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Kündigung Anfechtung Österreich: Fristlose Entlassung prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Fristlose Entlassung prüfen

Fristlose Entlassung wegen gefälschter Besuchsberichte: Was der OGH Außendienstmitarbeitern zumutet

Kündigung Anfechtung Österreich Sie arbeiten im Außendienst, genießen freie Zeiteinteilung – und stehen plötzlich vor einer fristlosen Kündigung, weil Ihr Arbeitgeber Ihre Berichte anzweifelt? Genau in dieser Konstellation spielt die fristlose Entlassung wegen gefälschter Besuchsberichte eine entscheidende Rolle.

Wenn Vertrauen zur Währung wird: Die Geschichte einer Pharmareferentin

Eine Pharmareferentin war in Wien für ein Pharmaunternehmen im Außendienst tätig. Fixe Bürozeiten hatte sie nicht, sie konnte ihren Arbeitsalltag weitgehend selbst gestalten. Ihre Leistung kontrollierte das Unternehmen über Besuchsberichte: Sie musste zumindest einmal wöchentlich dokumentieren, welche Ärzte sie besucht hatte. Zusätzlich gab es jährliche Zielvorgaben für die Anzahl der Arztkontakte.

An zwei Tagen im Jänner 2019 – dem 16. und 17. Jänner – trug die Arbeitnehmerin zahlreiche Arztbesuche in ihren Bericht ein. Tatsächlich hatte sie an diesen Tagen aber private Besorgungen erledigt: Sie suchte ein Ballkleid aus, war bei einer Änderungsschneiderei und im Solarium. Die angeblichen Arztbesuche fanden weder persönlich noch telefonisch statt. Das Unternehmen erfuhr davon und konfrontierte sie.

Statt die Unrichtigkeiten zu korrigieren, bestätigte die Pharmareferentin die Eintragungen zunächst. Für die Arbeitgeberin war das Maß an Vertrauensbruch damit erreicht: Am 24.01.2019 sprach sie die fristlose Entlassung aus – gestützt auf Vertrauensverlust und die Täuschung bei den Leistungsnachweisen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) folgten dieser Sichtweise und hielten die Entlassung für berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar: Gefälschte Besuchsberichte im Außendienst können das für die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses notwendige Vertrauen zerstören. (OGH 23.02.2021, 8 ObA 116/20x)

Die Mitarbeiterin versuchte, sich mit einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu wenden. Die Entscheidung ist online abrufbar unter (OGH 23.02.2021, 8 ObA 116/20x). Der OGH wies die außerordentliche Revision jedoch zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag.

Der zentrale Befund lautete: Gefälschte Besuchsberichte im Außendienst zerstören das für die Fortsetzung des Dienstverhältnisses notwendige Vertrauen, wenn der Arbeitgeber auf diese Berichte angewiesen ist, wie der OGH in 8 ObA 116/20x aus dem Jahr 2021 klarstellte. In einem solchen Fall kann die fristlose Entlassung ohne vorherige Verwarnung gerechtfertigt sein.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich

Wenn Sie Hilfe bei einer Kündigung Anfechtung Österreich benötigen, sollten Sie Beweise sichern und Fristen beachten. Rechtsberatung in Wien kann Ihnen helfen, eine Entlassungsanfechtung vorzubereiten und entscheidende Nachweise zu sammeln.

Wann darf mein Arbeitgeber wegen falscher Leistungsnachweise „fristlos vor die Tür setzen“?

Die rechtliche Grundlage für Entlassungen von Angestellten in Österreich findet sich in Angestelltengesetz (AngG). Entlassungsgründe sind dort beispielhaft aufgezählt, unter anderem die sogenannte „Vertrauensunwürdigkeit“. Gemeint sind Verhaltensweisen, die das Vertrauensverhältnis so stark erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar wird.

In Österreich gilt: Wer im Außendienst arbeitet, erbringt seine Leistung oft ohne direkte Kontrolle im Büro. Arbeitgeber verlassen sich daher auf Berichte, Besuchslisten, CRM-Einträge oder Reisekostenabrechnungen. Werden solche Leistungsnachweise vorsätzlich verfälscht, liegt regelmäßig Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 Angestelltengesetz vor – eine fristlose Entlassung kann dann zulässig sein, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Thema ist zentral für die Kündigung Anfechtung Österreich Praxis.

