
Rückwirkende Ist-Gehaltserhöhung im Kollektivvertrag: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zuspricht
Kündigung Anfechtung Österreich Stellen Sie sich vor, Sie kündigen, bekommen Ihre letzte Abrechnung – und Monate später erhöht ein neuer Kollektivvertrag rückwirkend Ihr Gehalt: greift die rückwirkende Ist-Gehaltserhöhung im Kollektivvertrag dann noch für Sie?
Die Geschichte hinter dem Urteil: Ein Jahr im Job, ein Jahr Streit ums Geld
Eine Angestellte arbeitete von 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2022 in einer Ordination in Wien. Ihr Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien. Als sie ausschied, wirkten ihre Gehaltsabrechnungen abgeschlossen: laufendes Gehalt, Urlaub, Abschlusszahlung – scheinbar alles erledigt.
Am 21. Juli 2022 schlossen die Kollektivvertragsparteien jedoch einen neuen Kollektivvertrag. Dieser trat rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sah eine Ist-Gehaltserhöhung von 4,3 % ab diesem Zeitpunkt vor. Die Angestellte war zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten aus dem Unternehmen ausgeschieden. Trotzdem hatte sie von 1. Jänner bis 31. Mai 2022 noch für das Unternehmen gearbeitet – also im Zeitraum, für den die rückwirkende Erhöhung gelten sollte.
Sie verlangte daher rund 909 Euro brutto an Nachzahlung. Die Arbeitgeberin lehnte ab: Wer zum Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses nicht mehr angestellt sei, solle auch keine rückwirkende Gehaltserhöhung erhalten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Arbeitnehmerin Recht, das Oberlandesgericht Wien bestätigte.
Die Arbeitgeberin legte Revision ein – und landete beim Obersten Gerichtshof (OGH 13.02.2025, 9 ObA 75/24f).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.02.2025 (9 ObA 75/24f) entschieden, dass rückwirkende Ist-Gehaltserhöhungen eines Kollektivvertrags Anspruchsgrundlage für Arbeitnehmer sein können, deren Dienstverhältnis am rückwirkenden Wirksamkeitsbeginn bestand; die Klägerin profitierte deshalb von der Erhöhung.
Der OGH (9 ObA 75/24f, 13.02.2025) stellte klar: Der maßgebliche Zeitpunkt ist der rückwirkende Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrags, nicht der Tag seines Abschlusses. Weil das Dienstverhältnis der Klägerin am 1.1.2022 noch bestand, profitierte sie von der rückwirkenden Ist-Gehaltserhöhung – auch wenn sie bei Abschluss des Kollektivvertrags schon ausgeschieden war.
Eine klare Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Am 13.02.2025 hat der Oberste Gerichtshof in 9 ObA 75/24f entschieden, dass rückwirkende Ist-Gehaltserhöhungen eines Kollektivvertrags auch Arbeitnehmern zustehen, deren Dienstverhältnis am rückwirkenden Wirksamkeitsbeginn noch bestand, selbst wenn sie bei Abschluss des Kollektivvertrags bereits ausgeschieden waren.
Wann wirkt eine rückwirkende Gehaltserhöhung – Kündigung Anfechtung Österreich
Im österreichischen Arbeitsrecht regelt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) die Wirkung von Kollektivverträgen. Kollektivverträge können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn die Kollektivvertragsparteien dies so vereinbaren. Das gilt nicht nur für Mindestgehälter, sondern – wie der OGH in 9 ObA 75/24f betont – auch für kollektivvertraglich geregelte Ist-Gehaltserhöhungen.
In Österreich gilt: Entscheidend ist der vertraglich festgelegte Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrags, nicht der Tag seiner Unterzeichnung. Bestand das Dienstverhältnis an diesem Wirksamkeitsbeginn noch, können Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich daraus Nachforderungen ableiten – auch wenn sie später kündigen oder entlassen werden, bevor der Kollektivvertrag abgeschlossen ist. Kündigung Anfechtung Österreich ist hier als Suchanfrage relevant, weil viele Betroffene nach Austrittsrechten und Nachzahlungen recherchieren.
