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Kündigung Anfechtung Österreich – Freier Dienstvertrag?

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Kündigung Anfechtung Österreich – Freier Dienstvertrag?

Freier Dienstvertrag oder Arbeitnehmer? Wie der OGH Rechtsberater im Asylverfahren einordnet

Kündigung Anfechtung Österreich Wer als Rechtsberater im Asylverfahren arbeitet, denkt oft an ein sicheres Dienstverhältnis – bis eine Kündigung kommt und der angebliche „freie Dienstvertrag“ plötzlich entscheidend ist.

Wie aus vermeintlichen Angestellten „freie Dienstnehmer“ wurden

Mehrere Rechtsberater unterstützten Asylwerber in Verfahren vor österreichischen Behörden. Auftraggeberin war formal das Bundesministerium für Inneres (BMI), mit dem die Berater Bestellungsverträge mit fünfjähriger Mindestdauer abgeschlossen hatten. Die praktische Organisation lief aber über ein zwischengeschaltetes Unternehmen als Zweitbeklagten.

Mit diesem Unternehmen schlossen die Berater sogenannte „freie Dienstverträge“. Darin stand ausdrücklich, dass es sich nicht um echte Dienstverhältnisse handle, sondern um freie Dienstleistungen. Vereinbart war eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit mit zweimonatiger Frist zum Monatsende. Einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Stunden oder laufende Beschäftigung gab es nicht.

Der Zweitbeklagte kündigte diese freien Dienstverträge schriftlich – zunächst zum 31.01.2012, später erneut zum 30.06.2012. Die Rechtsberater fühlten sich wie Angestellte und argumentierten, in Wahrheit stünden sie in einem echten Dienstverhältnis mit dem Unternehmen. Sie beriefen sich auf die Schutzbestimmung zur Mindestvertragsdauer im Asylgesetz und wollten die Kündigungen zu Fall bringen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klagen ab: Es sah freie Dienstverhältnisse, die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit sei wirksam. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beurteilte die Sache anders und qualifizierte die Rechtsberater als Arbeitnehmer. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 29.09.2016, 9 ObA 120/15k) drehte die Sache wieder und gab dem Unternehmen Recht.

(OGH 29.09.2016, 9 ObA 120/15k)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.09.2016 (9 ObA 120/15k) entschieden, dass die Verträge der Rechtsberater als freie Dienstverträge zu qualifizieren sind und daher die vertraglich vereinbarten Kündigungen wirksam waren; Arbeitnehmerrechte wie Kündigungsschutz oder Abfertigung griffen nicht.

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.09.2016 (9 ObA 120/15k) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2016 klargestellt, dass die Mindestvertragsdauer im Asylrecht nur das Verhältnis zwischen Rechtsberater und Bundesministerium für Inneres betrifft, nicht aber automatisch ein Arbeitsverhältnis mit einem zwischengeschalteten Unternehmen begründet.

Wann bin ich im österreichischen Arbeitsrecht wirklich Arbeitnehmer – und wann nur freier Dienstnehmer? – Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht hängt die Einordnung nicht vom Titel des Vertrags ab, sondern von der gelebten Praxis. Maßgeblich ist, ob eine persönliche Abhängigkeit besteht: Wer in einen fremden Arbeitsorganismus eingegliedert ist, Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Arbeit befolgen muss und typischerweise keine Vertretung einsetzen darf, gilt meist als Arbeitnehmer.

Freie Dienstnehmer erbringen dagegen ihre Leistungen persönlich, aber weitgehend selbstbestimmt. Sie können oft Einsatzzeiten mitbestimmen, Aufträge annehmen oder ablehnen, Diensttausch oder Vertretung organisieren und haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Stundenanzahl. Genau diese Punkte waren im Fall 9 ObA 120/15k entscheidend.

In Österreich gilt: Entscheiden freie Dienstnehmer selbst über Einsatz, Tage und Stundenausmaß, können Vertretungen und Diensttausch ohne Sanktionen organisieren und haben keinen Anspruch auf bestimmte Stunden, spricht dies nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (etwa 9 ObA 120/15k) typischerweise gegen ein echtes Dienstverhältnis.