Wichtig sind dabei mehrere Punkte: Erstens muss ein schuldhaftes Verhalten vorliegen, also zumindest bedingter Vorsatz. Ein bloßes Versehen oder Missverständnis reicht für eine Entlassung meist nicht aus. Zweitens muss der Verstoß betriebsrelevant sein: Private „Schönfärbereien“ ohne Bezug zur Arbeitsleistung fallen anders ins Gewicht als vorgetäuschte Besuche, die Zielerreichung und Bonusansprüche beeinflussen.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt im Hintergrund die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen wegen wichtiger Gründe (§ 1162 ABGB), während das Angestelltengesetz die arbeitsrechtliche Konkretisierung für Angestellte darstellt. Die geltenden Gesetzestexte sind im Rechtsinformationssystem der Republik abrufbar.

Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer in Österreich die Pflicht, die Interessen des Arbeitgebers nicht durch unehrliches Verhalten zu verletzen; wer bewusst falsche Leistungsnachweise erstellt, begeht eine Pflichtverletzung, die als Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit qualifiziert werden kann. Das gilt besonders im Außendienst, wo Kontrolle naturgemäß erschwert ist.

Wie begründete der OGH die Entlassung trotz freier Zeiteinteilung?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.02.2021 (8 ObA 116/20x) entschieden, dass die außerordentliche Revision einer entlassenen Pharmareferentin zurückgewiesen wird, weil gefälschte Besuchsberichte im Außendienst einen erheblichen Vertrauensbruch darstellen und damit einen Entlassungsgrund bilden können.

Der OGH stellte in seinem Beschluss vom 23.02.2021 (Aktenzeichen 8 ObA 116/20x) fest: Die Arbeitgeberin war auf die Richtigkeit der Berichte angewiesen, weil die Tätigkeit überwiegend im Außendienst stattfand; die vorsätzliche Fälschung machte eine Weiterbeschäftigung unzumutbar. (OGH 23.02.2021, 8 ObA 116/20x)

Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien hatten bereits festgestellt, dass die Arbeitnehmerin an zwei konkreten Tagen Leistungen nur vorgetäuscht hatte. Sie nutzte ihre Dienstzeit für private Zwecke, trug aber mehrere Arztbesuche in die Berichte ein und bestätigte diese Angaben zunächst. Der OGH folgte dieser Beweiswürdigung: Die Arbeitgeberin war auf die Richtigkeit der Berichte angewiesen, weil die Tätigkeit überwiegend im Außendienst stattfand.

Überraschend war für viele Praktiker, dass die freie Zeiteinteilung der Außendienstmitarbeiterin ihr nicht half. Gerade weil keine festen Bürozeiten bestanden, spielten die Besuchsberichte eine Schlüsselrolle. Sie dienten als einzig verlässliche Grundlage zur Kontrolle der Zielerfüllung und der Arbeitsleistung. Wer in dieser Konstellation falsche Angaben macht, greift das Herzstück des Vertrauensverhältnisses an.

Der OGH betonte auch die Schuldintensität: Die Klägerin hatte die falschen Eintragungen nicht nur vorgenommen, sondern bei der Befragung durch die Arbeitgeberin zunächst bestätigt. Damit stand für den Gerichtshof nicht nur ein einmaliges Versehen, sondern ein bewusstes Täuschungsverhalten im Raum. Eine Verwarnung vor der Entlassung hielt der OGH daher nicht für erforderlich.

Der formale Inhalt der Entscheidung lautet zwar, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Inhaltlich stellt der OGH in 8 ObA 116/20x aus dem Jahr 2021 aber klar: Bei dokumentierter, vorsätzlicher Fälschung von Leistungsnachweisen im Außendienst ist die Weiterbeschäftigung für die Arbeitgeberin unzumutbar – eine fristlose Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit kann daher gerechtfertigt sein.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis für Außendienstler und Unternehmen?

