
Ausbildungskosten im Lehrverhältnis: Wann der Arbeitgeber zahlen muss
Kündigung Anfechtung Österreich — Sie verdienen nur das kollektivvertragliche Mindestgehalt, zahlen aber tausende Euro für eine verpflichtende Ausbildung – darf der Arbeitgeber diese Kosten im Lehrverhältnis auf Sie abwälzen? Genau um diese Frage drehte sich ein Fall zum Thema Ausbildungskosten im Lehrverhältnis vor dem Obersten Gerichtshof.
Kündigung Anfechtung Österreich — Eine junge zahnärztliche Assistentin, hohe Kurskosten und eine fristwidrige Kündigung
Die Klägerin, Jahrgang 1998, begann im September 2016 bei einem Wiener Zahnarzt als zahnärztliche Assistentin in Ausbildung zu arbeiten. Zunächst befristet, dann unbefristet, erhielt sie lediglich das kollektivvertragliche Mindestentgelt. Parallel zur praktischen Tätigkeit musste sie – gesetzlich vorgeschrieben – einen theoretischen Lehrgang besuchen, um ihre Ausbildung abzuschließen.
Für diesen Lehrgang zahlte sie insgesamt 4.165 EUR in drei Raten aus eigener Tasche. Sie tat dies, weil der Arbeitgeber ihr zu verstehen gab, dass diese Ausbildung für ihre Weiterbeschäftigung notwendig sei. Von einer echten freien Entscheidung konnte angesichts der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der gesetzlichen Pflicht zur Absolvierung des Lehrgangs kaum die Rede sein.
Ende Jänner 2020 sprach der Zahnarzt eine fristwidrige Kündigung mit Wirkung Ende März 2020 aus. Die theoretische Ausbildung und die Abschlussprüfung endeten allerdings erst im Sommer 2020. Damit war für die Arbeitnehmerin klar: Sie hatte die Ausbildungskosten getragen, obwohl sie für den Betrieb ausgebildet worden war und nur ein Mindestgehalt bezog – und das Dienstverhältnis endete, bevor sie die Qualifikation im Betrieb verwerten konnte.
Sie klagte daher beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Ersatz der Kurskosten. Ihr Argument: Die Ausbildung sei gesetzlich vorgeschrieben und der Arbeitgeber habe sie faktisch zur Selbstzahlung gedrängt. Der Zahnarzt hielt dagegen, es sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass sie die Kosten selbst trägt – also reine Privatautonomie. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Wien bestätigte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Arbeitgebers an den Obersten Gerichtshof (OGH 28.06.2023, 9 ObA 42/23a).
(OGH 28.06.2023, 9 ObA 42/23a)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2023 (9 ObA 42/23a) entschieden, dass der Revision des Arbeitgebers nicht stattgegeben wird und eine Vereinbarung, wonach eine zahnärztliche Assistentin die Kosten der gesetzlich geregelten Standardausbildung selbst tragen muss, unzulässig ist, wenn nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt wird.
Welche Regeln gelten für Ausbildungskosten im österreichischen Arbeitsrecht?
Kernfrage des Falls war: Handelt es sich bei der Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz um eine „normale“ Fortbildung, die man frei vertraglich regeln kann, oder um eine standardisierte Ausbildung mit Lehrverhältnis-Charakter, in der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten tragen muss? Genau hier setzt das österreichische Arbeitsrecht zum Schutz von Auszubildenden an.
Die einschlägigen Schutzvorschriften finden sich im Berufsausbildungsgesetz (BAG). Nach § 9 Berufsausbildungsgesetz (BAG) schuldet der Lehrberechtigte ein angemessenes Entgelt, das nicht durch Nebenabreden unterlaufen werden darf. § 17 BAG verbietet Vereinbarungen, die den zwingenden Schutz des Lehrlings umgehen, etwa durch Verzicht auf Entgelt oder Überwälzung von typischen Ausbildungskosten. Das BAG ist zentrales Schutzgesetz für Lehrverhältnisse in Österreich und sichert Mindeststandards für junge Auszubildende.
In Österreich gilt: Standardisierte, gesetzlich geregelte Berufsausbildungen mit dualer Struktur (Praxis im Betrieb, Theorie im Kurs) unterliegen dem Schutz des Berufsausbildungsgesetzes (BAG). Arbeitgeber dürfen typische Ausbildungskosten nicht durch Verträge auf Auszubildende überwälzen, wenn diese nur ein Mindestentgelt erhalten.
Der OGH stellte klar, dass die Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz nach Zahnarztgesetz (ZÄG) und Ausbildungsverordnung eine dreijährige duale Lehrausbildung darstellt. Sie ist damit einem klassischen Lehrverhältnis ähnlich. Das Unternehmen profitiert von der Arbeitsleistung der Auszubildenden, während diese gleichzeitig den gesetzlich vorgeschriebenen Kurs besuchen muss, um den Beruf überhaupt ausüben zu dürfen.
