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Kündigung Anfechtung Österreich: Abteilungsschließung

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Abteilungsschließung

Betriebsbedingte Kündigung nach Abteilungsschließung: Warum selbst langjährige Führungskräfte ihren Arbeitsplatz verlieren können

Kündigung Anfechtung Österreich: Eine seit 1981 beschäftigte Führungskraft verlor ihre Position, weil ein internationaler Konzern die gesamte Wiener Rechtsabteilung auflöste – die betriebsbedingte Kündigung hielt dennoch stand.

Die Abteilung verschwand – und damit der Arbeitsplatz

Der Arbeitnehmer leitete zuletzt die Rechtsabteilung eines Pharmaunternehmens in Wien. Er hatte dem Unternehmen seit 1981 gedient. Seine berufliche Stellung war entsprechend hoch, seine Bindung an den Arbeitgeber langjährig. Dann veränderte eine internationale Fusion die Konzernstruktur grundlegend.

Die Konzernleitung beschloss, die Rechtsabteilungen der einzelnen Länder aufzulassen. Rechtliche Aufgaben sollten künftig zentral im Konzern oder durch externe Dienstleister erledigt werden. Damit verschwand auch die Wiener Rechtsabteilung. Das Unternehmen plante ihre Schließung mit Jahresende 1998.

Der Arbeitnehmer wusste bereits vor dem Ausspruch der Kündigung von dieser Entwicklung. Am 14. September 1998 kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis. Sie bot zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung weitere Unterstützungen an. Dazu gehörten eine freiwillige Abfertigung, Outplacement-Beratung und der Eintritt in eine Arbeitsstiftung.

Für den Arbeitnehmer bedeutete die Kündigung trotzdem einen tiefen Einschnitt. Die Gerichte stellten fest, dass sein Alter und seine bisherige Spezialisierung seine Vermittlungschancen erschwerten. Außerdem musste er mit einer erheblichen Gehaltseinbuße rechnen. Eine andere zumutbare Beschäftigung im Unternehmen ließ sich jedoch nicht feststellen.

Der Arbeitnehmer hatte außerdem angekündigt, bei einer Betriebsratswahl kandidieren zu wollen. Er setzte diesen Plan aber nicht konkret weiter um. Es fehlten insbesondere nachweisbare Schritte gegenüber dem Betriebsrat oder potenziellen Unterstützern. Die Kündigungsschutzargumentation konnte sich daher nicht erfolgreich auf einen besonderen Motivschutz stützen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich anschließend mit der Revision. Die Entscheidung ist heute bereits über zwei Jahrzehnte alt und bleibt für Umstrukturierungen im österreichischen Arbeitsrecht relevant: (OGH 04.07.2002, 8 ObA 1/02h).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.07.2002 in 8 ObA 1/02h, dass die Kündigung trotz erheblicher sozialer Nachteile betriebsbedingt und nicht sozial ungerechtfertigt war, weil die Wiener Rechtsabteilung aufgelöst wurde und keine andere zumutbare Einsatzmöglichkeit bestand.

Kündigung Anfechtung Österreich: Wann schützt das Arbeitsrecht?

Die zentrale Vorschrift ist § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Diese Bestimmung regelt unter anderem die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs. Eine Kündigung wird dabei nicht automatisch unwirksam, nur weil sie für den Arbeitnehmer wirtschaftlich hart ausfällt.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und keine ausreichenden betrieblichen oder persönlichen Gründe für die Beendigung sprechen. Die Prüfung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst betrachten die Gerichte die persönliche Belastung. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, finanzielle Verpflichtungen, Arbeitsmarktchancen und drohende Einkommensverluste spielen dabei eine Rolle.

Danach prüfen die Gerichte, ob ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt. Eine echte Reorganisation, Fusion, Betriebseinschränkung oder Abteilungsschließung kann dafür ausreichen. Der Arbeitgeber muss keine wirtschaftliche Krise beweisen. Auch ein schlechter Geschäftsgang ist nicht zwingend erforderlich. Eine unternehmerische Entscheidung darf grundsätzlich frei getroffen werden.

Die Gerichte prüfen aber, ob die Kündigung zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlich war. Besteht im Unternehmen ein freier, geeigneter und zumutbarer Arbeitsplatz, kann die Kündigung trotzdem sozialwidrig sein. Eine kurze Einschulung kann zumutbar sein. Eine vollständige Umschulung auf einen völlig anderen Beruf muss die Arbeitgeberin dagegen regelmäßig nicht finanzieren.

Im österreichischen Arbeitsrecht kommen weitere Fragen hinzu. Dazu zählen die korrekte Verständigung des Betriebsrats, eine mögliche Kündigungsanfechtung, der Unterschied zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu sowie ein allfälliger besonderer Kündigungsschutz. Eine Betriebsratskandidatur verlangt allerdings mehr als eine beiläufige Ankündigung. Wer diesen Schutz geltend machen will, muss die ernsthafte Kandidatur nachvollziehbar dokumentieren.

Warum die Gerichte die Konzernentscheidung akzeptierten

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.07.2002 in 8 ObA 1/02h, dass die Auflösung einer konzernweit nicht mehr gewünschten Länderrechtsabteilung einen ausreichenden betrieblichen Kündigungsgrund darstellen kann. Das Ergebnis bestätigt, dass eine Kündigung Anfechtung Österreich bei vollständigem Wegfall der Abteilung und fehlender zumutbarer Ersatzstelle erfolglos bleiben kann.

Der OGH stellte die Nachteile des Arbeitnehmers ausdrücklich fest. Sein Alter erschwerte die Suche nach einer gleichwertigen Position. Seine bisherige Tätigkeit war stark spezialisiert. Außerdem drohte ihm bei einer neuen Beschäftigung ein deutlich niedrigeres Einkommen. Damit lag eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Interessen vor.

