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Kündigung Anfechtung Österreich: Bossing durch Anwalt?

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Bossing durch Anwalt?

Bossing durch den Anwalt des Arbeitgebers? Was der OGH zur Fürsorgepflicht im Prozess wirklich erlaubt

Kündigung Anfechtung Österreich
Stellen Sie sich vor: Sie werden nach jahrzehntelanger Tätigkeit dienstfrei gestellt, gekündigt – und im Gerichtsverfahren beschreibt der Anwalt Ihres Arbeitgebers Sie in scharfen Worten. Ist das schon Bossing im Sinn der Fürsorgepflicht oder noch zulässige Prozessrhetorik im österreichischen Arbeitsrecht?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2025 in 8ObA43/25v entschieden (OGH 21.10.2025, 8ObA43/25v). Er stellte klar, dass anwaltliche Prozessäußerungen einem Arbeitgeber nur dann als Bossing zugerechnet werden können, wenn eine konkrete Weisung oder Billigung der herabsetzenden Wortwahl nachweisbar ist.

Wie ein langjähriger Vertragsbediensteter zwischen Kündigung, WhatsApp-Chats und psychischer Krise landete

Der Arbeitnehmer war rund 60 Jahre alt und als Vertragsbediensteter bei einem Land beschäftigt. Ende 2019 kam ans Licht, dass er über Wochen hinweg per WhatsApp mit einer 15‑jährigen Lehrtochter unangemessen und grenzüberschreitend kommuniziert hatte. Bereits davor hatte er eine Beziehung zu einer damals 17‑jährigen Lehrtochter geführt.

Der Arbeitgeberin stellte ihn im Jänner 2020 dienstfrei und kündigte ihn 13 Tage später. Parallel dazu stritt man vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien über die Wirksamkeit dieser Kündigung. Dort stellte das Gericht später fest, dass das Dienstverhältnis trotz Kündigung über den Kündigungstermin hinaus fortbestanden hatte; diese Entscheidung wurde am 03.06.2022 rechtskräftig.

Unmittelbar nach der Dienstfreistellung entwickelte der Arbeitnehmer eine psychische Erkrankung und begab sich in psychiatrische Behandlung. Es folgte ein längerer Krankenstand, später der Übertritt in die Alterspension. Nun klagte er – diesmal mit anderer Zielrichtung – auf Schadenersatz wegen krankheitswertiger psychischer Beeinträchtigungen. Er berief sich auf Verletzung der Arbeitgeber‑Fürsorgepflicht und verlangte zusätzlich eine Feststellung der Haftung.

Kern seines Vorbringens: Er sah in den Maßnahmen der Arbeitgeberin (Dienstfreistellung, Kündigung) und in schriftsätzlichen sowie mündlichen Äußerungen des beklagten Rechtsvertreters ein systematisches Bossing. Diese Äußerungen seien ehrverletzend und Teil einer Strategie gewesen, ihn psychisch zu zermürben.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) – wiesen seine Ansprüche ab. Der Arbeitnehmer erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser entschied am 21.10.2025 in der Sache (OGH 21.10.2025, 8ObA43/25v).

Der zentrale Punkt der Entscheidung: Die beanstandeten Aussagen stammten überwiegend vom Prozessvertreter der Arbeitgeberin. Der OGH musste klären, ob solche Äußerungen im Gerichtsverfahren der Arbeitgeberin als Arbeitgeberhandlung zugerechnet werden – und ob daraus eine Verletzung der Fürsorgepflicht oder gar Bossing folgt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2025 in 8ObA43/25v entschieden, dass anwaltliche Prozessäußerungen einem Arbeitgeber nur dann als Bossing zugerechnet werden können, wenn eine konkrete Weisung oder Beauftragung für die herabsetzende Wortwahl nachweisbar ist.

Der entscheidende Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 21.10.2025 in 8ObA43/25v klargestellt, dass anwaltliche Prozessäußerungen einem Arbeitgeber nur dann als Bossing zugerechnet werden können, wenn eine konkrete Weisung oder Beauftragung für die herabsetzende Wortwahl nachweisbar ist.

Wann verletzt ein Arbeitgeber in Österreich seine Fürsorgepflicht wegen Mobbing oder Bossing?

Die Arbeitgeber‑Fürsorgepflicht ist ein Kernbestandteil des österreichischen Arbeitsrechts. Sie ergibt sich aus dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und den arbeitsrechtlichen Spezialgesetzen. Nach § 1157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) muss der Dienstgeber auf Leben, Gesundheit und Persönlichkeit des Dienstnehmers Rücksicht nehmen.

In Österreich gilt: Arbeitgeber müssen Mobbing oder Bossing verhindern, wenn sie davon wissen oder wissen müssten. Das umfasst auch systematische Herabsetzungen durch Vorgesetzte oder Kolleginnen und Kollegen über längere Zeit. Unterlassen sie Schutzmaßnahmen, können Arbeitnehmer Schadenersatz für psychische Erkrankungen fordern.

