen: Fordern Sie den offenen Lohn mit einer konkreten Zahlungsfrist zurück. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie der Aufrechnung mit der Schadenersatzforderung widersprechen.
  • Fristen prüfen: Kontrollieren Sie Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag auf Verfallsfristen. Ansprüche können deutlich früher verfallen, als viele Betroffene erwarten.

Zusätzlich können Verzugszinsen, offene Sonderzahlungen oder Ansprüche aus einer fehlerhaften Endabrechnung betroffen sein. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ist von der Lohnfrage zu unterscheiden. Auch eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit verfolgt ein anderes Ziel und ersetzt keine Prüfung der Lohnaufrechnung.

Für Arbeitgeber und Personalverrechnung liegt das Risiko in einer automatischen Verrechnung. Eine wirksam vereinbarte Konventionalstrafe erlaubt nicht automatisch den Abzug vom geschützten Lohn. Vor jeder Aufrechnung sollte feststehen, worauf die Gegenforderung beruht, wann sie fällig wurde und ob eine gesetzliche Ausnahme greift.

In bestehenden Arbeitsverträgen und Abrechnungsprozessen sollten Arbeitgeber daher Vertragsstrafen und Lohnansprüche getrennt behandeln. Eine Schadenersatzforderung kann gegebenenfalls gesondert geltend gemacht werden. Wird der Betrag dennoch vom letzten Gehalt abgezogen, drohen Rückzahlung, Verzugszinsen und Prozesskosten.

Häufige Fragen zur Aufrechnung mit dem letzten Gehalt

Kann ich eine Konventionalstrafe vom Lohn abziehen lassen?
Ja, eine Rückforderung kann möglich sein. Nach § 293 Abs 3 EO darf eine Schadenersatzforderung aber nicht ohne unmittelbaren und engen rechtlichen Zusammenhang mit dem geschützten Lohn verrechnet werden. Der Arbeitgeber muss die Forderung häufig gesondert geltend machen.

Darf mein Arbeitgeber den letzten Monatslohn wegen eines vorzeitigen Austritts einbehalten?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 50/09g reicht eine Vertragsklausel allein nicht. Der Arbeitgeber muss den besonderen rechtlichen Zusammenhang mit dem Lohnanspruch darlegen. Der pfändungsgeschützte Lohn darf grundsätzlich nicht einfach einbehalten werden.

Was passiert, wenn ich eine Kündigungsfrist nicht einhalte?
In Österreich kann eine Schadenersatzforderung entstehen. Ob sie besteht, hängt vom Verhalten, einem konkreten Schaden und dem Arbeitsvertrag ab. Nach § 293 Abs 3 EO darf sie jedoch nicht ohne Weiteres gegen den geschützten Lohn aufgerechnet werden.

Habe ich Anspruch auf den gesamten offenen Februarlohn?
Ja, das kann der Fall sein. Der OGH sprach in 9 ObA 50/09g den restlichen Lohn zu, weil die Arbeitgeberin ihre Konventionalstrafe nicht gegen den geschützten Lohnanspruch verrechnen durfte. Die konkrete Abrechnung und mögliche Verfallsfristen müssen geprüft werden.

Muss eine Konventionalstrafe immer bezahlt werden?
Nein, nicht zwingend. Zuerst sind Wirksamkeit, Höhe, Verschulden und Schadenersatzgrund zu prüfen. Außerdem kann die Aufrechnung mit dem Lohn nach § 293 Abs 3 EO unzulässig sein, selbst wenn die Vertragsstrafe grundsätzlich vereinbart wurde.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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