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Konventionalstrafe beim Wechsel zum Konkurrenzunternehmen

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Konventionalstrafe beim Wechsel zum Konkurrenzunternehmen

Konventionalstrafe beim Wechsel zum Konkurrenzunternehmen: Der neue Job war erlaubt – die alten Kundendaten nicht

Wer nach einer Kündigung zu einem Mitbewerber wechselt, riskiert eine Konventionalstrafe beim Wechsel zum Konkurrenzunternehmen, wenn alte Kundenlisten, Kalkulationen oder Notizen mitgenommen werden. Der neue Arbeitsplatz kann zulässig sein. Die Verwendung vertraulicher Unterlagen des früheren Arbeitgebers bleibt trotzdem verboten.

Konventionalstrafe beim Wechsel zum Konkurrenzunternehmen: Der erlaubte Jobwechsel und die verbotene Mitnahme alter Daten

Die Arbeitnehmerin hatte ihr Dienstverhältnis bei der Arbeitgeberin beendet. Danach wollte sie bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten. Ein ausdrückliches Konkurrenzverbot hinderte sie daran nicht. Auch Kundenkontakte durfte sie grundsätzlich selbst aufbauen oder ansprechen.

Der Streit entzündete sich an etwas anderem: Nach der Beendigung hätte die Arbeitnehmerin Unterlagen, Rechnungskopien, Auftragsmuster und EDV-Material zurückgeben müssen. Zusätzlich sollte sie arbeitsbezogene Aufzeichnungen löschen. Dazu gehörten Kundenadressen, die sich auf ihrem privaten Mobiltelefon und in einem persönlichen Notizbuch befanden.

Unmittelbar nach der Kündigung verwendete sie Unterlagen der früheren Arbeitgeberin bei einem Konkurrenzunternehmen. Die Arbeitgeberin verlangte deshalb eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsentgelts. Die Arbeitnehmerin hielt dagegen, dass sie ohne Konkurrenzverbot frei arbeiten und Kunden abwerben dürfe. Das Berufungsgericht stellte jedoch auf die eigenständige Rückgabe- und Löschpflicht ab.

Die Arbeitnehmerin wandte sich anschließend an den Obersten Gerichtshof (OGH). Die außerordentliche Revision blieb erfolglos. Der OGH musste die Entscheidung der Vorinstanz nicht korrigieren, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Revision fehlten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2012 (OGH 22.10.2012, 9 ObA 110/12k), dass eine Konventionalstrafe von einem Monatsentgelt bestehen bleiben kann, wenn sie an die Nicht-Rückgabe und Weiterverwendung konkreter Arbeitgeberunterlagen anknüpft und nicht an den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen.

Die Entscheidung ist keine neue Entscheidung des österreichischen Arbeitsrechts, sondern stammt aus dem Jahr 2012. Ihre praktische Bedeutung bleibt dennoch hoch, weil Beschäftigte heute noch häufiger berufliche Daten auf privaten Smartphones, Cloud-Speichern und Laptops sichern.

Welche Pflichten gelten neben einem Konkurrenzverbot?

Das Angestelltengesetz (AngG) regelt unter anderem Konkurrenzklauseln und deren Grenzen. Eine Konkurrenzklausel kann die spätere Tätigkeit bei einem Mitbewerber beschränken. Sie ist jedoch von einer Rückgabe-, Löschungs- oder Geheimhaltungspflicht zu unterscheiden.

Nach §§ 36 und 37 AngG darf eine Konkurrenzklausel nicht jede berufliche Tätigkeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses unmöglich machen. Sie muss bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören etwa die berufliche Stellung, die Zumutbarkeit und gesetzliche Grenzen nach Beendigungsart und Entgelt.

Eine Rückgabepflicht funktioniert anders. Sie verlangt nicht, dass die Arbeitnehmerin ihren Beruf wechselt. Sie verpflichtet sie lediglich, Unterlagen und Daten des früheren Unternehmens nicht zu behalten oder zu verwenden. Das kann auch dann gelten, wenn die Beschäftigung beim Mitbewerber vollständig erlaubt ist.

