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Kündigung Anfechtung Österreich: Jubiläumsgeld nach 35 Jahren

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Jubiläumsgeld nach 35 Jahren

Jubiläumsgeld knapp vor dem Jahrestag: OGH stärkt Anspruch nach 35 Dienstjahren

Stellen Sie sich vor: 35 Jahre im selben Betrieb, Kündigung mit 31. August – und das Jubiläumsgeld soll daran scheitern, dass der „Jahrestag“ erst am 1. September liegt. Genau um diese Frage ging es beim Fokus-Keyword Jubiläumsgeld 35 Dienstjahre. Kündigung Anfechtung Österreich

Von der letzten Kündigung bis zum Obersten Gerichtshof: Wie ein Tag über 10.000 Euro entschied

Die Arbeitnehmerin war seit 1. September 1989 durchgehend als Angestellte in einem Metallbetrieb beschäftigt. Nach 35 Jahren im Unternehmen endete ihr Arbeitsverhältnis mit 31. August 2024 durch Kündigung des Arbeitgebers. Laut Kollektivvertrag stand für 35-jährige ununterbrochene Betriebszugehörigkeit ein Jubiläumsgeld in Höhe von zwei Bruttomonatsentgelten zu – hier rund 10.097,26 Euro.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA24/25g) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin Anspruch auf das Jubiläumsgeld für 35-jährige ununterbrochene Dienstzeit hat, obwohl das Arbeitsverhältnis am Tag vor dem formalen Jahrestag endete. In einem Satz: OGH (9ObA24/25g, [Datum aus dem Urteilstext]) bestätigt Anspruch wegen tatsächlicher Dienstzeit.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA24/25g) ferner klargestellt, dass Jubiläumsgelder Treue und tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit belohnen und nicht an den kalendarischen Jahrestag geknüpft sind. (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA24/25g)

Die Arbeitnehmerin argumentierte: Ein Dienstjahr beginnt mit dem ersten Arbeitstag. Zählt man den 1. September 1989 mit, sind 35 Dienstjahre am 31. August 2024 vollendet. Das Unternehmen sah das anders: Der Kollektivvertrag spreche vom Jubiläum „zum 35‑jährigen Dienstjubiläum“ und knüpfe an den Jahrestag des Eintritts an. 35 Jahre seien daher erst am 1. September 2024 erreicht – also nach Ende des Dienstverhältnisses.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien folgte zunächst der Arbeitgeberin und wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht [Stadt] (OLG) kippte dieses Urteil und sprach der Arbeitnehmerin das Jubiläumsgeld zu. Die Arbeitgeberin legte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein – und verlor. In der Entscheidung (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA24/25g) bestätigte der OGH den Anspruch der Klägerin auf das Jubiläumsgeld für 35 Dienstjahre.

Der entscheidende Gedanke des OGH laut 9ObA24/25g: Jubiläumsgelder belohnen Treue und die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht einen symbolischen Feiertag am exakten Jahrestag. Wer die verlangten Dienstjahre erfüllt, darf nicht darum gebracht werden, nur weil das Dienstverhältnis um einen Tag früher endet.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 9ObA24/25g entschieden, dass eine Arbeitnehmerin Anspruch auf das Jubiläumsgeld für 35-jährige ununterbrochene Dienstzeit hat, obwohl das Arbeitsverhältnis am Tag vor dem formalen Jahrestag endete. Maßgeblich ist die tatsächliche Dauer der Beschäftigung, nicht der kalendarische Jahrestag des Eintritts.

Wann entsteht der Anspruch auf Jubiläumsgeld nach österreichischem Arbeitsrecht wirklich?

Im österreichischen Arbeitsrecht entstehen Ansprüche auf Jubiläumsgeld meistens aus Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen. Im Metallbereich beruht der Anspruch häufig auf dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, hier konkret auf § 19c Kollektivvertrag (Regelung zu Dienstjubiläen). Entscheidend ist, wann die geforderte „ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses“ erreicht ist.

Der OGH prüfte zunächst den Wortlaut: „nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses … zum 35‑jährigen Dienstjubiläum“. Sprachlich kann man das so lesen, dass es entweder auf den Tag des Jahrestags ankommt oder auf den Zeitpunkt, zu dem 35 Jahre vollendet sind. Da der Text zwei sinnvolle Deutungen zuließ, musste der Zweck der Regelung herangezogen werden.

