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Korridorpension und Übergangsversorgung: OGH

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Korridorpension und Übergangsversorgung: OGH

Korridorpension und Übergangsversorgung: Warum eine nicht beantragte Pension trotzdem gekürzt werden darf

Korridorpension und Übergangsversorgung standen im Mittelpunkt eines Falls, in dem zwei Flugverkehrsleiter keine Korridorpension beantragten und dennoch einen Teil ihrer Übergangsversorgung verloren.

Die Übergangsversorgung schien sicher – bis eine mögliche Pension angerechnet wurde

Zwei Arbeitnehmer waren seit 1968 bei derselben Arbeitgeberin als Flugverkehrsleiter beschäftigt. Nach dem Ende ihrer Arbeitsverhältnisse erhielten sie eine kollektivvertragliche Übergangsversorgung. Diese Leistung sollte den finanziellen Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus dem Beruf und dem vorgesehenen Pensionsalter überbrücken.

Zunächst entsprach die Zahlung 75 Prozent des letzten Bruttogehalts. Ab dem Jahr 2008 änderte sich die Berechnung. Die Arbeitgeberin zog auch eine mögliche Korridorpension ab. Die beiden ehemaligen Mitarbeiter hatten diese Pension allerdings nicht beantragt. Sie wollten stattdessen weiterhin die höhere Übergangsversorgung beziehen.

Die Arbeitnehmer verlangten die einbehaltenen Beträge zurück. Ihrer Ansicht nach durfte der Kollektivvertrag nur eine bestimmte vorzeitige Alterspension berücksichtigen. Eine Korridorpension sei weder ausdrücklich genannt noch tatsächlich bezogen worden. Zusätzlich sahen sie eine Benachteiligung gegenüber älteren ehemaligen Mitarbeitern und eine unzulässige Schlechterstellung von Männern.

Das Erstgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich danach mit dem Wortlaut des Kollektivvertrags, dem Zweck der Leistung und der Frage, ob eine nur mögliche Pension angerechnet werden darf. Die Entscheidung erging bereits im Jahr 2012 und ist daher keine aktuelle Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.09.2012 in (OGH 24.09.2012, 9 ObA 14/12t), dass eine Korridorpension auf eine kollektivvertragliche Übergangsversorgung angerechnet werden darf, wenn der Arbeitnehmer sie ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt hätte beziehen können, auch wenn er sie tatsächlich nicht beantragt hat.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte am 24.09.2012 in der Entscheidung 9 ObA 14/12t klar, dass eine nicht beantragte, aber mögliche Korridorpension die kollektivvertragliche Übergangsversorgung vermindern darf, wenn der Kollektivvertrag eine ausreichende Anrechnungsklausel enthält.

Welche Regeln gelten für Korridorpension und Übergangsversorgung?

Maßgeblich war zunächst der Kollektivvertrag. Er sprach allgemein von Pensionen und vorzeitigen Alterspensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Der OGH legte diese Formulierung nicht eng aus. Sie beschränkte sich daher nicht auf eine einzelne, historisch bekannte Pensionsart. Auch eine später eingeführte oder weiterentwickelte gesetzliche Pension konnte darunterfallen.

Die gesetzliche Grundlage für die Korridorpension findet sich im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG). Die Korridorpension ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Pensionsantritt vor dem regulären Alter. Ob die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hängt insbesondere von Alter und Versicherungszeiten ab.

Daneben unterscheidet das österreichische Arbeitsrecht zwischen dem Bestand und der Höhe einer Leistung. Die Übergangsversorgung bestand grundsätzlich bis zum vorgesehenen Zeitpunkt weiter. Die Arbeitgeberin beendete den Anspruch also nicht vollständig. Sie reduzierte lediglich den Auszahlungsbetrag, weil eine andere gesetzliche Einkommensquelle hätte genutzt werden können.

In Österreich gilt: Eine kollektivvertragliche Übergangsversorgung darf um eine mögliche gesetzliche Pension gekürzt werden, wenn der Kollektivvertrag diese Anrechnung ausreichend weit vorsieht und die Pension ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich beansprucht werden könnte. Entscheidend ist deshalb nicht allein, ob der ehemalige Arbeitnehmer einen Pensionsantrag gestellt hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Anrechnung der Kollektivvertrag vorsieht.

Diese Prüfung unterscheidet sich von Fragen zur Entlassung, zur Kündigungsanfechtung oder zur Sozialwidrigkeit. Auch die Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen eigenen Regeln. Eine Übergangsversorgung kann zusätzlich in einer Betriebsvereinbarung, im Einzelvertrag oder unmittelbar im Kollektivvertrag geregelt sein. Wer nur die monatliche Abrechnung betrachtet, erkennt deshalb häufig nicht, aus welcher Rechtsquelle die Kürzung stammt.

Warum der OGH eine fiktive Anrechnung zugelassen hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.09.2012 (9 ObA 14/12t) entschieden, dass eine nicht beantragte, aber mögliche Korridorpension die kollektivvertragliche Übergangsversorgung vermindern darf.

