Krankenstand nach Kündigung: Anspruch, Dauer, Zahlung

Krankenstand nach Kündigung

Krankenstand nach Freizeitunfall oder Kündigung: Wer zahlt in Österreich und wie lange?

Am Montag humpelt der Kfz-Mechaniker in die Werkstatt, am Nachmittag liegt schon die Frage des Chefs am Tisch: Muss ich jetzt wochenlang den Lohn weiterzahlen, obwohl das Knie beim Fußball und nicht in der Arbeit kaputtgegangen ist?

Genau an solchen Punkten entstehen die meisten Missverständnisse. Viele Arbeitgeber vermuten, dass bei einem Freizeitunfall sofort die ÖGK übernimmt. Viele Arbeitnehmer glauben umgekehrt, dass mit jedem neuen Krankenstand der Anspruch wieder bei null beginnt. Beides stimmt so nicht. Entscheidend sind das Arbeitsjahr, die bisher verbrauchten Krankenstandszeiten und die Frage, ob überhaupt ein relevantes Eigenverschulden vorliegt.

Der typische Streit beginnt nicht beim Gesetz, sondern bei einer ganz normalen Woche

Der Kfz-Mechaniker spielt am Wochenende Fußball, verdreht sich das Knie und fällt mehrere Wochen aus. Im Betrieb ist man verärgert: Der Unfall war privat, die Werkstatt braucht Personal, die Aufträge laufen weiter. Trotzdem bedeutet ein Freizeitunfall nicht automatisch, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch wegfällt. Solange den Arbeitnehmer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Eigenverschulden trifft, bleibt der Anspruch bestehen.

Ähnlich unsicher ist oft die Bürokauffrau, die im Februar wegen einer Grippe fehlt und im Juni nochmals operiert werden muss. Sie hört dann Sätze wie: „Du warst heuer eh schon krank.“ Rechtlich zählt aber nicht das Kalenderjahr, sondern das Arbeitsjahr ab Dienstantritt. Und die Krankenstände werden innerhalb dieses Arbeitsjahres zusammengerechnet.

Auch bei Kündigungen herrscht oft Verwirrung. Wird ein Mitarbeiter gekündigt und kurz danach krank, heißt das nicht, dass die Zahlung sofort endet. Bis zum Ende des Dienstverhältnisses kann Entgeltfortzahlung geschuldet sein, sofern im jeweiligen Arbeitsjahr noch Anspruch offen ist.

Das Arbeitsjahr ist der Dreh- und Angelpunkt – nicht der 1. Jänner

§ 8 Angestelltengesetz regelt die Entgeltfortzahlung für Angestellte. Für Arbeiter enthält das Entgeltfortzahlungsgesetz vergleichbare Regeln. In beiden Systemen kommt es auf das Arbeitsjahr an, also auf den Zeitraum ab dem jeweiligen Dienstantritt.

Das macht in der Praxis einen großen Unterschied. Wer am 15. September begonnen hat, startet nicht am 1. Jänner mit einem neuen „Krankenstandstopf“, sondern erst wieder am 15. September. Genau hier werden Abrechnungen häufig falsch erstellt.

Die gesetzliche Staffel sieht – vereinfacht – so aus: Im 1. Dienstjahr bestehen 6 Wochen volles Entgelt und danach 4 Wochen halbes Entgelt. Nach Vollendung des 1. Dienstjahres sind es 8 Wochen voll und 4 Wochen halb. Nach 15 Dienstjahren steigen die vollen Wochen auf 10, nach 25 Dienstjahren auf 12; die 4 Wochen halbes Entgelt bleiben.

Kollektivverträge können günstiger sein. Manche verlängern die Fortzahlung, manche regeln Zuschüsse zum Krankengeld, manche klären genauer, welche Zulagen einzurechnen sind. Ein Einzelvertrag darf Arbeitnehmer nur besser, nicht schlechter stellen als Gesetz oder Kollektivvertrag.

Ein neuer Krankenstand bedeutet nicht automatisch einen neuen Anspruch

Wiederholte Krankenstände im selben Arbeitsjahr werden zusammengerechnet. Wer also im Februar zwei Wochen krank war und im Juni nochmals fünf Wochen ausfällt, hat nicht zweimal den vollen Anspruch, sondern verbraucht denselben Jahrestopf schrittweise.