Die Kläger im Verfahren vor dem OGH konnten ihre Dienste im Asylverfahren weitgehend frei planen. Sie bestimmten, wann und wie oft sie Beratungen übernahmen, konnten sich vertreten lassen und hatten keine garantierte Mindeststundenanzahl. Das Unternehmen war nicht verpflichtet, sie kontinuierlich einzusetzen. Diese Gesamtbetrachtung führte dazu, dass der OGH ein freies Dienstverhältnis annahm, trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit der Berater vom Einkommen. Kündigung Anfechtung Österreich bleibt in solchen Fällen oft die zentrale Streitfrage.

Eine zusätzliche Besonderheit betraf das Asylrecht: § 65 Asylgesetz 2005 (AsylG) schreibt für Bestellungsverträge zwischen Rechtsberatern und dem Bundesministerium für Inneres eine Mindestvertragsdauer vor. Diese Bestimmung schützt die Kontinuität der Beratung für Asylwerber, ändert aber nicht automatisch den privatrechtlichen Charakter weiterer Verträge mit Dritten.

Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) (abrufbar über Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgelt im Rahmen eines Dienstvertrags, während freie Dienstnehmer oder Werkunternehmer in einem anderen rechtlichen Rahmen tätig werden; die tatsächliche Ausgestaltung entscheidet, nicht die Überschrift des Vertrags.

In Österreich gilt: Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kommt ein Arbeitsvertrag zustande, wenn jemand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft im Rahmen persönlicher Abhängigkeit zur Verfügung stellt; fehlt diese Abhängigkeit bei Zeit, Ort und Ausführung, liegt meist ein freier Dienstvertrag vor.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 120/15k am 29.09.2016 entschieden? Kündigung Anfechtung Österreich

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.09.2016 (9 ObA 120/15k) entschieden, dass die zwischen den Rechtsberatern und dem Dienstleister geschlossenen Verträge freie Dienstverträge waren und die vereinbarten Kündigungen daher wirksam erfolgten. Er stellte das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien in der Hauptsache wieder her und hob die gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien auf.

Der OGH prüfte, ob die Berater Arbeitnehmer im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts waren. Er stellte klar, dass die bloße Bezeichnung als „freier Dienstvertrag“ nicht genügt, um ein Arbeitsverhältnis zu vermeiden. Entscheidend sei die konkrete Durchführung: Hier konnten die Rechtsberater ihre Einsätze frei wählen, Vertretungen organisieren und hatten keinen Anspruch auf laufende Beschäftigung. Kündigung Anfechtung Österreich ist damit keine automatische Arbeitnehmerfrage.

Die vom Berufungsgericht stark betonte fünfjährige Mindestvertragsdauer aus den Bestellungsverträgen mit dem Bundesministerium für Inneres spielte für das Verhältnis zu dem zwischengeschalteten Unternehmen keine entscheidende Rolle. Der OGH betonte, dass die Schutzbestimmung im Asylgesetz das öffentlich-rechtliche Bestellungsverhältnis regelt, nicht jedoch automatisch die privatrechtliche Beziehung zum Dienstleister in ein Dienstverhältnis verwandelt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.09.2016 (9 ObA 120/15k) ausgesprochen, dass die Mindestvertragsdauer nach § 65 Asylgesetz 2005 lediglich das Bestellungsverhältnis zwischen Rechtsberater und Bundesministerium für Inneres erfasst; ein gesonderter freier Dienstvertrag mit einem Dienstleister bleibt davon unberührt und kann vertraglich mit Kündigungsfristen beendet werden.

Wichtig ist auch: Weil der OGH freie Dienstverhältnisse annahm, galten weder die arbeitsrechtlichen Kündigungsfristen nach Angestelltengesetz (AngG) noch die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zum Kündigungsschutz. Ansprüche auf Abfertigung oder eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit scheiterten damit bereits an der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft.

Der OGH verwies außerdem auf seine frühere Entscheidung 9 ObA 40/16x, in der er für vergleichbare Konstellationen ähnliche Kriterien angewendet hatte. Für Wien und ganz Österreich entsteht dadurch eine klare Linie: Organisieren Rechtsberater ihre Einsätze im Asylbereich weitgehend autonom und ohne feste Stundenverpflichtung, spricht dies stark für ein freies Dienstverhältnis, auch wenn wirtschaftlich eine starke Bindung besteht.

Was bedeutet das Urteil praktisch für Rechtsberater und Auftraggeber?

