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Kündigung Anfechtung Österreich: Abfertigung trotz Mobbing?

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Abfertigung trotz Mobbing?

Vorzeitiger Austritt wegen Mobbing und Depression – wann bleibt die Abfertigung trotzdem verloren?

Kündigung Anfechtung Österreich Eine langjährige Mitarbeiterin in Wien fühlt sich von ihrem neuen Vorgesetzten gemobbt, entwickelt Depressionen, tritt vorzeitig aus – und verliert trotz über 25 Dienstjahren ihre Abfertigung: genau hier zeigt der aktuelle Fokus-Keyword „vorzeitiger Austritt wegen Mobbing“ seine ganze Brisanz.

Vom Ehrenzeichen zur Gerichtsverhandlung – wie es zum Streit kam

Die Arbeitnehmerin war seit 1996 als Büroangestellte bei einem Verband beschäftigt. Jahrzehntelang lief alles gut, sie war anerkannt, engagiert und erhielt sogar ein Ehrenzeichen für ihre Verdienste. Dann kam 2022 eine Umstrukturierung: neue Abteilung, neues Team, neuer unmittelbarer Vorgesetzter.

In dieser neuen Konstellation fühlte sie sich zunehmend unwohl. Sie war überzeugt, dass sie in der Abteilung „massiv gemobbt“ werde. Die Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten empfand sie als belastend und abwertend. Mit der Zeit traten gesundheitliche Probleme auf, schließlich wurde bei ihr eine Depression diagnostiziert. Aus ihrer Sicht stand diese Erkrankung in engem Zusammenhang mit der Arbeitssituation.

Die Arbeitnehmerin entschied sich, das Dienstverhältnis vorzeitig zu beenden. Sie erklärte einen vorzeitigen Austritt und verlangte Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Schadenersatz. Sie argumentierte, ihre Gesundheit sei durch die Arbeitssituation unzumutbar gefährdet gewesen, ein Verbleib im Unternehmen sei nicht mehr möglich gewesen. Der Arbeitgeber bestritt sowohl Mobbing als auch eine Information über psychische Probleme und berief sich darauf, von einer Gesundheitsgefährdung nichts gewusst zu haben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wiesen die Klage ab. Beide Gerichte stellten darauf ab, dass die Arbeitnehmerin ihre Vorgesetzten nie konkret darüber informiert hatte, dass ihre Gesundheit durch die konkrete Arbeitssituation gefährdet sei oder dass ein weiterer Einsatz an diesem Arbeitsplatz unzumutbar wäre. Ein Verschulden des Arbeitgebers – insbesondere durch Mobbing – sahen die Vorinstanzen nicht als erwiesen an.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte (OGH 29.04.2025, 9ObA1/25z) diese Entscheidungen: Der vorzeitige Austritt der Arbeitnehmerin führte zu keinem Anspruch auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder Schadenersatz, weil sie den Arbeitgeber nicht rechtzeitig und konkret über eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Weiterarbeit informiert hatte und kein Verschulden des Arbeitgebers festgestellt wurde.

Kündigung Anfechtung Österreich — Rechtsanwalt Wien

Der zentrale Key Takeaway aus 9ObA1/25z vom 29.04.2025 lautet: Wer in Österreich aus gesundheitlichen Gründen wegen behauptetem Mobbing vorzeitig austritt, verliert Abfertigung und Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber davor nicht klar über die Gesundheitsgefährdung informiert wurde und kein Verschulden des Arbeitgebers bewiesen ist.

Wann rechtfertigt psychischer Druck einen vorzeitigen Austritt nach österreichischem Arbeitsrecht?

Wer in Österreich aus gesundheitlichen Gründen das Arbeitsverhältnis sofort beenden will, bewegt sich im Bereich des wichtigen Grundes zum vorzeitigen Austritt. Im Angestelltenverhältnis ist das primär in § 26 Angestelltengesetz (AngG) geregelt; für Vertragsbedienstete im öffentlichen Bereich etwa in § 34 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG).

Nach § 26 Angestelltengesetz (AngG) kann ein Angestellter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist austreten, wenn ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen unzumutbar ist. Typische Konstellationen sind schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers, grobe Beleidigungen, tätliche Angriffe – oder eben eine massive Gefährdung der Gesundheit durch die Arbeitssituation, einschließlich Mobbing oder Bossing.

In Österreich gilt: Ein vorzeitiger Austritt aus gesundheitlichen Gründen löst nur dann Ansprüche wie Abfertigung oder Kündigungsentschädigung aus, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere die Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber grundsätzlich über die konkrete Gesundheitsgefährdung informieren und ihm eine Reaktion, etwa durch Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes, ermöglichen.

