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Kündigung Anfechtung Österreich: Falscher Termin

Startseite  •  Aktuelles  •  09.10.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Falscher Termin

Kündigung Anfechtung Österreich: Warum der falsche Termin entscheidend sein kann

Eine Kündigung Anfechtung Österreich kann auch an einem scheinbar kleinen Detail scheitern: dem richtigen Kündigungstermin. Wer lange beschäftigt war, genießt oft längere Kündigungsfristen. Wird später ein anderer Termin behauptet, darf das die Rechtsposition der Arbeitnehmerseite nicht ohne Weiteres verschieben.

Kündigung Anfechtung Österreich bei mehr als 15 Dienstjahren

Der Ausgangspunkt des Verfahrens war ein langjähriges Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war mehr als 15 Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis fand der Kollektivvertrag „Dienstordnung 2000“ Anwendung. Dieser sah bei einer derart langen Dienstzeit eine viermonatige Kündigungsfrist vor.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis. Im Verfahren erster Instanz stützte sie sich dabei auf eine Beendigung zum 31. Dezember 2002. Später versuchte sie im Rechtsmittelverfahren, einen früheren Kündigungstermin heranzuziehen. Damit wollte sie offenbar argumentieren, dass die Arbeitnehmerseite die Unwirksamkeit der Kündigung verspätet geltend gemacht habe.

Der frühere Termin war jedoch nicht unproblematisch. Nach der kollektivvertraglichen Regelung hätte die viermonatige Kündigungsfrist bei diesem Datum nicht eingehalten werden können. Außerdem hatte sich die Arbeitgeberin im erstinstanzlichen Verfahren selbst auf den späteren Termin berufen. Ein Wechsel des maßgeblichen Kündigungstermins konnte daher nicht einfach nachträglich erfolgen.

Das Berufungsgericht behandelte die Frage, wie lange der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen konnte, als eine Frage des Einzelfalls. Der Arbeitnehmer musste also nicht nur den Kündigungstermin, sondern auch den kollektivvertraglichen Bestandschutz, seine Dienstzeit und die konkrete Prozessgeschichte berücksichtigen.

Der (OGH 12.07.2006, 9 ObA 74/06g) entschied, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung des Kündigungstermins sowie der rechtzeitigen Geltendmachung nicht unvertretbar war.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 12.07.2006 in 9 ObA 74/06g, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, wenn keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Beurteilung des Kündigungstermins sowie der rechtzeitigen Geltendmachung nicht unvertretbar war.

Welche Regeln schützen Arbeitnehmer bei langer Dienstzeit?

Maßgeblich ist zunächst der anwendbare Kollektivvertrag. Ein Kollektivvertrag kann Kündigungsfristen, Kündigungstermine und zusätzliche Bestandsschutzregeln vorsehen. Diese Vorgaben wirken neben dem Arbeitsvertrag. Sie dürfen nicht durch eine bloß ungenaue Berechnung oder eine nachträgliche Änderung der Argumentation unterschätzt werden.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt unter anderem die Voraussetzungen für Rechtsmittelverfahren. § 502 Abs 1 ZPO verlangt für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision eine erhebliche Rechtsfrage. Der Oberste Gerichtshof greift daher nicht jede abweichende Beurteilung eines Berufungsgerichts auf. Er schreitet nur ein, wenn die Entscheidung rechtlich besonders bedeutsam oder grob fehlerhaft ist.

Für den Sachverhalt spielte außerdem § 49 Abs 1 des Kollektivvertrags „Dienstordnung 2000“ eine zentrale Rolle. Nach den vorliegenden Entscheidungsdaten betrug die Kündigungsfrist bei einer Dienstzeit von mehr als 15 Jahren vier Monate. Die Frist muss vom korrekten Kündigungstermin aus berechnet werden. Ein Arbeitgeber kann die Frist nicht dadurch verkürzen, dass er später ein anderes Datum behauptet.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung nicht nur das Schreiben selbst, sondern auch den Kollektivvertrag, die Dienstzeit und den Beendigungstermin prüfen; bei einer Kündigung mit kollektivvertraglichem Bestandschutz kann die rechtzeitige Geltendmachung der Unwirksamkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängen.

Das Thema Kündigung Anfechtung Österreich umfasst daneben weitere Schutzmechanismen. Dazu zählen die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, besondere Kündigungsbeschränkungen, Regelungen in einer Betriebsvereinbarung sowie Ansprüche aus der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu. Diese Instrumente verfolgen unterschiedliche Ziele. Eine Kündigung kann formell korrekt wirken und dennoch wegen einer zu kurzen Kündigungsfrist, eines fehlenden Kündigungsgrundes oder eines besonderen Bestandsschutzes angreifbar sein.

Auch das Angestelltengesetz (AngG) und andere arbeitsrechtliche Vorschriften können die Beurteilung beeinflussen. Welche Norm tatsächlich gilt, hängt von der Tätigkeit, dem Vertrag, dem Kollektivvertrag und der Beendigungsart ab. Eine Entlassung folgt anderen Regeln als eine ordentliche Kündigung. Deshalb ersetzt ein allgemeiner Hinweis auf „gesetzliche Kündigungsfristen“ keine konkrete Prüfung.