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) erlaubt den Kollektivvertragsparteien, sowohl Mindestlöhne als auch Ist-Löhne zu regeln. Der OGH betonte in 9 ObA 75/24f ausdrücklich, dass Ist-Lohnerhöhungen genauso kollektivvertraglich gestaltet und rückwirkend vereinbart werden dürfen. Eine Einschränkung, wonach rückwirkende Erhöhungen nur für „noch beschäftigte“ Arbeitnehmer beim Abschluss gelten sollen, findet sich im Gesetz nicht.
Nach § 2 Abs 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf die im Kollektivvertrag geregelten Entgeltbestandteile, wenn ihr Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kollektivvertrags fällt. Das umfasst auch rückwirkende Entgelterhöhungen, sofern das Dienstverhältnis zum rückwirkenden Beginn bestanden hat.
Für die Praxis bedeutet das im österreichischen Arbeitsrecht: Wenn ein Kollektivvertrag in Österreich rückwirkend Gehälter erhöht, entsteht der Anspruch für jeden Monat, in dem das Dienstverhältnis im rückwirkenden Zeitraum aufrecht war. Der spätere Austritt vor Kollektivvertragsabschluss ändert daran nichts; die Differenz kann als Nachzahlung eingefordert werden. Bei Fragen zur Kündigung Anfechtung Österreich sollten Betroffene prüfen, ob ihr Fall in den Geltungsbereich fällt.
Was genau hat der OGH entschieden – und warum war das so brisant?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.02.2025 (9 ObA 75/24f) entschieden, dass eine rückwirkende Ist-Gehaltserhöhung in einem Kollektivvertrag auch Dienstverhältnisse erfasst, die am rückwirkenden Wirksamkeitsbeginn noch bestanden, selbst wenn der Arbeitnehmer beim späteren Abschluss des Kollektivvertrags bereits ausgeschieden war.
Die Arbeitgeberin argumentierte, der Kollektivvertrag könne keine Rechte zugunsten bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer schaffen und berief sich unter anderem auf § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG, der den persönlichen Geltungsbereich von Kollektivverträgen beschreibt. Der OGH folgte dem nicht: Maßgeblich sei, ob das Dienstverhältnis in den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich falle – und das sei hier der Zeitraum ab 1.1.2022 gewesen.
Der OGH stellte drei Punkte klar: Erstens ist der zeitliche Anknüpfungspunkt jener Tag, ab dem der Kollektivvertrag rückwirkend gelten soll (hier: 1.1.2022). Zweitens können Ist-Lohnklauseln sehr wohl kollektivvertraglich geregelt und rückwirkend erhöht werden. Drittens gibt es keinen sachlichen Grund, Arbeitnehmer, die im rückwirkenden Zeitraum gearbeitet haben, nur deshalb schlechter zu stellen, weil sie bei Kollektivvertragsabschluss bereits ausgeschieden sind.
Bemerkenswert ist, dass sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als auch das Oberlandesgericht Wien (OLG) bereits zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden hatten. Die Revision der Arbeitgeberin zielte auf eine Beschränkung der Rückwirkung – der OGH bestätigte jedoch die Sicht der Vorinstanzen und wies die Revision ab. Damit stärkt 9 ObA 75/24f die Position ausgeschiedener Arbeitnehmer in ganz Österreich, insbesondere in Branchen mit häufig rückwirkend verhandelten Kollektivverträgen wie dem Gesundheitsbereich.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.02.2025 (9 ObA 75/24f) entschieden, dass Der Revision wird nicht Folge gegeben. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Rückwirkende Ist-Gehaltserhöhungen eines Kollektivvertrags können auch Ansprüche für den Zeitraum begründen, in dem das Dienstverhältnis noch bestand, selbst wenn der Kollektivvertrag erst später abgeschlossen wurde. Rechtsgrundlage: ArbVG (vgl. § 2 Abs 2 Z 2 und die Regelungen zur Rückwirkung von Kollektivverträgen).
Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich | Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmer in Wien und im übrigen Österreich eröffnet dieses Urteil Nachzahlungsmöglichkeiten, die viele nicht im Blick haben. Wer in einem Zeitraum gearbeitet hat, für den ein Kollektivvertrag später rückwirkend Ist-Gehaltserhöhungen festlegt, kann für diese Monate eine Differenzforderung stellen – selbst wenn das Dienstverhältnis bei Abschluss des Kollektivvertrags bereits beendet war.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind drei Schritte entscheidend:
- Prüfen Sie Ihre Lohnzettel für den rückwirkenden Zeitraum und berechnen Sie die prozentuelle Erhöhung auf Ihr damaliges Bruttogehalt.
- Fordern Sie die Nachzahlung schriftlich ein und verweisen Sie auf den konkreten Kollektivvertrag sowie die Entscheidung 9 ObA 75/24f.
- Reagiert die Arbeitgeberseite nicht oder lehnt ab, lassen Sie eine arbeitsrechtliche Klage prüfen – hier zählt insbesondere die Verjährungsfrist.
Für Arbeitgeber in Österreich bedeutet das Urteil ein deutliches Compliance-Signal. Personalabteilungen und Lohnverrechner müssen bei rückwirkenden Kollektivverträgen nicht nur die aktiven Dienstnehmer, sondern auch ehemalige Mitarbeiter berücksichtigen, deren Dienstverhältnis zum rückwirkenden Wirksamkeitsbeginn bestand. Unterlassen sie das, drohen Sammelnachforderungen, Verzugszinsen und Prozesskosten.
Aus HR-Sicht empfiehlt sich daher: Jede neue oder geänderte Kollektivvereinbarung sollte binnen weniger Tage systematisch auf Rückwirkung geprüft werden. Betroffene aktuelle und ehemalige Dienstnehmer sind zu identifizieren, Nachzahlungen zu kalkulieren und – idealerweise proaktiv – auszubezahlen. Standardisierte Auflösungsvereinbarungen können klarstellen, wie mit künftigen kollektivvertraglichen Erhöhungen bis zum Austrittsdatum umzugehen ist, wobei zwingendes Kollektivvertragsrecht dabei nicht abbedungen werden darf.
Ein direkt zitierbarer Praxissatz lautet: Rückwirkende Ist-Gehaltserhöhungen in Kollektivverträgen verpflichten Arbeitgeber in Österreich zur Nachzahlung an alle Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis am rückwirkenden Wirksamkeitsbeginn bestanden hat, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses noch im Unternehmen waren.
Häufige Fragen zu rückwirkenden Ist-Gehaltserhöhungen im Kollektivvertrag
Kann ich nach meinem Austritt noch Geld aus einer rückwirkenden Kollektivvertrags-Erhöhung verlangen?
In Österreich gilt: Ja. § 2 Abs 2 ArbVG und die OGH-Entscheidung 9 ObA 75/24f bestätigen, dass rückwirkende Ist-Gehaltserhöhungen Arbeitnehmern zustehen, wenn ihr Dienstverhältnis am rückwirkenden Wirksamkeitsbeginn bestand.
Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich beim Abschluss des Kollektivvertrags schon gekündigt war?
In Österreich gilt: Ja. Maßgeblich ist der rückwirkende Geltungsbeginn laut Kollektivvertrag (§ 2 ArbVG); OGH 9 ObA 75/24f stellt klar, dass der Abschlusszeitpunkt ohne Einfluss auf den Anspruch ist.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die rückwirkende Erhöhung einfach ignoriert?
In Österreich gilt: Arbeitnehmer können die Differenz gerichtlich einklagen. Rechtsgrundlage ist § 2 ArbVG; in der Judikatur vgl. OGH 9 ObA 75/24f. Achten Sie auf Verjährungsfristen.
Gelten rückwirkende Ist-Gehaltserhöhungen immer für alle Arbeitnehmer einer Branche?
In Österreich gilt: Sie gelten für Arbeitnehmer, die in den persönlichen, fachlichen und örtlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags fallen (§ 2 ArbVG); OGH 9 ObA 75/24f bestätigt keine unterschiedliche Behandlung ausgeschiedener Arbeitnehmer im rückwirkenden Zeitraum.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.