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Kündigung Anfechtung Österreich: Krankenstand

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: Krankenstand

Kündigung im Krankenstand: Zwischen Personalengpass und unzulässigem Druck — was der OGH klarstellt

Eine Kündigung im Krankenstand kann Arbeitnehmer besonders hart treffen, doch der Krankenstand allein macht eine Beendigung noch nicht automatisch sittenwidrig. Für die Kündigung Anfechtung Österreich sind konkrete Umstände entscheidend. Während Krankheit fehlt oft die Kraft, Gespräche zu führen, Unterlagen zu prüfen oder rechtzeitig rechtliche Schritte einzuleiten. Genau diese Situation wurde für eine Arbeitnehmerin zum Problem: Ihr Arbeitgeber verlangte während ihrer Erkrankung entweder die Rückkehr an den Arbeitsplatz oder die Zustimmung zu einer einvernehmlichen Beendigung.

Eine erkrankte Mitarbeiterin gerät wegen Urlaubsvertretungen unter Druck

Die Arbeitnehmerin befand sich im Krankenstand, als ihr Arbeitgeber Kontakt zu ihr aufnahm. Im Unternehmen waren zwei weitere Mitarbeiter urlaubsbedingt abwesend. Dadurch entstand ein Personalengpass. Die Arbeitgeberin stellte die Arbeitnehmerin vor eine scheinbar einfache, tatsächlich aber einschneidende Wahl: Sie sollte ihre Tätigkeit wieder aufnehmen oder einer einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses zustimmen.

Für die Arbeitnehmerin fühlte sich diese Situation nicht wie eine freie Verhandlung an. Sie war weiterhin arbeitsunfähig und musste gleichzeitig befürchten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Später bekämpfte sie ihre Entlassung und argumentierte, die Beendigung sei sittenwidrig erfolgt. Außerdem vermutete sie, die Arbeitgeberin habe eine mögliche Kündigungsanfechtung verhindern wollen. Auch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsrecht oder das Behinderteneinstellungsgesetz stellte sie in den Raum.

Die Gerichte prüften jedoch nicht nur, ob die Situation menschlich belastend war. Entscheidend war auch, welche konkreten Tatsachen die Arbeitnehmerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte. Einen wesentlichen Vorwurf, nämlich die mögliche Vereitelung einer Kündigungsanfechtung, hatte sie nach den Feststellungen erst später erhoben. Das erschwerte die weitere rechtliche Prüfung erheblich.

Die Entscheidung ist bereits älter: Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich am 22.12.2010 mit der Sache. Die Entscheidung wird als (OGH 22.12.2010, 9 ObA 112/10a) zitiert. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.12.2010 in 9 ObA 112/10a entschieden, dass eine Beendigung während eines Krankenstands allein noch keine Sittenwidrigkeit begründet und die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Das bedeutet nicht, dass jeder Druck während einer Erkrankung rechtlich unbedenklich wäre. Es zeigt vielmehr, dass Betroffene konkrete Motive, Aussagen, Abläufe und Beweismittel rechtzeitig vorbringen müssen.

Kündigung Anfechtung Österreich: Welche Grenzen gelten? Rechtsanwalt Wien erklärt

Das österreichische Arbeitsrecht verbietet eine Beendigung während eines Krankenstands nicht generell. Arbeitnehmer bleiben auch während der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kündbar oder entlassbar, sofern keine besonderen Schutzbestimmungen greifen. Eine Kündigung und eine Entlassung unterscheiden sich dabei wesentlich: Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist. Die Entlassung beendet es sofort, setzt aber einen wichtigen Grund voraus.

Eine zentrale Vorschrift ist § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) erklärt Rechtsgeschäfte für unwirksam, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Sittenwidrig handelt ein Arbeitgeber nicht schon deshalb, weil er während eines Krankenstands eine Beendigung ausspricht. Erforderlich sind besonders unsachliche, verwerfliche oder missbilligenswerte Motive.

