Kündigung Anfechtung Österreich: BR nichtig, §105 ArbVG

Kündigung Anfechtung Österreich

Nach Kündigung aufgedeckt: Betriebsratswahl Nichtigkeit – wann die Verständigung nach § 105 ArbVG wertlos ist

Sie stehen vor einer Kündigung und der Arbeitgeber behauptet, den „zuständigen“ Betriebsrat informiert zu haben – doch im Raum steht Betriebsratswahl Nichtigkeit? Dann entscheidet oft ein einziges Detail: War das Gremium überhaupt legitimiert, und wann endet dessen Funktionsperiode tatsächlich? – Kündigung Anfechtung Österreich

Die Wahl, der Vergleich und die falsche Sicherheit – so lief der Fall ab

Ein Arbeitnehmer aus der Steiermark wurde gekündigt. Die Arbeitgeberin meinte, alles sei korrekt: Der Betriebsrat sei vorab gemäß § 105 ArbVG informiert worden. Was wie Routine klang, hatte einen Haken. Im Betrieb gab es 2011 eine ordnungsgemäß gewählte Vertretung. Später verglichen sich die Parteien in einem Verfahren – und die Arbeitgeberseite leitete daraus ab, die Funktionsperiode des Betriebsrats sei „beendet“.

2012 folgte eine neue Betriebsratswahl. Genau diese Wahl erklärte ein Gericht aber rechtskräftig für nichtig. Im Kündigungsprozess bestritt der Arbeitnehmer daher, dass die Verständigung an den 2012 gewählten Betriebsrat das Gesetz erfüllte, und stellte zusätzlich einen Zwischenantrag auf Feststellung. Erst- und Berufungsgericht folgten ihm. Die Arbeitgeberin erhob Revision – und scheiterte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte in seiner Entscheidung am 28.11.2017, 9ObA117/17x (OGH 28.11.2017, 9ObA117/17x), was für das österreichische Arbeitsrecht zentral ist: Die Endigungsgründe für einen Betriebsrat stehen nicht zur Disposition der Parteien. Ein Vergleich ersetzt kein Urteil. Und ein später für nichtig erklärter Betriebsrat gilt, als hätte er nie existiert. Genau deshalb hilft eine Verständigung an dieses „Gremium“ im Kündigungsverfahren nicht.

(OGH 28.11.2017, 9ObA117/17x)

Klare Kernaussage: Am 28.11.2017 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA117/17x fest, dass ein gerichtlicher Vergleich die Funktionsperiode eines Betriebsrats nicht beendet und die Verständigung eines später nichtigen Betriebsrats das Kündigungsverfahren nach § 105 ArbVG nicht erfüllt.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber vor einer Kündigung – und welcher Betriebsrat ist „der richtige“?

Vor jeder ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber den zuständigen Betriebsrat nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) befassen. Sonst droht eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung. Zuständig ist nur ein ordnungsgemäß gebildetes, noch amtierendes Gremium. Ein „Betriebsrat“ aus einer später nichtigen Wahl war nie legitimiert. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist diese Vorbefassung ein zentrales Wirksamkeitserfordernis.

§ 62 ArbVG regelt, wann die Funktionsperiode endet. Wichtig: Die Bestimmung ist taxativ, also abschließend. Nur konkret genannte Gründe beenden die Amtszeit, etwa die Ungültigerklärung der Wahl durch Urteil. Ein gerichtlicher Vergleich zwischen Parteien zählt nicht. Damit soll verhindert werden, dass private Abreden das System der Betriebsverfassung aushöhlen.

Der Clou im Kündigungsverfahren: Ist die Verständigung an den Betriebsrat mangelhaft, wird der Schutzmechanismus des § 105 ArbVG unterlaufen. Das kann die Kündigungsanfechtung stützen – neben Gründen wie Sozialwidrigkeit oder verpönter Motivkündigung. In Wien landen solche Fälle vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz meist beim Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).

In Österreich gilt: Nur ein Urteil über die Ungültigkeit der Betriebsratswahl beendet die Funktionsperiode nach § 62 Z 5 ArbVG; die Verständigung eines später nichtigen Betriebsrats erfüllt § 105 ArbVG nicht und kann eine Kündigungsanfechtung stützen.

Habe ich Anspruch auf eine neuerliche Beteiligung des „richtigen“ Betriebsrats, wenn der zuerst informierte Betriebsrat später wegfällt? Was passiert, wenn die Wahl des Betriebsrats ex tunc nichtig ist? Kann ich die Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber nur einen unzuständigen Betriebsrat eingebunden hat? Diese Fragen entscheiden oft den Prozessausgang.

Hier finden Sie das Kerngesetz online: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt die Pflichten vor Kündigung, § 62 ArbVG die Endigungsgründe der Betriebsratsperiode. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) spielt ergänzend bei Verfahrensfragen eine Rolle, ändert aber die klare ArbVG-Systematik nicht.

Kündigung Anfechtung Österreich: richtige Betriebsratsbeteiligung ist entscheidend

Wer die Kündigung Anfechtung Österreich plant, sollte zuerst die Legitimation des Betriebsrats prüfen. Ist die Verständigung an ein später nichtiges Gremium erfolgt, greift § 105 ArbVG nicht – die Anfechtungschancen steigen deutlich.

Betriebsratswahl Nichtigkeit: Was entschied der OGH konkret – und warum zählt ein später nichtiger Betriebsrat nicht?

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.11.2017 (9ObA117/17x) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird und ein Vergleich die Funktionsperiode des Betriebsrats nicht beendet; nur ein Urteil zur Ungültigkeit der Wahl nach § 62 Z 5 ArbVG bewirkt das Ende.

