Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung Anfechtung Österreich: Formfehler prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Formfehler prüfen

Formfehler bei der Kündigung in der Anstalt: Wann die kollegiale Leitung wirklich zustimmen muss

Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor: Im Jour fixe kündigt Ihr Vorgesetzter beiläufig an, Ihr Dienstverhältnis zu beenden – ohne formellen Beschluss, ohne Protokoll. Genau um diese Situation geht es beim Fokus-Keyword „Formfehler bei der Kündigung“.

Wie eine beiläufige Ankündigung im Jour fixe zur Existenzfrage wurde

Eine Mitarbeiterin eines Gemeindeverbands in Österreich, ohne leitende Funktion, arbeitete seit Jahren in einer Einrichtung mit kollegialer Anstaltsleitung. Laut Anstaltsordnung durfte dieses Kollegialorgan über Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen entscheiden. Nur in wenigen, genau geregelten Ausnahmefällen konnte der Verwaltungsdirektor allein handeln.

In einer regulären Sitzung (Jour fixe am 05.07.2016) erklärte der Verwaltungsdirektor, das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerin werde beendet. Die beiden anderen Direktoren hörten zu, kommentierten nichts und fassten keinen formellen Beschluss. Kein abgestimmter Beschluss, kein dokumentierter Mehrheits- oder Einheitsbeschluss, keine eindeutige Festlegung, ob es sich um Kündigung oder Entlassung handeln sollte.

Die Arbeitnehmerin stand damit vor einer existenziellen Frage: War sie wirksam gekündigt oder entlassen worden, oder hatte sie weiterhin ein aufrechtes Dienstverhältnis? Sie focht die Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien an und machte geltend, dass die zuständige kollegiale Anstaltsleitung nie ordnungsgemäß über ihr Schicksal entschieden habe.

Das Berufungsgericht – das zuständige Oberlandesgericht als zweite Instanz – stellte sich auf ihre Seite. Es sah wesentliche Verfahrensfehler: Die kollegiale Anstaltsleitung war nicht ordnungsgemäß verständigt worden, es gab keine echte Beschlussfassung und der Verwaltungsdirektor hatte keine klar geregelte Spezialkompetenz, allein über die Auflösung zu entscheiden. Der Gemeindeverband versuchte, das mit einer außerordentlichen Revision zu korrigieren. (OGH 29.11.2017, 8 ObA 56/17v)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.11.2017 (8 ObA 56/17v) bestätigt, dass eine bloße kommentarlos hingenommene Ankündigung des Verwaltungsdirektors keine wirksame Entscheidung der kollegialen Anstaltsleitung über die Auflösung eines Dienstverhältnisses darstellt, wenn die Anstaltsordnung eine formelle, einvernehmliche Beschlussfassung vorsieht und keine eindeutige Spezialzuständigkeit des Direktors besteht.

Kündigung Anfechtung Österreich — Rechtsanwalt Wien

Welche Mitspracherechte Kollegialorgane bei Kündigungen wirklich haben

Wer in einer kommunalen oder öffentlich dominierten Einrichtung in Wien oder anderswo in Österreich arbeitet, begegnet oft speziellen Dienstordnungen und Anstaltsordnungen. Dort ist genau geregelt, welches Organ über Begründung, Kündigung oder Entlassung von Dienstverhältnissen entscheidet – etwa eine kollegiale Anstaltsleitung statt einer einzelnen Geschäftsführung.

In Österreich gilt: Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Angestelltengesetz (AngG) können Kündigungen und Entlassungen nur von dazu befugten Organen oder Personen erklärt werden; fehlt die Zuständigkeit oder die vorgeschriebene Mitwirkung eines Kollegialorgans, ist die Auflösungserklärung unwirksam. Die interne Kompetenzordnung ist daher für die Wirksamkeit entscheidend.

Die Besonderheit im österreichischen Arbeitsrecht liegt darin, dass interne Zuständigkeitsregeln – etwa in einer Anstaltsordnung – nicht bloß interne „Spielregeln“ sind. Sie bestimmen maßgeblich, ob eine Erklärung im Außenverhältnis überhaupt wirksam ist. Wird etwa eine Kündigung von jemandem ausgesprochen, der nach der Ordnung nur mit Zustimmung oder im Beschlussweg agieren darf, fehlt dieser Erklärung die notwendige Grundlage.