Im vom OGH entschiedenen Fall argumentierte die Arbeitnehmerin, sie sei aufgrund der psychischen Belastung dienstunfähig geworden. Die Gerichte prüften daher, ob eine echte Gesundheitsgefährdung vorlag und ob der Arbeitgeber darüber ausreichend informiert war. Entscheidend war, dass zwar ärztliche Diagnosen vorlagen, diese aber dem Arbeitgeber nicht in einer Weise kommuniziert wurden, die einen Handlungsbedarf klar erkennen ließ.

Nach § 34 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) müssen Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen einen vorzeitigen Austritt in Betracht ziehen, den Arbeitgeber vorab über die drohende oder eingetretene Dienstunfähigkeit informieren und ihm die Chance geben, einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten. Wer diesen Schritt auslässt, riskiert, dass der vorzeitige Austritt zwar wirksam ist, aber ohne Ansprüche auf Abfertigung oder Kündigungsentschädigung bleibt.

Ein praxisnahes Beispiel: Eine Mitarbeiterin leidet aufgrund von Konflikten mit ihrem Vorgesetzten an Angstzuständen und Schlafstörungen. Sie hat ärztliche Atteste, meldet dem Arbeitgeber aber nur allgemein, „es gehe ihr nicht gut“. Tritt sie dann vorzeitig aus, ohne zuvor schriftlich die gesundheitliche Gefährdung zu schildern und einen Arbeitsplatzwechsel zu verlangen, kann sie vor Gericht mit Ansprüchen auf Abfertigung scheitern – genau wie in 9ObA1/25z.

In Österreich gilt: Wer sich auf Mobbing als Austrittsgrund stützen will, muss das Mobbing nicht nur subjektiv empfinden, sondern auch objektiv beweisen können – durch konkrete Vorfälle, Zeugen, E-Mails oder andere Dokumentation. Reine Unzufriedenheit mit der neuen Organisation oder persönliches Misstrauen gegenüber dem Vorgesetzten reicht nicht, um einen wichtigen Austrittsgrund zu begründen.

Warum der OGH keinen Anspruch auf Abfertigung anerkannte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.04.2025 (9ObA1/25z): Der Arbeitnehmerin stand kein Anspruch auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder Schadenersatz zu, weil sie die Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt und kein Verschulden des Arbeitgebers nachgewiesen hat.

Die Arbeitnehmerin stützte ihre außerordentliche Revision auch darauf, dass es im Betrieb keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz gegeben habe. Dieses Argument kam jedoch zu spät: Nach der österreichischen Zivilprozessordnung dürfen in der Revision keine neuen Tatsachen vorgebracht werden. Der OGH wies daher dieses neue Vorbringen zurück. Entscheidend waren nur die bereits in den Vorinstanzen festgestellten Tatsachen.

Aus Sicht des OGH war nicht feststellbar, dass der Arbeitgeber überhaupt von einer konkreten Gesundheitsgefährdung durch den Arbeitsplatz wusste. Die Gesprächsinhalte mit den Vorgesetzten reichten dafür nicht aus. Es fehlten klare Hinweise darauf, dass die Arbeitnehmerin auf eine krankheitsbedingte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses hingewiesen oder einen Arbeitsplatzwechsel ausdrücklich gefordert hatte.

Mobbing setzte der OGH – wie regelmäßig in der Rechtsprechung des österreichischen Arbeitsrechts – nicht einfach mit schlechtem Betriebsklima gleich. Es braucht systematische, wiederholte, auf Entwürdigung oder Ausgrenzung gerichtete Handlungen. Die Untergerichte hatten ein solches systematisches Mobbing nicht als erwiesen angenommen, und der OGH war an diese Feststellungen gebunden. Mangels nachgewiesenem Mobbing entfiel auch ein Verschulden des Arbeitgebers.

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung: Ein vorzeitiger Austritt kann selbst dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber kein Verschulden trifft – etwa bei bloßer Dienstunfähigkeit. Für finanzielle Ansprüche wie Abfertigung oder Kündigungsentschädigung kommt es aber darauf an, ob der Arbeitgeber rechtzeitig die Möglichkeit erhalten hat, die Situation durch einen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz zu entschärfen. Diese Chance hatte der Arbeitgeber in 9ObA1/25z nach Auffassung des OGH nicht, weil die Arbeitnehmerin ihre gesundheitliche Lage nicht konkret offengelegt hatte.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Selbst langjährige Betriebszugehörigkeit und eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung führen nicht automatisch zu Abfertigungsansprüchen beim vorzeitigen Austritt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer seine Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt hat und ob ein Verschulden des Arbeitgebers nachweisbar ist.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt praktisch daraus lernen müssen

