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Kündigung Anfechtung Österreich: kurz vor der Pension?

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Kündigung Anfechtung Österreich: kurz vor der Pension?

Kündigung kurz vor der Pension: Wann ist sie sozialwidrig?

Stellen Sie sich vor, Sie unterrichten seit Jahren an einer Universität, haben Ihre Pension fast erreicht – und plötzlich flattert die Kündigung ins Haus: Genau diese Situation mit einer Kündigung kurz vor der Pension stand im Mittelpunkt der Entscheidung (OGH 27.04.2023, 9 ObA 23/23g). Kündigung Anfechtung Österreich

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9 ObA 23/23g) entschieden, dass eine Kündigung wegen Pensionsantritt in der Regel nicht sozialwidrig ist, wenn Pension und zumutbare Nebeneinkünfte die Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers decken.

Wie ein Künstler-Professor seine Kündigung kurz vor der Pension anfocht

Ein renommierter Musiker war jahrzehntelang als freischaffender Künstler tätig. Konzerte, Meisterklassen, Sommerkursen – davon lebte er von 1980 bis 2014. Dann berief ihn eine Universität als Professor. Er lehrte, unterrichtete Studierende und blieb gleichzeitig künstlerisch aktiv, weiterhin mit Konzerten und Spezialunterricht.

Nach einigen Jahren im Universitätsdienst kam der Einschnitt: Die Universität kündigte das Dienstverhältnis, als der Professor Anspruch auf seine Regelpension erlangte. Für ihn war es nicht nur ein formales Ende eines Arbeitsvertrags, sondern die Frage: Reicht die Kombination aus Pension und künstlerischer Tätigkeit, um künftig seine Lebenshaltungskosten zu decken?

Der Arbeitnehmer focht die Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht Wien an. Er argumentierte, die Kündigung sei sozialwidrig, weil sie ihn in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage bringe. Seine Pension sei zu niedrig, die zusätzlichen Einkünfte unsicher, und das Gesamtpaket reiche nicht aus, um sein Leben finanziell zu sichern.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und anschließend das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht sahen sich die Zahlen jedoch genau an. Sie stützten sich auf ein Sachverständigengutachten, das die wirtschaftliche Situation des Professors beleuchtete: voraussichtliche Pension (inklusive möglicher Ausgleichszulage), vergangene und aktuelle Konzerthonorare, Einkünfte aus Unterricht und Meisterklassen sowie seine künstlerische Reputation am Markt.

(OGH 27.04.2023, 9 ObA 23/23g) griff später nur noch die rechtliche Seite dieses Bildes auf. Die Untergerichte waren zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger seine Lebenshaltungskosten mit der Regelpension (gegebenenfalls ergänzt um eine Ausgleichszulage) plus erzielbaren Einkünften aus Konzerten und Unterricht decken kann. Das Berufungsgericht legte ausführlich dar, warum das Gutachten schlüssig und überzeugend ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9 ObA 23/23g) entschieden, dass eine Kündigung wegen Pensionsantritt in der Regel nicht sozialwidrig ist, wenn Pension und zumutbare Nebeneinkünfte die Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers decken und die Vorinstanzen dies auf Basis eines schlüssigen Gutachtens festgestellt haben.

Bereits 2023 hat der OGH (OGH vom 27.04.2023, 9 ObA 23/23g) klargestellt, dass er als Revisionsgericht keine neue Tatsacheninstanz ist: Er überprüft im Regelfall nur Rechtsfragen, nicht aber die Beweiswürdigung der Untergerichte. Nur wenn grobe Fehler bei der Beweisaufnahme oder völlig unlogische Schlussfolgerungen vorliegen, greift der OGH in die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ein.

Wann ist eine Kündigung wegen Pensionsantritt im österreichischen Arbeitsrecht sozialwidrig? Kündigung Anfechtung Österreich

Viele Betroffene stellen sich die gleiche Frage: Habe ich Anspruch auf eine Kündigungsanfechtung, wenn mir mit Erreichen des Pensionsalters gekündigt wird? Nach österreichischem Arbeitsrecht ist der zentrale Anknüpfungspunkt dafür die Sozialwidrigkeit einer Kündigung. Diese prüft die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit anhand klarer Kriterien.

Die rechtliche Basis für die Kündigungsanfechtung bildet § 105 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Er regelt, wann ein Arbeitnehmer beim Gericht die Aufhebung einer Kündigung verlangen kann, insbesondere wenn die Kündigung „sozialwidrig“ ist, also wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Daneben sind auch allgemeine Grundsätze aus dem Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zur Vertragsbeendigung und zum Rechtsmissbrauch relevant.

