Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung Anfechtung Österreich: 20% Einkommensverlust?

Startseite  •  Aktuelles  •  09.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: 20% Einkommensverlust?

Kündigungsanfechtung wegen Einkommensverlust: Wann 20 % Einbuße nicht reichen – was der OGH Arbeitnehmern zumutet

Kündigung Anfechtung Österreich Sie verlieren nach einer Kündigung fast ein Fünftel Ihres Einkommens – ist eine Kündigungsanfechtung dann im österreichischen Arbeitsrecht automatisch erfolgreich?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA73/24m) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen ist.

Sie verlieren nach einer Kündigung fast ein Fünftel Ihres Einkommens – ist eine Kündigungsanfechtung dann im österreichischen Arbeitsrecht automatisch erfolgreich?

22 Jahre im Betrieb, hohe Überstundenpauschale – und trotzdem keine soziale Widrigkeit?

Die Arbeitnehmerin arbeitete rund 22 Jahre für ein Unternehmen. Ihr Monatsgehalt lag bei 4.312,24 EUR brutto. Darin steckten nicht nur das Grundgehalt, sondern auch eine Überstundenpauschale von 895,31 EUR für 30 Stunden und eine Funktionszulage von 230 EUR brutto. Dann kam die Kündigung – ohne einvernehmliche Lösung, ohne Sozialplan, ohne Abfertigung Alt.

Die Arbeitnehmerin griff zur Kündigungsanfechtung und argumentierte, sie erleide durch den Jobverlust eine erhebliche Einkommenseinbuße. Entscheidend für sie: Auch die Überstundenpauschale müsse in die Berechnung ihres künftigen Einkommensverlusts einfließen. Nach ihrer Sicht lag der Verlust zwischen 14 % und 24 %, durchschnittlich also bei etwa 19 %. Sie fühlte sich wirtschaftlich hart getroffen – gerade nach so langer Betriebszugehörigkeit.

Das Berufungsgericht sah das anders. Es stellte fest, dass die Arbeitnehmerin am Arbeitsmarkt in Wien innerhalb von vier bis sechs Monaten wieder ein vergleichbares Gehalt erzielen könne. Daraus folgerte das Gericht, dass allfällige Einbußen jedenfalls unter 20 % bleiben würden. Gemeinsam mit einer Gesamtwürdigung ihrer persönlichen Verhältnisse – 44 Jahre alt, alleinstehend, vergleichsweise geringe laufende finanzielle Lasten – beurteilte das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Kündigung nicht als sozialwidrig.

Die Arbeitnehmerin ging weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH) und erhob eine außerordentliche Revision. Sie wollte erreichen, dass der OGH die Beurteilung des Einkommensverlustes und ihrer sozialen Situation korrigiert. Der OGH tat das nicht. In der Entscheidung (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA73/24m) wies er die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Eine zentrale Aussage für Betroffene lautet: Der OGH greift die Einschätzung von Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht nur an, wenn diese offensichtlich falsch oder rechtlich nicht vertretbar ist. Erfahrung, Dauer der Beschäftigung und spürbare Einkommenseinbußen reichen allein nicht, um den OGH in 9ObA73/24m zum Eingreifen zu bewegen, wenn die Vorinstanzen eine nachvollziehbare Gesamtbetrachtung vorgenommen haben.

Kündigung Anfechtung Österreich: Wann ist eine Kündigung in Österreich wirklich sozialwidrig?

Die Kündigungsanfechtung im österreichischen Arbeitsrecht stützt sich in erster Linie auf § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) für Arbeitnehmer in Betrieben mit Betriebsrat und – für Angestellte ohne Betriebsrat – auf die Generalklausel des § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sozialwidrig ist eine Kündigung dann, wenn sie die Interessen des Arbeitnehmers erheblich beeinträchtigt, ohne dass betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitgeberin dies rechtfertigen.

In Österreich gilt: Sozialwidrigkeit setzt eine wesentliche wirtschaftliche und soziale Schlechterstellung voraus, typischerweise in Form erheblicher Einkommenseinbußen oder schwerwiegender Verschlechterung der Lebensverhältnisse, und eine Interessenabwägung zu Lasten der Arbeitgeberin. Dabei betrachten Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgerichte nicht nur Prozentsätze, sondern auch Alternativverdienstmöglichkeiten, Alter, Unterhaltspflichten, Verschuldung und Arbeitsmarktchancen.

Klar ist aber auch: Es gibt keine starre 20 %-Grenze im Gesetz. Weder § 105 ArbVG noch § 879 ABGB enthalten konkrete Prozentsätze. Die Gerichte haben in der Judikatur Orientierungswerte entwickelt: Einkommensverluste unter 10 % gelten meist als gering, Verluste deutlich über 25 % können schon für sich ein starkes Argument für eine erhebliche Beeinträchtigung sein. Dazwischen entscheidet die konkrete Situation des Arbeitnehmers – also eine echte Einzelfallprüfung.

Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer mit Betriebsrat einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Kündigung, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist; ohne Betriebsrat greifen allgemeine zivilrechtliche Grundsätze des ABGB. Wer eine Kündigung anfechten möchte, muss daher nicht nur die formalen Fristen einhalten, sondern auch seine wirtschaftliche Lage und die voraussichtliche Einkommensentwicklung detailliert darlegen und beweisen.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt bei der Frage der Sozialwidrigkeit eine Gesamtbetrachtung: Gerichte addieren nicht nur Prozentsätze, sondern bewerten die reale Chance, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder ein ähnliches Einkommen zu erzielen. Diese Prognose spielt gerade in dynamischen Arbeitsmärkten wie Wien eine immer größere Rolle – was den Gestaltungsspielraum der Gerichte erweitert, aber auch schwieriger vorhersehbar macht.

Kündigungsanfechtung und OGH: Wann korrigiert der Höchstgerichtshof überhaupt noch? – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof (OGH) prüft in der außerordentlichen Revision nicht noch einmal den gesamten Sachverhalt; in (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA73/24m) bestätigte er, dass die Wertung der Tatsachengerichte nur dann zu korrigieren ist, wenn ein klarer Rechtsfehler oder eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt.

Der Oberste Gerichtshof hat in (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA73/24m) deutlich gemacht, dass die Beweiswürdigung und die Prognose zur künftigen Einkommensentwicklung überwiegend in den Kompetenzbereich der Tatsachengerichte fallen.

Konkret sah der OGH in 9ObA73/24m keinen Anlass, in die Einschätzung des Berufungsgerichts einzugreifen, dass die Arbeitnehmerin innerhalb von vier bis sechs Monaten wieder ein annähernd gleiches Einkommen erzielen könne und die Einkommenseinbußen somit unter 20 % bleiben. Auch die Bewertung ihrer persönlichen Verhältnisse (Alter, Alleinstehen, vergleichsweise geringe finanzielle Verpflichtungen) als nicht ausschlaggebend für die Annahme einer sozialen Existenzgefährdung hielt der OGH für rechtlich vertretbar.

In Österreich gilt: Eine außerordentliche Revision in Kündigungsanfechtungssachen hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie darlegen können, dass das Berufungsgericht einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt oder die bisherige Rechtsprechung des OGH missachtet hat. Bloße Unzufriedenheit mit der Würdigung Ihrer Einkommenssituation genügt nicht, um die Schwelle des § 502 Abs 1 ZPO zu überschreiten.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz aus 9ObA73/24m lautet: Die Frage, ob eine konkrete Einkommenseinbuße und persönliche Situation bereits eine sozialwidrige Kündigung begründen, ist überwiegend eine Wertungsfrage der Tatsachengerichte. Solange diese ihre Berechnungen offenlegen und eine nachvollziehbare Prognose zur künftigen Einkommensentwicklung treffen, greift der OGH nicht ein – selbst wenn die Arbeitnehmerseite andere Zahlen und eine dramatischere Darstellung präsentiert.

Was bedeutet dieses OGH-Urteil für Ihre Chancen bei der Kündigungsanfechtung?

Das Urteil zeigt plastisch, dass selbst lange Betriebszugehörigkeit und ein spürbarer Einkommensverlust keine Garantie für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung sind. Entscheidend ist die Prognose: Wie vermutlich entwickelt sich Ihr Einkommen in den nächsten Monaten und Jahren? Wie sieht der Arbeitsmarkt in Ihrer Branche aus? Gibt es objektive Gründe, warum Sie Ihr früheres Gehalt nicht mehr erreichen können?

Das Berufungsgericht hatte detailliert festgestellt, dass die Arbeitnehmerin nach vier bis sechs Monaten wieder ein gleichbleibendes Gehalt erwirtschaften könne. Damit waren aus Sicht des Gerichts nur vorübergehende Einbußen zu erwarten. Diese Einschätzung zur „Vermittlungsprognose“ war ausschlaggebend. Der OGH in 9ObA73/24m sah darin keine „auffallende Fehlbeurteilung“ und ließ die Prognose unangetastet.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer eine Kündigung als sozialwidrig bekämpfen möchte, sollte nicht nur mit Prozentrechnungen zu Überstundenpauschalen und Zulagen argumentieren. Entscheidend ist, wie überzeugend Sie das Gericht davon überzeugen können, dass Sie realistisch über längere Zeit deutlich weniger verdienen werden – und dass Ihre persönliche Situation (Alter, Unterhaltspflichten, Schulden, gesundheitliche Einschränkungen) eine solche Einbuße besonders hart trifft.

