
Eventualentlassung und Ausschlussfrist: Wann verfällt meine Kündigungsentschädigung wirklich?
Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Sie fechten Ihre Kündigung an, kämpfen um Ihren Job – und mitten im Verfahren flattert eine „Eventualentlassung“ ins Haus. Genau in dieser heiklen Situation stellt sich die Frage nach der Ausschlussfrist für Ihre Kündigungsentschädigung als Fokus-Keyword.
Wie ein Arbeitnehmer nach Kündigung und Eventualentlassung um seine Ansprüche kämpfen musste
Der Arbeitnehmer in diesem Fall war seit 2011 in einem Unternehmen beschäftigt. Anfang 2021 erhielt er eine Kündigung mit Beendigungsdatum 30. April 2021. Er wollte das nicht hinnehmen und focht die Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien an. Parallel dazu lief also sein Anfechtungsverfahren.
Während dieses Verfahrens schaltete die Arbeitgeberin noch einmal nach. Mit Schreiben vom 1. Juni 2021, zugestellt am 7. Juni 2021, sprach sie eine Eventualentlassung aus. Diese Entlassung sollte dann „greifen“, falls sich später herausstellen würde, dass die Kündigung unwirksam war. Für den Arbeitnehmer bedeutete das: Er stand plötzlich vor zwei Beendigungsakten – einer angefochtenen Kündigung und einer nachgeschobenen Eventualentlassung.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erklärte in seinem Urteil schließlich die ursprüngliche Kündigung für rechtsunwirksam. Damit war klar: Die Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitnehmer machte daraufhin mit Klage vom 16. August 2022 die Rechtsunwirksamkeit der Eventualentlassung geltend und forderte Kündigungsentschädigung für den Zeitraum Mai 2021 bis April 2022 (im Verfahren teilweise eingeschränkt bis Jänner 2022).
Die Arbeitgeberin berief sich allerdings auf eine sechsmonatige Ausschlussfrist und argumentierte: Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung sei verfallen, weil die Frist schon mit Zugang der Eventualentlassung zu laufen begonnen habe. Erstgericht und Berufungsgericht folgten dieser Argumentation weitgehend und wiesen Teile der Klage ab. Der Arbeitnehmer ließ das nicht gelten und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in seiner Entscheidung (OGH 23.11.2023, 9ObA77/23y) klar, dass der Verfallseinwand der Arbeitgeberin nicht durchgreift und hob die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise auf. Die Sache wurde zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen, um offene Fragen – insbesondere zur Berechtigung der Entlassung und zur Länge der Kündigungsfrist – zu klären.
Der zentrale rechtliche Lehrsatz aus 9ObA77/23y lautet: Die sechsmonatige Ausschlussfrist für die Kündigungsentschädigung beginnt nicht automatisch mit dem Zugang einer Eventualentlassung, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch objektiv geltend gemacht werden kann – hier also mit Zustellung des Urteils, das die ursprüngliche Kündigung für unwirksam erklärt hat.
Kündigung Anfechtung Österreich: Wann beginnt in Österreich die Ausschlussfrist bei Entlassung?
Im österreichischen Arbeitsrecht stellen sich bei Entlassung und Eventualentlassung zwei getrennte Fragen: Wie lange kann der Arbeitnehmer die Entlassung selbst anfechten? Und bis wann muss er seine finanziellen Ansprüche – insbesondere die Kündigungsentschädigung – geltend machen, bevor eine Ausschlussfrist greift?
Die Entlassungsanfechtung muss grundsätzlich binnen zwei Wochen erhoben werden. Diese kurze Frist betrifft aber nur die prozessuale Geltendmachung der Anfechtung. Daneben bestehen oft vertragliche oder gesetzliche Ausschlussfristen für Geldansprüche, etwa die Kündigungsentschädigung. Diese Ausschlussfristen betragen häufig sechs Monate und verlangen, dass der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb dieser Zeitspanne konkret geltend macht.
