Krankheit während Zeitausgleich OGH: Urteil und Folgen

Krankheit während Zeitausgleich OGH

Krankheit während Zeitausgleich: Warum der OGH den Zeitausgleich nicht unterbricht

Sie stehen im Dienstplan auf Zeitausgleich und werden plötzlich krank – gilt das Stundenplus trotzdem als verbraucht? Die Frage „Krankheit während Zeitausgleich“ betrifft Pflegekräfte, Schichtarbeiter und Klinikpersonal in ganz Österreich – und die Antwort überrascht viele. Krankheit während Zeitausgleich OGH

Krankheit während Zeitausgleich OGH: Kernaussage

Klare Antwort: Am 27.02.2018 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA10/18p, dass Krankheit den Zeitausgleich nicht unterbricht und die geplanten Ausgleichstage als konsumiert gelten. Das gilt auch bei einseitig im Dienstplan festgelegtem Zeitausgleich und für Zeitguthaben aus Nachtschwerarbeit. Diese Konstellation wird oft als Krankheit während Zeitausgleich OGH gesucht.

Vom Dienstplan in den Krankenstand: Wie aus Zeitguthaben „konsumiert“ wurde

Der Auslöser kam aus dem Klinikalltag: Beschäftigte in Landeskliniken und Pflegeheimen hatten Zeitausgleich für Überstunden und ein Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit aufgebaut. Die Arbeitgeberin trug diese Freitage in den Dienstplan ein – oft ohne ausdrückliche Rücksprache. Dann kam der Krankenstand. Der Betriebsrat stellte die naheliegende Frage: Wenn der Arbeitnehmer genau an diesen Tagen krank wird, darf der Arbeitgeber das Zeitguthaben trotzdem als „verbraucht“ werten?

Die Auseinandersetzung wanderte durch die Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Vorwurf: Einseitig festgelegter Zeitausgleich dürfe durch Krankheit nicht verloren gehen, zumal das Guthaben aus Nachtschwerarbeit einen Erholungszweck habe. Die Arbeitgeberseite hielt dagegen: Während Zeitausgleich besteht keine Arbeitspflicht – Krankheit ändert rechtlich nichts.

Die Sache landete beim Obersten Gerichtshof (OGH). Der Link zur Entscheidung zeigt es schwarz auf weiß:
(OGH 27.02.2018, 9ObA10/18p). Der OGH bejahte die Kernthese der Arbeitgeberin: Krankheit während – auch einseitig festgelegtem – Zeitausgleich unterbricht den Zeitausgleich nicht.

Am 27.02.2018 bestätigte der OGH in 9ObA10/18p, dass Krankheit während des Zeitausgleichs diesen nicht stoppt und die Stunden als konsumiert gelten. Das Ergebnis gilt gleichermaßen für Zeitguthaben aus Nachtschwerarbeit.

Krankheit während Zeitausgleich: So ordnet das österreichische Arbeitsrecht ein

Was steckt rechtlich dahinter? Ausgangspunkt ist die Arbeitspflicht. Nur wer arbeiten müsste, kann krankheitsbedingt an der Arbeit verhindert sein. Während des Zeitausgleichs besteht aber keine Arbeitspflicht. Sie haben vorher mehr gearbeitet, jetzt wird Ihre Arbeitszeit nur anders verteilt: weniger an den Freitagen mit Zeitausgleich, mehr zuvor. Deshalb fällt durch Krankheit an diesen Tagen nichts weg, was rechtlich „nachzuholen“ wäre.

Der Kontrast zum Urlaub zeigt die Logik: Das Urlaubsgesetz (UrlG) schützt Erholungsurlaub stärker als Zeitausgleich. Bei Krankheit im Urlaub unterbricht § 5 UrlG den Urlaub, wenn Sie die Erkrankung unverzüglich melden. Beim Zeitausgleich fehlt eine solche Unterbrechungsregel. Deshalb läuft der Ausgleichstag weiter – er dient nicht zusätzlichem Erholungsanspruch, sondern der Verteilung der Arbeitszeit.

