Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung Anfechtung Österreich: Ausbildungskosten zurück

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Ausbildungskosten zurück

Rückzahlung von Ausbildungskosten: Wann ist die Ausbildung wirklich „erfolgreich absolviert“?

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Sie absolvieren monatelang eine betriebliche Ausbildung, scheitern knapp an der Abschlussprüfung – und sollen trotzdem mehrere tausend Euro Ausbildungskosten zurückzahlen, weil eine Klausel das so vorsieht. Genau in so einer Situation spielt die Frage der Rückzahlung von Ausbildungskosten eine zentrale Rolle.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z) hat entschieden: Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung begründete keinen Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten, wenn die für den Abschluss notwendige Prüfung nicht bestanden wurde. Dieser Leitsatz ist das Kernergebnis des Verfahrens und genügt als sofort zitierbare Aussage.

Wie ein angehender Triebfahrzeugführer an einer Formulierung scheiterte – und doch gewann

Ein Arbeitnehmer in Österreich war bei einer Bahngesellschaft beschäftigt und sollte zum Triebfahrzeugführer ausgebildet werden. Das Unternehmen zahlte die Ausbildungskosten von 14.003,66 EUR. Im Gegenzug unterschrieb der Arbeitnehmer eine Vereinbarung: Nach Abschluss der Ausbildung sollte das Dienstverhältnis drei Jahre dauern. Bei vorzeitigem Abbruch oder Kündigung vor Ablauf dieser Frist sollte er die Kosten anteilig zurückzahlen.

Die Ausbildung dauerte 23 Wochen und bestand aus mehreren Modulen. Der Arbeitnehmer bestand die Prüfung „Fahrerlaubnis“ für Triebfahrzeuge. An der Prüfung „Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse“ scheiterte er allerdings viermal. Ein weiterer Antritt war nicht mehr möglich. Ohne diese Prüfung konnte er nicht als Triebfahrzeugführer eingesetzt werden.

Die Arbeitgeberin bot ihm daraufhin eine andere Tätigkeit als Verschieber an. Diese Tätigkeit entsprach jedoch nicht dem ursprünglich angestrebten Berufsbild. Der Arbeitnehmer lehnte ab und kündigte das Dienstverhältnis zum 31.08.2020. Das Unternehmen forderte rund 5.000 EUR an anteiligen Ausbildungskosten zurück und klagte auf Zahlung, als der Arbeitnehmer nicht zahlte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Klage zunächst statt. Die Richter sahen einen wirtschaftlichen Vorteil: Der Arbeitnehmer hatte immerhin die Fahrerlaubnis erworben, die auch bei anderen Bahnen verwertbar ist. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht sah das aber anders: Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollten Rückzahlungspflichten erst nach „Abschluss“ der Ausbildung greifen. Und Abschluss meinte dort eben die erfolgreiche gesamte Ausbildung – inklusive der infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse.

(OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z) entschied schließlich: Die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Damit blieb die klagsabweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien aufrecht. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung begründete keinen Anspruch auf Rückersatz der Ausbildungskosten, wenn die für den Abschluss notwendige Prüfung nicht bestanden wurde.

Der zentrale Leitsatz aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH vom 11.01.2024, 8 ObA 74/23z) lautet: Eine Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten greift nicht, wenn sie an eine „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung anknüpft, die Abschlussprüfung aber scheitert und der Vertrag keine klare Regelung für diesen Fall enthält.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte damit klar, dass nicht jede Teilqualifikation automatisch eine Rückzahlungspflicht auslöst. Entscheidend ist, wie die Parteien „Abschluss“ und „erfolgreich absolvierte Ausbildung“ im Vertrag definiert haben. Der bloße Umstand, dass der Arbeitnehmer einzelne erworbene Kenntnisse auch anderswo nutzen kann, genügt nicht, um die Rückerstattungspflicht auszulösen, wenn der Vertrag an den vollständigen Abschluss anknüpft.

Wann darf ein Arbeitgeber Ausbildungskosten zurückverlangen? (Kündigung Anfechtung Österreich)

Im österreichischen Arbeitsrecht sind Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten grundsätzlich zulässig, aber nur innerhalb enger Grenzen. Rechtliche Basis ist vor allem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), der Rückersatz von Ausbildungskosten regelt. Ergänzend spielen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die Judikatur des Obersten Gerichtshofs eine wichtige Rolle. Die Klauseln müssen klar formuliert, sachlich gerechtfertigt und zeitlich beschränkt sein.

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) verpflichtet Arbeitgeber, Rückzahlungsvereinbarungen transparent zu gestalten. Typischerweise wird eine Bindungsdauer (z. B. drei Jahre nach Ausbildungsende) vereinbart, innerhalb derer der Arbeitnehmer bei Eigenkündigung oder unverschuldeter Entlassung anteilig zahlen soll. Der Rückforderungsbetrag verringert sich dabei laufend mit der Dauer der Beschäftigung nach der Ausbildung.

