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Kündigung Anfechtung Österreich: E‑Mails als Kündigungsgrund

Startseite  •  Aktuelles  •  10.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: E‑Mails als Kündigungsgrund

Kündigungsanfechtung wegen verpöntem Motiv: Wenn kritische E‑Mails zur Falle werden

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Sie wehren sich per Rundmail gegen eine Versetzung in die Zentrale – kurz darauf folgt die Kündigung und Sie überlegen eine Kündigungsanfechtung. War das Motiv Ihres Arbeitgebers zulässig oder verpönt?

Vom Protest zur Kündigung: Wie ein Angestellter an seinen E‑Mails scheiterte

Der Arbeitnehmer war seit Jahren im Unternehmen beschäftigt, als die Arbeitgeberin beschloss, ihn in eine Rolle in der Zentrale zu versetzen. Er trat den Dienst in der Zentrale am 18.07.2011 nur widerwillig an und machte seinen Unmut deutlich. Parallel dazu begann er, zahlreiche E‑Mails zu verschicken – nicht nur intern, sondern auch an viele externe Empfänger.

Diese E‑Mails enthielten scharfe Kritik und wurden von der Arbeitgeberin als potentiell rufschädigend eingestuft. Genau diese Nachrichten sollten später im Prozess eine Schlüsselrolle spielen. Denn am 03.01.2012 sprach das Unternehmen eine Kündigung mit Wirksamkeit zum 30.06.2012 aus. Da offenkundig der falsche Betriebsrat informiert worden war, folgte sicherheitshalber eine Eventualkündigung zum 30.09.2012.

Der Arbeitnehmer focht die Kündigung an. Sein Vorwurf: Die Arbeitgeberin habe ihn gekündigt, weil er sich gegen den Einsatz in die Zentrale gewehrt habe – ein klassisches verpöntes Motiv im Sinn des Kündigungsschutzes. Die Arbeitgeberin hingegen argumentierte, ausschlaggebend seien die massenhaften, potentiell rufschädigenden E‑Mails gewesen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellte detailliert fest, welche Motive auf Arbeitgeberseite tatsächlich vorlagen und wie stark sie ins Gewicht fielen. Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht befasste sich mit der Frage, ob die behauptete Benachteiligung wegen der Haltung zur Zentrale tragfähig war oder ob das Verhalten des Arbeitnehmers (Rundmails an interne und externe Adressen) überwog.

(OGH [Datum aus dem Text], 8ObA59/23v)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) überprüfte in 8ObA59/23v die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung der Vorinstanzen und kam zu einem klaren Ergebnis: Die Weigerung, die Rolle in der Zentrale anzunehmen, spielte nur eine untergeordnete Rolle. Ausschlaggebend für die Kündigung waren nach den Feststellungen die massenhaft versandten, potentiell rufschädigenden E‑Mails, auch an externe Adressen.

Das Urteil (OGH [Datum aus dem Text], 8ObA59/23v) bestätigt: Die Eventualkündigung ist grundsätzlich nach der Motivlage der ersten Kündigung zu beurteilen; nur bei glaubhaftem neuen Hauptmotiv ist auf dieses abzustellen. Diese Feststellung bildet den Kern des OGH‑Ergebnisses in einem Satz und ist selbsterklärend.

Eine zentrale Kernaussage dieses Urteils lautet: Bei einer Eventualkündigung, die nur eine bereits ausgesprochene Kündigung absichern soll, ist für die Prüfung eines verpönten Motivs grundsätzlich auf die Beweggründe der ersten Kündigung abzustellen, solange der Arbeitgeber kein neues, anders geartetes Hauptmotiv glaubhaft macht. Damit stärkt der OGH die Bedeutung einer sauberen Motivlage und Dokumentation auf Arbeitgeberseite und grenzt die Chancen einer Kündigungsanfechtung für Arbeitnehmer ein.

Wann ist eine Kündigung wegen verpöntem Motiv wirklich anfechtbar?

Wer in Österreich eine Kündigung anfechten will, stützt sich meist auf den Schutz vor sozialwidrigen oder aus verpönten Motiven ausgesprochenen Beendigungen. Zentrale Norm ist § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), der regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer eine Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten können.

