Kündigung Anfechtung Österreich: AMS-Anzeige §45a AMFG

Nach 20 Jahren gekündigt – und dann „neu“ gekündigt: Wann die AMS-Anzeige nach § 45a AMFG zwingend ist
Kündigung Anfechtung Österreich – Sie erhalten eine Kündigung, kurz darauf eine zweite – nur damit der Endtermin bleibt? Die AMS-Anzeige nach § 45a AMFG entscheidet hier oft über Wirksamkeit und Job.
Die gestaffelten Kündigungen, die zum Bumerang wurden
Ein Unternehmen in Wien plante Ende September 2019 eine Restrukturierung. Zehn Mitarbeiter erhielten Kündigungen mit Beendigung zum 31. März 2020. Sieben davon waren über 50 Jahre alt. Neun Beschäftigte – unterstützt vom Betriebsrat – klagten beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Unwirksamkeit ihrer Kündigungen. Die Sorge des Unternehmens: eine öffentliche AMS-Anzeige könnte den Ruf schädigen.
Daraufhin zog das Management die Reißleine – allerdings anders als erwartet. Die Arbeitgeberin sprach gegenüber denselben Personen „neue“ Kündigungen in drei Tranchen aus, am 29. Oktober, 15. November und 23. Dezember 2019. Ziel war es, die 30‑Tage‑Schwellen des Frühwarnsystems zu umgehen und zugleich den ursprünglichen Endtermin 31. März 2020 zu halten. Eine Meldung an das Arbeitsmarktservice (AMS) erfolgte nicht.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erklärte die Kündigung gegenüber der Klägerin als unwirksam. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) folgte dieser Linie und verlinkte die Begründung klar mit der Anzeigepflicht bei Massenkündigungen. Siehe dazu: (OGH 29. April 2021, 9ObA33/21z). Fortan beziehe ich mich auf 9ObA33/21z.
OGH 29. April 2021, 9ObA33/21z: Klare Aussage für die Praxis: Eine Kündigung ist nach § 45a AMFG unwirksam, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Tagen mindestens fünf über 50‑Jährige aus einheitlicher Absicht kündigen will und keine AMS-Anzeige erstattet (OGH 29. April 2021, 9ObA33/21z).
Was bedeutet die AMS-Anzeige nach § 45a AMFG konkret?
Das Frühwarnsystem schützt Belegschaften und regionale Arbeitsmärkte in Österreich. § 45a des Arbeitsmarkt-Förderungsgesetzes (AMFG) verpflichtet Unternehmen, geplante Massenkündigungen rechtzeitig dem AMS zu melden. Die Anzeige löst eine Sperrfrist aus und ermöglicht Maßnahmen wie Beratung, Vermittlung oder Qualifizierung. Ein Verstoß kann die Kündigungen rechtlich ins Leere laufen lassen.
Gerade im österreichischen Arbeitsrecht greift § 45a AMFG, wenn innerhalb von 30 Tagen eine kritische Zahl an Kündigungen ansteht. Im vorliegenden Fall war der spezielle Schwellenwert betroffen: Mindestens fünf Arbeitnehmer, die jeweils 50 Jahre oder älter sind, innerhalb von 30 Tagen. Die Frist „wandert“, sie beginnt nicht starr an einem Stichtag, sondern verschiebt sich laufend mit dem jeweiligen Kündigungsdatum. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist die rollierende Frist entscheidend.
Wesentlich ist, dass Gerichte auf die ursprüngliche Absicht des Arbeitgebers abstellen. Plant ein Unternehmen, in kurzer Zeit einen bestimmten Personenkreis (hier: mehrere 50+) bis zu einem gemeinsamen Enddatum loszuwerden, entsteht ein einheitlicher Vorgang. Das „Stückeln“ in Tranchen hilft nicht, wenn es nur der Umgehung dient. Diese Logik wählten das Arbeits- und Sozialgericht Wien, das Oberlandesgericht Wien und schließlich der OGH.
- Schwelle: mindestens fünf Kündigungen von Arbeitnehmern 50+ innerhalb von 30 Tagen.
- Frist: rollierend („wandernd“) zu berechnen, nicht fix an einem Kalendertag.
- Konsequenz: ohne AMS-Anzeige sind Kündigungen aus einheitlicher Auflösungsabsicht unwirksam.
Nach dem ersten Hinweis gilt: Die Anzeige muss vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen. Sie dient dem Schutzzweck des Frühwarnsystems, nicht dem formalen Abhaken. Im Zusammenspiel mit allgemeinen Dienstvertragsregeln aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Angestelltengesetz (AngG) kann die Unwirksamkeit weitreichende Folgen haben, etwa fortdauernde Entgeltansprüche.
In Österreich gilt: § 45a Arbeitsmarkt-Förderungsgesetz (AMFG) verpflichtet Arbeitgeber, Massenkündigungen vorab dem AMS zu melden; ohne vorherige Anzeige sind betroffene Kündigungen unwirksam. Den Gesetzestext finden Sie unter Geltende Fassung (RIS).
OGH-Entscheidung: Warum die „neuen“ Kündigungen als ein Vorgang zählten
29. April 2021, 9ObA33/21z: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird und die Unwirksamkeit der Kündigung mangels AMS-Anzeige aufrecht bleibt.
