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Kündigung Anfechtung Österreich: Ausgleichszulage klären

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Kündigung Anfechtung Österreich: Ausgleichszulage klären

Arbeitsunfall, Kündigung, Pension: Wann endet das Erwerbsleben für die Ausgleichszulage?

Kündigung Anfechtung Österreich Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 08.10.2024 in (OGH 08.10.2024, 10 ObS 79/24a) entschieden, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr als Erwerbstätigkeitszeiten zählen.

Das Urteil 10 ObS 79/24a vom 08.10.2024 stellt klar, dass mit der Zuerkennung der Alterspension und der anschließenden Kündigung das Erwerbsleben als beendet gilt, sodass spätere Krankheitszeiten nicht mehr für ein Daueraufenthaltsrecht oder die Ausgleichszulage angerechnet werden.

Sie sind nach einem Arbeitsunfall monatelang im Krankenstand, werden gekündigt und beziehen kurz darauf Pension – und plötzlich bestreitet die Behörde Ihren Anspruch auf Ausgleichszulage nach einem angeblich fehlenden „rechtmäßigen Aufenthalt“ in Österreich? Genau diese Konstellation beleuchtet das Fokus-Keyword dieser Entscheidung.

Vom Arbeitsunfall zur abgelehnten Ausgleichszulage – eine Geschichte mit Bruchlinien

Die Arbeitnehmerin, eine deutsche Staatsbürgerin, kam 2019 nach Österreich. Seit November 2019 war sie hier dauerhaft beschäftigt. Für viele ist das ein klassischer Fall der Arbeitsmigration innerhalb der EU: Arbeiten in Wien, Beiträge zur Sozialversicherung leisten, langfristig bleiben.

Am 30.03.2022 änderte ein Arbeitsunfall alles. Die Arbeitnehmerin war danach durchgehend arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld – ein typischer Verlauf im österreichischen Arbeitsrecht, wenn jemand plötzlich ausfällt. Parallel dazu lief aber bereits ein pensionsrechtlicher Prozess: Am 01.07.2022 erhielt sie rückwirkend eine Alterspension zugesprochen. Dieser Pensionsbescheid wurde später zum entscheidenden Fixpunkt.

Am 15.08.2022 kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis. Das Unternehmen handelte formal korrekt: Kündigung während des Krankenstands ist im österreichischen Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig, solange die Schutzvorschriften eingehalten werden. Die Arbeitnehmerin blieb krank und bezog Krankengeld bis 05.12.2022. Am 27.10.2022 beantragte sie eine Ausgleichszulage, also eine Aufstockung ihrer Pension auf das gesetzliche Mindestniveau.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag am 24.01.2023 ab. Begründung: Die Arbeitnehmerin habe keinen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich im Sinn der sozialrechtlichen Bestimmungen, die auf das Daueraufenthaltsrecht abstellen. Die Klägerin argumentierte, ihre krankheitsbedingten Fehlzeiten bis Dezember 2022 müssten als Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen. Damit, so ihre Sicht, hätte sie bereits ein Daueraufenthaltsrecht und folglich Anspruch auf Ausgleichszulage.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte das Urteil. Die Arbeitnehmerin erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH vom 08.10.2024, 10 ObS 79/24a, befasste sich damit, ob hier eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt – und verneinte dies.

(OGH 08.10.2024, 10 ObS 79/24a)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 08.10.2024 (10 ObS 79/24a) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird; entscheidend war, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr als Erwerbstätigkeitszeiten für ein Daueraufenthaltsrecht zählen.

Wann endet mein Erwerbsleben – Kündigung Anfechtung Österreich

Der Kernkonflikt drehte sich um eine unscheinbare, aber existenziell bedeutsame Frage: Zu welchem Zeitpunkt ist die Klägerin „aus dem Erwerbsleben ausgeschieden“? Dieser Zeitpunkt bestimmt, ob ihre Krankheitszeiten als „Fehlzeiten“ auf EU‑rechtliche Mindestbeschäftigungszeiten und damit auf ein Daueraufenthaltsrecht angerechnet werden können.

Nach Auffassung des OGH gab es starke Hinweise, dass das Erwerbsleben bereits mit Beendigung des Dienstverhältnisses am 15.08.2022 endete. Ausschlaggebend war, dass ihr schon am 01.07.2022 rückwirkend eine Alterspension gewährt worden war. Die Kombination von Pensionszuerkennung und späterer Kündigung wertete das Gericht als klares Indiz für den endgültigen Ausstieg aus dem Arbeitsmarkt.

Die Klägerin wollte erreichen, dass ihre Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis 05.12.2022 als Erwerbszeiten gewertet werden. Der OGH stellte klar: Fehlzeiten setzen begrifflich voraus, dass jemand noch im Erwerbsleben steht. Wer bereits als Pensionist gilt und dessen Dienstverhältnis beendet ist, kann diese Zeiten nicht mehr als „Erwerbstätigkeitszeiten“ für ein Daueraufenthaltsrecht oder die Ausgleichszulage nutzen.

