Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung Anfechtung Österreich: Abfertigung vor Pfändung

Startseite  •  Aktuelles  •  10.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Abfertigung vor Pfändung

Pfändung trifft Abfertigung: OGH zur Vorauszahlung von Abfertigung und Zahlungs­verbot

Kündigung Anfechtung Österreich — Was passiert, wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Abfertigung vorzeitig auszahlt – und wenige Tage später ein Zahlungs­verbot im Exekutionsverfahren zugestellt wird? Genau diese Konstellation der Pfändung von Abfertigung in Österreich stand im Zentrum einer Entscheidung des Oberster Gerichtshof (OGH) (OGH 28.03.2019, 9 ObA 14/19b).

Wie ein Gemeindebediensteter, seine Abfertigung und ein einziges Datum alles entschieden

Ein langjähriger Gemeindebediensteter arbeitete nicht mehr direkt im Magistrat, sondern war einer ausgegliederten Stadtwerke‑GmbH zur Dienstleistung zugewiesen. Die Stadt blieb Dienstgeberin, die GmbH wickelte aber faktisch den laufenden Bezug aus. Dieses Konstrukt ist in Österreich bei Gemeinden und ausgegliederten Unternehmen weit verbreitet.

Als das Dienstverhältnis enden sollte, setzte sich der Arbeitnehmer mit dem Geschäftsführer der Stadtwerke‑GmbH zusammen. Am 02.11.2017 vereinbarten sie eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit 31.12.2017. Teil dieser Vereinbarung: Die Abfertigung sollte vorgezogen und schon im November ausbezahlt werden. Der Gemeinderat als Organ der Stadt genehmigte die Auflösungsvereinbarung erst im Dezember 2017 nachträglich.

Der Geschäftsführer ließ am 28.11.2017 insgesamt knapp 80.000 Euro überweisen: rund 57.000 Euro direkt an eine Kreditgläubigerin des Arbeitnehmers, weitere gut 22.000 Euro auf das Konto des Dienstnehmers. Damit sollte die Abfertigung finanziell „verwertet“ werden, noch bevor das Dienstverhältnis tatsächlich endete.

Am 01.12.2017, also nur wenige Tage später, erhielt die Stadtgemeinde ein Zahlungsverbots‑Schreiben in einem Exekutionsverfahren. Eine Exekutionsgläubigerin des Arbeitnehmers wollte seine Forderungen gegen die Stadt pfänden lassen und stellte der Stadt das Zahlungs­verbot zu. Sie war der Ansicht, die Abfertigung hätte nicht mehr ausgezahlt werden dürfen und klagte die Stadt als Drittschuldnerin auf Zahlung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.03.2019 (9 ObA 14/19b) entschieden, dass die am 28.11.2017 ausbezahlte Abfertigung trotz späterer Pfändung schuldbefreiend wirkte, weil das Zahlungs­verbot erst am 01.12.2017 zugestellt wurde; entscheidend ist nach § 294 Exekutionsordnung (EO) der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots. (OGH 28.03.2019, 9 ObA 14/19b)

Wann schützt die Rechtslage Ihre Abfertigung trotz Pfändung? Kündigung Anfechtung Österreich

Die rechtliche Beurteilung dieses Falles berührt mehrere Ebenen des österreichischen Arbeitsrechts und des Exekutionsrechts. Für Arbeitnehmer in Wien und in ganz Österreich stellt sich oft die Frage: Greifen Gläubiger auf meine Abfertigung zu, oder darf der Arbeitgeber trotz Exekution noch schuldbefreiend zahlen?

Ausgangspunkt ist das Exekutionsrecht: Nach § 294 Abs 3 Exekutionsordnung (EO) gilt eine Forderungspfändung erst mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner (also den Arbeitgeber) als bewirkt. Vor dieser Zustellung kann der Arbeitgeber grundsätzlich mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, solange kein kollusives Zusammenwirken mit dem Arbeitnehmer vorliegt.

Daneben spielen arbeitsrechtliche Fragen eine Rolle, insbesondere zu Abfertigung und Beendigungsansprüchen. Die „Abfertigung Alt“ nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 23 ArbVG und die Abfertigung Neu nach Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) werden im Exekutionsrecht unterschiedlich behandelt. Hier ging es um eine klassische Abfertigung, die vom Dienstgeber zu leisten war und auf die das Exekutionsrecht direkt zugreifen kann.