Wesentliche Argumentation des Gerichts: Werden die Kurskosten auf die Arbeitnehmerin überwälzt, reduziert sich ihr faktisches Entgelt unter das kollektivvertragliche Mindestgehalt. Die vertragliche Kostentragung ist dann ein Umgehungsgeschäft zulasten des Entgeltanspruchs. Das ist nach den zwingenden Regeln des Berufsausbildungsrechts unzulässig.
Nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) steht Arbeitnehmern grundsätzlich ein angemessenes Entgelt für ihre Arbeit zu. Im Zusammenspiel mit dem Berufsausbildungsgesetz bedeutet das: Notwendige Ausbildungskosten für eine gesetzlich geregelte Standardausbildung dürfen nicht durch vertragliche Tricks auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden, wenn dadurch das Mindestentgelt ausgehöhlt wird.
Als weitere Grundlage dient das Angestelltengesetz (AngG), insbesondere die Regelungen zu Entgeltfortzahlung und Beendigungstatbeständen. Zwar regelt das AngG die Frage der Ausbildungskosten nicht ausdrücklich, doch die zwingenden Normen des BAG und die Judikatur des Obersten Gerichtshofs durchbrechen hier die Privatautonomie, wenn Lehrlingsschutz betroffen ist.
In Österreich gilt: Nach § 9 und § 17 Berufsausbildungsgesetz (BAG) haben Arbeitnehmer in einem Lehrverhältnis Anspruch auf ein Entgelt, das nicht durch Überwälzung von typischen Ausbildungskosten reduziert werden darf. Vereinbarungen, wonach Lehrlinge oder gleichgestellte Auszubildende gesetzlich vorgeschriebene Kursgebühren selbst tragen, sind daher unwirksam.
Für Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer mit Auszubildenden in standardisierten Berufen (zahnärztliche Assistenz, klassische Lehrberufe, vergleichbare duale Ausbildungen) Verträge schließt, muss sorgfältig prüfen, ob vereinbarte Kostentragungsklauseln tatsächlich nur freiwillige Zusatzqualifikationen betreffen oder unzulässig den Kern der Standardausbildung.
Warum der OGH die Überwälzung der Ausbildungskosten klar untersagt hat
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2023 (9 ObA 42/23a) entschieden, dass die Arbeitnehmerin die Kurskosten für die gesetzlich geregelte Ausbildung zur zahnärztlichen Assistentin vom Arbeitgeber ersetzt verlangen kann und eine vertragliche Überwälzung dieser Kosten auf die Auszubildende unzulässig ist, wenn nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt wurde.
Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 (9 ObA 66/21b) hatte der OGH zur Rückforderung von Ausbildungskosten Stellung genommen. Neu und wichtig an 9 ObA 42/23a ist, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung ausdrücklich auch auf Fälle ausdehnt, in denen die Kostentragung schon zu Beginn des Dienstverhältnisses vereinbart wurde. Ob die Vereinbarung also am ersten Arbeitstag oder später unterschrieben wird, ändert nichts: Zwingendes Lehrlingsschutzrecht geht vor.
Der OGH analysierte zunächst, ob die Ausbildung zur zahnärztlichen Assistenz tatsächlich einer Lehre gleichkommt. Unter Verweis auf Zahnarztgesetz und Ausbildungsverordnung bejahte er dies: dreijährige Dauer, duale Struktur, standardisierter Lehrplan – also ein System, das dem klassischen Lehrverhältnis sehr nahekommt. Damit greift der Schutz des Berufsausbildungsgesetzes analog.
Entscheidend war dann die Frage, ob der Arbeitgeber überkollektivvertraglich bezahlt hat. Denn nur wenn der Arbeitgeber deutlich mehr als das Mindestentgelt leistet, könnte man argumentieren, dass in dieser Überzahlung ein Beitrag zu Ausbildungskosten steckt. Der OGH hielt jedoch fest: In 9 ObA 42/23a bekam die Arbeitnehmerin lediglich den Kollektivvertragslohn. Es gab keine Anhaltspunkte für eine überkollektivvertragliche Entlohnung.
Damit war für den Obersten Gerichtshof klar: Die Vereinbarung über die Selbstzahlung der Kurskosten schmälert das Mindestentgelt und verstößt gegen zwingendes Schutzrecht. Daran ändert auch der Hinweis des Arbeitgebers auf die „vertragliche Vereinbarung“ nichts. Die Privatautonomie endet dort, wo der Schutz junger Auszubildender im Lehrverhältnis beginnt.
