Kündigung Anfechtung Österreich: Konzernpflicht & OGH-Fall

Kündigung Anfechtung Österreich

Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht: Standort zu, Produkte weg – warum Dokumentation Ihr stärkstes Argument ist

Sie erhalten eine betriebsbedingte Kündigung, obwohl es noch andere Gesellschaften im Konzern gibt? Die konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht entscheidet oft über Sieg oder Niederlage – und sie steht oder fällt mit beweisbarer Dokumentation. Kündigung Anfechtung Österreich

Vom Vollsortimenter zum Konzernprojekt – und am Ende doch die Kündigung

Der Arbeitnehmer startete in Österreich mit dem Verkauf des gesamten Portfolios. Dann geriet das Geschäft ins Wanken. Ab 1.1.2019 wurde er überwiegend in eine deutsche Schwestergesellschaft versetzt, um Fußbodenklebstoffe in Österreich, Deutschland und der Schweiz zu vertreiben. Kurz darauf zog der Konzern den Stecker: Der Klebstoffbereich wurde eingestellt. Zeitgleich fiel in Feistritz/Drau der Hauptkunde weg, der Standort schloss, die Produktion wanderte nach Polen.

Am 16.12.2019 kam die Kündigung zum 31.3.2020. Die Stelle wurde weder in Österreich noch in Deutschland nachbesetzt. Der Konzern prüfte Alternativen. Doch Personalabbaumaßnahmen, fehlende Qualifikation für Technologie-Posten und fehlende Sprachkenntnisse (Türkisch, Ukrainisch, Russisch) verhinderten eine Umsetzung. Ein Versuch, den Mitarbeiter beim zugekauften Technologieunternehmen G* zu verwenden, scheiterte ebenfalls.

Der Mitarbeiter focht die Kündigung an. Er argumentierte mit einer Pflicht zur konzernweiten Weiterbeschäftigung. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: wirtschaftliche Gründe, Standortschließung, keine Nachbesetzung, umfassende interne Prüfung – und keine zumutbare Alternative. Das Berufungsgericht bestätigte die Kündigung. Die außerordentliche Revision an den Oberster Gerichtshof (OGH) blieb ohne Erfolg.

(OGH 31.08.2022, 9ObA61/22v)

Der Konzernalltag ist selten schwarz-weiß. Wer noch gestern Märkte aufbaute, kann heute mangels Produkts, Standort oder Sprache plötzlich „überzählig“ sein. Dann zählt, ob das Unternehmen beweisbar alle realistischen Alternativen geprüft hat – und ob der Mitarbeiter dafür kurzfristig einsetzbar wäre.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist wirksam, wenn sie auf einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung beruht und der Arbeitgeber die soziale Gestaltungspflicht nachweislich erfüllt hat; das bestätigte der (OGH 31.08.2022, 9ObA61/22v).

Key Takeaway: Der OGH entschied am 31.08.2022 (9ObA61/22v), dass die außerordentliche Revision gegen eine bestätigte betriebsbedingte Kündigung mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen wird, weil der Arbeitgeber zumutbare Weiterbeschäftigungen ausreichend geprüft hatte.

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig – und muss der Konzern Alternativen bieten?

Betroffene fragen sich: Reicht „wirtschaftlicher Druck“? Nein. Für die Kündigung Anfechtung Österreich gilt: Zuerst braucht es eine nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung, die zur Zielerreichung geeignet ist (etwa Standortschließung, Produktabstellung, Personalabbau). Dann folgt die Prüfung der sozialen Gestaltungspflicht: Gab es zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten? Wäre eine Umschulung in absehbarer Zeit realistisch?

Die Kernnorm für die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ist § 105 Abs 3 Z 2 lit b des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG). Sie erlaubt die Prüfung, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, weil der Arbeitgeber mildere Mittel übersehen hat. Das betrifft innerbetriebliche Alternativen und – in besonderen Konstellationen – auch konzerninterne Optionen, wenn faktisch ein konzernbezogenes Arbeitsverhältnis vorliegt.

In Österreich gilt: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie das letzte Mittel ist; der Arbeitgeber muss zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten prüfen (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG). Fristen und Termine richten sich ergänzend nach dem Angestelltengesetz (AngG).

