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Kündigung Anfechtung Österreich: Erfolg bei über 50?

Startseite  •  Aktuelles  •  10.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Erfolg bei über 50?

Kündigungsanfechtung älterer Arbeitnehmer: Was der OGH zur „besonderen Berücksichtigung des Alters“ wirklich schützt

Kündigung Anfechtung Österreich Sie sind über 50, wurden gekündigt und fragen sich, ob eine Kündigungsanfechtung wegen Ihres Alters Aussicht auf Erfolg hat?

Wie ein älterer Arbeitnehmer seine Kündigung vor Gericht verteidigen wollte — Kündigung Anfechtung Österreich

Ein älterer Arbeitnehmer verliert seinen Job. Die Kündigung trifft ihn hart, denn eine neue Stelle zu finden, ist mit über 50 deutlich schwieriger. Er entscheidet sich, die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anzufechten. Sein Argument: Sein Alter und seine erschwerten Chancen am Arbeitsmarkt seien bei der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das Unternehmen hält dagegen. Die Arbeitgeberin verweist auf die relativ kurze Dauer der Beschäftigung und argumentiert, dass die Interessen des Betriebs überwiegen. Die Vorinstanzen – zunächst das Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann das zuständige Oberlandesgericht als Berufungsgericht – prüfen genau, wie das Gesetz die „besondere Berücksichtigung des Alters“ versteht, insbesondere für Arbeitnehmer, die erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs eingestellt wurden.

Die Arbeitgeberin gibt sich mit der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zufrieden. Sie erhebt eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) und stützt sich dabei vor allem auf eine frühere Fassung der maßgeblichen Bestimmung. Sie meint, die jüngere Gesetzesänderung habe die bisherige Auslegung geändert und die Sonderstellung älterer Arbeitnehmer abgeschwächt. Der OGH verweist jedoch auf die ausführliche Begründung der Vorinstanzen, wonach Alter, Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit und Wiedereingliederungsschwierigkeiten weiterhin im Rahmen einer Einzelfallabwägung zu betrachten sind. Nachzulesen ist diese Entscheidung unter dem Geschäftszahlencode (OGH 24.01.2024, 9ObA96/23t). Danach stellte der Gerichtshof klar, dass die jüngere Novelle lediglich eine zeitliche Beschränkung beseitigt, aber die Grundlogik der Interessenabwägung unverändert lässt.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24.01.2024, 9ObA96/23t, bestätigt, dass Alter, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und konkrete Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Einzelfall abzuwägen sind.

Der zentrale Merksatz aus 9ObA96/23t lautet: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24.01.2024 (9ObA96/23t) bestätigt, dass bei der Kündigungsanfechtung älterer Arbeitnehmer weiterhin Alter, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und konkrete Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Einzelfall abzuwägen sind; die Gesetzesnovelle ändert diese Grundsätze nicht.

Wann ist eine Kündigung älterer Arbeitnehmer sozial ungerechtfertigt? – Rechtsanwalt Wien

In Österreich gilt: Eine Kündigung kann nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) als sozialwidrig angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ohne dass betriebliche oder persönliche Gründe der Arbeitgeberin überwiegen. Für ältere Arbeitnehmer sieht § 105 Abs 3b ArbVG ausdrücklich vor, dass ihr Alter bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit „besonders zu berücksichtigen“ ist.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Kündigung eines über 50-jährigen Mitarbeiters automatisch unzulässig ist. Die Gerichte prüfen im Rahmen des österreichischen Arbeitsrechts immer die Gesamtsituation: Wie alt ist der Arbeitnehmer? Wie lange war er ununterbrochen im Unternehmen? Welche Chancen hat er realistisch am Arbeitsmarkt, wieder Fuß zu fassen? Und welche betrieblichen Gründe hat die Arbeitgeberin für die Kündigung vorgebracht?

