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Kündigung Anfechtung Österreich: Familieneinkommen zählt

Startseite  •  Aktuelles  •  09.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Familieneinkommen zählt

Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Wann das Familieneinkommen Ihre Chancen vor Gericht kippt

Kündigung Anfechtung Österreich

Stellen Sie sich vor: Sie sind Ende 50, werden gekündigt, wollen Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit erheben – und am Ende entscheidet das höhere Einkommen Ihres Ehepartners gegen Sie.

Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Wie ein 59‑jähriger Arbeitnehmer seine Kündigung anficht – und am Familieneinkommen scheitert

Ein 59‑jähriger Marketingassistent, sorgepflichtig für zwei Kinder, verliert seinen Job. Er verdient 3.380 EUR brutto 14‑mal im Jahr. Die Arbeitgeberin kündigt mit Wirksamkeit zum 31.12.2023. Für ihn steht viel auf dem Spiel: Er ist nicht mehr jung, trägt Verantwortung für seine Familie und fürchtet, keine gleichwertige Stelle mehr zu finden.

Der Arbeitnehmer fechtet die Kündigung als sozialwidrig an. Er argumentiert, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses seine wirtschaftliche Existenz bedroht. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien muss prüfen, ob die Kündigung seine wesentlichen Interessen beeinträchtigt. Später befasst sich das Berufungsgericht und schließlich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Sache.

Das Berufungsgericht kommt zu einem klaren Befund: Bei intensiver, ernsthafter Arbeitsplatzsuche könne der Marketingassistent mit hoher Wahrscheinlichkeit binnen zehn bis zwölf Monaten eine annähernd gleichwertige Stelle ohne Gehaltseinbußen finden. Zusätzlich fließt ein weiterer Punkt ein, der viele überrascht: Die Ehefrau des Klägers verdient deutlich mehr als er. Das Gericht betrachtet daher die finanzielle Gesamtsituation der Familie als noch tragbar.

Der Arbeitnehmer akzeptiert diese Bewertung nicht und erhebt außerordentliche Revision. Der (OGH 26.09.2024, 8ObA38/24g) prüft unter dem Aktenzeichen nur noch, ob das Berufungsgericht grob fehlbeurteilt oder eine erhebliche Rechtsfrage aufgeworfen hat. Er kommt zum Schluss: Nein – und weist die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Eine zentrale Kernaussage lautet: Wer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anficht, muss nicht nur seine persönliche Einkommenssituation, sondern die gesamte wirtschaftliche Lage der Familie offenlegen. Das Einkommen des Ehepartners kann dabei den Ausschlag geben, ob Gerichte eine „wesentliche Interessenbeeinträchtigung“ annehmen oder nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.09.2024 (8ObA38/24g) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines 59‑jährigen Marketingassistenten gegen die Abweisung seiner Kündigungsanfechtung mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird, weil das Berufungsgericht seine wirtschaftliche und familiäre Gesamtsituation – einschließlich des höheren Ehegatteneinkommens – vertretbar gewürdigt hatte.

Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit: Welche Kriterien gelten wirklich? – Kündigung Anfechtung Österreich

Die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist im österreichischen Arbeitsrecht vor allem in § 105 Abs 3 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Dieser Paragraph ermöglicht Arbeitnehmern, eine Kündigung anzufechten, wenn sie ihre wesentlichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt und nicht durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.

In Österreich gilt: Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG haben Arbeitnehmer das Recht, eine Kündigung anzufechten, wenn sie sozialwidrig ist; das setzt voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre wirtschaftlichen und sozialen Interessen erheblich beeinträchtigt und keine überwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beweislast dafür trifft den Arbeitnehmer.

Gerichte – vom Arbeits- und Sozialgericht Wien bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) – schauen daher nicht nur auf das verlorene Gehalt. Sie prüfen die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage: Alter, Ausbildung, Chancen am Arbeitsmarkt, Sorgepflichten, gesundheitliche Situation und vorhandenes Familienvermögen oder -einkommen. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit spielt eine zentrale Rolle.