Für Arbeitgeberinnen und HR-Abteilungen sendet 9ObA73/24m ein klares Signal: Eine gut dokumentierte Prognose zur Wiederbeschäftigungschance und eine saubere, nachvollziehbare Berechnung von Einkommensverlusten können auch bei langjähriger Beschäftigung helfen, eine Kündigung vor Gericht zu halten. Wer Gehaltsbestandteile wie Überstundenpauschalen und Funktionszulagen klar strukturiert und die wirtschaftliche Lage des Mitarbeiters vor Kündigung prüft, reduziert das Prozessrisiko deutlich.

Konkrete Schritte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach einer strittigen Kündigung

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – langjährige Anstellung, Kündigung, Streit um Einkommensverlust – hilft ein strukturierter Ansatz. Denn Gerichte arbeiten in Kündigungsanfechtungsverfahren im österreichischen Arbeitsrecht stark mit Zahlen, Dokumenten und Prognosen, nicht nur mit subjektiven Eindrücken.

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie alle Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate sammeln und klar zwischen Grundgehalt, Überstundenpauschale und Zulagen unterscheiden. Erstellen Sie nachvollziehbare Szenarien, wie sich Ihr Einkommen mit plausiblen neuen Jobs entwickeln könnte, und berechnen Sie den prozentuellen Verlust über einen realistischen Zeitraum. Außerdem heißt es: Kündigung Anfechtung Österreich gut begründen.
  • Dokumentieren Sie jede Bewerbung, jedes Vorstellungsgespräch und jedes Angebot. Je genauer Sie dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Gericht in Österreich zeigen können, dass Sie trotz intensiver Suche kein gleichwertiges Einkommen finden, desto stärker wird Ihr Argument für eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung.
  • Arbeitgeber sollten vor jeder betriebsbedingten Kündigung ein internes Prüfverfahren durchführen: Wie alt ist der Mitarbeiter? Welche Dauer der Betriebszugehörigkeit liegt vor? Gibt es Unterhaltspflichten oder hohe Kredite? Wie realistisch ist eine rasche Vermittlung zu ähnlichen Konditionen? Diese Dokumentation kann im Streitfall den Ausschlag geben.

Für Arbeitgeberinnen ist außerdem zentral, Arbeitsverträge klar zu formulieren. Gerade bei Überstundenpauschalen sollte vertraglich eindeutig geregelt sein, wie viele Stunden sie abdecken, ob sie variabel sind und wie sie bei der Beurteilung von Kündigungsfolgen zu behandeln sind. Unklare Vertragsklauseln öffnen im Verfahren über eine Kündigungsanfechtung die Tür für unterschiedliche Rechenmodelle – und erhöhen das Risiko.

Wer sich mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht abfinden will, muss besonders sorgfältig arbeiten. Die außerordentliche Revision an den OGH verlangt nach § 508a ZPO eine präzise juristische Begründung. Es reicht nicht, die Zahlen anders zu sehen. Sie müssen zeigen, dass das Gericht eine rechtliche Leitlinie missachtet oder die ständige Rechtsprechung falsch angewandt hat. Ohne diesen Schritt bleibt – wie in 9ObA73/24m – die Revisionsschrift wirkungslos.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen Einkommensverlust in Österreich

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich durch den Jobverlust weniger verdiene?
In Österreich gilt: Ja. Eine Kündigungsanfechtung ist möglich bei erheblicher wirtschaftlicher Schlechterstellung (vgl. § 105 ArbVG, § 879 ABGB). Sie müssen die künftige Einkommensentwicklung und die persönlichen Umstände darlegen.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich über 20 Jahre im Betrieb war?
In Österreich gilt: Nein, lange Betriebszugehörigkeit allein reicht nicht. Nach § 105 ArbVG ist zusätzlich eine erhebliche wirtschaftliche Beeinträchtigung erforderlich; 22 Dienstjahre genügten in 9ObA73/24m nicht.

Was passiert, wenn das Berufungsgericht meinen Einkommensverlust anders berechnet als ich?
In Österreich gilt: Der OGH greift die Berechnung des Berufungsgerichts nur bei grober Unvertretbarkeit an (§ 502 Abs 1, § 508a ZPO). In 9ObA73/24m akzeptierte er die Prognose unter 20 % und wies die Revision zurück.

Kann ich Überstundenpauschalen bei der Berechnung des Einkommensverlusts mitberücksichtigen?
In Österreich gilt: Ja. Überstundenpauschalen gehören zum bisherigen Entgelt; ihre Berücksichtigung richtet sich nach Vertragsgestaltung und Rechtsprechung (vgl. § 1152 ABGB, Angestelltengesetz (AngG)). Wichtig ist zu zeigen, ob diese Bestandteile im neuen Job ersetzbar sind.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at