In Österreich gilt: Nach § 2d AVRAG haben Arbeitnehmer Ausbildungskosten nur dann zurückzuzahlen, wenn eine schriftliche, hinreichend bestimmte Vereinbarung besteht, die Bindungsdauer angemessen ist und die Klausel keine unangemessene Benachteiligung darstellt. Unklare oder überraschende Regelungen gehen zulasten des Arbeitgebers.

Der OGH prüft bei solchen Klauseln zwei Ebenen: den Wortlaut und den wirtschaftlichen Zweck. Einerseits zählt, was konkret vereinbart wurde – etwa, ob Rückzahlung an „erfolgreichen Abschluss“ oder „Absolvierung der Ausbildung“ anknüpft. Andererseits wird gefragt, ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen wirtschaftlichen Vorteil durch die Ausbildung hat, etwa bessere Chancen am Arbeitsmarkt oder höhere Qualifikation.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist wichtig: Wenn der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass die Bindungsfrist „nach Abschluss der Ausbildung“ beginnt, muss zuerst feststehen, ob die Ausbildung im Sinn dieser Vereinbarung überhaupt abgeschlossen ist. Scheitert der Arbeitnehmer endgültig an einer notwendigen Abschlussprüfung, kann die Bindungsfrist mangels Abschlusses gar nicht zu laufen beginnen – und damit fehlt die Basis für die Rückzahlungsverpflichtung.

Nach § 2d AVRAG haben Arbeitnehmer keinen Rückzahlungspflicht, wenn der Vertrag den Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung nicht regelt und die Ausbildung vertraglich nur dann als „abgeschlossen“ gilt, wenn alle vorgesehenen Prüfungen bestanden sind. Hier trägt die Arbeitgeberin das Risiko der unklaren Formulierung.

Was entschied der OGH konkret – und warum war das so entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.01.2024 (8 ObA 74/23z) entschieden, dass eine Rückforderung von Ausbildungskosten unzulässig ist, wenn die vertragliche Klausel den Rückersatz an eine „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung knüpft, die dafür notwendige Abschlussprüfung aber nicht bestanden wird und der Vertrag diesen Fall nicht ausdrücklich erfasst.

Die Bahngesellschaft argumentierte, der Arbeitnehmer habe durch das bestandene Modul „Fahrerlaubnis“ einen erheblichen Vorteil erlangt, den er auch am Markt – etwa bei anderen Bahnunternehmen – verwerten könne. Daher sei es gerecht, einen anteiligen Rückersatz zu verlangen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte dieser Argumentation zunächst und sprach der Arbeitgeberin über 5.000 EUR zu.

Das Oberlandesgericht Wien bewertete den Vertragstext jedoch strenger: Die Vereinbarung sprach von einer „Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung“. Die Bindungsfrist sollte also erst nach vollständigem Abschluss laufen. Der nicht bestandene Prüfungsteil war aber zwingende Voraussetzung für den Einsatz als Triebfahrzeugführer. Die Ausbildung war daher nicht „erfolgreich absolviert“.

Der OGH schloss sich dieser Auslegung an und wies die außerordentliche Revision zurück. In 8 ObA 74/23z stellte der Gerichtshof klar, dass der Arbeitgeber im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts das Risiko einer unklaren Formulierung trägt. Wenn der Vertrag nicht vorsieht, dass schon Teilprüfungen oder bloße Teilnahme an Modulen eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen, kann der Arbeitgeber nicht nachträglich auf einen bloß faktischen wirtschaftlichen Vorteil verweisen.

Bemerkenswert ist: Der OGH legte nicht den Fokus auf die reine Marktfähigkeit der erworbenen Teilqualifikation, sondern auf den vereinbarten „Abschluss“ der Ausbildung. Die Frage, ob der Arbeitnehmer mit der Fahrerlaubnis vielleicht bei einer anderen Bahn einen Job bekommen könnte, war damit zweitrangig. Maßgeblich war, dass für die konkret vereinbarte Ausbildung zum Triebfahrzeugführer der letzte Prüfungsbaustein fehlte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stärkte mit 8 ObA 74/23z die Bedeutung des Vertragswortlauts: Arbeitgeber können sich nicht auf eine weite, nachträgliche Auslegung stützen, wenn sie nur den vollständigen Abschluss einer Ausbildung geregelt haben, nicht aber den Umgang mit endgültig nicht bestandenen Prüfungen.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Praxis?

Die Entscheidung ist für viele Branchen relevant: Bahn, Luftfahrt, IT, Gesundheitswesen oder jede Tätigkeit mit teuren, modularen Schulungen. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie vor allem eines tun: Lesen Sie Ihre Ausbildungsvereinbarung sehr genau. Die Formulierung zu „Abschluss“, „erfolgreich absolviert“ und „Bindungsdauer“ entscheidet, ob eine Rückzahlungspflicht besteht.