Nach § 1159 ABGB und den einschlägigen Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) muss eine Kündigung oder Entlassung außerdem inhaltlich eindeutig sein: Der Erklärungsempfänger muss erkennen können, ob das Dienstverhältnis durch ordentliche Kündigung, vorzeitige Entlassung oder einvernehmliche Auflösung beendet werden soll. Unklare oder widersprüchliche Aussagen bergen das Risiko der Unwirksamkeit.

In Österreich gilt: Nach § 1159 ABGB in Verbindung mit dem Angestelltengesetz (AngG) können Kündigung und Entlassung nur von vertretungsbefugten Organen oder Personen erklärt werden; verlangt eine Anstaltsordnung die Mitentscheidung einer kollegialen Leitung, führt die Umgehung dieses Kollegialorgans in der Regel zur Unwirksamkeit der Auflösung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das im Instanzenzug zuständige Oberlandesgericht müssen in solchen Fällen die jeweilige Dienstordnung genau auslegen: Handelt es sich bei einem Kollegialorgan um ein echtes Entscheidungsorgan mit Stimmrecht, oder nur um ein beratendes Gremium? Der OGH hat in 8 ObA 56/17v bestätigt, dass bei einem echten Mitentscheidungsrecht eine bloße „Kenntnisnahme“ im Jour fixe kein Ersatz für einen Beschluss ist.

Die einschlägigen Gesetzestexte – insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) – sind im Rechtsinformationssystem des Bundes einsehbar: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was der OGH in 8 ObA 56/17v über formell fehlerhafte Auflösungen klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.11.2017 (8 ObA 56/17v) entschieden, dass eine außerordentliche Revision gegen ein Urteil zur Wirksamkeit einer Dienstauflösung zurückgewiesen wird, wenn keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt und das Berufungsgericht die Anstaltsordnung vertretbar streng auslegt.

Rechtstechnisch ging es um die Frage, ob das Berufungsgericht die interne Kompetenzordnung der Einrichtung richtig verstanden und angewendet hat. Der OGH prüfte, ob die Auslegung, wonach der Verwaltungsdirektor keine Einzelkompetenz zur Auflösung des Dienstverhältnisses hatte, im Rahmen der üblichen Vertrags- und Satzungsauslegung liegt. Er bejahte das und sah daher keinen Anlass, die außerordentliche Revision zuzulassen.

Zentral war auch die Bewertung der Rolle der anderen Direktoren. Der Gemeindeverband argumentierte, ihre kommentarlosen Reaktionen im Jour fixe seien als konkludente Zustimmung zu werten. Die Vorinstanzen – und mittelbar auch der OGH – erkannten darin aber kein ordnungsgemäßes Zustandekommen eines Kollegialbeschlusses. Ein echtes Kollegialorgan braucht eine nachvollziehbare Willensbildung, in der Regel mit dokumentierter Abstimmung.

Ein weiterer Aspekt betraf die Klarheit der Auflösungserklärung. Der OGH verwies auf ständige Rechtsprechung, wonach aus der Erklärung klar hervorgehen muss, ob eine Kündigung oder eine Entlassung gemeint ist. Eine bloße Ankündigung „Ihr Dienstverhältnis wird beendet“ schafft Unsicherheit und entspricht nicht den Anforderungen an Eindeutigkeit und Bestimmtheit, die das österreichische Arbeitsrecht stellt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.11.2017 (8 ObA 56/17v) entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, womit die strenge Sicht des Berufungsgerichts zur notwendigen Einbindung der kollegialen Anstaltsleitung bei der Auflösung von Dienstverhältnissen bestätigt blieb.

Damit ist klar: In Einrichtungen mit kollegialer Anstaltsleitung genügt es nicht, wenn der Verwaltungsdirektor „informell“ kündigt oder die anderen Direktoren nur informiert. Wo die Anstaltsordnung eine gemeinsame Entscheidung vorsieht, braucht es eine förmliche Willensbildung dieses Organs. Fehler in der Verständigung, in der Zusammensetzung oder in der Beschlussfassung können dazu führen, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses unwirksam ist.