Mobbing/Bossing setzt aber mehr voraus als eine einzelne unfreundliche Bemerkung. Die Rechtsprechung verlangt ein systematisches, ausgrenzendes Verhalten über einen längeren Zeitraum. Dazu zählen etwa ständige abwertende Kommentare, bewusste Isolation im Team, unbegründete disziplinarische Maßnahmen oder das gezielte Vorenthalten von Informationen.

Nach § 1293 ff ABGB können Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen, wenn sie eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitgebers, einen Schaden (etwa eine diagnostizierte Depression) und Kausalität beweisen. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. In arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien wird daher oft intensiv um medizinische Befunde und um die Dokumentation der behaupteten Übergriffe gestritten.

Wichtig ist die Abgrenzung zu berechtigter Kritik oder disziplinären Schritten. Eine Kündigung oder Dienstfreistellung kann schmerzhaft sein – sie ist aber nicht automatisch Bossing. Der Arbeitgeber darf bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, etwa bei massiven Grenzüberschreitungen gegenüber Minderjährigen, disziplinarische Maßnahmen setzen, solange er dabei sachlich und verhältnismäßig vorgeht.

Ein zentraler Rechtsgrundsatz lautet daher: In Österreich gilt: Die Arbeitgeber‑Fürsorgepflicht schützt Arbeitnehmer vor systematischem Mobbing und Bossing, begründet aber keinen Anspruch darauf, vor jeder Kritik, vor jeder Kündigung oder vor jeder sachlich begründeten Maßnahme verschont zu bleiben.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich

Was genau hat der OGH in 8ObA43/25v zur Rolle des Arbeitgeber‑Anwalts entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.10.2025 (8ObA43/25v) entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Damit bestätigte er die Beurteilung der Vorinstanzen, dass kein Schadenersatzanspruch wegen angeblichen Bossings besteht.

Die Untergerichte hatten bereits festgestellt, dass die kritisierten Äußerungen großteils aus Schriftsätzen und mündlichen Wortmeldungen des Prozessvertreters der Arbeitgeberin stammten. Der Arbeitnehmer empfand diese Formulierungen als ehrverletzend und seelisch belastend. Er leitete daraus eine Verletzung der Fürsorgepflicht ab.

Der OGH nahm diesen Punkt zum Anlass, die Zurechnung anwaltlicher Prozessäußerungen zu präzisieren. Er stellte klar: Prozessvorbringen eines externen Rechtsanwalts sind nicht automatisch als innerbetriebliche Kommunikation oder als Maßnahmen des Arbeitgebers zu werten. Eine Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die konkrete Wortwahl anordnet oder bewusst billigt.

Wesentlich war also die Frage: Hatte die Arbeitgeberin den Anwalt ausdrücklich angewiesen, den Arbeitnehmer in einer bestimmten, herabsetzenden Weise darzustellen? Oder handelte der Anwalt eigenständig im Rahmen seines prozessualen Auftrags, das Interesse der Mandantin zu vertreten? Nach Auffassung des OGH fehlten Hinweise auf eine konkrete Weisung zur polemischen oder ehrverletzenden Gestaltung.

Ein weiterer Punkt: Die Fürsorgepflicht wirkt primär im bestehenden Dienstverhältnis und im betrieblichen Umfeld. Die streitigen Äußerungen fielen im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen, lange nach der Dienstfreistellung und Kündigung. Der OGH sah keinen hinreichend konkreten Zusammenhang zwischen diesen Prozessäußerungen und einer Verletzung der Fürsorgepflicht im laufenden Arbeitsverhältnis.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich ist die Kernaussage klar: Prozessuale Stellungnahmen eines Rechtsanwalts gelten nicht ohne Weiteres als Bossing des Arbeitgebers. Nur wenn eine nachweisbare Weisung oder Billigung der herabsetzenden Wortwahl vorliegt, kann eine Zurechnung in Betracht kommen. Genau an diesem Nachweis scheiterte der Arbeitnehmer in 8ObA43/25v.

Der entscheidende Leitsatz für die Praxis lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2025 in 8ObA43/25v klargestellt, dass anwaltliche Prozessäußerungen nur dann eine Verletzung der Arbeitgeber‑Fürsorgepflicht begründen, wenn der Arbeitgeber die herabsetzende Darstellung erkennbar veranlasst oder gebilligt hat.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich?