Die spannende Frage, die der OGH in 9ObA77/23y zu klären hatte, lautet: Ab wann beginnt diese sechsmonatige Ausschlussfrist zu laufen, wenn das Arbeitsverhältnis zunächst durch eine Kündigung „schwebend“ beendet ist, deren Wirksamkeit noch im Raum steht, und erst später eine Eventualentlassung ausgesprochen wird? Die Untergerichte waren der Meinung, der Lauf beginne mit Zugang der Eventualentlassung. Der OGH widersprach.
In Österreich gilt: Eine Anfechtungsklage gegen eine Kündigung ist eine Rechtsgestaltungsklage. Bis zur rechtsgestaltenden Entscheidung des Gerichts bleibt die Kündigung zwar wirksam, aber in der Schwebe. Erst wenn das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, steht fest, dass das Dienstverhältnis in Wahrheit fortbestanden hat. Kündigungsentschädigung wegen vorzeitiger Beendigung kann daher erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt sinnvoll geltend gemacht werden.
Nach Angestelltengesetz (AngG) – abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes – verfallen bestimmte Ansprüche, wenn sie nicht binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht werden. Diese Frist beginnt aber erst dann, wenn der Anspruch objektiv entstanden und durchsetzbar ist. Beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach angefochtener Kündigung und Eventualentlassung ist das erst der Fall, wenn ein Urteil die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.
In Österreich gilt: Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 34 Angestelltengesetz (AngG) beginnt beim Anspruch auf Kündigungsentschädigung erst mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Dienstverhältnis als vorzeitig beendet feststeht und der Anspruch damit objektiv geltend gemacht werden kann – bei angefochtener Kündigung also frühestens mit Zustellung des stattgebenden Anfechtungsurteils. Das Thema Kündigung Anfechtung Österreich ist hier entscheidend für die Berechnung der Frist.
Was hat der OGH konkret entschieden – und warum war das so wichtig?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2023 (9ObA77/23y) entschieden, dass der Verfallseinwand der Arbeitgeberin gegen den Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht greift, weil die Ausschlussfrist erst mit der gerichtlichen Rechtsgestaltung über die Unwirksamkeit der ursprünglichen Kündigung zu laufen beginnt.
Der OGH knüpfte seine Argumentation an die Rechtsnatur der Kündigungsanfechtung. Solange das Gericht nicht rechtsgestaltend die Unwirksamkeit der Kündigung ausgesprochen hat, besteht kein gefestigtes, materielles Dienstverhältnis, aus dem eine „vorzeitige Beendigung“ abgeleitet werden könnte. Die Eventualentlassung bezog sich daher auf ein Verhältnis, dessen rechtlicher Status noch ungeklärt war. Die eigentliche Fälligkeit des Anspruchs auf Kündigungsentschädigung trat somit erst mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ein.
Entscheidend war für den OGH auch die Frage der Beweislast: Wer muss beweisen, dass ein Anspruch verfallen ist? Hier schob der OGH einer zu arbeitnehmerfeindlichen Sichtweise der Vorinstanzen einen Riegel vor. Er stellte klar, dass der Arbeitgeber die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Verfalls trägt. Es genügt nicht, pauschal auf den Zugang der Entlassung zu verweisen; der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, ab wann der Anspruch objektiv geltendbar war und dass die Ausschlussfrist tatsächlich abgelaufen ist.
Dieser Ansatz stärkt Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich, die sich in komplexen Beendigungssituationen wiederfinden – insbesondere dort, wo Kündigungsanfechtung, Eventualentlassung und Ausschlussfristen ineinandergreifen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte die falsche zeitliche Anknüpfung der Unterinstanzen und schickte den Fall zur Klärung offener Tatsachenfragen zurück an das Erstgericht.
Der zentrale Key Takeaway aus 9ObA77/23y lautet: Der OGH hat am 23.11.2023 (9ObA77/23y) klargestellt, dass bei angefochtener Kündigung und anschließend ausgesprochener Eventualentlassung die sechsmonatige Ausschlussfrist für Kündigungsentschädigung erst mit Zustellung des Urteils über die Unwirksamkeit der Kündigung beginnt, nicht bereits mit Zugang der Eventualentlassung.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Kündigung Anfechtung Österreich
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat unmittelbare praktische Konsequenzen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich, aber auch für Unternehmen und ihre Personalabteilungen. Sie betrifft vor allem Fälle, in denen während einer laufenden Kündigungsanfechtung zusätzlich eine Entlassung oder Eventualentlassung ausgesprochen wird. Die Frage der Kündigung Anfechtung Österreich entscheidet hier über die Fristberechnung.