Besonders wichtig ist die Prognose: Wie lange wird es dauern, bis der gekündigte Arbeitnehmer eine annähernd gleichwertige Arbeitsstelle findet? Je länger die erwartete Arbeitslosigkeit und je größer die Einkommenseinbuße, desto eher liegt eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor. Umgekehrt kann eine überschaubare Zeit ohne Job, kombiniert mit guten Chancen auf eine gleichwertige Stelle, gegen die Annahme von Sozialwidrigkeit sprechen.

Ein weiterer, oft unterschätzter Faktor ist das Familieneinkommen. Gerichte berücksichtigen nicht nur das Einkommen des gekündigten Arbeitnehmers, sondern auch das seines Ehepartners. Wer mit einem Partner zusammenlebt, der deutlich mehr verdient, kann – so wie im Fall 8ObA38/24g – an einer Kündigungsanfechtung scheitern, weil die finanzielle Gesamtsituation als noch verkraftbar eingestuft wird. Kündigung Anfechtung Österreich verlangt deshalb eine umfassende Haushaltsdarlegung.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt daher eine sehr konkrete Darlegung: Arbeitnehmer müssen im Prozess detailliert behaupten und beweisen, warum gerade sie durch die Kündigung wirtschaftlich und sozial besonders hart getroffen werden. Dazu gehören Unterlagen zu Einkommen, Fixkosten, Unterhaltspflichten, Vermögen, laufenden Krediten und realistischer Arbeitsmarktprognose.

Ein praktischer Rechtsgrundsatz lautet: Wer in Österreich eine Kündigung erfolgreich wegen Sozialwidrigkeit anfechten will, muss dem Gericht eine geschlossene Beweiskette liefern – vom bisherigen Einkommen über Haushaltseinkommen und Sorgepflichten bis zur dokumentierten Schwierigkeit, eine gleichwertige Stelle am Arbeitsmarkt zu bekommen. Bloße Befürchtungen reichen nicht.

Was der OGH in 8ObA38/24g besonders betont: Prognose, Familie und die Grenze seiner Kontrolle

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.09.2024 (8ObA38/24g) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines 59‑jährigen Arbeitnehmers gegen die Abweisung seiner Kündigungsanfechtung zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Beurteilung der Sozialwidrigkeit durch das Berufungsgericht innerhalb des ihm zustehenden Ermessensspielraums liegt.

Der OGH macht deutlich, dass er im außerordentlichen Revisionsverfahren keine „Super-Tatsacheninstanz“ ist. Er überprüft nur, ob das Berufungsgericht den Begriff der Sozialwidrigkeit nach § 105 Abs 3 ArbVG grob verkannt oder seine Ermessensgrenzen überschritten hat. Die konkrete Gewichtung einzelner Umstände – etwa wie schwer das höhere Einkommen der Ehefrau wiegt oder ob zehn bis zwölf Monate Stellensuche hinnehmbar sind – ist primär Sache der Tatsacheninstanzen.

Spannend – und für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich relevant – ist die Gewichtung dreier Punkte: Erstens die Einschätzung, dass bei intensiver Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten eine annähernd gleichwertige Stelle erreichbar sei; zweitens die ausdrückliche Berücksichtigung des deutlich höheren Einkommens der Ehefrau; drittens die Feststellung, dass diese Würdigung noch im Rahmen vertretbarer richterlicher Prognose liegt.

Der OGH knüpft damit an seine bisherige Linie an: Die Frage, ob eine Kündigung sozialwidrig ist, hängt stark von der Einzelfallprognose ab. Der Entscheidungsspielraum des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ist breit. Nur wenn deren Abwägung völlig aus dem Rahmen fällt, schreitet der Oberste Gerichtshof korrigierend ein – was in 8ObA38/24g ausdrücklich verneint wird.

Für die Praxis des österreichischen Arbeitsrechts bedeutet das: Arbeitnehmer dürfen nicht erwarten, dass der OGH eine bereits erfolgte, vertretbare Interessenabwägung bloß „noch einmal besser“ macht. Wer die Sozialwidrigkeit einer Kündigung behauptet, muss bereits in erster Instanz sorgfältig alle relevanten Beweise vorlegen, inklusive berufskundlicher Gutachten und detaillierter Haushaltsdarstellungen. Kündigung Anfechtung Österreich bleibt damit ein prozessual anspruchsvolles Verfahren.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus diesem Urteil konkret lernen sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als älterer Arbeitnehmer nach Kündigung oder als Unternehmen, das Kündigungen vorbereitet –, zeigt 8ObA38/24g sehr plastisch, worauf es ankommt. Das Urteil betrifft unmittelbar die tägliche Praxis in Österreich, gerade in wirtschaftlich angespannten Zeiten.

Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Die bloße Tatsache, dass Sie gekündigt wurden und Unterhaltspflichten haben, reicht für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung nicht. Sie müssen belegen, dass Ihre Chancen auf eine gleichwertige Stelle sehr schlecht sind oder die erwartete Arbeitslosigkeit extrem lange dauert – und dass das Familieneinkommen den Ausfall nicht auffangen kann. Ohne konkrete Zahlen und Prognosen wirkt Ihr Vorbringen schnell zu abstrakt.

  • Handeln Sie sofort nach der Kündigung: Sammeln Sie Lohnzettel, Haushaltsbudget, Kreditunterlagen und Nachweise über Sorgepflichten. Diese Unterlagen sind das Fundament Ihrer Argumentation zur Sozialwidrigkeit.
  • Dokumentieren Sie jede Bewerbung: Datum, Stelle, Rückmeldung. Ein berufskundliches Gutachten, das Ihre realistischen Chancen am Arbeitsmarkt bewertet, kann vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien entscheidend sein.
  • Überlegen Sie die Offenlegung des Familieneinkommens: Da Gerichte auch das Einkommen Ihres Partners berücksichtigen, braucht Ihre Strategie eine klare Linie – etwa, warum das höhere Partnereinkommen die Beeinträchtigung dennoch nicht ausgleicht.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Wien und ganz Österreich zeigt der Fall die andere Seite: Wer kündigt, sollte strukturiert dokumentieren, welche Alternativen geprüft wurden und wie die Chancen des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt aussehen. Je besser diese Dokumentation, desto leichter lässt sich später argumentieren, dass keine unzumutbare Interessenbeeinträchtigung vorliegt.

Praktisch empfiehlt sich eine Kündigungs-Checkliste, die insbesondere diese Punkte abdeckt: Gibt es freie, zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen? Wie schätzt man die Arbeitsmarktchancen des Betroffenen realistisch ein (Alter, Branche, Qualifikation)? Welche Gespräche wurden geführt, um eine gütliche Lösung zu prüfen? Diese Schritte sollten schriftlich festgehalten werden, um im Streitfall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht nachvollziehbar zu sein.

Für beide Seiten gilt: Die Entscheidung des OGH vom 26.09.2024 verdeutlicht, wie stark Gerichte auf eine konsistente, belegbare Darstellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage achten – und wie viel Einfluss das Familieneinkommen auf die Beurteilung von Sozialwidrigkeit haben kann.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und Familien­einkommen

Kann ich eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, wenn mein Partner gut verdient?
Ja. In Österreich gilt: Das Gericht berücksichtigt das gesamte Familieneinkommen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG. Der OGH (8ObA38/24g) hat bestätigt, dass ein deutlich höheres Ehegatteneinkommen gegen eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung sprechen kann.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ich mit fast 60 gekündigt werde?
Nein. In Österreich gilt: Ein Anspruch ergibt sich nur, wenn eine sozialwidrige Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG erfolgreich angefochten wird. Alter allein reicht nicht; maßgeblich sind Arbeitsmarktchancen, Dauer der Arbeitslosigkeit und wirtschaftliche Gesamtbelastung (vgl. OGH 8ObA38/24g).

Was passiert, wenn ich in der Kündigungsanfechtung meine Bewerbungen nicht dokumentiere?
In Österreich gilt: Ohne Nachweis intensiver Stellensuche kann das Gericht annehmen, dass Ihre Arbeitslosigkeit kürzer dauert. Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG). Der OGH (8ObA38/24g) betont, dass Prognosen zur Stellendauer zentral sind.

Kann der OGH die Beweiswürdigung zur Sozialwidrigkeit noch einmal vollständig prüfen?
Nein. In Österreich gilt: Im außerordentlichen Revisionsverfahren (§§ 502, 508a ZPO) prüft der OGH nur, ob eine erhebliche Rechtsfrage oder grobe Fehlbeurteilung vorliegt. In 8ObA38/24g wurde die Interessenabwägung der Vorinstanzen nicht korrigiert.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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