Welche praktischen Folgen diese Rechtsprechung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet 8 ObA 56/17v: Sie müssen eine behauptete Kündigung oder Entlassung genau prüfen – insbesondere, ob tatsächlich das zuständige Organ entschieden hat und ob die Auflösungsart klar benannt wurde. Eine beiläufige Mitteilung im Jour fixe ersetzt keinen Beschluss der kollegialen Anstaltsleitung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, können folgende Schritte entscheidend sein:

  • Fordern Sie binnen 7 Tagen schriftlich die Anstaltsordnung, das Sitzungsprotokoll und eine Kopie der angeblichen Beschlussfassung an, mit klarer Fristsetzung.
  • Dokumentieren Sie jede Mitteilung zur Beendigung (Datum, Uhrzeit, Teilnehmer, Wortlaut) und sichern Sie Zeugen, E-Mails und sonstige Unterlagen.
  • Verlangen Sie eine förmliche, schriftliche Entscheidung des zuständigen Organs, in der eindeutig steht, ob es sich um Kündigung oder Entlassung handelt.

Ein Termin bei einer auf österreichisches Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei – etwa der Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien – sollte spätestens 7 bis 14 Tage nach Zugang einer schriftlichen Auflösungserklärung stattfinden. Viele Fristen für Anfechtung oder Feststellungsklagen laufen sehr kurz, etwa bei Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit oder bei strittigen Entlassungen.

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche in öffentlichen und gemeindeeigenen Einrichtungen zeigt 8 ObA 56/17v deutlich das Risiko formell fehlerhafter Beschlüsse. Wer die in der Anstaltsordnung vorgesehene Mitwirkung der kollegialen Anstaltsleitung missachtet oder nicht sauber dokumentiert, riskiert nicht nur die Unwirksamkeit der Auflösung, sondern auch Nachzahlungen, Schadenersatz und unter Umständen eine Wiedereinstellung.

Empfehlenswert sind daher insbesondere:

  • Überarbeitung und Präzisierung der Anstaltsordnung: klare Regelung, wann der Verwaltungsdirektor allein entscheiden darf und wann ein förmlicher Beschluss nötig ist.
  • Einführung verbindlicher Einladungs- und Verständigungsfristen sowie einer klaren Tagesordnung, damit alle stimmberechtigten Mitglieder rechtzeitig informiert sind.
  • Führung vollständiger, unterschriebener Protokolle mit namentlicher Stimmabgabe und Archivierung in einem revisionssicheren System.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.11.2017 (8 ObA 56/17v) ausdrücklich betont, dass bei einer kollegialen Anstaltsleitung ein echtes Mitentscheidungsrecht der Direktoren besteht. Für Arbeitgeber in Österreich bedeutet das: Sie können Kollegialorgane nicht auf ein bloßes Informationsgremium reduzieren, wenn die Anstaltsordnung ihnen Entscheidungsbefugnis einräumt.

Häufige Fragen zur Wirksamkeit von Kündigungen in kollegial geführten Einrichtungen

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn nicht die kollegiale Anstaltsleitung beschlossen hat?
In Österreich gilt: Ja. Wenn die Anstaltsordnung ein Mitentscheidungsrecht vorsieht, kann eine ohne Beschluss erklärte Kündigung unwirksam sein (vgl. OGH 8 ObA 56/17v; § 1159 ABGB).

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigungserklärung unklar formuliert ist?
In Österreich gilt: Ja. Ist nicht erkennbar, ob Kündigung oder Entlassung gemeint ist, kann die Erklärung nach § 1159 ABGB unwirksam sein; das Dienstverhältnis bleibt bis zur wirksamen Erklärung bestehen.

Was passiert, wenn nur der Verwaltungsdirektor meine Entlassung ausspricht, ohne Beschluss?
In Österreich gilt: Grundsätzlich unwirksam, wenn dem Direktor die Einzelkompetenz fehlt; der OGH bestätigte dies in 8 ObA 56/17v.

Kann eine konkludente Zustimmung der Direktoren im Jour fixe einen Beschluss ersetzen?
In Österreich gilt: Nein. Bei echten Kollegialorganen verlangt die Rechtsprechung eine nachvollziehbare Willensbildung und dokumentierte Beschlussfassung (siehe OGH 8 ObA 56/17v).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at