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Kündigung Anfechtung Österreich: Klage richtig wählen

Startseite  •  Aktuelles  •  28.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Klage richtig wählen

Kündigungsanfechtung oder Feststellungsklage? Warum ein falsches Klageziel den Arbeitsplatz kosten kann

Eine Kündigungsanfechtung kann scheitern, wenn der Arbeitnehmer eigentlich die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen muss. Genau diese Gefahr zeigt die Entscheidung des (OGH 30.01.2012, 9 ObA 137/11d). Für Beschäftigte in Österreich bleibt die Unterscheidung zwischen Kündigungsanfechtung und Feststellungsklage bis heute entscheidend. Die Kündigung Anfechtung Österreich setzt daher die richtige Einordnung des Klageziels voraus.

Eine Kündigung bei der Stadt Wien führt in zwei verschiedene Rechtswege

Der Arbeitnehmer war bei der Stadt Wien beschäftigt. Sein Dienstverhältnis unterlag den Bestimmungen für Vertragsbedienstete der Stadt Wien. Weil er noch keine drei Jahre beschäftigt war, kündigte ihn die Arbeitgeberin ohne Angabe eines Kündigungsgrundes.

Für den Arbeitnehmer stand damit viel auf dem Spiel. Er wollte nicht nur gegen die Kündigung vorgehen. Er wollte außerdem gerichtlich klären lassen, dass sein Dienstverhältnis weiterhin aufrecht war. Beide Ziele hängen zwar miteinander zusammen, verfolgen aber rechtlich unterschiedliche Richtungen.

Der Arbeitnehmer brachte deshalb eine Kündigungsanfechtung und eine Klage auf Feststellung des Fortbestands ein. Das Erstgericht behandelte die Begehren getrennt. Es wies den Antrag auf Kündigungsanfechtung zurück und wies den Antrag auf Feststellung des Fortbestands ab. Auch die weiteren Rechtsmittel führten nicht zum gewünschten Ergebnis.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist als (OGH 30.01.2012, 9 ObA 137/11d) veröffentlicht. Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.01.2012 in 9 ObA 137/11d, dass eine Kündigungsanfechtung und eine Klage auf Feststellung des Fortbestands unterschiedliche Ziele verfolgen und bei möglichen Alternativen richtig als Haupt- und Eventualbegehren verbunden werden müssen.

Kündigung Anfechtung Österreich: Welche Klage passt zur rechtlichen Situation?

Die entscheidende Frage lautet: War die Kündigung von Anfang an unwirksam oder wurde sie zunächst wirksam ausgesprochen? Eine von Beginn an unwirksame Kündigung beendet das Dienstverhältnis nicht. In diesem Fall soll eine Feststellungsklage klären, dass das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Eine wirksame Kündigung kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Die Kündigungsanfechtung setzt gerade voraus, dass die Kündigung zunächst rechtliche Wirkung entfaltet. Das Gericht soll sie anschließend wegen eines verpönten Motivs oder wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam erklären.

Das zentrale Kerngesetz ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 105 ArbVG regelt insbesondere die Anfechtung von Kündigungen wegen Sozialwidrigkeit oder eines unzulässigen Motivs. Für Vertragsbedienstete der Stadt Wien können zusätzlich die Bestimmungen des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG) und dienstvertragliche Regelungen maßgeblich sein.

In Österreich gilt: Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) wird eine grundsätzlich wirksame Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen angefochten; ist die Kündigung hingegen bereits vertragsrechtlich unwirksam, muss der Fortbestand des Dienstverhältnisses mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden. Diese Abgrenzung ist für die Kündigung Anfechtung Österreich entscheidend.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Fehlt eine zwingende Voraussetzung der Kündigung, kann das Arbeitsverhältnis ohne wirksame Beendigung fortbestehen. Beruht die Kündigung dagegen auf einem grundsätzlich zulässigen Beendigungsvorgang, kann eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs erforderlich sein.

Diese Unterscheidung betrifft nicht nur klassische Arbeitsverhältnisse. Sie kann auch bei Vertragsbediensteten, bei besonderen Kündigungsschutzbestimmungen, bei einer Betriebsvereinbarung oder bei Regelungen der Personalvertretung relevant werden. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu entscheidet diese prozessuale Frage nicht automatisch.

Was der OGH in 9 ObA 137/11d tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.01.2012 in 9 ObA 137/11d, dass Kündigungsanfechtung und Feststellung des Fortbestands unterschiedliche rechtliche Ausgangslagen voraussetzen. Damit bestätigte der OGH, dass das richtige Klageziel für die rechtliche Prüfung entscheidend ist.

Der OGH stellte nicht einfach fest, dass ein Arbeitnehmer beide Anträge beliebig nebeneinander stellen kann. Entscheidend ist vielmehr die richtige prozessuale Verbindung. Wenn unklar ist, ob die Kündigung bereits unwirksam war oder erst angefochten werden muss, muss der Arbeitnehmer die Begehren grundsätzlich als Haupt- und Eventualbegehren formulieren.

Das Hauptbegehren verfolgt dabei den vorrangigen rechtlichen Standpunkt. Das Eventualbegehren greift nur dann, wenn das Gericht den ersten Standpunkt nicht teilt. So kann der Arbeitnehmer zunächst die Feststellung der Unwirksamkeit verlangen. Für den Fall, dass das Gericht die Kündigung als wirksam beurteilt, kann er zusätzlich die Kündigungsanfechtung beantragen.