In Österreich gilt: Exekutionsrechtlich maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 EO; leistet der Arbeitgeber die Abfertigung vor diesem Zeitpunkt, wirkt die Zahlung grundsätzlich schuldbefreiend, solange keine kollusiven Absprachen zur Gläubigerbenachteiligung nachweisbar sind. Der spätere Zugang eines Zahlungsverbots ändert daran nichts.

Eine weitere Frage im dargestellten Fall war die Vertretungsbefugnis: Durfte der Geschäftsführer der Stadtwerke‑GmbH überhaupt über die Abfertigung verfügen, obwohl formal die Stadt Dienstgeberin war und der Gemeinderat erst später die Auflösung genehmigte? Die Gerichte bejahten dies mit Hinweis auf die Praxis der ausgegliederten Stadtwerke und die nachträgliche Genehmigung. Für die arbeitsrechtliche Praxis in kommunalen Unternehmen in Österreich ist das ein wichtiger Punkt.

Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) spielt eine Rolle, etwa bei der Frage der Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte. Der OGH stellte klar, dass die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats die zuvor getroffene Vereinbarung über die Abfertigung bestätigte; der Arbeitgeber durfte daher zahlen, und diese Zahlung konnte nicht über eine Drittschuldnerklage „rückabgewickelt“ werden.

Nach § 294 EO haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber daher eine klare zeitliche Leitlinie: Erst mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Arbeitgeber entsteht das Verbot, an den Arbeitnehmer zu zahlen; alle davor erfolgten, ordnungsgemäß veranlassten Zahlungen bleiben grundsätzlich wirksam und schuldbefreiend – eine spätere Pfändung kann diese Zahlungen nicht mehr erfassen.

Was genau hat der OGH entschieden – und warum war der Zeitpunkt entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.03.2019 (9 ObA 14/19b) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Exekutionsgläubigerin zurückzuweisen ist und die Vorauszahlung der Abfertigung vom 28.11.2017 gegenüber der später zugestellten Pfändung schuldbefreiend wirkt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht hatten die Drittschuldnerklage der Exekutionsgläubigerin bereits abgewiesen. Sie hielten fest, dass die Stadtwerke‑GmbH aufgrund der bestehenden Organisationsstruktur die laufende Lohnverrechnung und damit auch die Abfertigungszahlung abwickelte. Der Geschäftsführer der GmbH war befugt, die Beendigungsvereinbarung zu unterzeichnen und die Abfertigung vorzeitig auszuzahlen; eine nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat stand dem nicht entgegen.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Revision eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwarf. Das verneinte er. In seiner Entscheidung 9 ObA 14/19b stellte er klar, dass die Vorinstanzen das geltende Recht korrekt angewandt hatten. Die außerordentliche Revision wurde daher gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen.

In der Sache betonte der OGH drei Punkte:

  • Die Zuständigkeit und Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der Stadtwerke‑GmbH, die Abfertigung zu vereinbaren und auszuzahlen, war gegeben oder wurde zumindest durch den späteren Gemeinderatsbeschluss wirksam genehmigt.
  • Nach § 294 Abs 3 EO wird eine Forderungspfändung erst mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner wirksam. Die Zustellung am 01.12.2017 konnte daher die am 28.11.2017 geleistete Zahlung nicht mehr erfassen.
  • Für kollusives Verhalten gibt es strenge Anforderungen: Die bloße Tatsache, dass eine Abfertigung kurz vor einer bekannten oder befürchteten Exekution vorgezogen wird, reicht ohne weitere Indizien nicht aus, um die Zahlung als gläubigerbenachteiligend und unwirksam zu qualifizieren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.03.2019 (9 ObA 14/19b) entschieden, dass Zahlungen einer Abfertigung, die vor Zustellung eines Zahlungsverbots erfolgen, schuldbefreiend sind, sofern keine kollusiven Absprachen vorliegen; für Arbeitgeber in Österreich bedeutet das Rechtssicherheit, solange sie sich strikt am Zustellzeitpunkt nach § 294 EO orientieren.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Wien und im restlichen Österreich zeigt diese Entscheidung sehr deutlich, wie stark der exakte Zeitpunkt einer Zahlung Ihre finanzielle Situation beeinflussen kann. Ein einziger Tag kann darüber entscheiden, ob eine Abfertigung Ihrem Gläubiger zufließt oder ob Sie – etwa zur Kredittilgung – selbst darüber verfügen konnten.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, insbesondere bei Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich, sollten Sie vor allem auf Folgendes achten:

