Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung Anfechtung Österreich: 3 Monate

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: 3 Monate

Sozial ungerechtfertigte Kündigung: Warum drei Monate Arbeitslosigkeit nicht immer genügen

Eine Kündigung Anfechtung Österreich kann trotz Arbeitsplatzverlust erfolglos bleiben: Ein gekündigter Schlosser verlor seine Stelle, doch eine sozial ungerechtfertigte Kündigung lag nach Ansicht des OGH trotzdem nicht vor. Er war ledig, hatte keine Sorgepflichten und sollte rasch wieder Arbeit finden.

Der Schlosser, die Kündigung und die Hoffnung auf eine neue Stelle

Der Arbeitnehmer war als Schlosser bei der beklagten Arbeitgeberin beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug 2.636,61 Euro. Am 25. März 2004 sprach das Unternehmen die Kündigung aus und stellte ihn gleichzeitig dienstfrei. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 2004.

Für den Arbeitnehmer ging es um mehr als den Verlust seines Arbeitsplatzes. Er befürchtete eine spürbare Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit sollte klären, ob die Folgen der Beendigung für ihn besonders schwer wogen. Dabei verwies er auf den erwarteten Einkommensverlust und die unsichere berufliche Zukunft.

Die Feststellungen der Vorinstanzen zeichneten allerdings ein für ihn ungünstiges Bild. Der Arbeitsmarkt bot für Schlosser vergleichsweise gute Vermittlungschancen. Der Arbeitnehmer sollte mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von etwa 70 Tagen, spätestens aber binnen drei Monaten, eine neue Stelle finden können. Außerdem war er ledig und hatte keine Sorgepflichten.

Die Gerichte berücksichtigten auch den finanziellen Effekt. Selbst unter Einbeziehung der Sonderzahlungen sollte der erwartete Nettoverlust höchstens zehn Prozent betragen. Diese Kombination aus kurzer erwarteter Arbeitslosigkeit, fehlenden Unterhaltspflichten und begrenzter Einkommenseinbuße führte dazu, dass die wirtschaftliche Belastung nicht als ausreichend schwerwiegend galt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 18.04.2007 in (OGH 18.04.2007, 8 ObA 12/07h), dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil eine Arbeitslosigkeit von höchstens drei Monaten und ein erwarteter Nettoverlust von höchstens zehn Prozent keine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage darstellten.

Die Entscheidung ist bereits mehrere Jahre alt und daher keine neue Judikatur. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch anschaulich, weil sie zeigt, wie Gerichte mehrere persönliche und wirtschaftliche Faktoren gemeinsam bewerten.

Wann wird eine sozial ungerechtfertigte Kündigung in Österreich angenommen?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ermöglicht die Anfechtung einer Kündigung, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das setzt typischerweise voraus, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und keine ausreichenden betrieblichen oder persönlichen Gründe entgegenstehen.

In Österreich gilt: Nach § 105 Abs 3 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann eine Kündigung sozialwidrig sein, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt; entscheidend sind insbesondere die erwartete Dauer der Arbeitslosigkeit, Sorgepflichten, Einkommen, Lebensalter und realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die Kündigung Anfechtung Österreich hängt daher von einer individuellen Gesamtbewertung ab.

Die Prüfung erfolgt nicht nach einem einzigen Rechenwert. Ein Einkommensverlust von zehn Prozent führt nicht automatisch zur Sozialwidrigkeit. Umgekehrt kann derselbe Prozentsatz bei einer Person mit Kindern, hohen Unterhaltszahlungen oder langer Arbeitslosigkeit deutlich schwerer wiegen.

Maßgeblich ist nach der Entscheidung grundsätzlich die Situation zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Das unterscheidet die Beurteilung von einer bloßen Momentaufnahme am Tag des Kündigungsausspruchs. Eine Dienstfreistellung kann die finanzielle Lage bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verändern, beseitigt aber nicht automatisch die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung.

Auch andere arbeitsrechtliche Fragen dürfen nicht vermischt werden. Eine Entlassung setzt regelmäßig einen wichtigen Grund voraus und funktioniert rechtlich anders als eine Kündigung. Die Abfertigung Alt und Abfertigung Neu folgen eigenen Regeln. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Schutzbestimmungen enthalten, ersetzt aber nicht die gesetzliche Prüfung nach dem ArbVG.

Kündigung Anfechtung Österreich: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Bei einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kommt es deshalb auf konkrete Tatsachen an: Wie lange wird die Arbeitssuche voraussichtlich dauern? Welche Bewerbungen sind realistisch? Welche Fixkosten und Unterhaltspflichten bestehen? Besteht ein Betriebsrat, der vor der Kündigung ordnungsgemäß verständigt wurde? Auch die Voraussetzungen und Fristen der Kündigungsanfechtung müssen gesondert geprüft werden. Eine fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt Wien kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten richtig einzuschätzen.

Was der OGH an der wirtschaftlichen Belastung entscheidend fand

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18.04.2007 in 8 ObA 12/07h entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war, weil die Kündigung unter den festgestellten Umständen keine fühlbare und ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage bewirkte.

Der Arbeitnehmer wollte die rechtliche Bewertung der Vorinstanzen überprüfen lassen. Der OGH sah jedoch keine erhebliche Rechtsfrage, die eine außerordentliche Revision rechtfertigte. Er bestätigte damit nicht jede denkbare Kündigung in einer ähnlichen Branche. Er akzeptierte vielmehr die konkrete Tatsachenbewertung dieses Falles.

