
Fokus-Keyword: Kündigung Anfechtung Österreich – Kündigung wegen Verspätung – was der OGH Busfahrern und anderen Arbeitnehmern zugesteht
Stellen Sie sich vor: Kündigung Anfechtung Österreich — Sie sind Linienbusfahrer, ein kurzer Stromausfall legt Ihren Wecker lahm – und plötzlich droht die Kündigung wegen Verspätung. Genau diese „Kündigung wegen Verspätung“ musste der Oberste Gerichtshof (OGH) im Zusammenhang mit einem Wiener Busfahrer beurteilen.
Vom ausgefallenen Wecker zur Beendigung des Dienstverhältnisses – die Geschichte hinter dem Urteil
Ein Busfahrer eines Verkehrsunternehmens in Wien verschlief: Durch einen Stromausfall zu Hause funktionierte sein Wecker nicht, er kam verspätet zum Dienst. Für einen Linienbusfahrer ist Pünktlichkeit besonders wichtig, weil ein verspäteter Dienstantritt den Fahrplan, die Sicherheit der Fahrgäste und den Betriebsablauf beeinflusst.
Die Arbeitgeberin sah in dieser Verspätung eine schwere Pflichtverletzung. Sie verwies darauf, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits mehrmals zu spät gekommen sei, ebenfalls wegen Verschlafens. Der letzte vergleichbare Vorfall lag allerdings bereits rund zwei Jahre zurück. Trotzdem entschied sich das Unternehmen zur Kündigung.
Der Arbeitnehmer wollte das nicht akzeptieren. Er focht die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien an und argumentierte, die Verspätung sei auf einen unvorhersehbaren technischen Defekt (Stromausfall) zurückzuführen. Außerdem seien frühere Verfehlungen lange her und seitdem sei er beanstandungsfrei gewesen. Die Frage lautete: Reicht ein solcher Vorfall für eine Beendigung des Dienstverhältnisses aus?
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsinstanz beschäftigten sich mit der Frage, ob hier eine „gröbliche“ Verletzung der Dienstpflichten vorliegt. Die Vorinstanzen kamen zur Einschätzung, dass der konkrete Vorfall – eingebettet in den zeitlichen Abstand zu den früheren Verspätungen – nicht schwer genug war, um als gröbliche Pflichtverletzung im Sinn der Wiener Vertragsbedienstetenordnung (VBO) zu gelten.
Der Arbeitnehmer ging noch einen Schritt weiter und brachte eine außerordentliche Revision ein. Er wollte eine Korrektur durch den OGH erreichen. Der Oberste Gerichtshof befasste sich in der Entscheidung (OGH 25.10.2017, 8 ObA 30/17w), jedoch primär mit der Frage, ob die strengen Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision vorliegen – und verneinte dies. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.10.2017 (OGH 25.10.2017, 8 ObA 30/17w) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines gekündigten Busfahrers zurückgewiesen wird, weil keine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vorlag. Damit bestätigte der OGH, dass ein einmaliger, durch Stromausfall verursachter Verspätungsfall mit vor Jahren liegenden Vorkommnissen nicht automatisch eine gröbliche Dienstpflichtverletzung darstellt.
Wann ist Zuspätkommen wirklich ein Kündigungsgrund im österreichischen Arbeitsrecht?
Im österreichischen Arbeitsrecht stellt nicht jede Verspätung gleich einen Kündigungsgrund dar. Zwischen „gewöhnlicher“ Pflichtverletzung und „gröblicher“ Pflichtverletzung unterscheiden insbesondere öffentlich-rechtliche Dienstordnungen und Dienstvorschriften wie die Wiener Vertragsbedienstetenordnung (VBO), die im vorliegenden Fall eine zentrale Rolle spielte.
Entscheidend ist immer die Einzelfallprüfung: Wie lange dauerte die Verspätung? Welche Funktion übt der Arbeitnehmer aus (z. B. sicherheitsrelevante Tätigkeit wie Busfahrer)? Welche Konsequenzen hatte der Vorfall konkret? Gibt es vergleichbare frühere Pflichtverletzungen und wie lange liegen diese zurück? Diese Fragen spielen bei der Beurteilung, ob eine Entlassung oder Kündigung gerechtfertigt ist, eine zentrale Rolle.