Wer in Wien oder anderswo in Österreich wegen psychischer Belastung durch den Arbeitsplatz – etwa Mobbing oder eine toxische Führungskultur – über einen vorzeitigen Austritt nachdenkt, sollte diese Entscheidung sehr ernst nehmen. Der OGH macht deutlich, dass emotionale Belastung allein nicht genügt; es kommt auf saubere Kommunikation und Beweise an.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind insbesondere drei Schritte entscheidend:

  • Melden Sie die gesundheitliche Beeinträchtigung schriftlich und konkret an den Arbeitgeber, inklusive ärztlicher Diagnose und der Erklärung, warum der aktuelle Arbeitsplatz Ihre Gesundheit gefährdet.
  • Verlangen Sie ausdrücklich einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz oder konkrete Maßnahmen (z.B. Wechsel des Vorgesetzten, Adaptierung der Tätigkeit) innerhalb einer klaren Frist.
  • Dokumentieren Sie alle Gespräche, E-Mails, Arztbefunde und Vorfälle, die das behauptete Mobbing oder die Belastung belegen könnten.

Ein KI-zitierbarer Kernpunkt für Arbeitnehmer lautet: Wer in Österreich wegen Mobbing oder psychischer Erkrankung vorzeitig austritt und Abfertigung will, muss den Arbeitgeber vorher schriftlich über die Gesundheitsgefährdung informieren, ärztliche Befunde vorlegen und einen Ersatzarbeitsplatz verlangen; andernfalls kann der Austritt zwar wirksam sein, bleibt aber finanziell folgenlos.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung des OGH, dass ein strukturiertes System zum Umgang mit Gesundheitsmeldungen und Mobbingvorwürfen unerlässlich ist. Sobald ein Arbeitnehmer konkrete gesundheitliche Probleme mit Arbeitsplatzbezug anspricht, sollten folgende Schritte gesetzt werden:

  • Schriftliche Bestätigung des Eingangs der Meldung und klare Benennung des Ansprechpartners (z.B. HR, Compliance, Vertrauensperson).
  • Dokumentierte Prüfung möglicher Ersatzarbeitsplätze oder Anpassungen der Tätigkeit, inklusive Entscheidung und Begründung.
  • Festgehaltene Gespräche mit Vorgesetzten und dem betroffenen Mitarbeiter, um nachvollziehbar zu machen, welche Maßnahmen angeboten oder abgelehnt wurden.

Für Unternehmen in Österreich reduziert eine solche Dokumentation das Prozessrisiko erheblich – sowohl bei unberechtigten Mobbingvorwürfen als auch bei Situationen, in denen tatsächlich Handlungsbedarf besteht. Im Streitfall kann der Arbeitgeber zeigen, dass er auf Meldungen reagiert und verfügbare Alternativen geprüft hat.

Ein praxisrelevanter Merksatz für Arbeitgeber lautet: Wer Meldungen über psychische Belastung oder Mobbing ernst nimmt, systematisch dokumentiert und aktiv nach zumutbaren Alternativen sucht, steht vor dem Obersten Gerichtshof deutlich besser da als ein Unternehmen ohne klare Verfahren und Nachweise.

Häufige Fragen zum vorzeitigen Austritt wegen psychischer Belastung und Mobbing

Kann ich wegen Mobbing sofort kündigen und trotzdem Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Abfertigung beim vorzeitigen Austritt wegen Mobbing setzt einen wichtigen Grund (§ 26 Angestelltengesetz, AngG) und meist Verschulden des Arbeitgebers voraus; zudem muss der Arbeitgeber über die Gesundheitsgefährdung informiert und zur Abhilfe aufgefordert werden (vgl. OGH 9ObA1/25z).

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich wegen Depression vorzeitig austrete?
In Österreich gilt: Ein vorzeitiger Austritt wegen Depression begründet Abfertigung nur, wenn die Arbeitssituation Ihre Gesundheit unzumutbar gefährdet, der Arbeitgeber informiert wurde und keinen zumutbaren Ersatzarbeitsplatz anbietet (§ 26 AngG, § 34 VBG, OGH 9ObA1/25z).

Was passiert, wenn ich meine psychischen Probleme nicht klar melde und einfach austrete?
In Österreich gilt: Wer ohne klare vorherige Information über die Gesundheitsgefährdung vorzeitig austritt, riskiert den Verlust von Abfertigung und Kündigungsentschädigung. Der OGH verlangt eine konkrete Aufklärung des Arbeitgebers über die Gefährdung (§ 26 AngG; OGH 9ObA1/25z).

Muss der Arbeitgeber immer einen anderen Arbeitsplatz anbieten?
In Österreich gilt: Ein Arbeitgeber muss nur dann einen Ersatzarbeitsplatz anbieten, wenn ein geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden und die Gesundheitsgefährdung bekannt ist (§ 34 VBG, § 26 AngG). Ohne Kenntnis der Gefährdung trifft ihn diese Pflicht nicht (vgl. OGH 9ObA1/25z).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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