In Österreich gilt: Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei der Berechnung von Dienstzeiten der erste Tag der Beschäftigung mitzuzählen. Die geforderte Anzahl von Dienstjahren gilt daher mit Ablauf des Vortags des Jahrestags als erfüllt. Das bedeutet: Wer am 1. September 1989 eintritt, hat 35 Jahre mit Ablauf des 31. August 2024 erfüllt – auch wenn der formale Jahrestag der 1. September 2024 ist.

Jubiläumsgelder sollen – so der OGH – die Betriebstreue über einen längeren Zeitraum honorieren, also die tatsächlich geleistete Zeit im Unternehmen. Es geht nicht darum, ob am Jubiläumstag noch ein aktives Dienstverhältnis besteht oder eine Jubiläumsfeier stattfindet. Ein reines „Feiertagsdenken“ würde den Sinn der kollektivvertraglichen Regelung verfehlen.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Verbindung mit arbeitsrechtlichen Sonderregelungen wird ein „Dienstjahr“ als zwölfmonatiger Zeitraum verstanden, in dem der erste Beschäftigungstag mitgerechnet wird. Diese Auslegung wendet der OGH konsequent auch bei Ansprüchen wie Jubiläumsgeld an; sie passt zu früheren Entscheidungen zu Kündigungsfristen, Abfertigung und Vorrückungen in Gehaltsschemata. Den vollständigen Gesetzestext des ABGB finden Sie im RIS: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Nach § 19c Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie haben Arbeitnehmer Anspruch auf Jubiläumsgeld, sobald die im Kollektivvertrag festgelegte ununterbrochene Dienstzeit erreicht ist; der erste Tag des Dienstverhältnisses zählt bei der Berechnung mit, sodass die letzte Dienstzeitstufe mit dem Ablauf des Vortags des Jahrestags erfüllt ist.

Rechtsanwalt Wien: Wann hilft ein Anwalt bei Kündigung Anfechtung Österreich?

Ein Rechtsanwalt in Wien kann bei der Berechnung von Dienstzeiten, der Durchsetzung von Ansprüchen aus § 19c Kollektivvertrag und bei Klagen vor dem Arbeits- und Sozialgericht unterstützen. Gerade bei Fällen wie dieser (Kündigung Anfechtung Österreich) ist schnelle Prüfung der Eintritts- und Austrittsdaten wichtig.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum war das so wichtig?

Der Oberste Gerichtshof hat am [Datum aus dem Urteilstext] (9ObA24/25g) entschieden, dass der Revision der Arbeitgeberin nicht Folge gegeben wird und die Klägerin Anspruch auf das Jubiläumsgeld für 35-jährige Dienstzeit hat. Die Entscheidung bestätigte damit das Urteil des Oberlandesgerichts, das die Arbeitnehmerin bereits zugesprochen hatte.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte sich noch streng am Wortlaut „zum 35‑jährigen Dienstjubiläum“ orientiert und damit den tatsächlichen Jahrestag (1. September 2024) als Voraussetzung angesehen. Weil das Dienstverhältnis mit 31. August 2024 endete, wurde der Anspruch zunächst verneint. Das Oberlandesgericht [Stadt] (OLG) und der OGH stellten dem eine andere Auslegung entgegen: Sie stellten auf Sinn und Zweck der Bestimmung ab.

Der OGH analysierte den Kollektivvertrag systematisch: § 19c spricht von „ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses“ und regelt die Höhe des Jubiläumsgeldes für bestimmte Zeitstufen (z. B. 25, 35 Jahre). Nirgendwo findet sich eine ausdrückliche Vorgabe, dass das Arbeitsverhältnis am nächsten Tag noch bestehen muss oder dass der „Jahrestag“ tatsächlich erreicht und erlebt werden muss. Das Fehlen eines solchen Zusatzes wertete der OGH als bewusst.

Ein wesentlicher Punkt der Begründung: Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, dass bei der Berechnung von Dienstzeiten der erste Tag mitzuzählen ist. Diese Linie hatte der Gerichtshof bereits bei Vorrückungsstichtagen, dienstzeitabhängigen Kündigungsfristen und der Bemessung von Abfertigungen verfolgt. Eine abweichende Berechnung nur für Jubiläumsgelder würde die Kohärenz des österreichischen Arbeitsrechts durchbrechen und wäre für Arbeitnehmer in Österreich kaum nachvollziehbar.

Der OGH stellte in 9ObA24/25g klar, dass ein Jubiläumsgeld für 35 Dienstjahre zusteht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die 35 Jahre tatsächlich erreicht hat; eine zusätzliche Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis auch am „Jahrestag“ selbst noch aufrecht sein muss, ließ sich dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie nicht entnehmen.