In Österreich gilt: Krankheit unterbricht Urlaub nach § 5 Urlaubsgesetz (UrlG)
[RIS‑Link], aber keinen Zeitausgleich. Die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bleibt unabhängig davon gesichert; sie knüpft an den Krankenstand an, nicht an die Frage, ob Urlaub oder Zeitausgleich geplant war.

Auch das Zeitguthaben für Nachtschwerarbeit führt zu keinem anderen Ergebnis. Obwohl es einen Erholungszweck hat, ist es rechtlich ein Zeitguthaben, das in Freizeit auszugleichen ist. Der OGH ordnet es – wie den klassischen Zeitausgleich für Überstunden – als Arbeitszeitverteilung ein. Krankheit in diesem Zeitraum bewirkt daher keine Unterbrechung und keine Gutschrift zurück auf das Stundenkonto.

Für die Praxis wichtig ist die Einteilung im Dienstplan. Zulässige einseitige Festlegungen können sich aus Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder gelebter betrieblicher Übung ergeben. Oft entsteht eine stillschweigende Zustimmung, wenn der übernommene Dienstplan mit Zeitausgleichstagen unbeanstandet bleibt. Das ermöglicht planbare Abläufe in Spitälern und Pflegeheimen, ohne die Grundrechte aus dem Arbeitszeitrecht zu unterlaufen.

In Österreich gilt: Zeitausgleich ist keine zusätzliche Freizeit wie Urlaub, sondern Ausgleich für bereits geleistete Mehrarbeit. Deshalb führt Krankheit an Zeitausgleichstagen nicht zu neuerlichem Zeitguthaben; das bestätigte der OGH mit 9ObA10/18p am 27.02.2018.

Warum der OGH am 27.02.2018 keine Unterbrechung erkennt

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.02.2018 (9ObA10/18p) entschieden, dass Erkrankungen während des Verbrauchs von Zeitausgleich keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Das gilt auch dann, wenn der Zeitausgleich im Dienstplan einseitig festgelegt wurde. Die Begründung ist stringent: Ohne Arbeitspflicht keine Dienstverhinderung – damit keine „Rückbuchung“ des Ausgleichstags.

Besonders bemerkenswert ist die Bewertung des Zeitguthabens nach Nachtschwerarbeit. Obwohl der Erholungszweck naheliegt, verneint der OGH eine Gleichstellung mit Urlaub. Es bleibt bei der juristischen Einordnung als Arbeitszeitverteilung. Auch hier unterbricht Krankheit den Konsum nicht, und das Zeitguthaben gilt als verbraucht. So wahrt der Gerichtshof das klare Trennsystem zwischen Urlaubsschutz und Arbeitszeitkompensation.

Ein zweiter Punkt betrifft die Planungshoheit. Der OGH musste nicht grundsätzlich klären, wann der Arbeitgeber Zeitausgleich einseitig anordnen darf. Er stellte aber klar: Selbst wenn der Zeitausgleich zulässig einseitig festgelegt wurde, ändert Krankheit am Ergebnis nichts. Zudem kann durch die Übernahme des Soll- in den Ist-Dienstplan eine konkludente Zustimmung des Arbeitnehmers entstehen. Der Betriebsrat hatte diese stillschweigende Annahme nicht ausreichend bestritten.

Diese Linie passt zur Systematik des österreichischen Arbeitsrechts. Urlaub ist ein gesetzlicher Erholungsanspruch mit Unterbrechungsschutz. Zeitausgleich ist technische Arbeitszeitsteuerung. Wer im Krankenstand ist, verliert dadurch keinen Entgeltanspruch. Aber es entsteht auch kein neuer Anspruch auf zusätzliche Freizeit, wenn gar keine Pflicht zur Arbeit bestand.

Klare Antwort für Suchende: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2018 (9ObA10/18p) entschieden, dass „krank im Zeitausgleich“ keinen Unterbrechungstatbestand auslöst. Daher gelten die geplanten Ausgleichstage als konsumiert – unabhängig davon, ob sie einvernehmlich oder im Dienstplan festgelegt wurden. Damit ist der Suchbegriff Krankheit während Zeitausgleich OGH rechtlich eindeutig geklärt.