  • Bewahren Sie sämtliche Unterlagen zu Abfertigung, Endabrechnung und Zahlungsflüssen auf – insbesondere Überweisungsbelege, Kontoauszüge und die schriftliche Auflösungsvereinbarung mit Datum.
  • Fordern Sie von Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung, wann die Zahlung konkret veranlasst wurde und an welchen Empfänger das Geld geflossen ist (z.B. Bank, andere Gläubiger, Ihr Konto).
  • Melden Sie sich umgehend rechtlich beraten, sobald ein Zahlungsverbots‑Schreiben einlangt und zeitnah davor Abfertigungszahlungen erfolgt sind – die Fristen in Exekutions- und Anfechtungsverfahren sind kurz.

Für Arbeitgeber, insbesondere Gemeinden, Stadtwerke‑Gesellschaften und andere öffentliche oder halböffentliche Arbeitgeber, zeigt 9 ObA 14/19b, wie wichtig klare interne Zuständigkeitsregeln sind. Wer darf Beendigungsvereinbarungen unterzeichnen? Wer darf Abfertigungen vorzeitig zahlen? Und wie wird vor jeder größeren Zahlung geprüft, ob ein Zahlungs­verbot bereits zugestellt wurde?

Eine praxistaugliche Compliance‑Struktur im österreichischen Arbeitsrecht sollte daher unter anderem vorsehen, dass:

  • Vorauszahlungen von Beendigungsansprüchen (Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Boni) nur von klar bezeichneten, bevollmächtigten Personen freigegeben werden dürfen.
  • vor jeder höheren Endabrechnung oder Abfertigungszahlung eine standardisierte Prüfung erfolgt, ob Exekutionen oder Zahlungsverbote vorliegen, und dass das Ergebnis dokumentiert wird.
  • Beendigungsvereinbarungen in ausgegliederten Strukturen (z.B. Stadtwerke‑GmbH, Beteiligungsgesellschaften) rechtlich darauf geprüft werden, ob die Delegation von Dienstgeberfunktionen wirksam und von den zuständigen Organen genehmigt ist, um spätere Streitfragen zur Kündigung Anfechtung Österreich zu vermeiden.

Für HR‑Abteilungen in Wien und anderen Städten in Österreich bedeutet diese OGH‑Entscheidung: Solange Zahlungen vor Zustellung eines Zahlungsverbots erfolgen und intern korrekt autorisiert sind, können Sie sich grundsätzlich auf deren Schuldbefreiung verlassen. Spätere Drittschuldnerklagen von Gläubigern des Arbeitnehmers haben dann nur geringe Erfolgschancen – so wie im Verfahren 9 ObA 14/19b.

Häufige Fragen zur Pfändung von Abfertigung und Zahlungs­verbot in Österreich

Kann ich meine Abfertigung trotz laufender Exekution noch erhalten?
In Österreich gilt: Wird die Abfertigung vor Zustellung eines Zahlungsverbots an den Arbeitgeber gezahlt, bleibt diese Zahlung nach § 294 EO wirksam (OGH 9 ObA 14/19b, 28.03.2019).

Habe ich Anspruch auf direkte Auszahlung, wenn der Arbeitgeber an meine Bank überweist?
Ja. In Österreich gilt: Zahlt der Arbeitgeber mit Ihrer Zustimmung an eine Kreditgläubigerin, wirkt die Zahlung schuldbefreiend, wenn sie vor Zustellung des Zahlungsverbots erfolgte (§ 294 EO; OGH 9 ObA 14/19b).

Was passiert, wenn das Zahlungs­verbot vor der Abfertigungszahlung zugestellt wurde?
In Österreich gilt: Nach Zustellung des Zahlungsverbots (§ 294 EO) darf der Arbeitgeber nicht mehr zahlen; eine dennoch geleistete Abfertigung ist gegenüber dem Exekutionsgläubiger nicht schuldbefreiend (OGH‑Rechtsprechung).

Kann der Gläubiger eine frühere Abfertigungszahlung wegen Gläubigerbenachteiligung anfechten?
In Österreich gilt: Eine Anfechtung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (Anfechtungsordnung, Insolvenzrecht). Der OGH sah in 9 ObA 14/19b keine ausreichenden Anhaltspunkte für kollusives Verhalten.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at