In Österreich gilt: Für den Anspruch auf Ausgleichszulage und ein Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern sind nur jene Fehlzeiten als Zeiten der Erwerbstätigkeit relevant, die vor dem endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben liegen; nach der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Zuerkennung einer Alterspension zählen weitere Krankheitszeiten nicht mehr als Beschäftigungszeiten.

Rechtsgrundlage im Hintergrund ist vor allem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). § 292 ASVG regelt die Ausgleichszulage als Ergänzungsleistung, wenn das Gesamteinkommen eines Pensionsbeziehers unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Die Norm knüpft über das Erfordernis eines rechtmäßigen Aufenthalts mittelbar an unionsrechtliche Vorgaben zur Arbeitnehmereigenschaft und zum Daueraufenthaltsrecht an. Den Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Nach § 292 ASVG haben Arbeitnehmer mit Pensionsanspruch auf Ausgleichszulage nur dann Anspruch, wenn neben der Bedürftigkeit auch ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vorliegt; bei Unionsbürgern hängt dieses Kriterium vom unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrecht ab, das wiederum ausreichende Erwerbszeiten vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verlangt.

OGH-Entscheidung 10 ObS 79/24a: Warum Fehlzeiten nach der Pension nicht mehr helfen

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.10.2024 (10 ObS 79/24a) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wird, weil Fehlzeiten nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht als Erwerbszeiten zählen.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Unterinstanzen die maßgeblichen unionsrechtlichen Vorgaben zur Arbeitnehmereigenschaft und zu Daueraufenthaltsrechten richtig verstanden hatten. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob und wie Krankheitszeiten – also Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – in den Beschäftigungszeitraum eingerechnet werden dürfen. Die Vorinstanzen hatten diese Frage bereits bejaht, aber zeitlich begrenzt.

Entscheidend war die Zäsur: Mit der Zuerkennung der Alterspension und der anschließenden Arbeitgeberkündigung sah der OGH die Klägerin als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden an. Ab diesem Zeitpunkt sind Krankheitszeiten keine „Fehlzeiten“ eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mehr, sondern typisch für die Situation eines Pensionisten. Der OGH betont damit die klare Grenzziehung zwischen aktiver Erwerbsphase und Ruhestand.

Die Klägerin stützte sich im Wesentlichen auf unionsrechtliche Bestimmungen, insbesondere auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Daueraufenthaltsrechte von Unionsbürgern. Der OGH stellte jedoch fest, dass die österreichische Regelung diese Vorgaben im Ergebnis erfüllt. Die nationale Rechtsprechung berücksichtigt Krankheitszeiten, solange ein tatsächlicher Bezug zum Erwerbsleben besteht. Dieser Bezug fällt jedoch weg, wenn Pension und Kündigung zusammentreffen.

Bemerkenswert aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts ist, dass der OGH in 10 ObS 79/24a die formale Rechtslage (Pensionsbescheid und Kündigung) über subjektive Vorstellungen der Arbeitnehmerin stellt. Selbst wenn sie weiter hätte arbeiten wollen, ist für die sozialrechtliche Qualifikation ausschlaggebend, dass sie objektiv als Pensionistin gilt und kein Dienstverhältnis mehr besteht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 08.10.2024 (10 ObS 79/24a) bestätigt, dass die österreichischen Regeln zur Anrechnung von Fehlzeiten unionsrechtskonform sind: Krankheitsbedingte Fehlzeiten wahren die Arbeitnehmereigenschaft nur, solange das Dienstverhältnis und die Erwerbsphase tatsächlich fortbestehen; nach der Pensionszuerkennung zählen sie nicht.

Rechtsanwalt Wien: Was bedeutet das Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – gerade in Wien, wo viele Unionsbürger arbeiten – zeigt diese Entscheidung, wie entscheidend der genaue Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ist. Wer kurz vor der Pension steht, im Krankenstand ist und gekündigt wird, muss sich bewusst sein: Ob bestimmte Zeiten noch als Erwerbszeiten zählen, kann über Ansprüche wie die Ausgleichszulage entscheiden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, ist Folgendes wichtig:

  • Ordnen Sie Ihre Unterlagen lückenlos: Dienstverträge, Kündigungsschreiben, Pensionsbescheide (mit Zuerkennungs- und Wirksamkeitsdatum), alle Krankenstände und Krankengeldbescheide.
  • Überlegen Sie, ob Sie objektiv noch im Erwerbsleben stehen: Gibt es ein laufendes Dienstverhältnis? Wurde Ihnen bereits eine Alterspension zuerkannt? Haben Sie eine Wiedereingliederung oder Rückkehr in den Job realistisch geplant? (besonders relevant bei Fällen der Kündigung Anfechtung Österreich)
  • Beachten Sie Fristen: Gegen ablehnende Bescheide zur Ausgleichszulage müssen Sie binnen kurzer Fristen vorgehen; arbeits- und sozialgerichtliche Klagen sollten gut vorbereitet und mit klaren Beweisanträgen untermauert werden.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Österreich birgt das Urteil ebenfalls Sprengstoff. Wer bei älteren oder langzeiterkrankten Beschäftigten Kündigungen ausspricht, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgeeffekte kennen. Eine Kündigung unmittelbar nach Zuerkennung einer Alterspension wird von Gerichten tendenziell als endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gewertet – mit Folgen für Meldungen an die Sozialversicherung und für mögliche Auseinandersetzungen über Renten- oder Ausgleichszulagenansprüche.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betont mit 10 ObS 79/24a, dass es auf objektive, dokumentierte Daten ankommt: Zeitpunkt der Pensionszuerkennung, Ende des Dienstverhältnisses, tatsächliche Fortsetzung von Erwerbstätigkeit oder ernsthafte Wiedereinstiegsversuche. Wer diese Punkte sauber dokumentiert, reduziert Streitpotenzial – sei es auf Arbeitnehmer- oder auf Arbeitgeberseite.