„Sozialwidrigkeit“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Kündigung die wirtschaftlichen und sozialen Interessen des Arbeitnehmers schwer beeinträchtigt und keine oder keine ausreichenden betrieblichen Gründe gegenüberstehen. Gerade bei älteren Arbeitnehmern und bei Kündigungen rund um den Pensionsantritt schauen die Gerichte in Wien und in ganz Österreich daher besonders genau hin.

In Österreich gilt: Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung Anspruch auf gerichtliche Prüfung, ob die Kündigung wesentliche Interessen beeinträchtigt; dazu zählen voraussichtliche Pension, Vermögen und zumutbare zusätzliche Einkommensmöglichkeiten, die im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit als Gesamtbild bewertet werden.

Besonders wichtig ist dabei der Gesamtblick auf die wirtschaftliche Situation. Gerichte fragen nicht nur: „Wie hoch ist die Pension?“, sondern auch:

  • Welche zusätzlichen Einkünfte sind realistisch und zumutbar (etwa aus selbständiger Tätigkeit, Unterricht, Beraterverträgen)?
  • Gibt es Vermögen oder andere Einnahmequellen, die die Lebenshaltungskosten abdecken helfen?
  • Wie sehen Alter, Qualifikation und Arbeitsmarktsituation der betroffenen Person aus?

Bei Kündigungen wegen Erreichens des Pensionsalters gilt ein strengerer rechtlicher Maßstab. Der Oberste Gerichtshof betont seit Jahren, dass Pensionen typischerweise unter dem letzten Aktivbezug liegen. Wer kündigt, obwohl klar ist, dass die Pension deutlich niedriger ausfällt und keine anderen Einkünfte vorhanden oder zumutbar sind, riskiert eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit.

Der Fall des Künstlers und Professors zeigt aber, dass Gerichte auch positive Faktoren berücksichtigen: hohe fachliche Reputation, bestehende Konzertangebote, lukrative Meisterklassen, langjährig gewachsene Kontakte. All das kann dazu führen, dass die Gerichte annehmen, der Betroffene könne auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses am Arbeits- oder Dienstleistungsmarkt Einkommen erzielen.

Was hat der OGH in 9 ObA 23/23g genau entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9 ObA 23/23g) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Untergerichte die Sozialwidrigkeit der Kündigung korrekt geprüft haben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Berufungsgericht, das zuständige Oberlandesgericht (OLG), hatten die Kündigung nicht als sozialwidrig eingestuft. Sie stützten sich dabei auf ein detailliertes Gutachten zur wirtschaftlichen Situation des Professors. Dieses Gutachten analysierte historische Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit, aktuelle Marktchancen und die voraussichtliche Höhe der Pension.

Eine Besonderheit: Der Sachverständige berücksichtigte auch Referenzen aus den 1990er-Jahren, also sehr weit zurückliegende Honorare. Das Berufungsgericht begründete aber nachvollziehbar, warum diese Referenzen trotzdem Aussagekraft für die heutige Einkommenssituation haben: Der Markt für hochrangige Künstler ist stark personenbezogen, Reputation trägt über Jahrzehnte, und auch mit weniger Konzerten lassen sich ähnliche Jahreseinkommen erzielen, wenn die Gagen entsprechend hoch bleiben.

Der OGH stellte klar, dass er diese Beweiswürdigung nicht „nachprüft“, sondern nur darauf achtet, ob die Untergerichte willkürfrei und logisch vorgegangen sind. Genau das sah er hier bestätigt. Er betonte, dass die Zusammenschau von Regelpension, möglicher Ausgleichszulage und den zumutbaren Einkünften aus Konzerten und Unterricht ausreicht, um die Lebenshaltungskosten des Professors zu sichern.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 in 9 ObA 23/23g ausdrücklich betont, dass bei Kündigungen wegen Pensionsantritt ein strenger Maßstab an die Prüfung der Sozialwidrigkeit anzulegen ist, die Kündigung aber dennoch zulässig bleibt, wenn das Gericht nachvollziehbar feststellt, dass Pension und realistische Nebeneinkünfte die Lebenshaltungskosten des Arbeitnehmers decken.

Überraschend und für die Praxis wichtig ist die klare Aussage des OGH, dass bei Universitätsprofessoren selbständige Nebentätigkeiten wie Konzerte oder Meisterklassen bei der Sozialwidrigkeitsprüfung mitberücksichtigt werden dürfen. Es gibt keine „Sonderzone“, in der Professoren nur auf ihre Universitätsbezüge reduziert werden. Maßgeblich ist, welche Einkünfte insgesamt realistisch und zumutbar sind.

Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich? Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung des OGH vom 27.04.2023 (9 ObA 23/23g) ist zwar kein Paukenschlag, aber ein deutliches Signal für das österreichische Arbeitsrecht: Wer eine Kündigung gegen Ende des Erwerbslebens sozialrechtlich überprüfen lassen will, muss seine gesamte wirtschaftliche Situation präzise darlegen – und Arbeitgeber müssen Kündigungen in dieser Phase sehr gut dokumentieren.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und in Wien oder anderswo in Österreich wegen Erreichens der Pension gekündigt wurden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Bewahren Sie alle Unterlagen zu Pension und Einkommen sorgfältig auf: Pensionsbescheid, Gehaltszettel, Honorarnoten, Verträge, Steuerbescheide.
  • Dokumentieren Sie konkrete Angebote und Einnahmemöglichkeiten (Konzerteinladungen, Kursanfragen, Verträge für Meisterklassen, Unterrichtsangebote).
  • Halten Sie Ihre finanzielle Gesamtsituation fest: Ersparnisse, Vermögen, Unterhaltspflichten und regelmäßige Fixkosten.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung des OGH: Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit hat vor allem dann Chancen, wenn Pension und realistische weitere Einkünfte offensichtlich nicht reichen, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Wer jedoch – wie der Professor – auf nachweislich belastbare zusätzliche Einnahmequellen verweisen kann, wird häufiger damit konfrontiert sein, dass Gerichte die Kündigung als zulässig ansehen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen, insbesondere im universitären Bereich und in Branchen mit typischer Nebentätigkeit (Künstler, Berater, Ärzte), steigt der Dokumentationsdruck. Wer eine Kündigung mit Erreichen des Pensionsalters aussprechen möchte, sollte vorab eine rechtlich fundierte Sozialwidrigkeitsprüfung durchführen und aktenkundig machen:

  • Wie hoch ist die voraussichtliche Pension samt Ausgleichszulage?
  • Welche bisherigen und künftigen Nebeneinkünfte sind realistisch und dem Arbeitnehmer zumutbar?
  • Welche betrieblichen Gründe sprechen für die Beendigung des Dienstverhältnisses?

Dabei lohnt sich die frühzeitige Einbindung von arbeitsrechtlicher Beratung, insbesondere in konfliktsensiblen Bereichen wie Universitäten und Kulturbetrieben in Wien. Der Fall zeigt, dass sich Gerichte auf gut begründete Fachgutachten stützen – und dass solche Gutachten nicht erst im Gerichtsverfahren, sondern sinnvollerweise schon in der Vorbereitung der Arbeitgeberentscheidung Thema sein sollten.

Häufige Fragen zur Kündigung rund um die Pension und zur Sozialwidrigkeit

Kann ich eine Kündigung anfechten, wenn ich wegen der Pension gekündigt werde?
Ja. In Österreich gilt: Eine Kündigung wegen Pensionsantritt kann nach § 105 ArbVG angefochten werden, wenn sie sozialwidrig ist; entscheidend ist, ob Pension und zumutbare Nebeneinkünfte die Lebenshaltungskosten nicht decken (vgl. § 105 ArbVG, OGH 9 ObA 23/23g).

Habe ich Anspruch auf Kündigungsanfechtung, wenn meine Pension deutlich niedriger ist als mein letztes Gehalt?
Nein. In Österreich gilt: Eine niedrigere Pension allein genügt nicht; nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sind Gesamtlage und realistische Nebeneinkünfte zu prüfen; nur bei existenzgefährdender Bilanz ist Anfechtung erfolgversprechend.

Werden selbständige Nebentätigkeiten bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit berücksichtigt?
Ja. In Österreich gilt: Selbständige Nebentätigkeiten werden nach § 105 ArbVG berücksichtigt, wenn sie realistisch und zumutbar sind; das OGH-Urteil 9 ObA 23/23g bezieht Einkünfte aus Konzerten, Meisterklassen und Unterricht in die Bewertung ein.

Was passiert, wenn das Gericht meine Kündigung als sozialwidrig einstuft?
In Österreich gilt: Stuft das Gericht eine Kündigung nach § 105 ArbVG als sozialwidrig ein, kann es die Kündigung aufheben und das Dienstverhältnis fortbestehen lassen; alternativ ist eine Beendigung gegen erhöhte Abfindung möglich, um den sozialen Nachteil auszugleichen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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