Die Begründung ist deutlich. Der Gesetzgeber wollte die Gründe für das vorzeitige Ende der Amtszeit abschließend regeln. Das öffentliche Interesse an korrekten Betriebsratswahlen verbietet es, die Rechtslage per Vergleich „umzuschreiben“. Daher bleibt der ordnungsgemäß gewählte Betriebsrat im Amt, bis ein Endigungsgrund des § 62 ArbVG greift – oder bis das Mandat regulär ausläuft.

Überraschend klar ist die Folge der Nichtigkeit: Sie wirkt ex tunc. Eine nichtige Wahl „hat nie stattgefunden“. Informiert der Arbeitgeber also einen später für nichtig erklärten Betriebsrat, erfüllt das die Beteiligung nach § 105 ArbVG nicht. Der Schutzmechanismus vor übereilten Kündigungen greift nicht. Genau das stärkt Arbeitnehmerrechte im österreichischen Arbeitsrecht, auch über Wien hinaus.

Unterinstanzen hatten die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung bestätigt, den der Arbeitnehmer gestellt hatte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hielt daran fest. Damit bleibt die inhaltliche Leitlinie: Unternehmen dürfen weder die Gültigkeit einer Betriebsratswahl per Vergleich gestalten, noch können sie sich auf die Beteiligung eines rechtlich nie existenten Gremiums stützen. 9ObA117/17x ist dafür ein klares Signal.

Praktische Konsequenzen – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich jetzt beachten sollten

Die Entscheidung betrifft Kündigungen, Versetzungen und andere Personalmaßnahmen, bei denen § 105 ArbVG greift. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, zählt saubere Dokumentation und rasche Prüfung. Besonders in großen Betrieben in Wien, Graz oder Linz kommt es auf die richtige Gremienzuständigkeit an. Fehler führen zu starken Prozessrisiken. Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist die korrekte Betriebsratsbeteiligung ausschlaggebend.

Drei typische Konstellationen machen den Unterschied: Erstens behauptet der Arbeitgeber, der „alte“ Betriebsrat sei per Vergleich beendet worden. Zweitens wurde ein neuer Betriebsrat gewählt, dessen Wahl später nichtig ist. Drittens ist unklar, ob der zuständige Betriebsrat rechtzeitig oder korrekt informiert wurde. In allen Fällen entscheidet die Beweisführung über die Anfechtungschancen.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, prüfen Sie zeitnah, ob der Arbeitgeber ordnungsgemäß den zuständigen Betriebsrat eingebunden hat. In Österreich laufen Kündigungsanfechtungen fristgebunden; in Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien erste Anlaufstelle, Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Frühzeitige Beratung verhindert Fristversäumnisse und stärkt die Prozessstrategie.

  • Verlangen Sie schriftlich Nachweise zur § 105‑Verständigung: an welches Gremium, wann, in welcher Form.
  • Sichern Sie Wahlprotokolle, Konstituierung und eventuelle Urteile zur Nichtigkeit der Wahl; prüfen Sie ex tunc‑Wirkung.
  • Implementieren Sie als Arbeitgeber einen „BR‑Legitimations‑Check“ vor jeder Kündigung: Wahlunterlagen, anhängige Verfahren, RIS‑Abfrage, lückenlose Dokumentation.

Für HR bedeutet das: Keine „Abkürzungen“ über Vergleiche zur Beendigung der Funktionsperiode. Liegt eine Wahl-Anfechtung oder Nichtigkeitsklage vor, stoppen Sie riskante Personalakte. Nur ein Urteil ändert die Legitimation. Das minimiert Anfechtungen wegen mangelhafter Betriebsratsbeteiligung – und schützt vor hohen Folgekosten.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Kündigung Anfechtung Österreich

Bei strittigen Kündigungen in Österreich lohnt sich frühe anwaltliche Prüfung der Betriebsratsbeteiligung. Für die Kündigung Anfechtung Österreich klären wir rasch Zuständigkeit, Fristen und Beweise – speziell vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).

Häufige Fragen zum Kündigungsverfahren mit Betriebsrat

Kann ich meine Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber einen später nichtigen Betriebsrat informiert hat?
In Österreich gilt: Ja. Die Verständigung eines später nichtigen Betriebsrats erfüllt § 105 ArbVG nicht. Der OGH (9ObA117/17x) bestätigt die ex tunc‑Wirkung der Nichtigkeit. Das stärkt die Kündigungsanfechtung.

Beendet ein gerichtlicher Vergleich die Amtszeit des Betriebsrats?
Nein. § 62 ArbVG nennt die Endigungsgründe taxativ. Nur ein Urteil über die Ungültigkeit der Wahl beendet die Funktionsperiode. Der OGH (9ObA117/17x) verwarf die Beendigung durch Vergleich.

Muss der Arbeitgeber den „richtigen“ Betriebsrat vor jeder Kündigung beteiligen?
Ja. § 105 ArbVG verlangt die Befassung des zuständigen, legitimierten Betriebsrats. Ein unzuständiges oder nichtiges Gremium wahrt das Verfahren nicht. Das betont der OGH in 9ObA117/17x.

Welche Gerichte sind in Wien für Kündigungsanfechtungen zuständig?
In Österreich gilt: Erstinstanzlich das Arbeits- und Sozialgericht Wien; Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien); Revision an den Obersten Gerichtshof (z. B. 9ObA117/17x). Rechtsgrundlage: § 105 ArbVG.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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