Entscheidend war die ursprüngliche Auflösungsabsicht. Die Firma hatte das Ziel, denselben Personenkreis bis 31. März 2020 auszuscheiden. Die „zweiten“ Kündigungen in drei Blöcken änderten daran nichts. Sie dienten allein dazu, die Schwellen des Frühwarnsystems zu unterschreiten und die Anzeige zu vermeiden. Der OGH bewertete dies als einheitlichen Vorgang, für den eine Anzeige erforderlich war.
Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – erkannten denselben roten Faden: Das Unternehmen setzte eine einmal gefasste Personalabbaumaßnahme lediglich in Wellen um, um den gleichen Endtermin zu sichern. Weil die AMS-Anzeige fehlte, war die Kündigung unwirksam. Der OGH bestätigte diese Sicht und stellte klar, dass die 30‑Tage‑Frist „wandert“ und auf den realen, einheitlichen Prozess abzustellen ist.
Der OGH formuliert damit eine klare Leitlinie für Österreich: Wer Kündigungen nur splittet, um das Frühwarnsystem zu umgehen, scheitert. Es zählt, was am Beginn geplant wurde, nicht, wie man später staffelt. Diese Deutung stärkt Arbeitnehmer über 50 Jahre in Restrukturierungen und gibt Arbeitgebern in Wien und ganz Österreich verlässliche Compliance‑Kriterien.
Praktische Konsequenzen: So sichern Sie Rechte – und vermeiden Risiken
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf Fakten und Timing an. Dokumentieren Sie die Kündigungsdaten im Team, prüfen Sie die Altersstruktur und fragen Sie aktiv nach einer Anzeige beim AMS. In Wien können Sie parallel beim AMS Wien erheben, ob eine Meldung des Betriebs eingelangt ist. Schnelles Handeln schützt Ansprüche. Für die Kündigung Anfechtung Österreich zählen Datum, Altersstruktur und die einheitliche Auflösungsabsicht.
Für Arbeitnehmer sind drei Schritte zentral: Sichern, prüfen, klagen. Sichern Sie Kündigungsschreiben und notieren Sie Eingangsdaten. Prüfen Sie, wie viele 50+ Kolleginnen und Kollegen innerhalb von 30 Tagen betroffen sind. Und klären Sie vor Ablauf kurzer Fristen mit einer spezialisierten Kanzlei, ob eine Feststellungsklage sinnvoll ist, die den Weiterbestand des Dienstverhältnisses geltend macht.
- Notieren Sie Alter, Kündigungsdaten und Beendigungsstichtage aller Betroffenen; sichern Sie Belege.
- Verlangen Sie schriftlich Nachweis der AMS-Anzeige; fragen Sie zusätzlich beim AMS Wien nach.
- Holen Sie rasch Rechtsrat ein, wenn in 30 Tagen mindestens fünf 50+ betroffen sind oder Kündigungen „in Tranchen“ wiederholt werden.
Für Arbeitgeber und HR in Österreich bedeutet 9ObA33/21z: Die Compliance beginnt mit der Planung. Dokumentieren Sie die ursprüngliche Absicht, prüfen Sie die 30‑Tage‑Frist rollierend und melden Sie frühzeitig an das AMS. Das gilt auch in Wien, wo Gerichte das Frühwarnsystem konsequent anwenden. Andernfalls drohen Weiterbeschäftigung, Annahmeverzugslöhne und erhebliche Prozesskosten.
Autoritativer Merksatz: Der OGH stellte in 9ObA33/21z am 29. April 2021 klar, dass die nachträgliche Staffelung von Kündigungen eine Anzeigepflicht nach § 45a AMFG nicht beseitigt; ohne Anzeige ist die Kündigung unwirksam.
Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich
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Häufige Fragen zum Frühwarnsystem bei Kündigungen
Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn keine AMS-Anzeige erfolgt ist?
Ja. In Österreich gilt: Ohne vorherige Anzeige nach § 45a AMFG sind betroffene Kündigungen unwirksam. Das bestätigt der Oberste Gerichtshof in 9ObA33/21z. Sichern Sie Fristen und lassen Sie die 30‑Tage‑Schwellen prüfen.
Habe ich Anspruch auf Gehalt, wenn die Kündigung unwirksam ist?
In Österreich gilt: Bleibt das Dienstverhältnis aufrecht, bestehen Entgeltansprüche fort. Grundlage ist die Unwirksamkeit nach § 45a AMFG; bestätigt durch OGH 9ObA33/21z. Prüfen Sie zusätzlich Ansprüche auf Annahmeverzug.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kündigungen in Tranchen ausspricht?
In Österreich gilt: Entscheidend ist die ursprüngliche Auflösungsabsicht. Dient die Staffelung nur dem Umgehen der Schwellen, bleibt die Anzeigepflicht (§ 45a AMFG) bestehen. OGH 9ObA33/21z bestätigt das.
Muss der Betriebsrat bei Massenkündigungen eingebunden werden?
Ja. In Österreich gilt: § 45a AMFG sieht die Information des AMS und die Einbindung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren vor. Fehlt die Anzeige, sind die Kündigungen unwirksam (OGH 9ObA33/21z).
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