Wenn Sie als Rechtsberater im Asylverfahren in Wien oder anderswo in Österreich tätig sind und einen „freien Dienstvertrag“ haben, ist dieses Urteil unmittelbar relevant. Es zeigt, dass Gerichte sehr genau prüfen, wie Ihre Tätigkeit organisiert ist – und dass wirtschaftliche Abhängigkeit allein nicht ausreicht, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Für Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich sollten Sie Beweise sichern.

Drei typische Konstellationen, in denen 9 ObA 120/15k wichtig wird:

  • Sie erhalten eine Kündigung Ihres freien Dienstvertrags und glauben, in Wahrheit Arbeitnehmer zu sein.
  • Sie haben gleichzeitig einen Bestellungsvertrag mit dem BMI und einen Vertrag mit einem Dienstleister und fragen sich, ob die Mindestvertragsdauer Sie zusätzlich schützt.
  • Sie sind Auftraggeber und setzen systematisch Rechtsberater oder andere Fachkräfte als „freie Dienstnehmer“ ein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sichern Sie alle Verträge und Unterlagen: Bestellungsvertrag mit dem Bundesministerium, freie Dienstverträge, Einsatzpläne, E-Mails zur Diensteinteilung und Abrechnungen.
  • Dokumentieren Sie die Praxis: Wer legte Zeiten, Orte und Umfang Ihrer Einsätze fest? Konnten Sie Aufträge ablehnen, Dienste tauschen, Vertretungen schicken?
  • Holen Sie frühzeitig arbeitsrechtliche Beratung ein, bevor Sie Auflösungsvereinbarungen unterschreiben oder Fristen für eine allfällige Klage verstreichen.

Für Arbeitgeber und Dienstleister bedeutet die Entscheidung: Wer tatsächlich freie Dienstverhältnisse will, muss die Organisation darauf ausrichten. Jede faktische Bindung an fixe Dienste, starre Dienstpläne ohne Ablehnungsrecht oder ein faktischer Mindeststundenumfang kann dazu führen, dass ein Gericht die Tätigkeit doch als Arbeitsverhältnis wertet – mit Folgen bei Sozialversicherung, Abfertigung und Kündigungsschutz.

In Österreich gilt: Wenn Unternehmen in Wien oder anderen Bundesländern Personen als freie Dienstnehmer beschäftigen, müssen sie darauf achten, dass Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit nicht wie bei einem klassischen Arbeitsvertrag durch Weisungen vorgegeben werden; andernfalls riskieren sie eine Umqualifizierung zum Dienstverhältnis mit allen Konsequenzen nach ABGB, Angestelltengesetz (AngG) und Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Häufige Fragen zur Abgrenzung freier Dienstvertrag – Arbeitsverhältnis im Asylbereich

Habe ich als freier Rechtsberater im Asylverfahren Anspruch auf Kündigungsschutz wie ein Angestellter?
In Österreich gilt: Nein. Ohne Arbeitnehmereigenschaft greifen Angestelltengesetz (AngG) und Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) nicht; der OGH (9 ObA 120/15k) hat entschieden, dass Rechtsberater mit weitgehender Einsatzautonomie freie Dienstnehmer sein können.

Kann ich mich auf die fünfjährige Mindestvertragsdauer im Asylgesetz berufen, um eine Kündigung durch den Dienstleister abzuwehren?
In Österreich gilt: Nur eingeschränkt. Die Mindestvertragsdauer (§ 65 Asylgesetz 2005) schützt primär das Bestellungsverhältnis zum BMI; der OGH (9 ObA 120/15k) hat klargestellt, dass sie nicht automatisch den Vertrag mit einem Dienstleister schützt.

Bin ich Arbeitnehmer, wenn ich wirtschaftlich von einem einzigen Auftraggeber abhängig bin?
In Österreich gilt: Nein. Wirtschaftliche Abhängigkeit allein begründet kein Arbeitsverhältnis; maßgeblich ist persönliche Abhängigkeit (§ 1151 ABGB) und die OGH-Rechtsprechung (z.B. 9 ObA 120/15k).

Kann mein freier Dienstvertrag nach österreichischem Recht in ein echtes Dienstverhältnis „umqualifiziert“ werden?
In Österreich gilt: Ja. Wenn die tatsächliche Ausgestaltung persönliche Abhängigkeit zeigt, kann ein Gericht nach § 1151 ABGB und OGH-Judikatur (9 ObA 120/15k) eine Umqualifizierung vornehmen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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