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Kündigung Anfechtung Österreich: Krankenstand & Attest

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Krankenstand & Attest

Krankenstand, Kündigung und kein Attest mehr? Wann die Pflicht zur Krankenstandsbestätigung tatsächlich endet

Kündigung Anfechtung Österreich — Sie liegen im Krankenstand, bekommen die Kündigung – und der Ex‑Arbeitgeber verlangt weiter Arztbestätigungen? Genau diese Konstellation mit Fokus auf das Thema „Krankenstand und Kündigung“ hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen.

Vom Krankenbett zur Klage: Wie eine Arbeiterin um ihre Entgeltfortzahlung kämpfen musste

Eine Arbeiterin war seit einiger Zeit im Krankenstand. Während sie noch arbeitsunfähig war, kündigte die Arbeitgeberin das Dienstverhältnis. Der Krankenstand dauerte allerdings länger als die Kündigungsfrist – die Krankheit endete erst, als das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.

Im Kündigungsschreiben verlangte das Unternehmen ausdrücklich, die Arbeitnehmerin müsse weitere Krankenstandsbestätigungen beibringen, um ihre Entgeltfortzahlung zu sichern. Später behauptete die Arbeitgeberin, die Klägerin habe diese neuen Bestätigungen trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Daher verweigerte sie das Entgelt für den Zeitraum, in dem die Frau nach Ende des Dienstverhältnisses noch krank war.

Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien und klagte auf Entgeltfortzahlung. Sowohl das Arbeits- und Sozialgericht Wien als auch das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) gaben ihr Recht: Die Sanktion der Entgeltkürzung wegen nicht vorgelegter Krankenstandsbestätigungen treffe hier nicht zu. Die Arbeitgeberin wollte das nicht akzeptieren und erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.11.2016 (OGH 25.11.2016, 8 ObA 56/16t) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird, weil die Pflicht zur Vorlage von Krankenstandsbestätigungen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet. Damit konnte die Arbeitgeberin die Entgeltfortzahlung für den nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses liegenden Teil des Krankenstandes nicht mit dem Argument der fehlenden Nachreichung verweigern.

Die Entscheidung ist bereits aus dem Jahr 2016: Im Verfahren OGH vom 25.11.2016, 8 ObA 56/16t, bestätigte der Gerichtshof die ständige Rechtsprechung, dass Anzeige- und Nachweispflichten im Krankheitsfall an das bestehende Arbeitsverhältnis gekoppelt sind. Neue, grundsätzliche Rechtsfragen sah der OGH nicht und wies die Revision nach § 2 ASGG und § 508a Abs 2 ZPO zurück.

(OGH 25.11.2016, 8 ObA 56/16t) hielt damit fest: Mit der Beendigung des Dienstverhältnisses endet auch die Pflicht zur Vorlage weiterer Krankenstandsbestätigungen; die Sanktion des Entgeltverlustes greift für den nach der Beendigung gelegenen Zeitraum nicht.

Der zentrale Key Takeaway lautet: In der Entscheidung OGH 25.11.2016, 8 ObA 56/16t, stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Pflicht zur Vorlage von Krankenstandsbestätigungen nur bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht und eine Entgeltkürzung wegen fehlender Nachweise für Zeiten nach dem Ende des Dienstverhältnisses unzulässig ist. Diese Klarstellung ist besonders relevant für Fälle der Kündigung Anfechtung Österreich.

„Muss ich nach der Kündigung noch ständig neue Arztbestätigungen bringen?“ – die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht

Im österreichischen Arbeitsrecht bestehen für Arbeitnehmer im Krankenstand zwei zentrale Pflichten: die unverzügliche Krankenstands­meldung und – auf Verlangen – die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Diese Pflichten regelt vor allem das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Für Angestellte ergänzen das Angestelltengesetz (AngG) und für Arbeiter kollektivvertragliche Bestimmungen.

Die Anzeige- und Vorlagepflicht ergibt sich aus § 4 Abs 1 und 4 EFZG, die Entgeltfortzahlung aus § 5 EFZG. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist im Rechtsinformationssystem abrufbar: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Vereinfacht gesagt: Wer krank ist, muss die Arbeitsverhinderung melden und auf Verlangen des Arbeitgebers auch ärztlich nachweisen.