Die Rechtsprechung nennt als typische Beispiele persönliche Diskriminierungsgründe, etwa Religion oder politische Einstellung. Auch eine Benachteiligung wegen Behinderung, Geschlecht oder eines anderen geschützten Merkmals kann zusätzliche Ansprüche auslösen. Daneben kommen eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, Schutzbestimmungen nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder Regelungen einer Betriebsvereinbarung in Betracht.

In Österreich gilt: Eine Beendigung während eines Krankenstands ist nach § 879 ABGB nicht automatisch sittenwidrig; Arbeitnehmer müssen konkrete unsachliche Motive, Diskriminierungsmerkmale oder eine unzulässige Vereitelungsabsicht darlegen und beweisen. Der Krankenstand kann ein wichtiges Indiz sein. Er ersetzt aber kein schlüssiges Vorbringen zu den Umständen der Beendigung.

Für die rechtliche Bewertung zählt deshalb der gesamte Ablauf. Wurde nur über eine organisatorische Lösung gesprochen? Forderte die Arbeitgeberin trotz ärztlich bestätigter Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsaufnahme? Wurde mit Nachteilen gedroht? Stand die Beendigung erkennbar im Zusammenhang mit einer Behinderung, einer früheren Rechtsverfolgung oder einem geschützten persönlichen Merkmal? Auch die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu kann eine Rolle spielen, ändert aber grundsätzlich nichts an der Frage, ob die Beendigung wirksam ausgesprochen wurde.

Warum die Revision scheiterte: Der OGH stellte auf das rechtliche Vorbringen ab

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.12.2010 (9 ObA 112/10a) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin mangels Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit zurückzuweisen war. Der OGH nahm damit keine umfassende neue Tatsachenprüfung zur gesamten Konfliktsituation vor. Er stellte vielmehr darauf ab, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt worden war.

Das Berufungsgericht hatte das Vorbringen zu einer Anfechtung nach dem Gleichbehandlungsgesetz beziehungsweise dem Behinderteneinstellungsgesetz als nicht ausreichend schlüssig beurteilt. Die Arbeitnehmerin konnte in ihrer Revision nicht ausreichend darlegen, warum diese rechtliche Beurteilung falsch sein sollte. Eine Revision dient nicht dazu, einen bisher unklar oder unvollständig dargestellten Sachverhalt beliebig nachzubessern.

Besonders wichtig war außerdem der Zeitpunkt des Vorbringens. Die Arbeitnehmerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret behauptet, die Arbeitgeberin habe die Beendigung ausgesprochen, um eine spätere Kündigungsanfechtung zu vereiteln. Dieser Vorwurf wurde erst später relevant. Wer einen bestimmten Beweggrund geltend machen möchte, muss ihn grundsätzlich frühzeitig, nachvollziehbar und mit konkreten Tatsachen vorbringen.

Der OGH sagte damit nicht ausdrücklich, dass das Verhalten der Arbeitgeberin in jeder Hinsicht korrekt gewesen sei. Die Zurückweisung beruhte vor allem darauf, dass die Voraussetzungen für die außerordentliche Revision fehlten. Diese Unterscheidung ist für die Praxis entscheidend. Eine Partei kann ein Verfahren verlieren, weil ihr Vorbringen rechtlich nicht schlüssig oder nicht rechtzeitig war, ohne dass jedes tatsächliche Detail abschließend beurteilt wurde.

Für Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge vor einem Oberlandesgericht, etwa dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), bedeutet das: Die Prozessstrategie beginnt nicht erst bei der Revision. Bereits die Klage oder der erste Schriftsatz muss erklären, welche Handlung rechtswidrig war, welches Motiv dahinterstand und welche Beweise dafür sprechen. Das gilt für eine Kündigungsanfechtung ebenso wie für behauptete Diskriminierung.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Beendigung selbst betrachten. Wichtig ist die Verbindung zwischen Krankenstand, Kommunikation und Arbeitgebermotiv. Eine einzelne Nachricht kann später entscheidend sein. Ebenso relevant sind ärztliche Bestätigungen, Gesprächsnotizen und Personen, die den Druck oder die Aussagen der Arbeitgeberin wahrgenommen haben.

