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Kündigung Anfechtung Österreich: Befristeter Vertrag

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Befristeter Vertrag

Fokus-Keyword: Befristeter Vertrag an die Amtszeit eines Politikers – was der OGH zur Wirksamkeit sagt

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Ihr befristeter Vertrag bei einer Stadtgemeinde wird plötzlich an die „Dauer der Funktion“ eines Stadtrats geknüpft – dieser befristete Vertrag an die Amtszeit eines Politikers entscheidet damit über Ihre berufliche Existenz.

Kündigung Anfechtung Österreich – Wenn der Job vom Stadtrat abhängt – die Geschichte hinter 9 ObA 69/24y

Ein Vertragsbediensteter einer Stadt in Österreich unterschrieb im Dezember 2021 einen auf ein Jahr befristeten Dienstvertrag. Ein klares Ende, gut planbar, überschaubares Risiko – so schien es. Kurz vor Ablauf der Befristung im November 2022 legte die Arbeitgeberin, eine Stadt, ihm einen Nachtrag vor. Dieser verlängerte die Beschäftigung, aber nicht mehr bis zu einem konkreten Datum.

Stattdessen sollte der Vertrag nun „auf die Dauer der Funktion“ eines bestimmten Stadtrats im Stadtsenat laufen. Mit anderen Worten: Endet die politische Funktion dieser Person, endet das Dienstverhältnis. Für den Arbeitnehmer bedeutete das: Seine berufliche Zukunft hängt plötzlich von Wahlen, Koalitionen und politischen Entwicklungen ab, auf die er keinen Einfluss hat.

Der Arbeitnehmer akzeptierte den Nachtrag zunächst, zog aber später vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Er begehrte die Feststellung, dass diese zweite Befristung unwirksam sei und sein Dienstverhältnis daher unbefristet weiterbestehe. Er argumentierte, die Befristung sei zu unbestimmt, von politischen Zufällen abhängig und damit rechtlich nicht haltbar.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht teilten diese Bedenken nicht. Beide Instanzen hielten die Befristung für wirksam. Das Berufungsgericht ließ eine ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht zu, weil es die Frage als einzelfallbezogen und mit bestehender Judikatur lösbar ansah.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.10.2024 in der Sache entschieden, dass die Revision zurückzuweisen ist, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorlag. (OGH 23.10.2024, 9 ObA 69/24y)

Der Arbeitnehmer erhob daraufhin eine außerordentliche Revision an den OGH. Er wollte erreichen, dass sich der OGH inhaltlich mit der Wirksamkeit dieser besonderen Befristung befasst. Doch der OGH entschied am 23.10.2024 in der Sache OGH vom 23.10.2024, 9 ObA 69/24y, die Revision zurückzuweisen.

Der entscheidende Punkt: Der OGH sah keine „Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“ im Sinn der Zivilprozessordnung, weil sich die Streitfrage mit seinen bestehenden Leitlinien klären lasse. Die kommunale Vertragsbedienstetenordnung (VBO) der Stadt erlaubte ausdrücklich eine einmalige Verlängerung befristeter Verträge. Zudem war das Ende der Befristung objektiv bestimmbar: mit der Angelobung des nächsten Stadtsenats.

Der zentrale Kern dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.10.2024 (9 ObA 69/24y) klargestellt, dass eine an die Funktionsdauer eines Stadtrats gekoppelte Verlängerung eines befristeten Dienstvertrags nicht automatisch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auslöst, wenn vorhandene Leitlinien und eine kommunale Vertragsbedienstetenordnung (VBO) die Beurteilung ermöglichen.

Wann ist eine Befristung in Österreich wirksam – und was gilt bei politischen Amtszeiten?

Im österreichischen Arbeitsrecht ist eine Befristung grundsätzlich zulässig, wenn Beginn und Ende des Dienstverhältnisses klar bestimmbar sind und kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich vor allem im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), im Angestelltengesetz (AngG) und in Sonderregelungen für öffentlich Bedienstete wie Vertragsbedienstetenordnungen.

Besonders wichtig ist die „objektive Bestimmbarkeit“ des Endes. Das Ende muss entweder kalendermäßig feststehen (z. B. 31.12.2025) oder an ein Ereignis geknüpft sein, das sicher eintritt und von außen erkennbar ist. Beispiele sind das Ende eines Projekts, die Rückkehr einer vertretenen Mitarbeiterin aus Karenz oder – wie hier – die Angelobung eines neuen Stadtsenats.