In Österreich gilt: Die Pflicht zur Vorlage einer Krankenstandsbestätigung knüpft an das aufrechte Dienstverhältnis an. Sobald das Arbeitsverhältnis – etwa durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist – endet, enden auch diese arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der OGH hat das in 8 ObA 56/16t ausdrücklich bestätigt.

Ein wichtiger Punkt für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann zwar entfallen, wenn ein Arbeitnehmer trotz berechtigter Aufforderung keine Krankenstandsbestätigung für einen laufenden Krankenstand vorlegt. Diese Sanktion betrifft jedoch nur Zeiträume, in denen das Arbeitsverhältnis noch besteht. Für Zeiten nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Arbeitgeber sich auf diese Sanktion nicht mehr berufen.

Nach § 1154b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu leisten, solange der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung krankheitsbedingt unverschuldet nicht erbringt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Pflicht wird durch Spezialbestimmungen wie das EFZG konkretisiert, nicht aber durch einseitige Vorgaben im Kündigungsschreiben ausgeweitet.

Nach § 4 EFZG haben Arbeitnehmer in Österreich die Pflicht, ihren Krankenstand unverzüglich zu melden und auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bestätigung vorzulegen; nach ständiger Rechtsprechung endet diese Pflicht jedoch mit der rechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und wirkt nicht in die Zeit nach dem Austritt fort.

Was der OGH in 8 ObA 56/16t genau entschieden hat – und warum das so wichtig ist

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.11.2016 (8 ObA 56/16t) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen wird, weil die Vorlagepflicht für Krankenstandsbestätigungen mit der Beendigung des Dienstverhältnisses endet und daher keine Entgeltkürzung für den nachfolgenden Krankenstandszeitraum gerechtfertigt ist.

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) – hatten bereits zugunsten der Arbeitnehmerin erkannt. Sie verneinten das Eintreten der vom Unternehmen behaupteten „Sanktion“ wegen Nichtvorlage weiterer Krankenstandsbestätigungen. Der OGH bestätigte diese Sicht und wies die Revision gemäß § 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) und § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage zurück (§ 510 Abs 3 ZPO).

Spannend war vor allem der Versuch der Arbeitgeberin, die Vorlagepflicht in die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses zu verlängern, indem sie das Verlangen in das Kündigungsschreiben aufnahm. Der OGH stellte klar, dass diese Konstruktion ins Leere geht: Mit dem Ende des Dienstverhältnisses enden die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, also auch die Pflicht zur laufenden Nachreichung von Arztbestätigungen.

Der OGH betonte, dass es für die Entscheidung gar nicht darauf ankommt, ob das ursprüngliche Verlangen nach einer weiteren Bestätigung „angemessen“ gewesen wäre. Selbst wenn die Anordnung während des laufenden Dienstverhältnisses zulässig gewesen wäre, konnte sie für den Zeitraum nach Ende des Arbeitsverhältnisses keine Wirkung entfalten. Die Sanktion des Entgeltverlusts, die das EFZG für die Nichtvorlage von Bestätigungen vorsieht, kann daher nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eintreten. Diese Klarstellung ist relevant für die Praxis, insbesondere bei Fällen von Kündigung Anfechtung Österreich.

Wichtig für die Praxis: Der Oberste Gerichtshof folgte seiner ständigen Rechtsprechung und sah keinen Anlass, von dieser Linie abzuweichen. Arbeitgeber in Österreich können sich daher nicht darauf berufen, dass ehemalige Arbeitnehmer nach dem Austritt noch laufend Krankenstandsbestätigungen liefern müssen, um ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankenentgelt zu wahren.