Der Grund liegt in der inneren Logik der beiden Rechtsbehelfe. Eine Feststellungsklage behauptet, dass das Dienstverhältnis nie wirksam beendet wurde. Eine Kündigungsanfechtung geht dagegen davon aus, dass die Kündigung zunächst wirksam war. Beide Argumentationen können nicht ohne prozessuale Ordnung gleichrangig nebeneinanderstehen.

Die Unterinstanzen behandelten die Anträge getrennt. Die Kündigungsanfechtung wurde zurückgewiesen, während die Klage auf Fortbestand des Dienstverhältnisses abgewiesen wurde. Der OGH sah in den weiteren Einwänden keine erhebliche Rechtsfrage. Auch behauptete Verfahrensfehler und der Umstand, dass kein Kündigungsgrund genannt worden war, änderten daran nichts.

Die außerordentliche Revision wurde daher zurückgewiesen. Das bedeutet nicht, dass der OGH jede Kündigung ohne Begründung für rechtmäßig erklärt hätte. Die Entscheidung zeigt vielmehr, wie wichtig die richtige Einordnung und Formulierung des Klagebegehrens ist.

Rechtsanwalt Wien: Welche Folgen hat das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Inhalt des Kündigungsschreibens prüfen. Entscheidend sind auch Beschäftigungsdauer, anwendbare Dienstordnung, kollektivvertragliche Bestimmungen und allfällige Fristen. Besonders bei einer Kündigung durch die Stadt Wien oder einen vergleichbaren Arbeitgeber können zusätzliche Vorschriften gelten.

Für Arbeitnehmer entstehen drei typische Risikobereiche. Erstens kann eine Kündigung bereits aus formalen oder vertragsrechtlichen Gründen unwirksam sein. Zweitens kann eine an sich wirksame Kündigung wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs angefochten werden. Drittens können kurze Fristen verstreichen, bevor die richtige Klage eingebracht ist.

  • Unterlagen sofort sichern: Bewahren Sie Kündigungsschreiben, Dienstvertrag, Nachträge, frühere Schreiben, Lohnunterlagen und Informationen zur Beschäftigungsdauer auf.
  • Rechtsweg prüfen lassen: Klären Sie, ob eine Feststellungsklage, eine Kündigungsanfechtung oder eine Verbindung als Haupt- und Eventualbegehren erforderlich ist.
  • Fristen kontrollieren: Prüfen Sie unverzüglich die gesetzlichen, kollektivvertraglichen und dienstrechtlichen Fristen. Eine verspätete Klage kann selbst einen berechtigten Einwand wirkungslos machen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Wirksamkeit einer Kündigung ebenfalls getrennt von einer möglichen Anfechtung beurteilen. Eine Kündigung kann zwar formal wirksam erscheinen, aber wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs angreifbar sein. Umgekehrt kann ein Fehler bei Zustimmung, Verständigung oder Zuständigkeit dazu führen, dass die Beendigung bereits unwirksam ist.

Bei Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien muss deshalb klar erkennbar sein, welches rechtliche Ziel verfolgt wird. Im Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit der Sache befasst werden. Die richtige Prozessstrategie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, verhindert aber, dass unterschiedliche Rechtspositionen unverbunden nebeneinanderstehen.

Die Entscheidung 9 ObA 137/11d ist besonders lehrreich, weil der Arbeitnehmer den Zugang zur inhaltlichen Prüfung seiner Argumente verlor. Nicht zwingend die materielle Frage stand am Ende im Mittelpunkt. Ausschlaggebend war vielmehr, ob der gewählte Rechtsbehelf zur behaupteten Unwirksamkeit passte.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung und Feststellungsklage

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber keinen Grund nennt?
Nein, nicht automatisch. Nach § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) macht das Fehlen eines Kündigungsgrundes eine Kündigung nicht in jedem Fall unwirksam. Maßgeblich sind auch Dienstvorschriften und Vertrag. Eine Feststellungsklage kann bei anfänglicher Unwirksamkeit erforderlich sein.

Habe ich Anspruch auf eine Klage gegen die Kündigung und auf Feststellung des Fortbestands?
Ja, unter Umständen. Nach 9 ObA 137/11d müssen beide Begehren grundsätzlich als Haupt- und Eventualbegehren verbunden werden. Die Feststellungsklage betrifft die ursprüngliche Unwirksamkeit, die Anfechtung eine zunächst wirksame Kündigung.

Was passiert, wenn ich das falsche Klageziel wähle?
Das Verfahren kann scheitern, ohne dass alle Kündigungsgründe inhaltlich geprüft werden. 9 ObA 137/11d zeigt, dass die prozessuale Einordnung entscheidend ist. Betroffene sollten daher die Fristen nach § 105 ArbVG unmittelbar prüfen lassen.

Gilt diese Entscheidung auch für Vertragsbedienstete der Stadt Wien?
Ja, für vergleichbare Fallgestaltungen. Zusätzlich zu § 105 ArbVG können das Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG), der Dienstvertrag und besondere dienstrechtliche Regelungen gelten. Die konkrete Rechtslage hängt von Beschäftigungsdauer, Vertragsgrundlage und Kündigungsbedingungen ab.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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