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Krankengeldzeiten Invaliditätspension: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Krankengeldzeiten Invaliditätspension: OGH-Fall

Krankengeldzeiten Invaliditätspension: Warum wenige Monate über den Anspruch entscheiden können

Eine 57-jährige Reinigungskraft war nur wenige Monate von der erforderlichen Versicherungszeit entfernt – doch Krankengeld nach dem Ende ihres Dienstverhältnisses half ihr nicht weiter. Die Entscheidung zeigt, wie streng das österreichische Sozialversicherungsrecht auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses achtet. Gerade bei gesundheitlich belastenden Tätigkeiten können Krankengeldzeiten Invaliditätspension und ihre rechtliche Zuordnung über einen Pensionsanspruch entscheiden.

Eine lange Krankheit – und eine entscheidende Lücke bei den Versicherungsmonaten

Die Klägerin arbeitete über Jahre als Haushaltshilfe und Reinigungskraft. Ihr letztes Dienstverhältnis endete am 6. Juli 2010. Danach erhielt sie zunächst eine Urlaubsersatzleistung. Anschließend bezog sie bis zum 25. April 2011 Krankengeld.

Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 57 Jahre alt. Sie konnte ihre bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben und wollte ab 1. Mai 2011 eine Invaliditätspension erhalten. Dafür musste sie nach den Regeln des besonderen Tätigkeitsschutzes eine bestimmte Versicherungszeit nachweisen.

Sie hatte als Haushaltshilfe und Reinigungskraft 111 Monate und 14 Tage gesammelt. Die anschließend bezogenen Krankengeldzeiten hätten rechnerisch ausgereicht, um die notwendige Grenze von 120 Monaten zu überschreiten. Die Pensionsversicherung erkannte diese Zeit jedoch nicht an. Ihre Begründung: Das Dienstverhältnis war bereits beendet, als die Klägerin das Krankengeld bezog.

Die Klägerin hielt dagegen, dass ihre Arbeitsunfähigkeit möglicherweise bereits am letzten Tag des Dienstverhältnisses begonnen hatte. Ihrer Ansicht nach musste deshalb auch die anschließende Krankengeldphase ihrer bisherigen Tätigkeit zugerechnet werden. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der (OGH 28.01.2014, 10 ObS 189/13m) gab der Revision ebenfalls nicht Folge.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.01.2014 in 10 ObS 189/13m, dass Krankengeldzeiten nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses nicht zu den erforderlichen 120 Monaten einer Tätigkeit zählen, selbst wenn die Arbeitsunfähigkeit noch am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses begonnen haben sollte.

Wann zählen Krankengeldzeiten Invaliditätspension?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). § 255 Abs 4 ASVG betrifft den besonderen Tätigkeitsschutz. Er soll ältere Versicherte schützen, die ihre bisherige, häufig körperlich belastende Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Für diesen Schutz kommt es unter anderem darauf an, ob die versicherte Person innerhalb der letzten 180 Monate mindestens 120 Monate in einer bestimmten Tätigkeit gearbeitet hat. Entscheidend ist daher nicht jede beliebige Beschäftigungszeit. Die Monate müssen einer Tätigkeit zugeordnet werden können, die dem bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich entspricht.

Krankengeld kann grundsätzlich als Versicherungszeit berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit während eines noch bestehenden Dienstverhältnisses eintritt. Die Krankheit unterbricht dann die tatsächliche Arbeitsleistung, beendet aber nicht automatisch die rechtliche Zuordnung zur bisherigen Tätigkeit.

Anders liegt die Situation nach dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Dann besteht keine laufende Beschäftigung mehr, deren Ausübung durch Krankheit unterbrochen werden könnte. Auch wenn die betroffene Person weiterhin krank ist und Krankengeld erhält, führt dieser Bezug nicht automatisch dazu, dass die frühere Tätigkeit fortbesteht.

In Österreich gilt: Nach § 255 Abs 4 ASVG können Krankengeldzeiten Invaliditätspension einer Tätigkeit grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn die krankheitsbedingte Unterbrechung während eines rechtlich bestehenden Dienstverhältnisses erfolgt; Krankengeld nach dem Ende des Dienstverhältnisses erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres.

Diese Beurteilung unterscheidet sich von typischen arbeitsrechtlichen Fragen über Entgeltfortzahlung, Kündigung oder Entlassung. Auch eine Urlaubsersatzleistung verlängert das Dienstverhältnis nicht. Ebenso ersetzt ein fortlaufender Krankenstand nicht automatisch den fehlenden rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Warum der Beginn der Krankheit nicht ausreichte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.01.2014 in 10 ObS 189/13m, dass Krankengeld nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses nicht als Ausübung der bisherigen Tätigkeit für den besonderen Tätigkeitsschutz zählt. Diese Entscheidung ist für die rechtliche Einordnung von Krankengeldzeiten bei der Invaliditätspension maßgeblich.

Der entscheidende Punkt lag nicht allein im Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Krankheit möglicherweise bereits am 6. Juli 2010 begonnen hatte. An diesem Tag bestand das Dienstverhältnis noch. Trotzdem bezog sie das Krankengeld für den hier maßgeblichen Zeitraum erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses.