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung anfechten und der Arbeitgeber später eine Eventualentlassung ausspricht, müssen Sie zwei Ebenen im Blick behalten: die zweiwöchige Frist zur Anfechtung der Entlassung und die längere Ausschlussfrist für Ihre Geldansprüche. Die OGH-Entscheidung 9ObA77/23y stellt klar, dass Ihr Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht schon deshalb verfällt, weil seit Zugang der Eventualentlassung mehr als sechs Monate vergangen sind, wenn das entscheidende Anfechtungsurteil erst später zugestellt wurde.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung: Ein Verfallseinwand ist kein Selbstläufer. Sie müssen dokumentieren und im Streitfall beweisen, ab wann der behauptete Anspruch überhaupt objektiv geltend gemacht werden konnte. Nur dann kann die Ausschlussfrist zu laufen beginnen. Zudem zeigt die Entscheidung, dass doppelte Beendigungshandlungen (Kündigung plus Eventualentlassung) rechtlich heikel sind und genau abgestimmt werden müssen.
- Wenn Sie Arbeitnehmer sind und eine Kündigung anfechten, notieren Sie das Zustelldatum jedes gerichtlichen Urteils – dieses Datum ist für Ihre spätere Kündigungsentschädigung oft entscheidend.
- Erheben Sie gegen jede Entlassung – auch gegen eine „Eventualentlassung“ – binnen zwei Wochen Anfechtung, um Ihre Rechtsposition zu sichern.
- Wenn Sie Arbeitgeber oder HR in Wien sind, überprüfen Sie bestehende Vertragsklauseln zu Ausschlussfristen und Ihre Dokumentation von Zustellungen, um im Streitfall die Beweislast erfüllen zu können.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.11.2023 (009OBA00077.23Y) entschieden, dass der Revision Folge gegeben wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Ansprüche auf Kündigungsentschädigung können erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem sie objektiv geltendbar waren (etwa mit Zustellung eines stattgebenden Anfechtungsurteils), sodass die sechsmonatige Ausschlussfrist nicht notwendigerweise mit Zugang einer Eventualentlassung beginnt. Rechtsgrundlage: § 34 AngG (Ausschlussfrist für Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Entlassung).
Häufige Fragen zu Eventualentlassung, Ausschlussfrist und Kündigungsentschädigung
Kann ich nach einer Eventualentlassung noch Kündigungsentschädigung verlangen?
Ja. In Österreich gilt: Kündigungsentschädigung ist möglich, sofern die Ausschlussfrist des § 34 Angestelltengesetz (AngG) noch nicht abgelaufen ist. Nach 9ObA77/23y beginnt diese Frist bei angefochtener Kündigung erst mit Zustellung des Urteils über deren Unwirksamkeit.
Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn meine Kündigung aufgehoben wurde?
Ja. In Österreich gilt: Wird die Kündigung erfolgreich angefochten, kann Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG zustehen. Nach 9ObA77/23y ist der Anspruch binnen der sechsmonatigen Frist des § 34 AngG ab objektiver Geltendbarkeit zu erheben.
Was passiert, wenn ich die sechsmonatige Ausschlussfrist verpasse?
In Österreich gilt: Wird die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 34 AngG versäumt, verfallen die betroffenen Ansprüche grundsätzlich. Nach 9ObA77/23y trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, wann die Frist begann und endete.
Kann mein Arbeitgeber einfach behaupten, dass meine Ansprüche verfallen sind?
Nein. In Österreich gilt: Der Arbeitgeber muss nach 9ObA77/23y die Behauptung und den Beweis führen, dass die Ausschlussfrist des § 34 AngG tatsächlich abgelaufen ist und der Anspruch damit verfallen wäre.
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