Konsequenzen für Dienstpläne, Urlaub und Nachtschwerarbeit

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bringt die Entscheidung mehr Klarheit – und eine Pflicht zur sauberen Trennung zwischen Urlaub und Zeitausgleich. Wer Betroffene berät, etwa vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien) oder dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), sollte drei Felder besonders im Blick haben.

Viele Beschäftigte recherchieren unter Krankheit während Zeitausgleich OGH, was zu beachten ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, beachten Sie Folgendes:

  • Reagieren Sie schriftlich, wenn Sie einen festgelegten Zeitausgleichstag nicht wollen. Erheben Sie vorab Widerspruch und bitten Sie um Verschiebung. Sichern Sie den Dienstplan als Screenshot oder Kopie.
  • Führen Sie ein genaues Stundenkonto. Notieren Sie Entstehung und Verbrauch von Überstunden und Nachtschwerarbeits-Zeitguthaben. Dokumentieren Sie jede Planänderung und lassen Sie Verschiebungen bestätigen.
  • Trennen Sie Urlaub und Zeitausgleich strikt. Melden Sie Urlaub ausdrücklich als Urlaub an. Nur im Urlaub unterbricht Krankheit nach § 5 UrlG – beim Zeitausgleich nicht.

Für Arbeitgeber und HR in Österreich heißt das: Dienstpläne brauchen klare Kennzeichnung. „Urlaub“ und „Zeitausgleich“ dürfen nicht verschwimmen. Für Zeitausgleich empfiehlt sich eine kurze Widerspruchsfrist und dokumentierte Kommunikation, etwa per E‑Mail. Zeitguthaben aus Nachtschwerarbeit sollten binnen der vorgesehenen Fristen planbar und eindeutig ausgewiesen sein.

Klarstellung für Entscheider: Krank im fixierten Zeitausgleich verliert niemand Entgeltfortzahlung, aber die Zeitausgleichstage gelten als verbraucht (OGH 27.02.2018, 9ObA10/18p). Nur Urlaub genießt den gesetzlichen Unterbrechungsschutz nach § 5 UrlG. Wer beides verwechselt, riskiert teure Sammelstreitigkeiten – besonders in großen Häusern.

Ein Blick auf die Verfahrenswege in Wien zeigt die Bedeutung sauberer Dokumentation: Streitigkeiten starten oft vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG Wien). In der zweiten Instanz entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) am Ende die Linie des österreichischen Arbeitsrechts bestätigt. Gute Aktenlage und klare Beschriftung der Dienstpläne sind daher bares Geld wert.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Krankheit während Zeitausgleich OGH

In komplexen Dienstplan- und Kollektivvertragsfragen hilft eine fundierte arbeitsrechtliche Prüfung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Urlaub und Zeitausgleich. Für die Einordnung der Rechtsprechung zu Krankheit während Zeitausgleich OGH und die korrekte Dokumentation im Betrieb ist qualifizierte Beratung in Wien sinnvoll.

Häufige Fragen zum Zeitausgleich und Krankenstand

Kann ich krank gewordenen Zeitausgleich nachholen?
In Österreich gilt: nein. Der OGH (9ObA10/18p) hält fest, dass Krankheit den Zeitausgleich nicht unterbricht. Anders beim Urlaub: § 5 Urlaubsgesetz (UrlG) unterbricht den Urlaub bei nachgewiesener Krankheit.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich im Zeitausgleich krank werde?
In Österreich gilt: ja, das Entgelt bleibt unverändert. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der OGH (9ObA10/18p) ändert nur den Konsum des Zeitausgleichs, nicht die Entgeltfrage.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Urlaub als Zeitausgleich verbucht?
In Österreich gilt: das kann Rechte verletzen. Urlaub genießt Unterbrechungsschutz bei Krankheit (§ 5 UrlG), Zeitausgleich nicht (OGH 9ObA10/18p). Falsche Verbuchung kann Ansprüche auslösen.

Darf der Arbeitgeber Zeitausgleich einseitig im Dienstplan festlegen?
In Österreich gilt: ja, wenn Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung es tragen oder konkludente Zustimmung vorliegt. Der OGH (9ObA10/18p) bestätigt, dass selbst bei einseitiger Festlegung Krankheit den Konsum nicht unterbricht. Rechtsprüfung im Einzelfall bleibt nötig.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

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