Für Arbeitnehmer im Außendienst in Österreich – von Pharmareferenten über Gebietsverkaufsleiter bis zu Service-Technikern – zeigt die Entscheidung deutlich: Die Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung bedeutet nicht, dass man bei Berichten „kreativ“ sein darf. Das österreichische Arbeitsrecht bewertet Leistungsnachweise als zentrales Steuerungsinstrument im Außendienst. Das Thema ist relevant für jede Kündigung Anfechtung Österreich Angelegenheit.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und Ihnen eine fristlose Entlassung wegen angeblich falscher Besuchsberichte droht, zählt vor allem eines: Beweise sichern und Fristen wahren. In Wien gelten für Kündigungsanfechtungen und Entlassungsanfechtungen sehr kurze Fristen, und das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft streng, ob Klagen rechtzeitig eingebracht werden.

Drei unmittelbare Schritte für Arbeitnehmer:

  • Sichern Sie alle Nachweise: E-Mails mit Kunden, Kalender, Navigationsdaten, Fahrtenbuch, Rechnungen und SMS. Je früher, desto besser.
  • Holen Sie schriftliche Bestätigungen von Ärztinnen/Ärzten oder Kunden ein, dass Besuche oder Gespräche stattgefunden haben.
  • Verfassen Sie eine sachliche Gegendarstellung an den Arbeitgeber und verlangen Sie Einsicht in alle belastenden Unterlagen (z. B. Detektivbericht).

Für Arbeitgeber in Österreich bedeutet das Urteil: Bei nachweisbarer Fälschung von Besuchsberichten besteht ein realer Spielraum für eine fristlose Entlassung. Gleichzeitig verlangt die Judikatur eine saubere Dokumentation des Fehlverhaltens. Arbeitgeber sollten ein strukturiertes Prüfverfahren einführen, bevor sie zur Entlassung greifen – gerade in größeren Unternehmen in Wien, in denen Außendienstteams schwer zu überwachen sind.

Empfehlenswert sind daher:

  • klare schriftliche Regelungen über Form und Inhalt von Leistungsberichten, einschließlich ausdrücklicher Hinweise auf arbeitsrechtliche Folgen bei Fälschungen,
  • ein internes Ermittlungsprocedere mit Anhörung des Mitarbeiters und Dokumentation aller Schritte,
  • wo zulässig, der Einsatz technischer Systeme (z. B. digitale Besuchsbestätigungen), rechtssicher ausgestaltet im Einklang mit Datenschutzrecht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.02.2021 (8 ObA 116/20x) bestätigt, dass die Fälschung von Außendienstberichten eine fristlose Entlassung rechtfertigen kann, wenn der Arbeitgeber auf diese Berichte angewiesen ist und der Vertrauensverlust erheblich ist. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Österreich zeigt diese Entscheidung, dass Berichtspflichten im Außendienst juristisch äußerst ernst zu nehmen sind.

Häufige Fragen zur fristlosen Entlassung wegen falscher Außendienstberichte

Kann ich wegen falscher Besuchsberichte im Außendienst fristlos entlassen werden?
In Österreich gilt: Ja, bewusst falsche Leistungsnachweise können einen Entlassungsgrund wegen Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) darstellen; entscheidend ist Vorsatz und Beweisführung (OGH 23.02.2021, 8 ObA 116/20x).

Habe ich Anspruch auf eine Verwarnung, bevor ich fristlos entlassen werde?
In Österreich gilt: Nein, nicht zwingend. Bei schwerem Vertrauensbruch (vorsätzliche Fälschung) ist eine sofortige Entlassung möglich (§ 27 AngG; OGH 8 ObA 116/20x).

Was passiert, wenn ich Arztbesuche nur „beschönige“, aber tatsächlich gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Kleine Ungenauigkeiten ohne Täuschungsabsicht führen meist nicht zur Entlassung; maßgeblich ist, ob ein vorsätzlicher Täuschungsvorsatz vorliegt (§ 27 AngG).

Kann ich eine fristlose Entlassung wegen angeblich falscher Berichte anfechten?
Ja. Entlassungen können nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) angefochten werden; handeln Sie rasch wegen kurzer Fristen und sichern Sie Beweise (OGH 8 ObA 116/20x).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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