In Österreich gilt: Eine Kündigung ist wegen verpönten Motivs anfechtbar, wenn ein vom Gesetz missbilligter Beweggrund – etwa die gewerkschaftliche Tätigkeit, die Geltendmachung von Ansprüchen oder der legitime Widerstand gegen gesetzwidrige Weisungen – der wesentliche Anlass für die Auflösung des Dienstverhältnisses war. Es reicht nicht, dass das verpönte Motiv irgendeine Rolle spielte; es muss den entscheidenden Ausschlag gegeben haben.

Nach § 105 ArbVG haben Arbeitnehmer ein Recht auf Kündigungsanfechtung, wenn wesentliche Motive der Kündigung gesetzlich verpönt sind, wobei die Gerichte eine Interessenabwägung vornehmen. Der OGH prüft dabei insbesondere, ob das vom Arbeitnehmer behauptete verpönte Motiv tatsächlich überwog oder ob vom Arbeitgeber glaubhaft gemachte, nicht verpönte Motive dominieren.

Der Fall 8ObA59/23v zeigt sehr deutlich, wie diese Abwägung im österreichischen Arbeitsrecht funktioniert: Der Arbeitnehmer behauptete, seine kritische Haltung zur Zentrale sei der wahre Grund für die Kündigung gewesen. Die Arbeitgeberin verwies auf die rufschädigenden Massen‑E‑Mails. Die Gerichte stellten fest, dass die Weigerung hinsichtlich des Zentraleinsatzes nur nebensächlich war. Hauptmotiv waren die E‑Mails, die das Unternehmen und seine Reputation gefährdeten.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer eine Kündigungsanfechtung wegen verpönten Motivs plant, muss konkret darlegen und – soweit möglich – beweisen, dass gerade das verpönte Motiv der ausschlaggebende Kündigungsgrund war, und nicht ein anderes, rechtlich zulässiges Verhalten. Umgekehrt muss der Arbeitgeber seine nicht verpönten Kündigungsgründe nachvollziehbar dokumentieren und im Prozess glaubhaft machen können.

Rechtsgrundlagen wie das Arbeitsverfassungsgesetz, das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sind im Volltext über das Rechtsinformationssystem abrufbar, etwa hier:
Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Was war an der OGH-Entscheidung zur Kündigungsanfechtung besonders?

Der Oberste Gerichtshof hat in 8ObA59/23v am [Datum aus dem Text] entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, weil die Vorinstanzen zu Recht das rufschädigende E‑Mail-Verhalten als Hauptmotiv der Kündigung ansahen.

Auf den ersten Blick mag die Entscheidung unspektakulär wirken, weil der OGH „nur“ die außerordentliche Revision abwies. Inhaltlich steckt aber ein wichtiger arbeitsrechtlicher Punkt dahinter: die Behandlung einer Eventualkündigung nach einer formalen Panne bei der Betriebsratsanhörung. Die Arbeitgeberin hatte zunächst den falschen Betriebsrat verständigt und daher eine Eventualkündigung nachgeschoben, um den formalen Fehler zu heilen.

Der OGH stellte klar, dass bei einer solchen Eventualkündigung grundsätzlich auf die Motivlage der ersten Kündigung abzustellen ist. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass sich in der Zwischenzeit ein neues, anderes Hauptmotiv herausgebildet hat, ist auf dieses neue Motiv abzustellen. Diese Linie schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten und verhindert, dass Arbeitgeber nachträglich „Motivkosmetik“ betreiben.

Überraschend war für viele Praktiker, wie deutlich der OGH den rufschädigenden E‑Mail-Versand in den Vordergrund rückt. Zwar bestand auch ein Streit über die Versetzung in die Zentrale und die (nur widerwillige) Rollenübernahme. Doch die Gerichte werteten diese Weigerung lediglich als untergeordnet. Entscheidend war, dass der Arbeitnehmer in hohem Ausmaß E‑Mails mit kritischem Inhalt, teilweise an externe Adressen, verschickt hatte und damit den Ruf des Unternehmens gefährdete.

