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Kündigung Anfechtung Österreich: Entlassung trotz Verwarnung

Startseite  •  Aktuelles  •  03.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Entlassung trotz Verwarnung

Entlassung trotz Verwarnung – wann ist sie sozialwidrig? Ein aktuelles OGH‑Fallbeispiel zur Kündigungsanfechtung

Kündigung Anfechtung Österreich — Stellen Sie sich vor: Nach Jahrzehnten tadelloser Arbeit als Filialleiter einer Bank bekommen Sie eine Verwarnung – Sie bessern sich deutlich – und werden Monate später trotzdem gekündigt. Genau so eine Situation mit Kündigungsanfechtung entschied der Oberste Gerichtshof.

Wie ein langjähriger Filialleiter trotz Verwarnung vor die Tür gesetzt wurde

Der Arbeitnehmer war seit den 1990er‑Jahren bei einem Kreditinstitut beschäftigt, zuletzt als Leiter einer Hauptgeschäftsstelle. Er trug Verantwortung für Kreditentscheidungen, Abläufe im Filialbetrieb und die Einhaltung interner Richtlinien. Über Jahre galt er als verlässlich, bis das Unternehmen ihm Pflichtverletzungen vorwarf.

Die Arbeitgeberin sah vor allem drei Problemfelder: Überschreitungen von Kreditvollmachten, Unterschriftenablagen und teilweise abweichende interne Abläufe. Kurz gesagt: Der Filialleiter habe Grenzen überschritten und formale Vorgaben nicht immer eingehalten. Daraufhin erhielt er eine Verwarnung – mit dem klaren Signal, dass eine Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben könnte.

Interessant wurde es im Zeitraum danach. Die Vorinstanzen – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – holten ein detailliertes Sachverständigengutachten ein und arbeiteten umfangreiche Akten durch. Dabei zeigte sich: Nach der Verwarnung gingen die beanstandeten Pflichtverletzungen deutlich zurück, viele Kreditüberschreitungen waren vom Vorstand genehmigt oder diesem jedenfalls bekannt, und die wirklich strittigen Vorgänge reduzierten sich am Ende auf zwei kleinere Fälle im Gesamtumfang von knapp 1.100 EUR.

Die Arbeitgeberin kündigte bzw. entließ den Arbeitnehmer erst mehr als acht Monate nach der Verwarnung. Sie stützte sich dabei weiter auf angebliche schwere Pflichtverletzungen und argumentierte, der Mann sei quasi leitender Angestellter mit strengen Aufsichts- und Kontrollpflichten. Der Betriebsrat war zwar eingebunden, stellte sich aber nicht vorbehaltlos hinter die Sicht der Bank.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilte die Entlassung als sozialwidrig. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung: Kein ausreichender Entlassungsgrund, und die Interessenabwägung fiel zugunsten des langjährigen Bankangestellten aus. Die Bank wollte das nicht hinnehmen und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2025 in (OGH 21.10.2025, 8ObA36/25i) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Bank mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird. Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach die Entlassung sozialwidrig und unwirksam war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 21.10.2025 (8ObA36/25i) entschieden, dass eine Verwarnung, die zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung führt, und nur noch geringfügige Pflichtverletzungen verbleiben, eine spätere Entlassung wegen derselben Thematik als sozialwidrig gewertet werden kann. Dieses Kernergebnis ist für die Kündigung Anfechtung Österreich relevant.

Eine klare Aussage aus 8ObA36/25i (21.10.2025) lautet: Wenn eine Verwarnung tatsächlich zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung führt und nur mehr geringfügige Pflichtverletzungen verbleiben, kann eine spätere Entlassung wegen derselben Thematik sozialwidrig sein und erfolgreich angefochten werden.

Kündigung Anfechtung Österreich: Welche Rechte habe ich nach einer Verwarnung und Entlassung in Österreich?

Wer in Wien oder sonst in Österreich nach einer Verwarnung entlassen wird, fragt sich oft: Habe ich noch eine Chance, mich zu wehren? Maßgeblich ist hier das österreichische Arbeitsrecht und insbesondere die Kündigung Anfechtung Österreich bzw. die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit.

