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Kündigung Anfechtung Österreich: Gehaltsverlust 20%

Startseite  •  Aktuelles  •  11.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Gehaltsverlust 20%

Sozialwidrige Kündigung und Gehaltsverlust: Wann sind „wesentliche Interessen“ wirklich beeinträchtigt?

Kündigung Anfechtung Österreich Sie verlieren nach Jahren den Job, haben Kinder zu versorgen, und die nächste Stelle bringt rund 20 % weniger Gehalt – reicht das für eine sozialwidrige Kündigung im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts?

Gekündigt nach über sechs Jahren – warum der OGH die finanzielle Einbuße nicht ausreichen ließ

Ein Arbeitnehmer war mehr als sechseinhalb Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, als die Arbeitgeberin ihm kündigte. Er lebte in einem aufrechten Dienstverhältnis, war für zwei Kinder sorgepflichtig und stand damit deutlich unter finanzieller Verantwortung. Die Kündigung traf ihn entsprechend hart: Er befürchtete eine massive Einkommenslücke.

Der Arbeitnehmer focht die Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien an. Er argumentierte, die Beendigung des Dienstverhältnisses führe zu einer erheblichen finanziellen Schlechterstellung und damit zu einer Beeinträchtigung seiner wesentlichen Interessen im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts. Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsgericht – stellten umfangreich fest, wie seine wirtschaftliche und berufliche Situation realistisch aussieht.

Die Gerichte kamen zum Ergebnis: Mit hoher Wahrscheinlichkeit würde der Arbeitnehmer innerhalb von rund fünf Monaten wieder eine vergleichbare unselbständige Anstellung finden. Allerdings müsse er mit einer Gehaltseinbuße von etwa 20 % rechnen. Diese Kombination aus überschaubarer Dauer der Arbeitslosigkeit und moderater Einkommensminderung bewerteten die Gerichte als nicht ausreichend, um von einer „Beeinträchtigung wesentlicher Interessen“ zu sprechen.

Der Fall landete in weiterer Folge beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 24.07.2018, 9 ObA 63/18g). Der Arbeitnehmer versuchte, mit einer außerordentlichen Revision doch noch eine andere Beurteilung zu erreichen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 setzte sich der OGH mit dieser Konstellation auseinander: finanzielle Schlechterstellung, Sorgepflichten, aber auch realistische Vermittlungschancen am Arbeitsmarkt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.07.2018 (9 ObA 63/18g) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird (§ 510 Abs 3 ZPO). Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Eine Kündigung führt nicht schon wegen eines spürbaren Gehaltsverlusts automatisch zu einer formalen „Beeinträchtigung wesentlicher Interessen“, wenn die Gesamtlage und die Aussicht auf rasche Wiederbeschäftigung dem entgegenstehen.

Die Fundstelle: OGH vom 24.07.2018, 9 ObA 63/18g. Die Entscheidung ist im Volltext hier abrufbar: (OGH 24.07.2018, 9 ObA 63/18g)

Eine klar zitierbare Kernaussage lautet: Der OGH stellte am 24.07.2018 in 9 ObA 63/18g klar, dass ein erwarteter Gehaltsverlust von rund 20 % bei voraussichtlich schneller Wiedereinstellung für sich allein keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) begründet.

Wann liegt nach österreichischem Arbeitsrecht eine „Beeinträchtigung wesentlicher Interessen“ vor?

Wer eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten will, stützt sich regelmäßig auf § 105 Abs 3 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer in Österreich vor Kündigungen, die ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigen, sofern keine betrieblichen Erfordernisse überwiegen. Es braucht keine existenzbedrohende Notlage, aber eine spürbare, ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Situation.

Wesentliche Interessen sind insbesondere dann beeinträchtigt, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes zu gravierenden wirtschaftlichen Nachteilen führt: deutlich längere Arbeitslosigkeit, erheblicher Einkommensverlust, fehlende realistische Alternativen am Arbeitsmarkt oder besondere Belastungen durch Unterhaltspflichten. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und andere Gerichte müssen immer eine Gesamtbetrachtung vornehmen, keine isolierte Betrachtung eines einzigen Faktors.

In Österreich gilt: Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG haben Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz gegen sozialwidrige Kündigungen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt und keine überwiegenden betrieblichen Interessen entgegenstehen. Gerichte prüfen dabei stets die konkrete Gesamtumstände des Einzelfalls.