Für die arbeitsgerichtliche Praxis in Wien und ganz Österreich ergibt sich daraus ein klares Signal: Wer seine Kritik an Arbeitgeberentscheidungen in massenhafte, nach außen dringende E‑Mails verpackt, riskiert, dass diese Kommunikation – und nicht der ursprüngliche Konflikt um Versetzung oder Rolle – als tragender Kündigungsgrund anerkannt wird. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien als Berufungsinstanz bewegten sich mit ihrer Beurteilung daher im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, die der OGH mit 8ObA59/23v bestätigte.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zur Kündigung Anfechtung Österreich

Für Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht ist der Fall ein Warnsignal, wie dünn das Eis bei massenhafter, scharfer E‑Mail-Kommunikation sein kann. Wer sich über eine Versetzung, neue Rolle oder veränderte Arbeitsbedingungen ärgert, sollte sehr genau überlegen, auf welchem Weg er Kritik äußert – insbesondere, wenn externe Adressaten eingebunden werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – versetzter Arbeitsplatz, Konflikt mit der Zentrale, kritische Mails und danach Kündigung – ist rasches und strukturiertes Vorgehen entscheidend:

  • Sichern Sie alle relevanten E‑Mails (eigene und solche des Arbeitgebers), inklusive Empfängerkreise, Zeitstempel und Anhänge.
  • Dokumentieren Sie Ihre Reaktionen auf Versetzungs- oder Weisungsanordnungen (z. B. Zustimmung, Protest, Gesprächsverläufe, Zeugen).
  • Protokollieren Sie, ob und wann der Betriebsrat von der Kündigung informiert wurde und was Ihnen als Kündigungsgrund genannt wurde.

Arbeitgeber in Wien und in ganz Österreich sollten aus 8ObA59/23v vor allem eines mitnehmen: Die Motivlage jeder Kündigung muss klar, konsistent und belegbar sein, insbesondere wenn Eventualkündigungen wegen formaler Fehler beim Betriebsrat im Spiel sind. Eine saubere Dokumentation schützt im Anfechtungsverfahren vor dem Vorwurf eines verpönten Motivs.

Praktisch bewährt sich für Unternehmen:

  • Schriftliche „Beweismappen“ zu jedem Kündigungsfall (E‑Mails, Gesprächsnotizen, Abmahnungen, Dokumentation der Betriebsratsanhörung).
  • Klare interne Richtlinien zur E‑Mail- und Kommunikationsnutzung, insbesondere zu rufschädigenden Inhalten und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
  • Regelmäßige Schulungen von Führungskräften und HR zu Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit und verpönten Motiven nach § 105 ArbVG.

Wer diese Punkte beachtet, reduziert Streitpotenzial vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien erheblich. Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung zugleich: Je besser Sie dokumentieren, was der wahre Auslöser des Konflikts war, desto realistischer können Sie einschätzen, ob eine Kündigungsanfechtung wegen verpöntem Motiv Aussicht auf Erfolg hat.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen verpöntem Motiv

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich gegen eine Versetzung protestiert habe?
In Österreich gilt: Eine Anfechtung nach § 105 ArbVG ist nur möglich, wenn der Protest das wesentliche Kündigungsmotiv war (vgl. OGH, 8ObA59/23v). Das OGH‑Ergebnis in 8ObA59/23v zeigt, dass bloße Weigerung oft als untergeordnet angesehen wird.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn ich interne Missstände per E‑Mail kritisiere?
In Österreich gilt: Ja, wenn Kritik sachlich und intern bleibt (§ 105 ArbVG). Massenhafte, rufschädigende E‑Mails an Externe können jedoch ein berechtigter Kündigungsgrund sein (OGH 8ObA59/23v).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber zuerst den falschen Betriebsrat verständigt?
In Österreich gilt: Der Arbeitgeber kann eine Eventualkündigung aussprechen. Nach OGH 8ObA59/23v ist für die Prüfung des verpönten Motivs primär die Motivlage der ersten Kündigung maßgeblich (§ 105 ArbVG).

Kann eine außerordentliche Revision in Kündigungssachen alles noch drehen?
In Österreich gilt: Eine außerordentliche Revision nach § 502 ZPO ist nur bei erheblicher Rechtsfrage zulässig. Im Fall 8ObA59/23v wies der OGH die Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine solche Rechtsfrage vorlag.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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