Warum der OGH die Revision nicht zuließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.07.2006 (9 ObA 74/06g) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Der OGH stellte damit nicht pauschal fest, dass jede Kündigung mit einem falschen Termin unwirksam ist. Er bestätigte vielmehr, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar war.

Entscheidend waren mehrere Umstände. Die Arbeitgeberin hatte sich in erster Instanz auf die Kündigung zum 31. Dezember 2002 gestützt. Im Rechtsmittelverfahren wollte sie dagegen einen früheren Kündigungstermin verwenden. Ein solcher Wechsel ist prozessual nicht beliebig möglich. Die eigene bisherige Argumentation kann festlegen, auf welchen Sachverhalt sich das Gericht konzentriert.

Hinzu kam die kollektivvertragliche Kündigungsfrist. Bei mehr als 15 Dienstjahren galten vier Monate. Der von der Arbeitgeberin später behauptete frühere Termin hätte diese Frist nicht eingehalten. Damit war ihre Argumentation nicht nur eine Frage der zeitlichen Geltendmachung. Sie musste auch daran gemessen werden, ob der behauptete Termin überhaupt wirksam sein konnte.

Das Berufungsgericht bewertete die sogenannte Aufgriffsmöglichkeit als Einzelfallfrage. Gemeint ist damit, innerhalb welcher Zeit ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen muss, wenn ein kollektivvertraglicher Bestandschutz besteht. Der OGH sah darin keine grobe Fehlbeurteilung. Die außerordentliche Revision wurde daher zurückgewiesen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2006 ist nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Sie bleibt jedoch als Orientierung interessant, weil sie zwei praktische Grundfragen verbindet: Erstens muss der Arbeitgeber seinen Kündigungstermin klar und konsistent festlegen. Zweitens darf die Arbeitnehmerseite bei einem geschützten Arbeitsverhältnis nicht zuwarten, wenn sie die Kündigung bekämpfen will.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt vor allem die Reihenfolge der nächsten Schritte. Eine Kündigung sollte nicht nur emotional, sondern anhand konkreter Daten geprüft werden. Dazu gehören der Zugang des Schreibens, die vereinbarte oder kollektivvertragliche Dienstzeit, der genannte Beendigungstermin und allfällige besondere Schutzvorschriften.

Für Arbeitnehmer bedeutet das insbesondere:

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Lohnabrechnungen und sämtliche Nachrichten mit dem Unternehmen auf.
  • Fristen berechnen lassen: Notieren Sie den Zugangstag. Lassen Sie prüfen, ob der Arbeitgeber den richtigen Kündigungstermin und die richtige Kündigungsfrist verwendet hat.
  • Widerspruch dokumentieren: Wenn Sie die Unwirksamkeit geltend machen wollen, sollte dies nicht nur mündlich geschehen. Eine schriftliche Erklärung schafft Klarheit, ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Situation, in der die Arbeitgeberin zunächst einen späteren Kündigungstermin nennt und danach einen früheren Termin behauptet. Nach 9 ObA 74/06g kann diese Änderung für die rechtliche Beurteilung relevant sein. Ob die Arbeitnehmerseite noch rechtzeitig reagiert hat, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten den Vorgang sorgfältig dokumentieren. Vor dem Ausspruch der Kündigung müssen der anwendbare Kollektivvertrag, die gesamte Dienstzeit und der korrekte Kündigungstermin feststehen. Im Verfahren sollte das Unternehmen bei einer konsistenten Darstellung bleiben. Ein später eingeführter Termin kann die eigene Rechtsposition schwächen.

Das gilt unabhängig davon, ob zusätzlich eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, ein besonderer Kündigungsgrund oder ein Anspruch auf Abfertigung im Raum steht. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen können mehrere Regelungsebenen zusammentreffen. Eine Prüfung durch die Arbeiterkammer in Wien oder eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsvertretung kann deshalb frühzeitig Klarheit schaffen.

Häufige Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich

Kann ich eine Kündigung wegen eines falschen Termins bekämpfen?
Ja. Nach § 49 Abs 1 KollV „Dienstordnung 2000“ kann eine zu kurze Kündigungsfrist die Wirksamkeit beeinflussen. Zugangstag und Beendigungstermin sollten sofort geprüft werden.

Habe ich Anspruch auf eine viermonatige Kündigungsfrist?
In Österreich gilt: Ja, wenn § 49 Abs 1 KollV „Dienstordnung 2000“ diese Frist bei Ihrer Dienstzeit vorsieht. Bei mehr als 15 Jahren war sie in 9 ObA 74/06g maßgeblich.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber später einen anderen Kündigungstermin nennt?
Nein, ein Arbeitgeber kann einen früheren Termin nicht ohne Weiteres nachträglich zur Grundlage machen. Der OGH stellte in 9 ObA 74/06g auf die bisherige Prozessbehauptung und die kollektivvertragliche Kündigungsfrist ab.

Wie lange kann ich die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen?
In Österreich gilt: Die Aufgriffsmöglichkeit hängt vom Kollektivvertrag, dem Bestandsschutz und den Umständen ab. § 502 Abs 1 ZPO und 9 ObA 74/06g zeigen, dass keine pauschale Antwort gilt.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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