Der OGH betont seit Jahren, dass es nicht genügt, nur auf den Prozentsatz eines künftigen Gehaltsverlusts zu schauen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer binnen absehbarer Zeit eine neue Stelle findet und wie stark sich seine Lebensverhältnisse tatsächlich verändern. Dabei spielen auch Alter, Qualifikation, regionale Arbeitsmarktlage (etwa im Raum Wien), Unterhaltspflichten und gesundheitliche Faktoren eine Rolle.

Für die Praxis des österreichischen Arbeitsrechts lassen sich daher einige Grundsätze festhalten:

  • Es braucht eine spürbare Verschlechterung, bloße Bequemlichkeit reicht nicht.
  • Es reicht keine minimale Einkommenseinbuße; entscheidend ist die Größenordnung im Einzelfall.
  • Die persönliche Lebenssituation (Familie, Schulden, Alter) fließt in die Bewertung ein.
  • Die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Chancen am Arbeitsmarkt sind zentral.

Nach § 502 Zivilprozessordnung (ZPO) – abrufbar im RIS unter ZPO – ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Die Frage, ob im Einzelfall eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegt, ist aber oft hauptsächlich Tatsachen- und Wertungsfrage der Untergerichte, nicht Rechtsfrage im engeren Sinn.

Was hat der OGH im Fall 9 ObA 63/18g genau entschieden – und warum war das so wichtig? – Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.07.2018 (9 ObA 63/18g) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines gekündigten Arbeitnehmers zurückzuweisen ist, weil die Beurteilung einer rund 20 %igen Gehaltseinbuße bei realistischer Wiederanstellung binnen fünf Monaten keine erhebliche Rechtsfrage, sondern eine Frage der Tatsachenwürdigung darstellt.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – hatten bereits ausführlich geprüft, ob die Kündigung zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen führt. Sie berücksichtigten nicht nur den finanziellen Aspekt, sondern auch die realen Chancen des Arbeitnehmers, in angemessener Zeit wieder eine Stelle zu finden. Sie kamen übereinstimmend zum Schluss, dass trotz Unterhaltspflichten für zwei Kinder eine Wiederanstellung innerhalb von fünf Monaten wahrscheinlich sei und die zu erwartende Einkommenseinbuße rund 20 % betragen würde.

Der Arbeitnehmer argumentierte, dass diese Einkommensminderung – zusammen mit der Sorgepflicht – sehr wohl eine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Er wollte daher eine andere rechtliche Bewertung durch den OGH erreichen. Der OGH stellte jedoch klar, dass es sich dabei im Wesentlichen um die Frage handelt, wie die bereits festgestellten Tatsachen zu würdigen sind. Solche Sachverhaltswertungen der Untergerichte sind im Rahmen der außerordentlichen Revision nach § 502 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar.

Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass die Vorinstanzen weder die gesetzlichen Kriterien des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG verkannt noch einen unvertretbaren Beurteilungsspielraum überschritten hatten. Die Revision wurde daher nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Eine Zitierformulierung, die den Kern der Entscheidung wiedergibt, lautet: In 9 ObA 63/18g vom 24.07.2018 bestätigte der OGH, dass eine etwa 20 %ige Einkommensminderung bei realistischer Wiedereingliederung binnen fünf Monaten regelmäßig keine sozialwidrige Kündigung allein aufgrund der wirtschaftlichen Folgen begründet.

Überraschend wirkt für viele Arbeitnehmer, dass selbst eine deutliche finanzielle Verschlechterung nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Kündigung führt. Der OGH rückt die Gesamtprognose in den Mittelpunkt: Wie lange droht echte Arbeitslosigkeit? Wie schwer wiegt die Einkommenseinbuße im Verhältnis zu Qualifikation und Marktchancen? Und gibt es besondere persönliche Belastungen, die im konkreten Einzelfall stärker ins Gewicht fallen müssten?