Diese Feststellung führte jedoch nicht automatisch zur Aufhebung der Kündigung. Das Gericht stellte die persönliche Belastung den betrieblichen Interessen gegenüber. Die Arbeitgeberin wollte nicht bloß Kosten reduzieren oder eine einzelne Person austauschen. Sie hatte die gesamte Wiener Rechtsabteilung abgeschafft. Die Aufgaben sollten zentral oder extern erledigt werden.

Entscheidend war außerdem, dass keine andere freie Stelle festgestellt werden konnte, für die der Arbeitnehmer persönlich geeignet gewesen wäre. Die Arbeitgeberin musste ihn nicht künstlich auf einem Arbeitsplatz beschäftigen, den es in der bisherigen Organisationsstruktur nicht mehr gab. Ebenso musste sie keine Position schaffen, nur um die Kündigung zu vermeiden.

Der OGH prüfte auch die angekündigte Betriebsratskandidatur. Eine bloße mündliche Erklärung reicht für einen besonderen Schutz nicht ohne Weiteres aus. Der Arbeitnehmer hätte seine Kandidatur ernsthaft verfolgen und konkrete Vorbereitungshandlungen setzen müssen. Dazu hätten etwa Gespräche mit dem Betriebsrat, die Suche nach Unterstützern oder eine formelle Kandidatur gehören können.

Die zusätzlichen Unterstützungsangebote beeinflussten die Interessenabwägung ebenfalls. Freiwillige Abfertigung, Outplacement und Arbeitsstiftung beseitigen die Kündigungsfolgen zwar nicht. Sie können aber zeigen, dass der Arbeitgeber die soziale Härte berücksichtigt und den Übergang in eine neue Beschäftigung erleichtern wollte. In 8 ObA 1/02h blieb die Revision deshalb erfolglos.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber daraus ableiten müssen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf die Bezeichnung „Umstrukturierung“ vertrauen. Eine Fusion oder Abteilungsschließung kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Sie beendet die Prüfung aber nicht. Entscheidend bleibt, ob der Arbeitsplatz tatsächlich entfällt und ob eine andere zumutbare Beschäftigung möglich gewesen wäre.

  • Fristen sofort sichern: Bewahren Sie das Kündigungsschreiben, den Zugangsnachweis und die Verständigung des Betriebsrats auf. Bei einer Kündigungsanfechtung kann die Frist besonders kurz sein. Hat der Betriebsrat nicht Stellung genommen, kann für den Arbeitnehmer grundsätzlich eine einwöchige Frist gelten.
  • Freie Stellen dokumentieren: Sammeln Sie Stellenausschreibungen, interne Nachrichten und Hinweise auf offene Positionen im Unternehmen oder Konzern. Prüfen Sie, ob Ihre Qualifikation nach einer zumutbaren Einschulung genügt hätte.
  • Schutzrechte beweisbar machen: Wer eine Betriebsratskandidatur plant, sollte den Kontakt zum Betriebsrat, Unterstützer und konkrete Vorbereitungsschritte dokumentieren. Eine bloße Ankündigung kann zu wenig sein.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Hauptrisiko nicht in der Organisationsentscheidung selbst. Die Schließung einer Abteilung wird grundsätzlich nicht auf ihre Zweckmäßigkeit untersucht. Problematisch wird die Kündigung, wenn die Organisation nur vorgeschoben wirkt oder eine Weiterbeschäftigung tatsächlich möglich gewesen wäre.

Unternehmen sollten deshalb die Entscheidung zur Auflösung, den Wegfall der konkreten Stelle und die Umsetzung schriftlich festhalten. Vor dem Ausspruch der Kündigung gehört außerdem eine nachvollziehbare Prüfung aller freien Arbeitsplätze dazu. Dabei sollten Unternehmen auch dokumentieren, weshalb eine Person fachlich oder persönlich nicht geeignet ist. Die Betriebsratsverständigung muss fristgerecht erfolgen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Kündigung zeitlich mit einer Betriebsratskandidatur zusammenfällt. Arbeitgeber sollten dann den Ablauf sachlich und vollständig dokumentieren. Unterstützungsangebote wie Outplacement oder eine Arbeitsstiftung können sinnvoll sein. Sie ersetzen aber keine korrekte Prüfung des Kündigungsgrundes.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur betriebsbedingten Kündigung

Kann ich eine Kündigung wegen Abteilungsschließung anfechten?
Ja, § 105 ArbVG ermöglicht eine Kündigungsanfechtung, wenn wesentliche Interessen beeinträchtigt sind und kein ausreichender betrieblicher Grund besteht. Nach 8 ObA 1/02h kann die vollständige Auflösung einer Abteilung jedoch einen ausreichenden Grund bilden.

Habe ich Anspruch auf eine andere Stelle im Unternehmen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 105 ArbVG muss eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit geprüft werden. Eine freie und geeignete Stelle kann gegen die Kündigung sprechen. Der Arbeitgeber muss aber keine neue Position schaffen.

Was passiert, wenn ich eine Betriebsratskandidatur nur angekündigt habe?
Nein, eine bloße Ankündigung genügt regelmäßig nicht für einen besonderen Schutz. Nach 8 ObA 1/02h müssen konkrete Vorbereitungshandlungen eine ernsthafte Kandidatur belegen. Gespräche, Unterstützungserklärungen und Unterlagen können dafür wichtig sein.

Spielt mein Alter bei der Kündigungsanfechtung eine Rolle?
Ja, das Alter kann nach § 105 ArbVG die wesentliche Interessenbeeinträchtigung verstärken. Es führt aber nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Gerichte wägen die soziale Belastung gegen den betrieblichen Kündigungsgrund und mögliche Alternativen ab.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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