In Österreich gilt: Bei einer Kündigung Anfechtung Österreich nach § 105 ArbVG haben Arbeitnehmer das Recht, eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit beim Arbeits- und Sozialgericht anzufechten, wenn sie durch die Kündigung empfindlich in ihren Interessen beeinträchtigt werden und keine überwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Dabei gewinnt das Alter vor allem dann Gewicht, wenn es zusammen mit einer langen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zu deutlich schlechteren Wiedereinstellungs- und Jobchancen führt.

Viele Mandanten in Wien stellen die Frage: „Habe ich Anspruch auf besonderen Kündigungsschutz, nur weil ich über 50 bin?“ Die Antwort lautet: Das österreichische Arbeitsrecht kennt keinen starren „Alters-Kündigungsschutz“, sondern eine verstärkte Interessenabwägung. Alter ist ein besonders wichtiger Faktor, aber eben nur einer von mehreren. Die Gerichte berücksichtigen außerdem Qualifikation, bisherige berufliche Laufbahn, gesundheitliche Situation und die Lage am regionalen Arbeitsmarkt.

Das ArbVG ist im Rechtsinformationssystem unter der jeweils geltenden Fassung abrufbar: Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Für die rechtliche Beurteilung einer Kündigungsanfechtung älterer Arbeitnehmer ist daneben auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) sowie je nach Anstellung das Angestelltengesetz (AngG) von Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der allgemeinen Schutz- und Fürsorgepflichten der Arbeitgeberin.

In Österreich gilt: Die „besondere Berücksichtigung des Alters“ nach § 105 Abs 3b ArbVG bedeutet keinen automatischen Kündigungsschutz, sondern verpflichtet die Gerichte, Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und konkrete Wiedereingliederungsschwierigkeiten im Rahmen der Sozialwidrigkeitsprüfung besonders genau zu gewichten. Bei Kündigung Anfechtung Österreich gewinnt das Alter allerdings typischerweise dann besondere Relevanz, wenn eine längere ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und konkrete Wiedereingliederungsschwierigkeiten hinzukommen.

Was der OGH in 9ObA96/23t zur Rolle des Alters klargestellt hat

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24.01.2024, 9ObA96/23t, stellt klar: Die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin nach § 508a Abs 2 ZPO wurde zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt; dies bestätigt die Argumentation der Unterinstanzen, wonach die Novelle die Interessenabwägung nicht grundlegend ändert.

Spannend war vor allem die Frage, ob eine Gesetzesnovelle, mit der eine zeitliche Einschränkung (zwei Jahre) gestrichen wurde, die bisherige Auslegung der Altersklausel im Kündigungsschutz umstößt. Der OGH verneinte dies: Die Novelle ändert nichts am Grundverständnis, dass Alter im Zusammenspiel mit einer längeren ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zu beachten ist. Für Arbeitnehmer, die erst nach ihrem 50. Geburtstag eingestellt wurden und nur kurze Zeit im Betrieb waren, bedeutet das: Ihr Alter ist zwar relevant, erreicht aber nicht automatisch ein „überragendes“ Gewicht.

Die Arbeitgeberin hatte versucht, aus der alten Gesetzesfassung eine für sie günstigere Interpretation herzuleiten und die Entscheidung des Oberlandesgerichts als verfehlt darzustellen. Der OGH prüfte, ob die Berufungsentscheidung von der ständigen Rechtsprechung abweicht oder neue, bislang ungeklärte Rechtsfragen aufwirft. Er kam zum Ergebnis, dass die ausführliche Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Materialien des § 105 Abs 3b ArbVG überzeugend ist.

Für die Praxis bedeutsam ist der Kernpunkt: Auch nach 9ObA96/23t bleibt die Interessenabwägung streng einzelfallbezogen. Alter ist ein gewichtiger Gesichtspunkt, gewinnt aber typischerweise dann besondere Relevanz, wenn eine längere ununterbrochene Betriebszugehörigkeit und konkrete Wiedereingliederungsschwierigkeiten hinzukommen. Eine kurze Dienstzeit relativiert den Schutz älterer Arbeitnehmer, ohne ihn völlig aufzuheben.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hält damit an der Linie fest, dass die „besondere Berücksichtigung des Alters“ nicht schematisch, sondern differenziert zu handhaben ist. Für Unternehmen in Österreich bedeutet das: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass der spätere Einstellungszeitpunkt (erst nach 50) den Kündigungsschutz schwächt; für Arbeitnehmer heißt es umgekehrt, dass Alter allein keine Garantie für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung bietet.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dieser Entscheidung konkret lernen sollten