Der OGH stellte auf die rechtliche Zuordnung der Krankengeldzeit ab. Eine Tätigkeit kann durch Krankheit unterbrochen werden, wenn sie zuvor in einem aufrechten Arbeitsverhältnis ausgeübt wurde. Nach der Beendigung des Dienstverhältnisses wird die frühere Tätigkeit jedoch nicht allein durch den weiteren Krankengeldbezug fortgesetzt.

Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Krankengeldzeiten vom 14. Juli 2010 bis zum 25. April 2011 blieben unberücksichtigt. Die Klägerin erreichte daher nicht die erforderlichen 120 Monate. Ihre 111 Monate und 14 Tage reichten für den besonderen Tätigkeitsschutz nicht aus.

Der Fall zeigt einen wichtigen Unterschied zwischen medizinischer und rechtlicher Betrachtung. Medizinisch kann eine Erkrankung bereits während des Arbeitsverhältnisses begonnen haben. Sozialversicherungsrechtlich kann trotzdem entscheidend sein, welchen Zeitraum die Krankengeldleistung konkret betrifft und ob das Dienstverhältnis während dieses Zeitraums noch bestand.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2014 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihr Grundgedanke bleibt für die Prüfung eines Pensionsanspruchs aber relevant: Versicherungszeiten müssen nicht nur zeitlich vorhanden sein. Sie müssen auch rechtlich der richtigen Tätigkeit und dem richtigen Zeitraum zugeordnet werden.

Welche Folgen hat die Entscheidung für Betroffene und Unternehmen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Krankheitsdiagnose oder die Höhe des Krankengeldes prüfen. Entscheidend sind mehrere Daten: der letzte tatsächliche Arbeitstag, das rechtliche Ende des Dienstverhältnisses, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Zeitraum der Urlaubsersatzleistung und die einzelnen Krankengeldmonate.

Besonders problematisch sind Fälle, in denen eine Kündigung, eine einvernehmliche Auflösung oder eine andere Beendigungsart zeitlich nahe am Beginn des Krankenstands liegt. Auch eine Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse kann wichtige Hinweise liefern. Sie ersetzt jedoch nicht automatisch die rechtliche Prüfung des Beendigungszeitpunkts.

  • Versicherungszeiten überprüfen: Lassen Sie sich von der Pensionsversicherung eine genaue Aufstellung der letzten 180 Monate geben. Prüfen Sie, welche Monate als Ausübung derselben Tätigkeit anerkannt wurden.
  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Dienstvertrag, Kündigung oder Auflösungsvereinbarung, Abmeldung, Krankenstandsbestätigungen, Arbeits- und Entgeltbestätigungen sowie Krankengeldabrechnungen.
  • Antrag fristgerecht stellen: Warten Sie mit dem Pensionsantrag nicht, bis jede Versicherungszeit geklärt ist. Bringen Sie den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Dienstverhältnisses ausdrücklich vor.

Krankengeldzeiten Invaliditätspension: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen entsteht aus der Entscheidung kein unmittelbarer zusätzlicher Zahlungsanspruch. Die Entscheidung betrifft den Pensionsanspruch gegenüber der Sozialversicherung. Trotzdem sollten Unternehmen das Ende eines Dienstverhältnisses sorgfältig dokumentieren.

Der letzte Beschäftigungstag, das rechtliche Ende, eine Urlaubsersatzleistung und ein anschließender Krankenstand sind unterschiedliche Sachverhalte. Werden diese Angaben vermischt, kann das die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung erschweren. Das gilt auch für Verfahren über Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit oder Abfertigung Alt und Abfertigung Neu: Die arbeitsrechtliche Beendigung und die sozialversicherungsrechtliche Versicherungszeit müssen getrennt geprüft werden.

Das österreichische Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht greifen an solchen Schnittstellen ineinander, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke. Eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung kann das Ende des Dienstverhältnisses dokumentieren. Sie kann jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des besonderen Tätigkeitsschutzes nicht ersetzen. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Wien kann die Unterlagen und die Versicherungszeiten rechtlich einordnen.

Häufige Fragen zu Krankengeld und besonderem Tätigkeitsschutz

Kann ich Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die 120 Monate anrechnen lassen?
Nein. Nach § 255 Abs 4 ASVG und OGH 10 ObS 189/13m zählen Krankengeldzeiten nach dem rechtlichen Ende des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht als Ausübung der bisherigen Tätigkeit für die erforderlichen 120 Monate.

Habe ich Anspruch auf Invaliditätspension, wenn ich 111 Monate gearbeitet habe?
Nein, nicht aufgrund des besonderen Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG, wenn weitere anrechenbare Zeiten fehlen. Ob ein Anspruch aus anderen Gründen besteht, hängt von Versicherungszeiten, Gesundheitszustand und den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Was passiert, wenn meine Krankheit am letzten Arbeitstag begonnen hat?
Nein, der mögliche Krankheitsbeginn am letzten Arbeitstag genügt nach OGH 10 ObS 189/13m nicht automatisch. Die Krankengeldzeit muss rechtlich der bisherigen Tätigkeit zugeordnet werden können; nach dem Dienstende bezogene Zeiten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung meines Pensionsanspruchs?
Ja, sinnvoll sind Dienstverträge, Beendigungsunterlagen, Abmeldungen, Krankenstandsbestätigungen, Arbeits- und Entgeltbestätigungen sowie Krankengeldabrechnungen. Nach § 255 Abs 4 ASVG kommt es besonders auf die zeitliche Zuordnung und den rechtlichen Bestand des Dienstverhältnisses an.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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