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Kündigung anfechten in Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Kündigung anfechten in Österreich: OGH-Fall

Nach der Umorganisation gekündigt: Wann eine sozialwidrige Kündigung unwirksam bleibt

Eine Kündigung anfechten in Österreich kann erforderlich sein, wenn ein langjähriger Arbeitnehmer nach einer Umorganisation seinen Arbeitsplatz verliert, obwohl seine Leistung stimmt und die betrieblichen Gründe nicht schwer genug wiegen. Genau diese Spannung prägte den Fall eines Juristen, der nach vielen Jahren im Unternehmen mit neuen Arbeitszeiten, veränderten Aufgaben und einer Kündigung konfrontiert war.

Vom bewährten Arbeitsplatz zum Konflikt um Gleitzeit und Aufgaben

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1989 als Jurist in der Rechtsschutzabteilung einer Gewerkschaft. Er vertrat Mitglieder vor Arbeitsgerichten und Behörden. Über Jahre hatte sich eine Gleitzeitregelung etabliert, die seinen Berufsalltag prägte. Dann organisierte das Unternehmen die Abteilung neu.

Der Jurist sollte künftig als Rechtsschutzsekretär in Wien arbeiten. Die bisherige Gleitzeit sollte entfallen. Zusätzlich sollte er Mitglieder beraten. Für den Arbeitnehmer bedeutete diese Änderung nicht nur einen anderen Stundenplan. Auch sein berufliches Selbstverständnis und die bisherige Organisation seiner Arbeit standen auf dem Spiel.

Nach einem Streit über einen Urlaubsantritt im April 2001 verschärfte sich die Situation. Der Arbeitnehmer erkrankte nach ärztlicher Feststellung an einem Überlastungssyndrom und trat einen Krankenstand an. Die Arbeitgeberin nahm danach mehrere Vorwürfe zum Anlass für eine Kündigung. Sie verwies auf den Widerstand gegen die Änderungen, den Krankenstand sowie angebliche Schwierigkeiten bei Zusammenarbeit und Teamfähigkeit.

Der Arbeitnehmer wehrte sich. Das Erstgericht hielt die Kündigung zunächst wegen einer unzulässigen Motivkündigung für unwirksam. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Ergebnis. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Unwirksamkeit jedoch aus einem anderen Grund (OGH 21.12.2011, 9 ObA 64/11v).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.12.2011 in 9 ObA 64/11v, dass die Kündigung trotz verneinter Motivkündigung wegen erheblicher sozialer Nachteile und nicht ausreichend gewichtiger betrieblicher Gründe unwirksam war. Die Entscheidung stammt damit aus dem Jahr 2011 und ist keine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundsätze bleiben für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant.

Kündigung anfechten in Österreich: Warum kann eine sozialwidrige Kündigung trotz Umorganisation vorliegen?

Das zentrale Gesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt unter anderem, wann Arbeitnehmer eine Kündigung anfechten können. Bei einer Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit prüft das Gericht nicht nur die Interessen des Unternehmens. Es vergleicht auch die persönlichen Nachteile des gekündigten Arbeitnehmers mit den betrieblichen Erfordernissen.

Eine Kündigung kann deshalb unwirksam sein, obwohl eine Umorganisation grundsätzlich erlaubt war. Der Arbeitgeber darf Arbeitsabläufe neu gestalten. Er darf unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitszeiten, Tätigkeiten oder Zuständigkeiten verändern. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine anschließende Kündigung ausreichend begründet ist.

Für die soziale Beurteilung zählen unter anderem das Alter, die Dauer der Beschäftigung, Sorgepflichten, die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt und die voraussichtliche Dauer der Arbeitssuche. Auch die berufliche Qualifikation spielt eine Rolle. Wer nach Jahrzehnten im Unternehmen nur schwer eine gleichwertige Stelle findet, trägt regelmäßig ein höheres soziales Risiko.

In Österreich gilt: Nach § 105 Abs 3 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sein, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und keine ausreichenden betrieblichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen. Die Kündigungsanfechtung muss zudem innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen. Diese Fristen können sehr kurz sein.

Von der Sozialwidrigkeit ist die Motivkündigung zu unterscheiden. Eine Motivkündigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines verpönten Verhaltens kündigt. Dazu kann etwa die Geltendmachung eines bestehenden arbeitsrechtlichen Anspruchs gehören. Nicht jede Auseinandersetzung über Arbeitszeit, Urlaub oder Krankenstand erfüllt diese Voraussetzungen.

Die überraschende Wende: Nicht das Motiv, sondern die Interessenabwägung entschied

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.12.2011 in 9 ObA 64/11v entschieden, dass die Kündigung eines langjährig beschäftigten Juristen wegen Sozialwidrigkeit unwirksam war, obwohl keine unzulässige Motivkündigung vorlag. Diese Unterscheidung bildet den entscheidenden Punkt der Entscheidung.

Der OGH sah in der geplanten Umstellung von Gleitzeit auf fixe Arbeitszeiten nicht automatisch die Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs. Die Arbeitgeberin durfte die Arbeitszeit für die Zukunft sachlich neu organisieren. Der Arbeitnehmer hatte daher nicht zwingend einen rechtlich geschützten Anspruch verteidigt, dessen Durchsetzung eine Motivkündigung auslösen konnte.