Relevante allgemeine Regeln für Kündigungen finden sich etwa im Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), etwa zur Treuepflicht und zur Kündigungsmöglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen, sowie im Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte. Beide können über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) eingesehen werden.
In vielen Unternehmen – insbesondere im öffentlichen Bereich oder im Verkehrssektor – gelten zusätzlich Dienstordnungen oder Betriebsvereinbarungen, die Verspätungen, Dienstantrittszeiten und Sanktionen genau regeln. Die Wiener VBO normiert ausdrücklich, dass eine „gröbliche Verletzung der Dienstpflichten“ disziplinäre oder dienstrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung rechtfertigen kann. Aber ob eine Pflichtverletzung „gröblich“ ist, ist keine abstrakte Frage, sondern hängt von Dauer, Häufigkeit und Verschulden ab.
In Österreich gilt: Ein einmaliges Zuspätkommen ohne gravierende Folgen ist in der Regel kein ausreichender Grund für eine sofortige Beendigung, insbesondere nicht für eine fristlose Entlassung. Erst eine wiederholte, schuldhafte und deutliche Pflichtverletzung – oder eine einzelne, besonders schwere Verfehlung – kann einen wichtigen Grund im Sinn der Rechtsprechung darstellen. Bei sicherheitsrelevanten Berufen fällt die Bewertung allerdings strenger aus, weil schon kleine Versäumnisse große Gefahren auslösen können.
Nach § 1157 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haben Arbeitnehmer die Pflicht, ihre Arbeitsleistung sorgfältig zu erbringen, wozu auch das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz gehört. Ob eine Verletzung dieser Pflicht eine Kündigung rechtfertigt, hängt aber von den Gesamtumständen ab, etwa von bisherigen Abmahnungen, der Vertrauensstellung und der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Was genau hat der OGH in 8 ObA 30/17w entschieden – und was ist daran spannend?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.10.2017 (OGH 25.10.2017, 8 ObA 30/17w) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines wegen Verspätung gekündigten Busfahrers zurückgewiesen wird, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vorlagen und keine krasse Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erkennbar war.
Die Untergerichte – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – hatten bereits geprüft, ob das Zuspätkommen eine „gröbliche“ Verletzung der Dienstpflichten nach der Wiener VBO darstellt. Sie bejahten zwar eine Pflichtverletzung, stuften sie aber im Ergebnis als nicht so schwerwiegend ein, dass eine gravierende Maßnahme ohne weiteres gerechtfertigt wäre. Sie bezogen in ihre Bewertung ein, dass der letzte gleichartige Vorfall zwei Jahre zurücklag und die aktuelle Verspätung auf einen Stromausfall zurückzuführen war.
Der OGH hielt sich im Rahmen der außerordentlichen Revision an seine Rolle als Rechtskontrollinstanz. Er überprüfte nicht jede Tatsachenfrage neu, sondern fragte, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Das verneinte er: Die Vorinstanzen hatten den Begriff der „gröblichen“ Pflichtverletzung vertretbar ausgelegt und die konkreten Umstände detailliert abgewogen. Eine „krasse Fehlbeurteilung“, die eine Korrektur verlangt hätte, sah der OGH nicht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.10.2017 (OGH 25.10.2017, 8 ObA 30/17w) klargestellt, dass die Beurteilung, ob Zuspätkommen eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten darstellt, stark vom Einzelfall abhängt. Wichtige Kriterien sind die Ursache (hier: Stromausfall), die Häufigkeit und der zeitliche Abstand früherer Vorfälle. Ein seltenes, durch äußere Umstände verursachtes Fehlverhalten erreicht nicht automatisch die Schwelle der „gröblichen“ Pflichtverletzung.
Bemerkenswert ist aus Sicht der arbeitsrechtlichen Praxis in Österreich: Gerade im sensiblen Bereich des öffentlichen Verkehrs hätte man eine sehr strenge Linie erwarten können. Der OGH bestätigte aber die differenzierte Einzelfallbetrachtung der Vorinstanzen. Damit stärkte er indirekt jene Argumentationslinien, die auf außergewöhnliche Umstände und einen langen Zeitraum beanstandungsfreier Dienstleistung abstellen.
Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich – Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich
Die Entscheidung des OGH vom 25.10.2017, 8 ObA 30/17w, ist bereits einige Jahre alt, wird aber nach wie vor als Orientierung im österreichischen Arbeitsrecht herangezogen, wenn es um Kündigungen wegen Verspätung geht. Sie zeigt plastisch, wie wichtig es ist, den Einzelfall sauber aufzuarbeiten – auf beiden Seiten.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, also etwa als Busfahrer, Zugführer, Pilot oder in einem anderen sicherheitsrelevanten Beruf, kann ein einmaliges Zuspätkommen existenzielle Folgen haben. Umso wichtiger ist es, Beweise und Umstände sofort festzuhalten und rechtzeitig zu reagieren.
- Als Arbeitnehmer sollten Sie bei einer drohenden Kündigung sämtliche Belege für die Ursache der Verspätung sichern (Stromversorger-Bestätigung, Protokolle Ihres Smartphones, Zeugen). Je besser Sie objektive Gründe dokumentieren, desto eher können Gerichte eine bloß leichte und nicht „gröbliche“ Pflichtverletzung annehmen.
- Als Arbeitnehmer in Wien sollten Sie zusätzlich Dienstpläne, Anwesenheitslisten und allfällige frühere Abmahnungen kopieren. Der Abstand zwischen den Vorfällen und Ihre bisherige Dienstleistung spielen eine zentrale Rolle. Gerade bei langjähriger, im Wesentlichen beanstandungsfreier Tätigkeit stehen Ihre Chancen in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien deutlich besser.
- Als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher in Österreich müssen Sie sorgfältig dokumentieren, warum Sie eine Verspätung als so schwerwiegend ansehen, dass eine Kündigung gerechtfertigt ist. Ohne nachvollziehbare Aufzeichnungen zu Häufigkeit, Auswirkungen und Verschulden eines Mitarbeiters riskieren Sie, dass eine Kündigungsanfechtung nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) vor Gericht erfolgreich ist.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.10.2017 (8 ObA 30/17w) klar hervorgehoben, dass seltene und durch äußere Einflüsse verursachte Verspätungen – wie ein Stromausfall – regelmäßig nicht ausreichen, um eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten nach § 42 Abs 2 Z 1 Wiener VBO zu begründen. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Wer plausibel darlegt, dass ein technischer Defekt oder ein anderer unvorhersehbarer Umstand ausschlaggebend war und ähnliche Vorfälle lange zurückliegen, verbessert seine Erfolgschancen in einer Kündigungsanfechtung deutlich.
Häufige Fragen zu Kündigung, Verspätung und Einzelfallprüfung im österreichischen Arbeitsrecht
Kann ich in Österreich wegen einmaligem Zuspätkommen sofort gekündigt werden?
In Österreich gilt: Ein einmaliges Zuspätkommen rechtfertigt eine Kündigung nur, wenn es besonders schwerwiegend ist. Rechtsgrundlage sind § 1157 ABGB und § 105 ArbVG. Der OGH (8 ObA 30/17w) betonte, dass Einzelfallumstände wie Ursache, Dauer und frühere Vorfälle entscheidend sind.
Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Verspätung durch Stromausfall verursacht wurde?
In Österreich gilt: Ein Stromausfall kann die Schuld mindern, garantiert aber keine Weiterbeschäftigung. Maßgeblich sind § 1157 ABGB und die jeweilige Dienstordnung (z. B. Wiener VBO). Der OGH (8 ObA 30/17w) sah einen durch Stromausfall ausgelösten Einzelfall nicht als automatisch „gröblich“ an.
Was passiert, wenn frühere Verspätungen schon mehrere Jahre zurückliegen?
In Österreich gilt: Lange zurückliegende Pflichtverletzungen verlieren an Gewicht. Nach § 105 ArbVG und der Rechtsprechung (OGH 8 ObA 30/17w) spielt der zeitliche Abstand eine wichtige Rolle. Liegen frühere Verstöße Jahre zurück und war das Verhalten seither korrekt, spricht das gegen eine „gröbliche“ Pflichtverletzung.
Kann ich eine Kündigung wegen Verspätung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anfechten?
In Österreich gilt: Eine Kündigung kann beim Arbeits- und Sozialgericht Wien nach § 105 ArbVG angefochten werden, wenn sie sozialwidrig oder sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Entscheidung OGH 8 ObA 30/17w zeigt, dass insbesondere Ursache, Häufigkeit und Abstand früherer Verstöße für den Erfolg entscheidend sind.
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