Was bedeutet das Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich? – Kündigung Anfechtung Österreich

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt 9 ObA 63/18g sehr deutlich: Ein spürbarer Gehaltsverlust nach einer Kündigung reicht alleine nicht, um eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit zu begründen. Entscheidend ist eine fundierte Gesamtschau Ihrer Lebenssituation und Ihrer realen Chancen am Arbeitsmarkt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind insbesondere folgende Konstellationen relevant:

  • Langjährige Beschäftigung mit Unterhaltspflichten: Sie arbeiten seit vielen Jahren im selben Betrieb, haben Kinder oder andere Sorgepflichten und befürchten nach der Kündigung eine empfindliche Verschlechterung Ihrer Lebensverhältnisse.
  • Deutlicher Einkommensverlust bei neuer Stelle: Sie finden zwar relativ rasch eine neue Anstellung, das neue Gehalt liegt aber deutlich unter dem bisherigen Niveau – etwa um 20 % oder mehr.
  • Unsichere Arbeitsmarktlage: In Ihrer Branche sind wenige Stellen verfügbar, Sie sind älter oder gesundheitlich eingeschränkt, und die drohende Dauer der Arbeitslosigkeit ist schwer abschätzbar.

Aus dem Urteil lassen sich drei klare Handlungsempfehlungen für Arbeitnehmer ableiten:

  • Sammeln Sie alle Unterlagen zu Ihrer wirtschaftlichen Lage (Lohnzettel, Unterhaltsverpflichtungen, Fixkosten) und dokumentieren Sie jede Veränderung nach der Kündigung.
  • Halten Sie Ihre Bewerbungsaktivitäten schriftlich fest und bewahren Sie Absagen und Angebote auf – sie belegen Ihre realen Chancen am Arbeitsmarkt.
  • Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob in Ihrem Fall eher eine deutliche, dauerhafte Verschlechterung oder „nur“ eine überbrückbare Einbuße vorliegt.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich verdeutlicht das Urteil, dass Gerichte die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Mitarbeiters betrachten. In Wien und anderen Ballungsräumen mit vergleichsweise gutem Arbeitsmarkt kann eine gute Vermittlungsperspektive das Risiko einer Sozialwidrigkeit deutlich mindern – aber nur, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen sauber dokumentiert sind.

Arbeitgeber sollten vor allem Folgendes beachten:

  • Erheben Sie vor einer Kündigung die wesentlichen Eckdaten: Beschäftigungsdauer, Alter, Unterhaltspflichten, Qualifikation und Arbeitsmarktsituation in der Region.
  • Dokumentieren Sie betriebliche Gründe für die Kündigung (z. B. Umstrukturierung, Leistungsprobleme), um im Streitfall die Interessenabwägung nachvollziehbar zu machen.
  • Lassen Sie heikle Kündigungen, insbesondere bei langjährig Beschäftigten mit familiären Verpflichtungen, arbeitsrechtlich prüfen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

Die Entscheidung 9 ObA 63/18g zeigt damit auch für Arbeitgeber: Nicht jede Kündigung eines finanziell belasteten Mitarbeiters ist automatisch riskant, aber eine unzureichend dokumentierte Interessenabwägung kann vor Gericht zum Problem werden.

Häufige Fragen zur sozialwidrigen Kündigung bei Gehaltsverlust

Habe ich Anspruch auf Anfechtung, wenn mein neues Gehalt 20 % niedriger ist?
In Österreich gilt: Ein bloßer Gehaltsverlust von rund 20 % begründet nicht automatisch eine sozialwidrige Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; OGH 24.07.2018, 9 ObA 63/18g).

Kann ich in Österreich jede Kündigung mit Unterhaltspflichten anfechten?
In Österreich gilt: Unterhaltspflichten erhöhen das Gewicht der Folgen, begründen aber allein keinen Anfechtungsanspruch; Gerichte prüfen Gesamtumstände (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; OGH 9 ObA 63/18g).

Was passiert, wenn das Gericht keine „wesentliche Interessenbeeinträchtigung“ erkennt?
In Österreich gilt: Erkennt das Gericht keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, bleibt die Kündigung wirksam; eine außerordentliche Revision nach § 502 ZPO ist häufig unzulässig.

Kann ich trotz schneller neuer Anstellung eine sozialwidrige Kündigung durchsetzen?
In Österreich gilt: Eine rasche Wiedereinstellung spricht gegen Sozialwidrigkeit; entscheidend ist, ob die neue Stelle langfristig deutlich schlechter ist und ob besondere Belastungen vorliegen (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG; OGH 9 ObA 63/18g).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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