Ein Beispiel: Eine Angestellte im 8. Dienstmonat ist zunächst 10 Kalendertage krank. Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das im Ergebnis zwei verbrauchten Wochen. Im ersten Arbeitsjahr stehen ihr 6 Wochen volles Entgelt zu. Fällt sie später nochmals 5 Wochen aus, sind noch 4 Wochen voll offen; für die 5. Woche ist nur mehr halbes Entgelt zu zahlen.

Erst mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres lebt der volle gesetzliche Anspruch wieder auf. Wer diesen Stichtag nicht sauber prüft, rechnet fast zwangsläufig falsch.

Freizeitunfall, Skiunfall, Fußballverletzung: Wann fällt der Anspruch wirklich weg?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt wurde. Diese Hürde ist höher, als viele glauben. Ein normaler Fußballunfall, ein Sturz beim Wandern oder eine Verletzung beim Freizeitsport führen meist nicht zum Verlust des Anspruchs.

Arbeitgeber können sich also nicht schon deshalb auf „Selbstverschulden“ berufen, weil die Verletzung privat passiert ist. Relevant wird das Thema erst bei besonders gravierendem Fehlverhalten, etwa bei massiv alkoholisiertem Lenken eines Fahrzeugs oder ähnlich schweren Sorgfaltsverstößen.

Gerade hier lohnt sich eine genaue Prüfung. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit klingt schnell überzeugend, hält aber rechtlich oft nicht stand.

Was genau muss weitergezahlt werden?

Entgeltfortzahlung bedeutet nicht bloß das nackte Grundgehalt. Maßgeblich ist das normale Entgelt. Dazu können regelmäßig anfallende Zulagen, Provisionen, Durchschnittswerte variabler Entgeltbestandteile oder wiederkehrende Überstundenentgelte gehören.

In der Praxis ist das einer der häufigsten Fehler. Arbeitnehmer erhalten nur den Basislohn und merken erst später, dass Schichtzulagen, Provisionen oder pauschal regelmäßig verdiente Mehrleistungen fehlen. Arbeitgeber unterschätzen umgekehrt, dass eine zu knappe Abrechnung Nachforderungen auslösen kann.

Besonders bei Teilzeit mit schwankenden Stunden, im Verkauf mit Provisionen oder bei Montage- und Schichtzulagen ist die korrekte Berechnung oft komplizierter als gedacht.

Krankenstand nach Kündigung: Die Zahlung endet nicht mit der Krankmeldung, sondern mit dem Dienstende

Wird ein Mitarbeiter am 1. Mai zum 30. Juni gekündigt und ab 20. Mai krank, läuft die Entgeltfortzahlung nicht einfach deshalb aus, weil das Arbeitsverhältnis „eh schon beendet wird“. Bis zum Ende des Dienstverhältnisses ist weiterzuzahlen, soweit im Arbeitsjahr noch Anspruch offen ist.

Ab dem Ende des Dienstverhältnisses gibt es vom Arbeitgeber aber keine Entgeltfortzahlung mehr. Dann kommt – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – das Krankengeld der ÖGK ins Spiel. Das ASVG regelt diese Leistung der Krankenversicherung. Praktisch wird sie oft erst relevant, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ausgeschöpft ist oder das Dienstverhältnis bereits geendet hat.

Ein häufiger Irrtum auf Arbeitgeberseite: „Wenn er gekündigt ist, muss ich ab Krankenstand nichts mehr zahlen.“ Ein ebenso häufiger Irrtum auf Arbeitnehmerseite: „Wenn ich weiter krank bin, muss der frühere Arbeitgeber weiterzahlen.“ Beides ist in dieser Form falsch.

Fehlende Krankmeldung oder kein Attest: Darf der Arbeitgeber dann die Zahlung stoppen?

Arbeitnehmer müssen den Krankenstand unverzüglich melden. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, muss diese beigebracht werden. Bei Verlängerungen oder Änderungen muss wieder rechtzeitig informiert werden.