Im Fall 9 ObA 69/24y spielte zusätzlich die kommunale Vertragsbedienstetenordnung (VBO) der Stadt eine wesentliche Rolle. Diese VBO sah ausdrücklich vor, dass befristete Verträge einmal verlängert werden dürfen. Die Gerichte prüften, ob diese Verlängerung formell korrekt erfolgte und ob die neue Befristung an ein objektiv bestimmbares Ereignis geknüpft war. Beides bejahten sie.

Ein weiterer zentraler Punkt im österreichischen Arbeitsrecht ist der Schutz vor willkürlichen Befristungen. Wird eine Befristung so gestaltet, dass die Arbeitgeberin die Dauer im Wesentlichen selbst steuern kann, droht eine Umqualifizierung in ein unbefristetes Dienstverhältnis oder die Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung. Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger zwar mit einem möglichen Willkürspielraum, konnte aber laut OGH nicht schlüssig darlegen, dass die Stadt die Funktionsdauer des Stadtrats tatsächlich beeinflussen könnte.

Für die gerichtliche Prüfung ist das Stichwort Kündigung Anfechtung Österreich oft relevant.

In Österreich gilt: Eine Befristung eines Dienstvertrags ist wirksam, wenn das Ende entweder kalendermäßig festgelegt oder an ein objektiv bestimmbares Ereignis geknüpft ist und keine einseitig willkürliche Einflussnahme der Arbeitgeberin auf die Dauer möglich ist (§§ 1153 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, 9 ObA 69/24y).

Gerade für öffentlich-rechtliche Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich ist entscheidend, dass interne Regelungen wie eine Vertragsbedienstetenordnung (VBO) mitbedacht werden. Sie können Verlängerungsmöglichkeiten eröffnen, setzen aber auch Grenzen. Arbeitgeber müssen diese Regelungen einhalten, Arbeitnehmer können sich im Streitfall darauf berufen.

Was der OGH in 9 ObA 69/24y tatsächlich entschieden hat – und was nicht

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.10.2024 (9 ObA 69/24y) entschieden, dass die außerordentliche Revision des klagenden Vertragsbediensteten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Inhaltlich heißt das: Der OGH hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, ohne eine neue Leitentscheidung zur Befristungspraxis zu formulieren.

Wesentlich ist der prozessuale Zugang: Außerordentliche Revisionen zum OGH sind nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt. Diese Voraussetzung sah der OGH hier nicht. Er argumentierte, dass die Frage der Wirksamkeit der zweiten Befristung – gebunden an die Funktion eines Stadtrats – mit den bestehenden Grundsätzen seiner Judikatur gelöst werden könne.

Der OGH stellte klar, dass das Fehlen einer früheren höchstgerichtlichen Entscheidung zu exakt derselben Konstellation die Zulassung einer außerordentlichen Revision nicht automatisch rechtfertigt. Entscheidend ist, ob sich die Sache „entlang der Leitlinien der Rechtsprechung“ lösen lässt. Im Fall 9 ObA 69/24y bejahte der OGH das: Die objektive Bestimmbarkeit des Vertragsendes und die klare Regelung in der VBO der Stadt genügten.

Einen weiteren Schwerpunkt setzte der OGH bei der Frage der Willkür. Der Arbeitnehmer hatte sinngemäß eingewendet, die Stadt könne politisch Einfluss darauf nehmen, wie lange der Stadtrat im Amt bleibt und damit die Dauer seines Dienstverhältnisses mitsteuern. Der OGH sah diese Behauptung als nicht ausreichend substantiiert an. Er betonte, dass der Kläger nicht schlüssig aufgezeigt habe, wie die Stadt die politische Amtsdauer „willkürlich“ beeinflussen könnte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.10.2024 in 9 ObA 69/24y entschieden, dass eine an die Funktionsdauer eines Stadtrats geknüpfte Vertragsverlängerung keine erhebliche Rechtsfrage auslöst, wenn das Ende des Dienstverhältnisses objektiv mit der Angelobung des neuen Stadtsenats bestimmbar ist und eine kommunale Vertragsbedienstetenordnung (VBO) die einmalige Verlängerung zulässt.

Für die Praxis heißt das: Der OGH bestätigte die Linie der Unterinstanzen, ohne ein spektakuläres neues Prinzip zu schaffen. Er stärkte aber die Bedeutung interner Regelwerke wie der VBO und unterstrich, dass gut begründete Einzelfallentscheidungen der Vorinstanzen vor dem OGH Bestand haben, wenn sie im Rahmen der bestehenden Judikatur bleiben.