Besonders interessant ist, dass der OGH die Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmerin betonte: Sie war jung, befand sich in Ausbildung, zahlte aus ihrem knappen Einkommen tausende Euro für eine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation, während der Betrieb ihre Arbeitsleistung nutzte. Dieses Ungleichgewicht rechtfertigt die strenge Linie: Standardausbildung im Lehrverhältnis – Kosten beim Arbeitgeber.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.06.2023 (9 ObA 42/23a) klar festgehalten, dass Arbeitgeber in Österreich die Kosten einer gesetzlich geregelten Standardausbildung wie der zahnärztlichen Assistenz nicht auf Auszubildende abwälzen dürfen, wenn nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt bezahlt wird; anderslautende Vereinbarungen sind unwirksam.
Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet dieses Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bringt 9 ObA 42/23a mehr Klarheit: Wer sich in einem Lehrverhältnis oder in einer damit vergleichbaren Ausbildungssituation befindet, muss typische Ausbildungskosten nicht selbst tragen. Versucht der Arbeitgeber dies trotzdem, können Sie sich auf diese OGH-Entscheidung berufen und Rückzahlung fordern. Bei Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als zahnärztliche Assistentin, Lehrling oder Auszubildende in einem standardisierten Gesundheits- oder Dienstleistungsberuf –, sollten Sie Ihre Unterlagen genau prüfen. Kollektivvertrag, Dienstvertrag, allfällige Zusatzvereinbarungen, E‑Mails zum Thema Kurskosten und sämtliche Zahlungsbelege sind entscheidend, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Typische Konstellationen, in denen das Urteil relevant wird:
- Sie zahlen selbst Lehrgangsgebühren für eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung, obwohl Sie nur das kollektivvertragliche Mindestgehalt bekommen.
- Ihr Arbeitgeber verlangt die Unterzeichnung einer Rückzahlungsvereinbarung, wenn Sie die Firma innerhalb einer bestimmten Zeit nach Kursende verlassen.
- Nach einer Kündigung oder Entlassung weigert sich der Betrieb, bereits zugesagte Übernahme von Ausbildungskosten zu erfüllen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer betroffen sind, sollten Sie:
- alle Belege, Verträge und E‑Mails zu Ausbildungskosten sammeln und geordnet ablegen,
- den Arbeitgeber schriftlich zur Rückzahlung der geleisteten Kurskosten innerhalb einer klaren Frist auffordern,
- keine neuen Vereinbarungen unterschreiben, die Sie zur Übernahme von Standardausbildungskosten verpflichten.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich birgt die Entscheidung ein erhebliches Risiko: Rückforderungsansprüche ehemaliger Auszubildender samt Prozesskosten. Vertragsschablonen und Betriebsvereinbarungen, die pauschale Kostentragung oder Rückzahlungsverpflichtungen vorsehen, müssen dringend überprüft werden – insbesondere dort, wo nur Mindestgehälter bezahlt werden.
Konkret sollten Arbeitgeber:
- Klauseln streichen, die Auszubildende zur Zahlung oder Rückzahlung von Kosten einer gesetzlich geregelten Standardausbildung verpflichten,
- Zusatzqualifikationen (nicht-standardisierte Kurse) klar als freiwillige Zusatzleistung kennzeichnen und nur dort angemessene, anteilige Rückzahlungsklauseln vereinbaren,
- jede überkollektivvertragliche Entlohnung dokumentieren, wenn diese als Ausgleich für besondere Ausbildungskosten dienen soll.
Wenn Sie als Arbeitgeber unsicher sind, ob Ihre bestehenden Verträge mit Auszubildenden den Vorgaben der OGH-Judikatur entsprechen, empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Überprüfung – gerade im sensiblen Bereich des österreichischen Arbeitsrechts, in dem Lehrlingsschutz und Kollektivverträge eine starke Rolle spielen.
Häufige Fragen zu Ausbildungskosten in Lehrverhältnissen
Kann mein Arbeitgeber verlangen, dass ich die Kosten für eine Pflichtausbildung selbst zahle?
In Österreich gilt: Nein. § 9 und § 17 Berufsausbildungsgesetz (BAG) verbieten die Überwälzung typischer Ausbildungskosten; vgl. OGH, 9 ObA 42/23a.
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Ausbildungskosten?
In Österreich gilt: Ja. Unter § 9 und § 17 BAG besteht ein Rückzahlungsanspruch; OGH-GZ 9 ObA 42/23a bestätigt die Unwirksamkeit entsprechender Vereinbarungen.
Was passiert, wenn ich eine Rückzahlungsvereinbarung schon unterschrieben habe?
In Österreich gilt: Unterschriebene Klauseln können unwirksam sein; § 17 BAG verbietet Umgehungsklauseln, und der OGH (9 ObA 42/23a) stellte klare Grenzen für die Privatautonomie im Lehrverhältnis auf.
Muss ich Zusatzkurse zurückzahlen, wenn ich das Unternehmen früh verlasse?
In Österreich gilt: Nur freiwillige Zusatzqualifikationen können Rückzahlungsklauseln rechtfertigen; maßgeblich sind § 879 ABGB und die OGH-Judikatur zu Angemessenheit und zeitlicher Staffelung.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.