Was bedeutet diese Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich konkret?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung besonders relevant, wenn ein Arbeitsverhältnis kurz vor einem Dienstjubiläum beendet wird. Wer etwa am 1. September 1989 begonnen hat und mit 31. August 2024 gekündigt wird, kann nach dieser OGH-Linie das 35‑jährige Jubiläumsgeld verlangen – vorausgesetzt, der einschlägige Kollektivvertrag enthält eine entsprechende Regelung.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Prüfen Sie Ihre Eintritts- und Austrittsdaten genau und zählen Sie die Dienstjahre inklusive des ersten Tages durch (am besten mit einer einfachen Datumsaufstellung). Kündigung Anfechtung Österreich-Rechtsfragen hängen oft an diesem Detail.
  • Fordern Sie das Jubiläumsgeld schriftlich vom Arbeitgeber ein, nennen Sie die Berechnung und setzen Sie eine klare Zahlungsfrist (z. B. 14 Tage).
  • Heben Sie alle Unterlagen auf (Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Kündigungsschreiben, Lohnzettel), falls Sie beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage einbringen müssen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung ein klares Risiko: Kündigt oder löst man Dienstverhältnisse unmittelbar vor formalen Jahrestagen auf, kann das Jubiläumsgeld trotzdem fällig werden. Es reicht nicht, sich auf den Kalendertag zu berufen, wenn nach der Berechnungsmethode des OGH (Mitzählung des ersten Tages) die geforderte Dienstzeit bereits erfüllt ist.

Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse anpassen: Die Berechnung von Dienstzeiten muss einheitlich erfolgen; das betrifft nicht nur Jubiläumsgelder, sondern auch Kündigungsfristen, Vorrückungsstichtage und Abfertigungsansprüche. Besonders wichtig ist eine saubere Dokumentation aller Dienstzeiten, einschließlich früherer Beschäftigungsperioden im selben Konzern.

Für Verhandlungen über Auflösungsvereinbarungen oder Abfindungspakete empfiehlt es sich, Jubiläumsgelder ausdrücklich zu thematisieren. Wird ein Pauschalbetrag vereinbart, sollte klar im Text stehen, ob darin ein möglicher Anspruch auf Jubiläumsgeld enthalten ist. Andernfalls drohen nachträgliche Forderungen – gegebenenfalls mit Zinsen und Prozesskosten.

Häufige Fragen zu Jubiläumsgeld und Dienstzeitberechnung nach 35 Jahren

Kann ich Jubiläumsgeld verlangen, wenn ich am Tag vor dem Jahrestag gekündigt werde?
In Österreich gilt: Ja, wenn die geforderte Dienstzeit tatsächlich erfüllt ist. Nach der Entscheidung 9ObA24/25g des Obersten Gerichtshofs (OGH) und § 19c Kollektivvertrag Angestellte Industrie zählt der erste Tag der Beschäftigung mit, sodass die Jahre mit Ablauf des Vortags vollendet sind.

Habe ich Anspruch auf Jubiläumsgeld, wenn der Kollektivvertrag „zum Dienstjubiläum“ sagt?
In Österreich gilt: Ja, wenn der Kollektivvertrag – wie bei § 19c KV Angestellte der Industrie – keine zusätzliche Bedingung vorsieht, dass das Dienstverhältnis am Jahrestag noch bestehen muss. Der OGH (9ObA24/25g) stellt auf Treue und tatsächliche Dienstzeit ab.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber das Jubiläumsgeld trotz erfüllter Dienstzeit verweigert?
In Österreich gilt: Sie können den Anspruch gerichtlich beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem zuständigen Gericht einklagen. Rechtsgrundlagen sind der jeweilige Kollektivvertrag (z. B. § 19c KV Angestellte Industrie) und die OGH-Rechtsprechung, insbesondere 9ObA24/25g. Holen Sie vorab arbeitsrechtliche Beratung ein.

Kann mein Arbeitgeber das Jubiläumsgeld mit einer pauschalen Abfindung „mitabgelten“?
In Österreich gilt: Ja, aber nur, wenn die Vereinbarung klar und eindeutig auch das Jubiläumsgeld umfasst. Maßgeblich sind ABGB-Grundsätze und Kollektivvertrag; unklare Abgeltungsklauseln werden restriktiv ausgelegt. Eine konkrete Formulierung dazu sollte vor Unterfertigung arbeitsrechtlich geprüft werden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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