Was bedeutet diese Entscheidung für Arbeitnehmer und öffentliche Arbeitgeber konkret? Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung 9 ObA 69/24y ist für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich relevant, die als Vertragsbedienstete bei Gemeinden, Ländern oder sonstigen öffentlichen Körperschaften arbeiten. Besonders betroffen sind Dienstverhältnisse, deren Befristung an die Amtsdauer politischer Funktionsträger geknüpft wird – zum Beispiel Stadträte, Landesräte oder Bürgermeister.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind vor allem drei Schritte wichtig:

  • Fordern Sie schriftlich Kopien Ihres ursprünglichen Dienstvertrags, sämtlicher Nachträge und der einschlägigen Vertragsbedienstetenordnung (VBO) oder des Statuts der Stadt bzw. Körperschaft an.
  • Dokumentieren Sie genau, an welches Ereignis die Befristung anknüpft: Name des Amtsträgers, Bezeichnung der Funktion, Formulierung im Vertrag („auf die Dauer der Funktion“, „bis zur Beendigung des Mandats“ etc.).
  • Wenn Sie die Wirksamkeit der Befristung anfechten wollen, sammeln Sie Belege zur objektiven Bestimmbarkeit des Endes und mögliche Willkürrisiken (z. B. Einflussmöglichkeiten der Arbeitgeberin) und lassen Sie die Erfolgsaussichten einer Klage arbeitsrechtlich prüfen.

Für viele Betroffene ist das Schlagwort Kündigung Anfechtung Österreich zentral.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet die Entscheidung 9 ObA 69/24y: Eine Befristung, die an die Amtszeit eines Politikers gekoppelt ist, kann wirksam sein, wenn das Ende objektiv bestimmbar ist und eine Vertragsbedienstetenordnung die Verlängerung zulässt; eine Klage hat nur Erfolgschancen, wenn konkrete Argumente gegen diese Bestimmbarkeit oder für eine willkürliche Einflussnahme vorliegen.

Für Arbeitgeber – insbesondere Städte und Gemeinden – zeigt die Entscheidung, wo Risiken und Pflichten liegen. Befristungen, die an politische Amtszeiten anknüpfen, bleiben zulässig, solange:

  • das Ende klar an ein objektiv feststellbares Ereignis gebunden ist (z. B. Angelobung des neuen Stadtsenats),
  • eine interne Regelung wie die VBO solche Verlängerungen ausdrücklich erlaubt und formell eingehalten wird,
  • und die Vertragsparteien die Dauer nicht einseitig und willkürlich beeinflussen können.

Öffentliche Arbeitgeber sollten daher jede Befristung in drei Schritten prüfen: erstens, ob das Ende objektiv bestimmbar ist; zweitens, ob eine Rechtsgrundlage in der VBO oder einem Statut besteht; drittens, ob in der Praxis eine willkürliche Steuerung der Dauer ausgeschlossen ist. Eine saubere Dokumentation dieser Punkte reduziert das Risiko späterer Klagen erheblich.

Häufige Fragen zur Befristung von Dienstverträgen im öffentlichen Dienst

Kann ich einen befristeten Vertrag anfechten, wenn er an die Amtszeit eines Politikers gebunden ist?
In Österreich gilt: Eine Anfechtung ist möglich, aber Erfolg setzt voraus, dass die Befristung nicht objektiv bestimmbar oder willkürlich beeinflussbar ist (§§ 1153 ff ABGB; OGH 23.10.2024, 9 ObA 69/24y).

Habe ich Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag, wenn mein befristeter Vertrag verlängert wurde?
In Österreich gilt: Anspruch auf Unbefristung besteht nur bei rechtswidriger oder missbräuchlicher Befristung; eine zulässige Verlängerung nach einer Vertragsbedienstetenordnung (VBO) bleibt wirksam (Angestelltengesetz (AngG); OGH 9 ObA 69/24y).

Was passiert, wenn das Ende meiner Befristung nicht klar festgelegt ist?
In Österreich gilt: Ist das Ende nicht objektiv bestimmbar, wird das Dienstverhältnis häufig als unbefristet behandelt (§§ 1153 ff ABGB; OGH-Rechtsprechung).

Kann der OGH jede arbeitsrechtliche Entscheidung frei überprüfen?
In Österreich gilt: Der OGH prüft in dritter Instanz nur bei Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (§ 502 ZPO); ohne diese Voraussetzung wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen (OGH 9 ObA 69/24y).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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