Für ältere Arbeitnehmer ist diese Entscheidung ein deutliches Signal: Wer eine Kündigung anfechten möchte, muss mehr vorbringen als nur das Geburtsdatum. Wichtig ist eine gut aufbereitete Darstellung der gesamten Lebens- und Beschäftigungssituation, damit das Gericht die Risiken der Wiedereingliederung realistisch einschätzen kann.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Sammeln Sie Nachweise über Beginn und Dauer Ihres Dienstverhältnisses, Ihr Alter bei Einstellung und Ihre Qualifikationen (Dienstvertrag, Dienstzettel, Zeugnisse, Fortbildungsnachweise).
  • Dokumentieren Sie konkrete Umstände, die eine Wiedereingliederung erschweren, etwa gesundheitliche Einschränkungen, Spezialisierungen oder eine schwache regionale Arbeitsmarktlage.
  • Achten Sie strikt auf die Klagefristen des § 105 ArbVG und holen Sie rechtzeitig arbeitsrechtliche Beratung in Wien ein, bevor Sie die Kündigungsanfechtung einbringen.

Für Arbeitgeber in Österreich zeigt 9ObA96/23t, dass Gerichte auch weiterhin genau prüfen, ob die Kündigung älterer Mitarbeiter sozial gerechtfertigt ist. Besonders kritisch sehen Gerichte Situationen, in denen die Arbeitgeberin keine dokumentierte Interessenabwägung vorgenommen hat. Interne HR-Prozesse sollten daher angepasst werden, um die gesetzlichen Kriterien strukturiert zu erfassen.

Empfehlenswert ist, jede beabsichtigte Kündigung eines Mitarbeiters über 50 anhand einer Checkliste zu prüfen: Wie lange besteht das Dienstverhältnis? Welche Rolle spielt das Alter bei den Wiedereinstellungs- und Jobchancen? Welche betrieblichen Gründe sprechen tatsächlich für die Beendigung? Diese Überlegungen sollten schriftlich festgehalten werden, damit sie im Streitfall nachvollziehbar sind.

Für Wiener Unternehmen, die regelmäßig Personalentscheidungen treffen, ist eine Abstimmung zwischen Personalabteilung und Rechtsberatung sinnvoll, um das Risiko einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung zu reduzieren. Für Arbeitnehmer in Wien ist es ebenso wichtig, den zeitlichen Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu kennen und frühzeitig Beweise für altersbedingte Nachteile am Arbeitsmarkt zu sichern.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung älterer Arbeitnehmer

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich über 50 bin?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 105 ArbVG kann eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden; ab 50 ist das Alter nach § 105 Abs 3b ArbVG besonders zu berücksichtigen. Erfolg hängt von der Einzelfallabwägung ab.

Habe ich Anspruch auf besonderen Schutz, wenn ich erst mit 52 eingestellt wurde?
In Österreich gilt: Nein, nicht automatisch. § 105 Abs 3b ArbVG berücksichtigt Alter, aber das OGH-Urteil 9ObA96/23t (24.01.2024) betont die Einzelfallprüfung und die Bedeutung der Dauer der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Altersvorteile am Arbeitsmarkt betont?
In Österreich gilt: Das Gericht prüft die tatsächlichen Chancen nach § 105 ArbVG; maßgeblich sind Qualifikation, regionale Arbeitsmarktlage und gesundheitliche Situation, nicht bloße Behauptungen der Arbeitgeberin.

Wie lange habe ich Zeit, die Kündigung beim Gericht anzufechten?
In Österreich gilt: Zwei Wochen ab Zugang der Kündigung (siehe § 105 ArbVG). Wird die Frist versäumt, bleibt die Kündigung wirksam, unabhängig von Alter oder Sozialwidrigkeit.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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