Gerade bei Teilzeitkräften oder in kleineren Betrieben passiert es oft, dass „eh jeder Bescheid weiß“ und formale Meldungen unterbleiben. Das wird problematisch, wenn später über die Entgeltfortzahlung gestritten wird. Fehlende oder verspätete Meldungen können die Position des Arbeitnehmers deutlich verschlechtern und zu Zahlungsverweigerungen führen.

Arbeitgeber sollten allerdings nicht vorschnell jede Zahlung einstellen. Ob und in welchem Ausmaß eine unterlassene Meldung Folgen hat, hängt vom Einzelfall ab. Pauschale Automatismen sind gefährlich.

Drei Konstellationen, die in der Praxis besonders oft falsch eingeschätzt werden

  • Probezeit: Auch in der Probezeit kann Entgeltfortzahlung zustehen. Der Anspruch besteht nicht erst „nach ein paar Monaten“, sondern vom ersten Tag des Dienstverhältnisses an.
  • Lange Betriebszugehörigkeit: Ein Arbeiter mit 16 Dienstjahren hat bei Krankheit 10 Wochen volles und danach 4 Wochen halbes Entgelt. Wer hier noch mit den 6 Wochen des ersten Dienstjahres rechnet, liegt klar daneben.
  • Lehrlinge: Für Lehrlinge gelten Sonderregeln nach dem Berufsausbildungsgesetz; zusätzlich können Kollektivverträge Verbesserungen bringen. Standardlösungen aus normalen Dienstverhältnissen passen hier nicht immer.

Checkliste: So vermeiden Arbeitnehmer und Arbeitgeber teure Fehler

  • Datum des Dienstantritts prüfen: Dieses Datum entscheidet über das Arbeitsjahr.
  • Alle Krankenstände im laufenden Arbeitsjahr zusammenrechnen.
  • Dienstjahre korrekt feststellen: Davon hängt die Dauer der Entgeltfortzahlung ab.
  • Kollektivvertrag lesen: Dort stehen oft günstigere Regeln oder Zuschüsse.
  • Nicht nur das Grundgehalt abrechnen, sondern das regelmäßige Gesamtentgelt prüfen.
  • Krankenstand sofort melden und verlangte Bestätigungen rechtzeitig vorlegen.
  • Bei Kündigung genau zwischen Krankenstand, Kündigungsfrist und Dienstende unterscheiden.
  • Verfallsfristen beachten: Viele Kollektivverträge sehen nur 3 Monate für die schriftliche Geltendmachung vor.

FAQ

Bekomme ich nach einem Fußballunfall überhaupt weiter Lohn?

In vielen Fällen ja. Ein Freizeitunfall schließt die Entgeltfortzahlung nicht aus. Der Anspruch fällt erst dann weg, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht wurde. Ein gewöhnlicher Sportunfall reicht dafür meist nicht.

Ich war heuer schon krank – beginnt der Anspruch bei einer neuen Krankheit wieder von vorne?

Nicht automatisch. Innerhalb desselben Arbeitsjahres werden die Krankenstände zusammengerechnet. Erst mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres steht der gesetzliche Anspruch wieder neu zur Verfügung. Maßgeblich ist der Jahrestag des Dienstantritts, nicht der Jahreswechsel.

Wer zahlt nach Ende der Kündigungsfrist, wenn ich noch immer im Krankenstand bin?

Der Arbeitgeber zahlt nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses und auch nur innerhalb des noch offenen Anspruchs. Danach kommt gegebenenfalls Krankengeld der ÖGK in Betracht. Wer annimmt, dass der frühere Arbeitgeber bei langer Krankheit weiter zahlen muss, erlebt oft eine böse Überraschung.

Darf mein Chef nichts zahlen, wenn ich den Krankenstand zu spät gemeldet habe?

Eine verspätete oder unterlassene Meldung ist riskant und kann zu Streit führen. Arbeitnehmer müssen den Krankenstand unverzüglich bekannt geben und auf Verlangen eine Bestätigung bringen. Ob die Zahlung deshalb ganz oder teilweise verweigert werden darf, hängt aber von den konkreten Umständen ab und sollte nicht schematisch beurteilt werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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