Die zentrale Norm ist § 105 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Sie erlaubt es Arbeitnehmern, eine Kündigung oder Entlassung anzufechten, wenn sie sozialwidrig ist, also wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ohne dass betriebliche oder personenbezogene Gründe dieses Opfer rechtfertigen. Neben der formellen Beteiligung des Betriebsrats kommt es stark auf die Interessenabwägung an.

In Österreich gilt: Nach § 105 Abs 3 ArbVG haben Arbeitnehmer das Recht, eine sozialwidrige Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn keine ausreichenden objektiven oder personenbezogenen Gründe vorliegen und die Beendigung ihre wesentlichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt.

Daneben spielen das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) eine Rolle. Das Angestelltengesetz (AngG) enthält in § 27 AngG wichtige Entlassungsgründe, also typische schwere Verfehlungen (Vertrauensbruch, strafbare Handlungen, beharrliche Pflichtverletzungen). Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) regelt ergänzend die allgemeinen Grundsätze des Dienstvertrags, Treuepflicht und Fürsorgepflicht.

Viele Führungskräfte glauben, eine Verwarnung sei bloß eine „gelbe Karte“ ohne weitere Wirkung. Arbeitsrechtlich ist das Gegenteil der Fall: Je deutlicher eine Verwarnung, desto stärker erwartet das Gericht, dass der Arbeitgeber bei späteren Maßnahmen die Entwicklung danach berücksichtigt. Eine wirksam dokumentierte Verbesserung nach einer Verwarnung spricht deutlich zugunsten des Arbeitnehmers, wenn später eine Entlassung ausgesprochen wird.

Für die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit prüft das Arbeits- und Sozialgericht Wien typischerweise drei Ebenen: Erstens, ob ein formeller oder materieller Entlassungsgrund wirklich vorlag; zweitens, ob dieser im Zeitpunkt der Entlassung noch „aktuell“ und schwerwiegend war; drittens, ob die Interessenabwägung – Dauer des Dienstverhältnisses, Alter, Chancen am Arbeitsmarkt, familiäre Verpflichtungen – dennoch eine Auflösung rechtfertigt.

Rechtsanwalt Wien: Was war an der OGH-Entscheidung zur Kündigungsanfechtung besonders?

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.10.2025 (8ObA36/25i) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Bank gegen die Beurteilung der Entlassung als sozialwidrig zurückgewiesen wird, weil kein erheblicher Rechtsfehler im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag.

Die Bank kritisierte vor allem die Auslegung ihrer internen Regeln und die Einschätzung der Aufsichtspflichten ihres Filialleiters. Sie wollte die Frage aufwerfen, ob nicht schon formale Mängel – etwa bei Unterschriftenablagen oder systematischen Abläufen – ausreichen, um einen leitenden Angestellten fristlos zu entlassen. Der OGH nahm diese Argumentation ernst, sah aber keinen Grund, von der detaillierten Tatsachenwürdigung der Vorinstanzen abzuweichen.

Nach den Feststellungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien, die das Oberlandesgericht Wien bestätigte, hatte die Verwarnung im Unternehmen tatsächlich gewirkt: Die Pflichtverletzungen gingen deutlich zurück, der Filialleiter passte sich weitgehend den Vorgaben an, und zahlreiche Kreditüberschreitungen waren vom Vorstand geduldet oder sogar ausdrücklich genehmigt. Damit fehlte der Kern für einen schweren Entlassungsgrund.

Der OGH betonte in 8ObA36/25i, dass er an die Feststellungen der Untergerichte grundsätzlich gebunden ist. Nur wenn deren Beweiswürdigung unvertretbar ist oder ein gravierender Rechtsirrtum vorliegt, greift er im außerordentlichen Rechtsmittelverfahren ein. Beides war nach seiner Ansicht nicht gegeben. Die noch offenen, nicht genehmigten Vorgänge im Umfang von rund 1.100 EUR erreichten nicht die Schwelle einer schweren Pflichtverletzung einer langjährigen Führungskraft, zumal nach einer klaren Verwarnung mit nachweislicher Verhaltensverbesserung.