Zusätzlich kann § 1336 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine Vertragsstrafe betreffen. Eine solche Konventionalstrafe legt fest, welchen Betrag die verletzende Partei bei einem bestimmten Vertragsverstoß schuldet. Gerichte können eine überhöhte Strafe unter Umständen mäßigen. Dafür kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

In Österreich gilt: Ein erlaubter Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen berechtigt nicht dazu, Kundenlisten, Kalkulationen, E-Mails, Vorlagen oder sonstige Arbeitsdaten des früheren Arbeitgebers zu behalten oder weiterzuverwenden; eine klare Vertragsstrafe kann daran anknüpfen.

Der entscheidende Unterschied liegt somit im geschützten Verhalten. Ein Konkurrenzverbot betrifft die Tätigkeit für einen Mitbewerber. Eine Rückgabe- oder Geheimhaltungspflicht schützt dagegen Informationen, Arbeitsmittel und Geschäftsunterlagen. Arbeitgeber dürfen diese Pflichten nicht bloß umbenennen, um ein unzulässiges Konkurrenzverbot zu schaffen.

Warum der OGH die Vertragsstrafe nicht aufhob

Der OGH hat am 22.10.2012 (9 ObA 110/12k) die außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil die Vertragsstrafe die Weiterverwendung konkreter Unterlagen und Daten sanktionierte und kein verkapptes Konkurrenzverbot darstellte.

Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass die Vertragsstrafe ihre berufliche Freiheit beschränke. Wer bei einem Mitbewerber arbeiten dürfe, müsse auch Kunden ansprechen können. Diese Überlegung überzeugte den OGH jedoch nicht vollständig. Die berufliche Freiheit erlaubte zwar den Wechsel. Sie erlaubte aber nicht, die Infrastruktur und Informationsbestände der früheren Arbeitgeberin mitzunehmen.

Das Gericht unterschied deshalb zwischen eigenen beruflichen Kenntnissen und fremden Unterlagen. Allgemeine Erfahrung, persönliche Fähigkeiten und frei zugängliches Wissen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich weiter nutzen. Anders beurteilt werden konkrete Kundenadressen, interne Kalkulationsblätter, Schriftverkehr, Auftragsmuster oder gespeicherte Dateien.

Der OGH berücksichtigte außerdem das berechtigte Interesse der Arbeitgeberin. Kundenkontakte und interne Geschäftsunterlagen lassen sich nicht immer vollständig aus dem Gedächtnis oder aus dem Internet rekonstruieren. Ihre Weiterverwendung kann dem früheren Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil entziehen.

Auch die Höhe von einem Monatsentgelt führte nicht zur Aufhebung. Die Mäßigung einer Konventionalstrafe hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu zählen insbesondere das Ausmaß des Verstoßes, der eingetretene oder drohende Schaden, das Verschulden und die wirtschaftliche Bedeutung der Vertragsstrafe.

Die Entscheidung des OGH vom 22.10.2012, 9 ObA 110/12k, bedeutet daher nicht, dass jede Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag wirksam ist. Sie zeigt vielmehr, dass Gerichte genau auf den Inhalt der Klausel schauen. Eine Pflicht zur Rückgabe und Löschung kann zulässig sein, während ein allgemeines Berufsverbot unzulässig wäre.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim Austritt beachten müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Austritt organisatorisch genauso ernst nehmen wie die Kündigungsfrist. Daten auf einem privaten Gerät bleiben nicht automatisch private Daten. Entscheidend ist, ob sie aus der beruflichen Tätigkeit stammen und dem früheren Arbeitgeber zuzurechnen sind.