Wichtig für Wien und ganz Österreich: Die Tatsachenfragen – gibt es Alternativstellen, ist eine Umschulung zumutbar, wurde wirklich nicht nachbesetzt? – entscheiden oft den Fall. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft zuerst, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) entscheidet in zweiter Instanz. Der Oberster Gerichtshof (OGH) greift nur ein, wenn erhebliche Rechtsfragen vorliegen.

Die soziale Gestaltungspflicht ist keine Pflicht, „um jeden Preis“ im Konzern unterzubringen. Ausschlaggebend sind Eignung, kurzfristige Einsetzbarkeit, notwendige Qualifikationen und objektive Erfordernisse wie Sprachkenntnisse. Nachbesetzungen oder widersprüchliche Personalentscheidungen können die Kündigung jedoch kippen – sie wirken wie ein rotes Tuch vor Gericht.

Gesetzeslink: Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) finden Sie im RIS unter Geltende Fassung. Daneben spielen das Angestelltengesetz (AngG) und das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) eine Rolle, etwa für Fristen und Fürsorgepflichten.

Kündigung Anfechtung Österreich: So prüfen Gerichte die Weiterbeschäftigung im Konzern

Für die Kündigung Anfechtung Österreich ist entscheidend, ob real verfügbare, zumutbare Stellen kurzfristig besetzbar waren und die Eignung belegbar ist. Ohne belastbare Dokumentation kippt die Argumentation – mit sauberer Aktenlage steigt die Chance vor Gericht deutlich.

Konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht: Was Arbeitnehmer und HR wissen müssen

Der Begriff klingt nach Garantieschein, ist es aber nicht. Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht entsteht nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitsverhältnis erkennbar konzernbezogen gelebt wurde. Hinweise sind etwa längere Einsätze in Schwestergesellschaften, einheitliche Personalsteuerung oder faktische Eingliederung in eine andere Gesellschaft. Selbst dann bleibt die Zumutbarkeit entscheidend. Das ist für die Kündigung Anfechtung Österreich zentral.

Eine Stelle ist zumutbar, wenn sie kurzfristig ohne erhebliche Einarbeitung oder Umschulung angetreten werden kann, die Entlohnung dem Kollektivvertrag entspricht und keine unzumutbaren Pendel- oder Umzugslasten entstehen. Zusätzliche Anforderungen wie besondere Sprachkenntnisse dürfen sachlich sein. Wer den türkischen, ukrainischen oder russischen Markt betreut, braucht passende Sprachen – das akzeptieren Gerichte, solange die Anforderung echt und belegt ist.

Für Arbeitgeber in Österreich heißt das: Dokumentieren Sie die Stellenerhebung, die Anforderungen, die Abgleiche mit Profil und Sprachen, und die Gründe für Absagen. Für Arbeitnehmer heißt es: Belegen Sie Ihre Eignung konkret, verweisen Sie auf real verfügbare Stellen, und zeigen Sie, dass Sie kurzfristig einsetzbar sind. Ohne Aktenlage bleibt selbst eine potenzielle konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht zahnlos.

Prägnant formuliert: In Konzernen entscheidet die Aktenlage. Wer Alternativen, Qualifikationen und Sprachbedarf sauber dokumentiert, gewinnt die Beweisfrage – und diese Beweisfrage entscheidet in 9ObA61/22v den Prozess.

OGH-Entscheidung – die entscheidenden Stellschrauben in 9ObA61/22v

Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat am 31.08.2022 (9ObA61/22v) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die soziale Gestaltungspflicht richtig angewandt wurde.

Warum das zählt: Der OGH knüpft an seine Linie an. Erstens muss die betriebsbedingte Kündigung auf einer sachlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen, die zur Zielerreichung tauglich ist (hier: Produktabstellung, Standortschließung, Personalabbau). Zweitens ist die soziale Gestaltungspflicht zu prüfen. Das heißt: Ist die Kündigung wirklich das letzte Mittel, oder gab es zumutbare Alternativen?

Der OGH würdigte, dass der Konzern freie Posten erhoben, Nachbesetzungen vermieden, und konzernweit – auch bei G* – Optionen geprüft hatte. Einsatzmöglichkeiten scheiterten an Personalstopps, fehlender Qualifikation und fehlenden Sprachen für internationale Märkte. Damit war die Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Beurteilung sei stark vom Einzelfall geprägt; daher liege keine erhebliche Rechtsfrage vor (§ 508a Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO).