Ein zentraler Punkt für die Praxis: Der OGH stellte klar, dass eine wirksame Verwarnung und eine darauf folgende Verhaltensänderung die Grundlage für spätere Entlassungen verschieben. Arbeitgeber können nicht unbegrenzt lange auf alte Vorwürfe zurückgreifen, wenn sich der Arbeitnehmer schon angepasst hat. Genau das stärkt den Vertrauensschutz für Arbeitnehmer in leitenden Positionen, gerade im sensiblen Finanzsektor in Österreich.

Was bedeutet dieses Urteil konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer – besonders für Filialleiter, Teamleiter und andere Führungskräfte – ist dieses OGH‑Urteil ein starkes Signal: Auch wer Verantwortung für hohe Beträge trägt, hat Anspruch auf eine faire Zweite Chance. Eine Verwarnung ist nicht nur Drohung, sondern auch ein Versprechen: Wenn Sie Ihr Verhalten anpassen, darf der Arbeitgeber nicht Monate später wegen derselben Vorgänge „nachkarteln“. Dieses Urteil ist praxisrelevant für die Kündigung Anfechtung Österreich.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes tun:

  • Sichern Sie alle Unterlagen sorgfältig: Verwarnungsschreiben, E‑Mails, Systemauszüge, Protokolle über Kreditgenehmigungen, Unterschriftenlisten und Anweisungen der Geschäftsleitung.
  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht der beanstandeten Vorgänge: Datum, Betrag, beteiligte Personen, Hinweise auf Genehmigungen oder bekannte Abweichungen vom Standardprozess.
  • Reagieren Sie schriftlich auf die Entlassung und lassen Sie binnen kurzer Frist prüfen, ob eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sinnvoll ist.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Wien und in ganz Österreich zeigt 8ObA36/25i deutlich: Verwarnungen und interne Genehmigungen müssen sauber dokumentiert sein. Wer Kreditüberschreitungen oder Prozessabweichungen bewusst duldet oder nachträglich genehmigt, kann diese Vorgänge später nur eingeschränkt als Entlassungsgrund verwenden. Insbesondere bei leitenden Mitarbeitern ist vor einer Entlassung zu prüfen, ob nach einer Verwarnung tatsächlich neue, schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen.

Ein praktischer Rechtsgrundsatz aus dieser Entscheidung lautet: Eine sozial gerechtfertigte Entlassung nach § 105 Abs 3 ArbVG setzt bei langjährigen, älteren Arbeitnehmern mit eingeschränkten Arbeitsmarktchancen voraus, dass aktuelle, schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen, die trotz Verwarnung fortbestehen und die Interessen des Betriebs objektiv überwiegen.

Unternehmen sollten ihre Compliance‑Prozesse entsprechend anpassen: klare Verwarnungen mit konkreten Verhaltensanforderungen formulieren, jede Ausnahme durch den Vorstand lückenlos dokumentieren und Entlassungen zeitnah aussprechen, wenn wirklich gravierende Verstöße vorliegen. Sonst riskieren sie erfolgreiche Kündigungsanfechtungen und erhebliche Kosten.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung nach Verwarnung

Kann ich eine Entlassung nach Verwarnung in Österreich anfechten?
In Österreich gilt: Ja. § 105 Abs 3 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) erlaubt die Anfechtung sozialwidriger Entlassungen; OGH 8ObA36/25i bestätigt Erfolg bei nachhaltiger Verhaltensänderung.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Entlassung sozialwidrig war?
In Österreich gilt: Nicht automatisch; das Gericht kann Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder Entschädigung anordnen (§ 105 Abs 3 ArbVG). Die konkrete Rechtsfolge bestimmt das Gericht nach Zumutbarkeit.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber alte Vorwürfe erst Monate später als Entlassungsgrund verwendet?
In Österreich gilt: Stützt der Arbeitgeber lange nach einer Verwarnung auf alte Vorwürfe ohne neue schwere Verstöße, kann die Entlassung sozialwidrig sein (§ 105 Abs 3 ArbVG; OGH 8ObA36/25i).

Bin ich als Filialleiter automatisch „leitender Angestellter“ ohne Kündigungsschutz?
In Österreich gilt: Nein. Die Einstufung als leitender Angestellter richtet sich nach tatsächlicher Entscheidungsbefugnis; auch leitende Angestellte können nach § 105 Abs 3 ArbVG Kündigungsanfechtung erheben (OGH 8ObA36/25i).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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