Besonders wichtig war die erwartete Dauer der Arbeitslosigkeit. Die Gerichte gingen davon aus, dass der Schlosser innerhalb von rund 70 Tagen oder spätestens drei Monaten eine neue Beschäftigung finden konnte. Diese Prognose beruhte auf seiner beruflichen Qualifikation und den Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Eine kurze Übergangsphase ohne Beschäftigung kann die soziale Härte einer Kündigung verringern.

Hinzu kam seine persönliche Situation. Der Kläger war ledig und hatte keine Sorgepflichten. Das bedeutete nicht, dass sein Einkommensverlust bedeutungslos war. Es reduzierte aber die laufenden finanziellen Verpflichtungen, die Gerichte bei der Interessenabwägung berücksichtigen. Bei einer Person mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen könnte dieselbe Arbeitslosigkeitsdauer anders zu beurteilen sein.

Schließlich bezog der OGH den erwarteten Nettoverlust ein. Dieser sollte höchstens zehn Prozent betragen, selbst wenn Sonderzahlungen berücksichtigt wurden. Der überraschende Punkt liegt darin, dass nicht der Arbeitsplatzverlust allein entschied. Die Kombination aus guter Vermittlungschance, fehlenden Sorgepflichten und begrenzter Einbuße gab den Ausschlag. Der OGH in 8 ObA 12/07h stellte damit keine starre Prozentgrenze auf.

Welche Folgen ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die wirtschaftliche Belastung nicht nur behaupten, sondern möglichst konkret dokumentieren. Ein Gericht benötigt nachvollziehbare Angaben zur voraussichtlichen Arbeitslosigkeit und zu den persönlichen Verpflichtungen. Allgemeine Hinweise auf die schwierige Lage reichen häufig nicht aus.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Notieren Sie sofort den Zugang der Kündigung, die Dienstfreistellung, das Ende des Arbeitsverhältnisses und Ihr bisheriges Entgelt.
  • Sammeln Sie Nachweise zu Fixkosten, Unterhaltszahlungen, Krediten, Kindern, Pflegeverpflichtungen, Arbeitslosengeld und tatsächlichen Bewerbungen.
  • Prüfen Sie unverzüglich die kurze Anfechtungsfrist sowie die Rolle des Betriebsrats und lassen Sie die Erfolgsaussichten fachkundig beurteilen.

Auch die Arbeitsmarktprognose verdient Aufmerksamkeit. Bewerbungen, Absagen, offene Stellen und die Einschätzung des Arbeitsmarktservice können zeigen, ob eine rasche Wiedereingliederung tatsächlich realistisch war. Eine bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht immer. Entscheidend ist, ob eine neue Beschäftigung für die konkrete Person mit ihrer Qualifikation und Berufserfahrung wahrscheinlich war.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Kündigungsentscheidungen ebenfalls sorgfältig vorbereiten. Sie sollten die betriebliche Situation, die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers und erkennbare persönliche Belastungen sauber dokumentieren. Ein Unternehmen darf aus der Entscheidung keinen allgemeinen Freibrief ableiten. Sorgepflichten, Alter, Gesundheitszustand, lange Betriebszugehörigkeit und schlechte Vermittlungschancen können zu einer anderen Bewertung führen.

Die Beurteilung erfolgt außerdem nicht isoliert von anderen Schutzmechanismen. Eine Kündigung während eines besonderen Kündigungsschutzes, eine fehlerhafte Betriebsratsverständigung oder eine diskriminierende Motivation kann zusätzliche Probleme auslösen. Je nach Verfahrensstand kann neben dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsinstanz relevant werden. Die richtige rechtliche Einordnung entscheidet daher bereits vor der Klage über die weitere Strategie.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Kann ich eine Kündigung wegen zehn Prozent Einkommensverlust anfechten?
Ja, eine Anfechtung ist möglich, aber zehn Prozent allein genügen nicht automatisch. Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG zählen auch Arbeitslosigkeitsdauer, Sorgepflichten und Vermittlungschancen. 8 ObA 12/07h zeigt, dass dieser Verlust bei rascher Wiedereinstellung nicht ausreichen kann.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsanfechtung, wenn ich ledig bin?
Ja, auch ledige Arbeitnehmer können eine Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anfechten. Der Familienstand ist jedoch ein Abwägungsfaktor. Fehlende Sorgepflichten können die wirtschaftliche Beeinträchtigung verringern, beseitigen aber nicht automatisch den Kündigungsschutz.

Was passiert, wenn ich voraussichtlich mehrere Monate arbeitslos bleibe?
Ja, eine längere Arbeitslosigkeit kann für wesentliche Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sprechen. Das Gericht prüft zusätzlich Einkommen, Alter, Qualifikation, Fixkosten und Unterhaltspflichten. Eine konkrete Prognose ist wichtiger als eine bloße Befürchtung.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei der Kündigungsanfechtung?
Ja, der Betriebsrat kann nach dem ArbVG eine eigene Anfechtungsmöglichkeit oder Beteiligungsrechte haben. Arbeitnehmer müssen trotzdem die gesetzlichen Fristen beachten. Eine Betriebsvereinbarung kann ergänzende Regeln enthalten, ersetzt aber keine individuelle Prüfung der Kündigung.

Ist die Entscheidung 8 ObA 12/07h heute noch relevant?
Ja, die Entscheidung vom 18.04.2007 ist als Orientierung weiterhin relevant. Sie zeigt, dass Gerichte Arbeitslosigkeitsdauer, Sorgepflichten und Einkommensverlust gemeinsam bewerten. Eine starre Prozentgrenze für Sozialwidrigkeit hat der OGH nicht festgelegt.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at