Eine einvernehmliche Auflösung unterscheidet sich von einer einseitigen Kündigung. Sie setzt grundsätzlich eine Zustimmung voraus. Wer während einer Erkrankung telefonisch oder persönlich zu einer sofortigen Unterschrift gedrängt wird, sollte die Erklärung nicht vorschnell abgeben. Nach einer Unterschrift lassen sich die Folgen oft nur unter erschwerten Voraussetzungen beseitigen.

  • Dokumentieren Sie den Ablauf: Speichern Sie E-Mails, Nachrichten und Gesprächseinladungen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Wortlaut und anwesende Personen. Bewahren Sie Krankenstandsbestätigungen und Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit auf.
  • Unterschreiben Sie keine Beendigungsvereinbarung unter Zeitdruck: Nehmen Sie den Entwurf zur Prüfung mit. Lassen Sie auch offene Punkte zu Entgelt, Urlaub, Dienstzeugnis, Abfertigung und Konkurrenzklauseln kontrollieren.
  • Benennen Sie mögliche Schutzgründe konkret: Wenn Behinderung, Geschlecht, Religion, politische Einstellung oder eine frühere Rechtsverfolgung eine Rolle spielen könnten, halten Sie konkrete Aussagen und zeitliche Zusammenhänge fest.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bei einer Beendigung während eines Krankenstands besonders sorgfältig arbeiten. Der Personalengpass allein kann ein sachlicher Organisationsgrund sein. Er darf aber nicht dazu führen, dass eine arbeitsunfähige Person zur Rückkehr gezwungen oder zu einer Vereinbarung gedrängt wird. Die Entscheidungsgründe, der zeitliche Ablauf und die Kommunikation sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

Arbeitgeber sollten bei einer Kündigung im Krankenstand außerdem prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einer Kündigung sind mögliche Anfechtungsrechte, der allgemeine Kündigungsschutz, eine allfällige Betriebsvereinbarung und besondere Personengruppen zu berücksichtigen. Wer eine Arbeitnehmerin wegen Krankheit unter Druck setzt, schafft zudem Beweisanzeichen, die eine spätere rechtliche Beurteilung verschärfen können.

Häufige Fragen zur Kündigung im Krankenstand

Die folgenden Antworten unterscheiden zwischen der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Beendigung und besonderen Umständen wie Diskriminierung, Sittenwidrigkeit oder Kündigungsanfechtung. Entscheidend bleibt stets der konkrete Sachverhalt und die Einhaltung kurzer Fristen.

Kann ich während des Krankenstands gekündigt werden?
Ja. Nach österreichischem Arbeitsrecht ist eine Kündigung während des Krankenstands grundsätzlich möglich. § 879 ABGB macht sie nicht automatisch sittenwidrig; Sonderkündigungsschutz, Sozialwidrigkeit oder Diskriminierung können die Beurteilung verändern.

Habe ich Anspruch auf eine Anfechtung, wenn ich im Krankenstand unter Druck gesetzt wurde?
Ja, möglicherweise. Eine Kündigungsanfechtung oder ein Anspruch nach dem Gleichbehandlungsgesetz setzt konkrete Tatsachen voraus. Nach 9 ObA 112/10a müssen Arbeitnehmer das unzulässige Motiv und den relevanten Ablauf rechtzeitig und schlüssig vorbringen.

Was passiert, wenn ich während der Krankheit eine einvernehmliche Auflösung unterschreibe?
Eine einvernehmliche Auflösung kann wirksam sein, wenn sie freiwillig vereinbart wurde. Druck, Täuschung oder Sittenwidrigkeit können nach § 879 ABGB relevant werden. Lassen Sie die Vereinbarung vor der Unterschrift prüfen.

Ist eine Entlassung wegen meines Krankenstands automatisch unzulässig?
Nein. Der Krankenstand allein macht eine Entlassung nicht automatisch rechtswidrig. Nach dem Angestelltengesetz (AngG) ist ein wichtiger Entlassungsgrund erforderlich; Diskriminierung oder unzulässiger Druck können Ansprüche begründen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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