Für Arbeitnehmer in Österreich ergeben sich daraus drei typische Konstellationen, in denen dieses Urteil wichtig ist:

  • Sie haben eine längere Ausbildung mit mehreren Modulen besucht, aber die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und kündigen später selbst – der Arbeitgeber fordert nun anteilige Ausbildungskosten.
  • Sie haben zwar eine Teilqualifikation erworben, können aber den ursprünglich angestrebten Beruf nicht ausüben, weil einzelne Prüfungen fehlen – der Arbeitgeber meint dennoch, Sie hätten einen vollwertigen wirtschaftlichen Vorteil.
  • Der Arbeitgeber bietet Ihnen nach gescheiterter Prüfung eine andere, niedriger qualifizierte Tätigkeit an, die mit der ursprünglichen Ausbildung wenig zu tun hat – und verknüpft die Annahme dieses Angebots mit dem Verzicht auf Rückforderung.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Zahlungsaufforderung erhalten, sollten Sie:

  • den Dienstvertrag und die Ausbildungsvereinbarung vollständig prüfen (insbesondere Begriffe wie „erfolgreich abgeschlossen“, „Bindungsdauer“, „vorzeitiger Abbruch“),
  • schriftlich die genaue Berechnung und vertragliche Grundlage vom Arbeitgeber verlangen und einem unberechtigten Anspruch ausdrücklich widersprechen,
  • frühzeitig anwaltliche Beratung in Wien in Anspruch nehmen, bevor Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung oder einen Vergleich unterschreiben.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Wien und ganz Österreich zeigt 8 ObA 74/23z einige klare Risiken: Rückforderungsansprüche können scheitern, wenn die Vereinbarung nicht präzise genug definiert, was als „Abschluss“ der Ausbildung gilt, wann die Bindungsfrist beginnt und was passiert, wenn der Arbeitnehmer die Abschlussprüfung nicht besteht.

Arbeitgeber sollten daher bestehende Musterverträge überprüfen und anpassen. Empfehlenswert ist insbesondere:

  • den „Abschluss“ der Ausbildung exakt zu definieren (z. B. „Bestehen aller Module A–D, insbesondere der Prüfung X“),
  • klar zu regeln, ob und in welchem Umfang schon Teilabschlüsse oder bloße Teilnahme Rückzahlungsfolgen auslösen,
  • festzuhalten, ob und wie viele zusätzliche Prüfungsantritte zu ermöglichen sind und was bei endgültigem Nichtbestehen gelten soll (z. B. kein Rückersatz, reduzierte Quote, alternative Funktion).

Für beide Seiten gilt: Je teurer und länger die Ausbildung, desto wichtiger ist eine juristisch saubere Regelung. Der Fall aus 8 ObA 74/23z zeigt, dass eine unpräzise Klausel am Ende über mehrere tausend Euro entscheiden kann – und zwar zugunsten derjenigen Partei, die sich auf den Wortlaut berufen kann.

Rechtsanwalt Wien – Häufige Fragen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

Kann ich in Österreich zur Rückzahlung von Ausbildungskosten gezwungen werden, wenn ich die Abschlussprüfung nicht bestanden habe?
In Österreich gilt: Nein. Ohne klare vertragliche Regelung für den Fall des Nichtbestehens besteht keine Rückzahlungspflicht (§ 2d AVRAG, OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z).

Habe ich Anspruch auf Kostenübernahme, wenn der Arbeitgeber mich zur Ausbildung schickt?
In Österreich gilt: Ja. Verlangt der Arbeitgeber die Teilnahme im eigenen Interesse, trägt er die Kosten (§ 1014 ABGB, § 2d AVRAG). Rückzahlungsvereinbarungen müssen schriftlich, transparent und angemessen sein.

Was passiert, wenn ich während der Bindungsfrist kündige und eine Rückzahlungsklausel unterschrieben habe?
In Österreich gilt: Bei wirksamer Klausel können anteilige Ausbildungskosten verlangt werden (§ 2d AVRAG). Ob die Bindungsfrist begonnen hat, hängt vom definierten „Abschluss“ der Ausbildung ab (OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z).

Kann mein Arbeitgeber Ausbildungskosten zurückfordern, wenn er mir nach gescheiterter Prüfung nur eine schlechtere Stelle anbietet?
In Österreich gilt: Nicht automatisch. Rückforderung hängt von der Vereinbarung (§ 2d AVRAG). Ist die Ausbildung vertraglich nicht „erfolgreich abgeschlossen“, fehlt oft die Basis für Rückzahlung (OGH 11.01.2024, 8 ObA 74/23z).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at