Für Arbeitnehmer in Österreich ist diese Entscheidung ein Warnsignal, aber auch eine Orientierungshilfe. Wer psychische Schäden wegen behaupteten Bossings geltend machen möchte, muss sehr genau unterscheiden: Was geschieht im Betrieb, durch Vorgesetzte oder Kolleginnen? Und was geschieht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens – oft formuliert durch Anwälte, die im Auftrag der Prozessführung handeln? Bei einer Kündigung Anfechtung Österreich sollten Betroffene besondere Sorgfalt bei Dokumentation und ärztlicher Befundlage walten lassen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, in der Sie nach einer Dienstfreistellung oder Kündigung psychisch erkranken und sich durch Aussagen des Arbeitgebers oder seines Rechtsvertreters verletzt fühlen, kommt es auf drei Punkte besonders an:

  • Sichern Sie systematisch alle relevanten Unterlagen: E‑Mails, WhatsApp‑Nachrichten, Gesprächsnotizen, Protokolle aus Personalgesprächen, schriftliche Abmahnungen oder Disziplinarmaßnahmen. Ohne lückenlose Dokumentation ist ein Mobbing‑ oder Bossing‑Vorwurf kaum durchsetzbar.
  • Dokumentieren Sie jede ärztliche und psychiatrische Behandlung mit Datum und Diagnose. Nur so lässt sich ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen den Vorfällen im Dienstverhältnis und Ihrer Erkrankung belegen.
  • Erheben Sie frühzeitig eine interne Beschwerde und verlangen Sie konkrete Abhilfemaßnahmen. Reagiert die Arbeitgeberin trotz substantiierter Vorwürfe nicht oder unzureichend, kann dies später ein wichtiges Indiz für eine Verletzung der Fürsorgepflicht sein.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Wien und ganz Österreich ergeben sich ebenfalls klare Handlungsanweisungen. Sie müssen innerbetriebliche Mobbing‑Strukturen aktiv verhindern und Beschwerden ernsthaft untersuchen. Das betrifft insbesondere Lehrbetriebe und öffentliche Dienstgeber, die mit besonders schutzbedürftigen Personen – wie Lehrlingen oder Minderjährigen – arbeiten.

Gleichzeitig macht der OGH in 8ObA43/25v deutlich, dass Arbeitgeber nicht jede Formulierung ihres Prozessvertreters wie eigene Worte verantworten. Praktisch wichtig ist daher:

  • Vereinbaren Sie intern klare Vorgaben zur Zusammenarbeit mit externen Anwälten. Halten Sie fest, dass die Vertretung sachlich, aber bestimmt zu erfolgen hat und bewusst ehrverletzende Formulierungen ohne ausdrückliche Freigabe zu unterbleiben haben. Dies gilt insbesondere bei Fällen von Kündigung Anfechtung Österreich.
  • Dokumentieren Sie jede Disziplinarmaßnahme umfassend und begründen Sie diese sachlich. Das hilft sowohl in allfälligen Kündigungsanfechtungen als auch bei späteren Bossing‑Vorwürfen.
  • Etablieren Sie betriebsinterne Beschwerdewege und Schulungen zu Mobbing/Bossing. So senken Sie das Risiko von Schadenersatzansprüchen und stärken Ihre Position vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem zuständigen Oberlandesgericht Wien (OLG).

Ein klarer Praxis‑Leitsatz ergibt sich daraus: Im österreichischen Arbeitsrecht bleibt Bossing ein ernstzunehmender Haftungsgrund, doch anwaltliche Prozessschriften ersetzen keine innerbetriebliche Schikane. Arbeitnehmer müssen konkrete, im Betrieb gesetzte Handlungen des Arbeitgebers oder seiner Organe darlegen, um Fürsorgepflichtverletzungen erfolgreich durchzusetzen.

Häufige Fragen zur Arbeitgeber‑Fürsorgepflicht, Mobbing und Bossing im Prozess

Kann ich Schadenersatz verlangen, wenn mich der Anwalt meines Arbeitgebers im Prozess herabsetzt?
In Österreich gilt: Ja. Schadenersatz wegen Bossing setzt eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB) voraus; nach 8ObA43/25v haftet der Arbeitgeber für Prozessäußerungen des Anwalts nur bei konkreter Weisung oder Billigung der herabsetzenden Wortwahl.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsanfechtung, wenn ich psychisch wegen Mobbing erkranke?
In Österreich gilt: Eine Kündigung kann nach § 105 ArbVG angefochten werden, wenn sie gesundheitsbedingt unzumutbar ist. Psychische Erkrankungen durch nachweisbares Mobbing können ein Anfechtungsgrund sein, müssen aber substantiiert bewiesen werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber bei Mobbing‑Beschwerden nichts unternimmt?
In Österreich gilt: Untätigkeit bei bekannten Mobbing‑Vorwürfen kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 1157 ABGB darstellen. Der Arbeitgeber riskiert dann Schadenersatzansprüche, etwa für Behandlungskosten und Schmerzengeld, wenn ein Kausalzusammenhang zur Erkrankung besteht.

Kann eine Dienstfreistellung allein schon Bossing sein?
In Österreich gilt: Nein. Eine Dienstfreistellung ist als arbeitsrechtliche Maßnahme grundsätzlich zulässig, etwa bei schwerwiegenden Vorwürfen. Nach 8ObA43/25v begründet sie ohne zusätzliche schikanöse Begleitumstände noch kein Bossing oder eine Fürsorgepflichtverletzung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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