Kündigung Anfechtung Österreich: Kurzarbeit und OGH-Urteil

Kündigung Anfechtung Österreich

Gekündigt trotz Behalteversprechen: Was eine Kündigung während Kurzarbeit wirklich bedeutet

Sie haben eine Kündigung während Kurzarbeit erhalten und fragen sich, ob das überhaupt erlaubt ist? Genau dieser Konflikt hat viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich verunsichert — besonders, wenn die Sozialpartner-Einzelvereinbarung eine Behaltepflicht vorsah. Stichwort: Kündigung Anfechtung Österreich.

Vom Behalteversprechen zur Kündigung – die Geschichte hinter dem Urteil

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit 2017 im Unternehmen. Ab April 2020 lief Corona-Kurzarbeit; eine Sozialpartner-Einzelvereinbarung mit Behaltepflicht galt. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin am 18. September 2020 zum 2. Oktober 2020. Noch vor dem Ende der Kündigungsfrist begann ein neuer Mitarbeiter und übernahm ihre Aufgaben. Die Mitarbeiterin verlangte Kündigungsentschädigung.

Sie argumentierte: Die Behaltepflicht enthalte ein Kündigungsverbot bis 30. September; persönliche Kündigungsgründe gebe es nicht. Der Arbeitgeber entgegnete: Es gebe kein Kündigungsverbot, nur förderrechtliche Vorgaben für den Beschäftigtenstand; außerdem habe es Beschwerden über das Auftreten der Arbeitnehmerin gegeben. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Linie und verneinte eine automatische Unwirksamkeit (OGH 29.11.2021, 8ObA50/21t). Hier der direkte Bezug zur Entscheidung:
(OGH 29.11.2021, 8ObA50/21t).

Eine klare Botschaft steht damit fest: Eine Kündigung in der Kurzarbeit ist in Österreich nicht automatisch unwirksam; der OGH hat am 29.11.2021 in 8ObA50/21t entschieden, dass ein Verstoß gegen die Behaltepflicht keine Nichtigkeit der Kündigung auslöst.

Darf der Arbeitgeber das? Rechtslage Schritt für Schritt erklärt – Kündigung Anfechtung Österreich

Die Kurzarbeit diente während der Pandemie der Sicherung von Arbeitsplätzen. Rechtlich knüpft sich daran vor allem die Auflage, den Beschäftigtenstand zu halten. § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) verpflichtet den Betrieb dazu, als Voraussetzung für die Beihilfe den Personalstand während der Kurzarbeit und eine Behaltefrist zu sichern. Das Gesetz schützt aber den Gesamtstand, nicht einzelne Verträge.

Die Sozialpartner-Einzelvereinbarungen enthalten Formulierungen wie „Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Ablauf der Behaltefrist erfolgen“. Der Wortlaut nennt aber meist keine Rechtsfolge, wenn doch früher gekündigt wird. Fehlt eine ausdrückliche Unwirksamkeitsklausel, bleibt die Kündigung grundsätzlich wirksam; Konsequenzen treffen primär die Kurzarbeitsbeihilfe (Rückforderung, Auffüllpflicht).

Für Angestellte gelten daneben die allgemeinen Regeln des Angestelltengesetzes (AngG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB). Der individuelle Kündigungsschutz verläuft im österreichischen Arbeitsrecht über die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, missbräuchlicher Motive oder Diskriminierung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), nicht über eine automatische Nichtigkeit.

In Österreich gilt: Die Behaltepflicht nach § 37b Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) schützt den Beschäftigtenstand als Fördervoraussetzung; sie begründet keinen individuellen Kündigungsschutz. Den Gesetzestext finden Sie hier:
Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG).

Kann ich die Kündigung allein wegen der Behaltepflicht anfechten? Häufig nicht. Die bessere Strategie für eine erfolgreiche Kündigung Anfechtung Österreich ist, binnen Frist eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 ArbVG) zu prüfen und Beweise zu sichern. Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Behalt verletzt wurde? Nur, wenn zusätzliche Voraussetzungen vorliegen, etwa falsche Fristen oder eine erfolgreiche Anfechtung.

Was die Kündigung während Kurzarbeit laut OGH nicht bewirkt

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.11.2021 (8ObA50/21t) entschieden, dass eine entgegen der Kurzarbeits-Sozialpartnervereinbarung während Kurzarbeit oder Behaltefrist ausgesprochene Kündigung nicht automatisch unwirksam ist; die Revision der Arbeitnehmerin blieb erfolglos.