  • Rückgabe dokumentieren: Erstellen Sie eine Liste sämtlicher Unterlagen, Geräte, Dateien, Notizen und Kopien. Lassen Sie die Übergabe schriftlich bestätigen.
  • Löschung nicht ungeprüft durchführen: Klären Sie, welche Daten gelöscht, zurückgegeben oder aus rechtlichen Gründen vorübergehend gesichert werden müssen. Eine eigenmächtige Löschung kann Beweise vernichten.
  • Keine alten Daten verwenden: Übernehmen Sie Kundenadressen, Preislisten, Kalkulationen, E-Mail-Verteiler und Vorlagen nicht zum neuen Arbeitgeber. Dokumentieren Sie bei neuen Kunden, aus welcher zulässigen Quelle der Kontakt stammt.

Besondere Vorsicht gilt bei privaten Mobiltelefonen, privaten Notizbüchern und Cloud-Diensten. Dort vermischen sich berufliche und persönliche Inhalte leicht. Eine pauschale Löschung kann private Daten treffen. Eine pauschale Weiterverwendung kann hingegen die Interessen des früheren Unternehmens verletzen.

Arbeitgeber sollten in Arbeitsverträgen klar festlegen, welche Unterlagen und Daten zurückzugeben sind. Die Klausel sollte private Geräte, Ausdrucke, Kopien und elektronische Speicher ausdrücklich erfassen. Außerdem sollte der Austrittsprozess eine Rückgabe- und Löschbestätigung vorsehen.

Für Arbeitgeber ist die Formulierung entscheidend. Die Konventionalstrafe beim Wechsel zum Konkurrenzunternehmen darf nicht allein daran anknüpfen, dass jemand zu einem Mitbewerber wechselt. Sie muss einen klaren Verstoß gegen eine konkrete Rückgabe-, Löschungs- oder Geheimhaltungspflicht voraussetzen. Zugänge, Downloads und Kopiervorgänge dürfen nur rechtmäßig dokumentiert werden.

Bei einer Kündigungsanfechtung oder einem Streit über Sozialwidrigkeit steht meist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Mittelpunkt. Die Frage nach mitgenommenen Daten ist davon getrennt zu prüfen. Ebenso ist die Konventionalstrafe unabhängig davon zu beurteilen, ob Abfertigung Alt, Abfertigung Neu oder eine Betriebsvereinbarung weitere Ansprüche beeinflussen. Für Beschäftigte und Arbeitgeber in Wien kann eine rechtliche Prüfung der Vertragsklausel sinnvoll sein.

Häufige Fragen zur Nutzung alter Arbeitgeberdaten

Kann ich zu einem Konkurrenzunternehmen wechseln, wenn kein Konkurrenzverbot vereinbart wurde?
Ja, grundsätzlich ist der Wechsel zulässig. §§ 36 und 37 AngG regeln jedoch mögliche Konkurrenzklauseln. Unabhängig davon bleiben Rückgabe-, Löschungs- und Geheimhaltungspflichten bestehen, wie der OGH in 9 ObA 110/12k hervorhob.

Habe ich Anspruch auf eine eigene Kundenliste, die ich selbst aufgebaut habe?
Nein, nicht automatisch. Kundenadressen und Aufzeichnungen können dem Arbeitgeber gehören, wenn sie im Rahmen der Tätigkeit erstellt oder gespeichert wurden. Maßgeblich sind Vertrag, Herkunft, Inhalt und betriebliche Zuordnung der Daten sowie die konkreten Pflichten.

Was passiert, wenn ich alte Kalkulationen oder E-Mails beim neuen Arbeitgeber verwende?
Dann kann eine Vertragsstrafe, Unterlassung oder Schadenersatz drohen. Der OGH akzeptierte in 9 ObA 110/12k eine Strafe von einem Monatsentgelt, weil die Arbeitnehmerin konkrete Unterlagen nicht zurückgegeben beziehungsweise weiterverwendet hatte.

Darf ich Daten auf meinem privaten Handy einfach löschen?
Nein, nicht ohne vorherige Klärung. In Österreich gilt, dass Rückgabe und Löschung abgestimmt werden sollten. Nach § 1336 ABGB kann eine Vertragsstrafe relevant sein; eine eigenmächtige Löschung kann außerdem Beweis- oder Aufbewahrungspflichten berühren.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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