Überraschend ist, was der OGH nicht brauchte: eine abschließende Klärung, ob generell konzernweit nach Stellen zu suchen ist. Selbst wenn man eine solche Pflicht annähme, wäre sie erfüllt. Das legt die Messlatte praktisch fest: Entscheidend ist die Qualität der Dokumentation, nicht die bloße Konzernzugehörigkeit. In 9ObA61/22v gewann der, der besser belegte.

Direkter Merksatz: Ein Arbeitgeber wahrt seine soziale Gestaltungspflicht, wenn er realistische innerbetriebliche und – bei konzernbezogener Ausgestaltung – konzerninterne Alternativen prüft und sachlich begründete Hinderungsgründe dokumentiert; so bestätigt in 9ObA61/22v am 31.08.2022.

Was bedeutet das konkret für Ihre nächsten Schritte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Standortschließung, Produktabstellung, Personalabbau – zählt jetzt jeder Fakt. In Wien wie in ganz Österreich sehen Arbeitsgerichte sehr genau hin, ob eine Kündigung wirklich „ultima ratio“ war. Nutzen Sie die folgenden Schritte als praxistauglichen Kompass:

  • Fordern Sie eine schriftliche Übersicht an, welche internen und konzernweiten Alternativen geprüft wurden – samt Begründung (Qualifikation, Sprachen, Personalstopp, Gehaltsband).
  • Sammeln Sie Belege: CV, Zeugnisse, Trainings, Sprachzertifikate. Nennen Sie konkrete offene Stellen im Konzern, für die Sie binnen Wochen einsetzbar wären.
  • Dokumentieren Sie Nachbesetzungen oder externe Neueinstellungen in Ihrem Aufgabenbereich (Stellenanzeigen, interne Mails). Widersprüche sind für die Kündigungsanfechtung Gold wert.

Für Arbeitgeber/HR: Richten Sie einen „Letztes-Mittel“-Prozess ein. Erheben Sie Stellen im Betrieb und – bei konzernbezogenen Einsätzen – in den relevanten Gesellschaften. Halten Sie Anforderungen, Ablehnungsgründe und Sozialkriterien schriftlich fest und binden Sie den Betriebsrat ein. Vermeiden Sie Nachbesetzungen im Aufgabenbereich des Gekündigten oder begründen Sie Unterschiede nachvollziehbar.

Praxisnahe Faustregel: Eine gute Aktennotiz schlägt jede abstrakte Rechtsdebatte. Wer Alternativen und Eignung nachvollziehbar darstellt, überzeugt vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und – falls nötig – vor dem OGH.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Kündigung Anfechtung Österreich

In Wien und ganz Österreich sichert eine strukturierte Dokumentation die Erfolgsaussichten Ihrer Kündigung Anfechtung Österreich. Holen Sie frühzeitig rechtliche Einschätzung ein, um Alternativen, Zumutbarkeit und Beweise gezielt aufzubereiten.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung bei betriebsbedingten Gründen

Kann ich eine betriebsbedingte Kündigung wegen fehlender Alternativstellen anfechten?
In Österreich gilt: Ja, bei Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG). Voraussetzung ist, dass zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden und nicht angeboten wurden. Entscheidend sind real verfügbare Stellen und Ihre kurzfristige Einsetzbarkeit.

Habe ich Anspruch auf konzernweite Weiterbeschäftigung?
Nein, ein allgemeiner Anspruch besteht nicht. Eine Pflicht kann ausnahmsweise bei konzernbezogenem Arbeitsverhältnis entstehen; maßgeblich ist 9ObA61/22v und § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG. Dokumentation von Alternativen bleibt entscheidend.

Was passiert, wenn nach meiner Kündigung jemand mit ähnlichem Profil angestellt wird?
In Österreich gilt: Eine Nachbesetzung im Aufgabenbereich spricht gegen betriebliche Erfordernisse. Das stützt eine Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG. Belegen Sie Anzeigen, Mails und Stellenprofile zeitnah.

Reicht „fehlende Sprache“ als Grund, mich nicht im Konzern zu versetzen?
Ja, wenn die Sprachanforderung sachlich ist und die Stelle ohne diese Kenntnisse nicht erfüllbar wäre (vgl. 9ObA61/22v). Beweispflicht trifft den Arbeitgeber; Sprachbedarf und Aufgaben müssen konkret dokumentiert sein.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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