Der entscheidende Gedanke lag im Zweck der Leistung. Die Übergangsversorgung sollte die wirtschaftlichen Folgen des berufsbedingten Ausscheidens ausgleichen. Sie sollte jedoch keine zusätzliche Versorgung schaffen, obwohl bereits eine andere gesetzliche Pension zur Verfügung stehen konnte. Nach Ansicht des OGH durfte der Kollektivvertrag deshalb auf die objektive Möglichkeit des Pensionsbezugs abstellen.

Für die Arbeitnehmer war gerade das überraschend. Sie hatten keine Pension verschwiegen und keine Auszahlung doppelt erhalten. Sie hatten die Korridorpension nicht beantragt, weil sie die Übergangsversorgung bevorzugten. Trotzdem behandelte die Arbeitgeberin die mögliche Pension wie ein anrechenbares Einkommen.

Der OGH stellte außerdem auf den Wortlaut des Kollektivvertrags ab. Dieser nannte nicht nur eine einzelne Pensionsform. Die umfassende Formulierung erfasste nach der Auslegung des Gerichts auch die Korridorpension. Dass diese Pensionsart beim Abschluss des Kollektivvertrags möglicherweise noch nicht ausdrücklich bedacht worden war, änderte daran nichts.

Die zeitliche Differenzierung zwischen verschiedenen Geburtsjahrgängen führte ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Unterschiedliche Pensionsmöglichkeiten können unterschiedliche Jahrgänge sachlich betreffen. Eine solche Differenzierung ist nicht automatisch eine verbotene Altersdiskriminierung. Auch die behauptete Benachteiligung von Männern überzeugte den OGH nicht.

Wichtig bleibt die Grenze: Die Entscheidung erlaubt nicht jede beliebige nachträgliche Kürzung. Der Arbeitgeber braucht eine tragfähige kollektivvertragliche oder vertragliche Grundlage. Außerdem muss er korrekt berechnen, ab welchem Zeitpunkt die Pension möglich gewesen wäre und welcher Betrag angerechnet werden darf. Eine bloße Behauptung genügt nicht.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus der Entscheidung ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur prüfen, ob eine Korridorpension beantragt wurde. Entscheidend ist der konkrete Wortlaut der Regelung. Ebenso wichtig sind der frühestmögliche Pensionsbeginn, die Höhe der möglichen Pension und die Frage, ob der Arbeitgeber nur die Leistungshöhe oder auch die Anspruchsdauer verändert.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie den Kollektivvertrag, den Arbeitsvertrag, die Vereinbarung über das Ausscheiden, alle Abrechnungen sowie Schreiben zur Kürzung auf.
  • Berechnung kontrollieren: Lassen Sie feststellen, ab welchem Datum eine gesetzliche Pension möglich gewesen wäre und ob der Arbeitgeber diesen Stichtag richtig verwendet hat.
  • Fristen beachten: Prüfen Sie kollektivvertragliche oder vertragliche Ausschlussfristen. Ansprüche können verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht werden.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das größte Risiko in einer uneinheitlichen Anwendung. Vor einer Kürzung sollte klar dokumentiert sein, auf welche Bestimmung sich die Anrechnung stützt. Das Unternehmen sollte außerdem erklären, ob die mögliche Pension nur die Höhe der Übergangsversorgung reduziert oder den Anspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet.

Eine einheitliche Berechnung ist besonders wichtig, wenn ehemalige Mitarbeiter unterschiedlichen Geburtsjahrgängen angehören. Abweichende Ergebnisse müssen auf nachvollziehbaren Pensionsvoraussetzungen beruhen. Eine rückwirkende Korrektur ohne transparente Information kann zusätzliche Streitpunkte schaffen.

Rechtsanwalt Wien: Prüfung von Korridorpension und Übergangsversorgung

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist für viele arbeitsrechtliche Streitigkeiten in Wien die erste gerichtliche Anlaufstelle. Je nach Verfahrensweg kann danach ein Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht befasst sein. Vor einer Klage sollten Betroffene daher die Anspruchsgrundlage und mögliche Ausschlussfristen fachkundig prüfen lassen.

Häufige Fragen zu Korridorpension und Übergangsversorgung

Kann ich eine Korridorpension ablehnen und trotzdem die volle Übergangsversorgung verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach OGH 9 ObA 14/12t darf eine kollektivvertraglich anrechenbare Korridorpension berücksichtigt werden, wenn sie ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt möglich war.

Habe ich Anspruch auf die einbehaltenen Beträge?
Das hängt vom Kollektivvertrag und der Berechnung ab. Nach OGH 9 ObA 14/12t ist die Kürzung zulässig, wenn die Regelung mögliche gesetzliche Pensionen erfasst. Ausschlussfristen können die Durchsetzung begrenzen.

Was passiert, wenn der Kollektivvertrag die Korridorpension nicht ausdrücklich nennt?
Eine ausdrückliche Nennung ist nicht immer erforderlich. Nach OGH 9 ObA 14/12t kann eine allgemein formulierte Anrechnungsklausel genügen, wenn sie Pensionen oder vorzeitige Alterspensionen umfassend erfasst.

Darf der Arbeitgeber die Übergangsversorgung vollständig beenden?
Nein, nicht allein aufgrund von OGH 9 ObA 14/12t. Die Entscheidung betraf eine Kürzung der Höhe. Ob der Anspruch insgesamt endet, richtet sich nach der konkreten Regelung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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