In Österreich gilt: Wer eine Ausgleichszulage beantragen will und Unionsbürger ist, sollte frühzeitig klären, ob die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erfüllt sind; dazu zählen ausreichende und lückenlos dokumentierte Erwerbszeiten vor der Pensionszuerkennung sowie ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.

Was Sie jetzt tun sollten: Checkliste für Betroffene und Hinweise für Unternehmen

Wenn Sie als Arbeitnehmer in Wien oder anderswo in Österreich in einer vergleichbaren Lage sind – Arbeitsunfall, langer Krankenstand, Kündigung, anschließend Pension –, können Sie aus 10 ObS 79/24a konkrete Schlüsse ziehen:

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie alle Bescheide und Schreiben (Krankmeldung, Krankengeldnachweis, Kündigung, Pensionszuerkennung). Notieren Sie zu jedem Dokument, ab wann es wirksam ist.
  • Erwerbsstatus prüfen: Klären Sie, ob Sie zum relevanten Zeitpunkt noch Arbeitnehmer waren oder bereits als Pensionist galten. Bei Unklarheiten lohnt ein spezialisierter arbeitsrechtlicher Rat. (Kündigung Anfechtung Österreich)
  • Behördenbegründungen hinterfragen: Wird Ihr Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt, verlangen Sie eine detaillierte Begründung, warum ein rechtmäßiger Aufenthalt beziehungsweise ein Daueraufenthaltsrecht verneint wird.

Für Arbeitgeber und HR‑Leitung in Österreich ergeben sich folgende To‑dos:

  • Kündigungstexte schärfen: Formulieren Sie bei Beendigungen im Nahebereich der Pension klar, ob und ab wann der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet.
  • Entscheidungsgrundlagen dokumentieren: Halten Sie ärztliche Stellungnahmen, interne Überlegungen und die zeitliche Abfolge von Pensionsantrag und Kündigung nachvollziehbar fest.
  • Prozesse anpassen: Entwickeln Sie ein internes Prüfverfahren für Fälle „Krankenstand + Pension + Beendigung“, um spätere Auseinandersetzungen mit Sozialversicherungsträgern und vor Gericht zu vermeiden.

Der Fall zeigt eindrücklich: Ein formaler Zeitpunkt – wie die Zuerkennung der Alterspension – kann über den Verlust oder die Sicherung einer existenziellen Leistung wie der Ausgleichszulage entscheiden. Wer die arbeits- und sozialrechtliche Verzahnung im österreichischen Arbeitsrecht versteht, kann deutlich besser planen und seine Rechte gezielt durchsetzen.

Häufige Fragen zum Ende des Erwerbslebens und zur Ausgleichszulage

Habe ich Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn ich nach einem Arbeitsunfall gekündigt werde?
In Österreich gilt: Ein Anspruch besteht nur bei Bedürftigkeit und rechtmäßigem Aufenthalt (§ 292 ASVG). OGH 10 ObS 79/24a stellt klar, dass Krankheitszeiten nur zählen, solange Sie noch im Erwerbsleben stehen.

Zählen Krankenstände nach der Pension noch als Erwerbszeiten für ein Daueraufenthaltsrecht?
In Österreich gilt: Nach Zuerkennung einer Alterspension zählen spätere Krankenstände nicht als Erwerbstätigkeitszeiten. Relevante Rechtsgrundlagen: § 292 ASVG und OGH 10 ObS 79/24a.

Kann ich gegen einen abgelehnten Ausgleichszulagen-Bescheid wegen fehlendem Aufenthalt vorgehen?
Ja: Sie können binnen der gesetzlichen Fristen gegen Bescheide vorgehen; Rechtsgrundlage ist § 292 ASVG und unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht. Berücksichtigen Sie OGH 10 ObS 79/24a bei der Argumentation.

Was passiert, wenn meine Pension rückwirkend bewilligt wird, ich aber noch im Krankenstand bin?
In Österreich gilt: Eine rückwirkende Pensionszuerkennung ist ein starkes Indiz für das Ende des Erwerbslebens; nach OGH 10 ObS 79/24a helfen spätere Krankheitszeiten nicht mehr für Daueraufenthalt oder Ausgleichszulage.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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