Rechtsanwalt Wien: Kündigung Anfechtung Österreich — Was bedeutet diese Entscheidung für Ihren Alltag als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese OGH-Entscheidung ein wichtiger Schutz: Wer während des Krankenstandes gekündigt wird und dessen Krankheit über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus andauert, behält seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den relevanten Zeitraum – unabhängig davon, ob der ehemalige Arbeitgeber nachträglich zusätzliche Bestätigungen verlangt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Kündigung im Krankenstand, der Krankheitsverlauf reicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus und der Arbeitgeber verweigert Entgelt unter Hinweis auf „fehlende Nachweise“ –, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sammeln Sie alle Unterlagen: Arztbestätigungen, das Kündigungsschreiben, E‑Mails und schriftliche Aufforderungen zur Nachreichung von Attesten.
  • Verlangen Sie die ausständige Entgeltfortzahlung schriftlich und setzen Sie eine klare Frist. Verweisen Sie dabei auf Ihre bestehende Arbeitsunfähigkeit.
  • Suchen Sie rechtliche Beratung, wenn die Firma nicht zahlt oder nur Teilbeträge überweist – gerade im österreichischen Arbeitsrecht laufen Verjährungsfristen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen birgt das Urteil 8 ObA 56/16t ein konkretes Risiko: Wer Entgeltfortzahlung für Zeiten nach Ende des Dienstverhältnisses mit dem bloßen Hinweis auf nicht nachgereichte Atteste verweigert, riskiert Nachzahlungen samt Prozesskosten. Standardtexte in Kündigungsschreiben, die eine „Weiterführung der Vorlagepflicht nach Austritt“ suggerieren, sollten daher geprüft und angepasst werden.

Praktisch bedeutet das:

  • Gestalten Sie Formulierungen in Kündigungsschreiben so, dass Anordnungen zur Vorlage von Krankenstandsbestätigungen klar auf die Dauer des Dienstverhältnisses beschränkt sind.
  • Schulen Sie Führungskräfte und HR in der korrekten Anwendung des EFZG, insbesondere zur Frage, wann die Vorlagepflicht beginnt und wann sie endet.
  • Dokumentieren Sie alle Aufforderungen zur Vorlage von Attesten während des aufrechten Dienstverhältnisses sorgfältig, um Streitigkeiten über Sanktionen zu vermeiden.

Für beide Seiten – Arbeitnehmer wie Arbeitgeber – gilt: Wer die Systematik des Entgeltfortzahlungsgesetzes kennt, kann Konflikte über Krankenstände, Kündigung und Entgeltfortzahlung häufig bereits außergerichtlich lösen. Die klare Linie des OGH in 8 ObA 56/16t bietet dafür eine verlässliche Orientierung. Auch für Fragen rund um Kündigung Anfechtung Österreich ist diese Rechtsprechung wichtig.

Häufige Fragen zu Krankenstand, Kündigung und Entgeltfortzahlung in Österreich

Kann ich im Krankenstand gekündigt werden und trotzdem Entgeltfortzahlung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, eine Kündigung im Krankenstand ist zulässig, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG bleibt aber für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufrecht. Die Entscheidung (OGH 25.11.2016, 8 ObA 56/16t) bestätigt dies.

Muss ich nach dem Ende des Dienstverhältnisses noch Krankenstandsbestätigungen vorlegen?
In Österreich gilt: Nein, die Pflicht zur Vorlage von Krankenstandsbestätigungen endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der OGH hat dies in 8 ObA 56/16t ausdrücklich klargestellt; Arbeitgeber können Entgeltfortzahlung nach dem Austritt nicht allein wegen fehlender Nachreichung verweigern.

Verliere ich den Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich trotz Aufforderung kein Attest bringe?
In Österreich gilt: Ja, während eines aufrechten Dienstverhältnisses kann nach § 4 Abs 1 und 4 EFZG der Anspruch entfallen, wenn eine berechtigte Aufforderung ignoriert wird. Nach OGH 8 ObA 56/16t betrifft diese Sanktion nur Zeiträume des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Krankenstand über die Kündigungsfrist hinausgeht?
In Österreich gilt: Ja, der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG kann auch Zeiträume nach Ende des Dienstverhältnisses umfassen, sofern die Voraussetzungen bei Beginn der Krankheit vorlagen. OGH 8 ObA 56/16t bestätigt, dass formale Nachweisfragen nach Beendigung die Leistung nicht automatisch ausschließen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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