Auch der Krankenstand führte nicht zur Annahme einer Motivkündigung. Die Arbeitgeberin hatte die Erkrankung vor der Kündigung nicht ausdrücklich bestritten. Ebenso war die geplante Änderung des Tätigkeitsbereichs nach Ansicht des OGH nicht eindeutig als unzulässige Verschlechterung zu bewerten.

Bei der Sozialwidrigkeit fiel die Interessenabwägung jedoch anders aus. Der Arbeitnehmer hatte Sorgepflichten für vier Kinder. Außerdem war er bereits älter und hätte voraussichtlich sechs bis zwölf Monate benötigt, um eine gleichwertige Beschäftigung zu finden. Diese Nachteile wogen erheblich.

Dem standen keine ausreichend schweren betrieblichen Nachteile gegenüber. Der Jurist hatte fachlich ausgezeichnet gearbeitet. Schwierigkeiten mit seiner Teamfähigkeit waren zuvor kein ernsthaftes Problem gewesen. Nach den Feststellungen der Gerichte hatte das Verhalten der Arbeitgeberin die Konflikte und die angespannte Situation während der Neuorganisation teilweise selbst verschärft.

Der Fall zeigt damit eine wichtige Grenze unternehmerischer Entscheidungen. Eine nachvollziehbare Neuorganisation ersetzt keine konkrete Begründung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Pauschale Hinweise auf mangelnde Kooperation oder schwierige Persönlichkeitszüge reichen nicht ohne Weiteres aus.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den zeitlichen Ablauf sorgfältig festhalten. Entscheidend kann sein, ob die Kündigung unmittelbar auf einen Streit über Arbeitszeit, Urlaub, Krankenstand, Versetzung oder eine neue Weisung folgt. Auch scheinbar nebensächliche E-Mails können später zeigen, wie sich der Konflikt entwickelt hat.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen einer Vertragsänderung und einer Weisung zu unterscheiden. Eine langjährige betriebliche Übung, eine Betriebsvereinbarung oder eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen. Wer einer Änderung widerspricht, sollte dies sachlich tun und seine Arbeitsbereitschaft klar dokumentieren.

  • Sichern Sie Kündigungsschreiben, E-Mails, Dienstpläne, Betriebsvereinbarungen und Nachrichten zur Umorganisation.
  • Dokumentieren Sie konkrete Nachteile sowie Sorgepflichten, Alter, Bewerbungen und erfolglose Arbeitssuche.
  • Lassen Sie sofort prüfen, ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs möglich ist.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Kündigung die betrieblichen Gründe konkretisieren. Eine bloße Bezugnahme auf eine Reorganisation genügt nicht immer. Es sollte nachvollziehbar sein, warum gerade die Weiterbeschäftigung dieses Arbeitnehmers zu erheblichen Nachteilen führen soll.

Besonders sorgfältig müssen Unternehmen bei älteren Arbeitnehmern mit langer Dienstzeit und Sorgepflichten vorgehen. Sie sollten außerdem prüfen, ob die behaupteten Leistungs- oder Kooperationsprobleme tatsächlich dokumentiert sind. Einzelne Konflikte im zeitlichen Zusammenhang mit einer Umorganisation beweisen noch keine dauerhafte mangelnde Teamfähigkeit.

Auch ein Krankenstand verlangt eine klare Trennung der Themen. Eine Kündigung während eines Krankenstands ist nicht allein deshalb unwirksam. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Krankenstand das eigentliche Kündigungsmotiv bildet oder der Arbeitgeber die Erkrankung ohne ausreichende Grundlage als vorgetäuscht darstellt.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung nach einer Umorganisation

Ist Kündigung anfechten in Österreich nach einem Streit über Gleitzeit möglich?
Ja, eine Anfechtung kann nach § 105 ArbVG möglich sein. Der Streit allein beweist jedoch keine Motivkündigung. Zusätzlich prüft das Gericht, ob wesentliche soziale Interessen beeinträchtigt wurden und ob ausreichende betriebliche Gründe vorlagen.

Habe ich Anspruch auf eine unveränderte Gleitzeitregelung?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 64/11v kann eine sachlich begründete Änderung für die Zukunft zulässig sein. Maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung und die konkrete Ausgestaltung der bisherigen Arbeitszeit.

Was passiert, wenn ich während des Krankenstands gekündigt werde?
In Österreich ist eine Kündigung während eines Krankenstands nicht automatisch unwirksam. Nach § 105 ArbVG und 9 ObA 64/11v kommt es auf das Motiv, die sozialen Nachteile und die betrieblichen Gründe an.

Welche Nachteile zählen bei der Sozialwidrigkeit?
Alter, Dienstzeit, Sorgepflichten, Qualifikation und die Chancen auf eine gleichwertige Beschäftigung werden berücksichtigt. Im Fall 9 ObA 64/11v waren vier Sorgepflichten und eine erwartete Arbeitssuche von sechs bis zwölf Monaten besonders wichtig.

Wie schnell muss ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Sehr schnell: Für die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG gelten kurze Fristen, die vom Einzelfall und der Vertretung durch den Betriebsrat abhängen. Sichern Sie die Kündigung sofort und lassen Sie die Frist unverzüglich prüfen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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