Warum? Erstens: § 37b AMSG zielt auf den Beschäftigtenstand im Betrieb, nicht auf eine Unkündbarkeit einzelner Mitarbeiter. Zweitens: Der Text der Sozialpartner-Einzelvereinbarung enthielt keine ausdrückliche Unwirksamkeitsklausel. Drittens: Als Mehrparteienvereinbarung dient sie der Förderlogik; Verstöße lösen förderrechtliche Folgen, nicht automatisch die Nichtigkeit einer Kündigung, aus.

Bemerkenswert ist, dass selbst die Unterfertigung der Vereinbarung durch die Arbeitnehmerin keinen individuellen Kündigungsschutz erzeugt. Der OGH betont, dass — anders als in älteren Mustern mit Nichtigkeitsklausel — ohne klare Rechtsfolgenregelung keine automatische Unwirksamkeit entsteht. Das stärkt die Trennung zwischen Förderrecht und Bestandsschutz im österreichischen Arbeitsrecht.

Die Unterinstanzen folgten derselben Linie. Aus unserer Wiener Praxis wissen wir: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) prüfen in solchen Fällen vorrangig, ob der Arbeitgeber die allgemeinen Kündigungsschutzregeln einhält, insbesondere die Betriebsratsanhörung und die soziale Rechtfertigung, nicht die „Nichtigkeit wegen Kurzarbeit“.

Eine prägnante Lehre lautet: Die Unterzeichnung einer Sozialpartner-Einzelvereinbarung begründet keinen persönlichen Kündigungsschutz; ohne explizite Unwirksamkeitsklausel bleibt die Kündigung wirksam (OGH 29.11.2021, 8ObA50/21t). Was passiert wenn der Arbeitgeber den Beschäftigtenstand nicht auffüllt? Dann drohen Rückforderungen der AMS-Beihilfe und Prüfungen, aber kein automatischer Fortbestand des einzelnen Arbeitsverhältnisses.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Geschwindigkeit. Die Fristen für eine Kündigungsanfechtung sind kurz. Sichern Sie daher Unterlagen, sprechen Sie mit dem Betriebsrat und lassen Sie die Erfolgsaussichten schnell prüfen. In Wien sind die Wege zum Arbeits- und Sozialgericht Wien kurz, doch die Beweislast will sorgfältig vorbereitet sein. Für die richtige Strategie in der Kündigung Anfechtung Österreich kommt es auf saubere Dokumentation an.

Für Arbeitnehmer gilt: Prüfen Sie, ob die Kündigung sozialwidrig sein könnte. Gab es vorher Abmahnungen? Passt der behauptete Leistungsabfall zu Ihren Zielvereinbarungen? Wurde der Betriebsrat rechtzeitig und vollständig angehört? Dokumentieren Sie Indizien zu verpönten Motiven (Alter, Geschlecht, Teilzeit, Elternteilzeit, Behinderung), da hier Spezialschutz greifen kann.

Für Arbeitgeber und HR-Teams heißt das: Die Behaltepflicht ist kein Wirksamkeitserfordernis, aber sie ist prüfrelevant. Dokumentieren Sie den Auffüllprozess, vermeiden Sie missverständliche Zusagen zur „Unkündbarkeit“, und bereiten Sie die Betriebsratsanhörung sowie die personenbezogenen Gründe sauber auf. Das senkt das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung vor dem Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz.

  • Sammeln Sie als Arbeitnehmer alle Kurzarbeitsunterlagen, die Einzelvereinbarung, das Kündigungsschreiben und Leistungsbelege.
  • Holen Sie umgehend Auskunft beim Betriebsrat ein; prüfen Sie die Fristen für die Anfechtung nach § 105 ArbVG.
  • Arbeitgeber sollten Auffüllpflicht und AMS-Meldungen lückenlos dokumentieren, um Rückforderungen zu vermeiden.

Ein praktischer Tipp aus dem österreichischen Arbeitsrecht: Fristen laufen schnell. Suchen Sie innerhalb weniger Tage nach der Kündigung fachlichen Rat, insbesondere in Wien, wo die Gerichte strikte Maßstäbe an die Dokumentation der Kündigungsgründe anlegen. So steigt die Chance, ob Sie mit 8ObA50/21t im Rücken die richtigen Punkte vorbringen — und die Kündigung Anfechtung Österreich strukturiert verfolgen.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Kündigung Anfechtung Österreich

Ein Rechtsanwalt in Wien prüft Fristen, Betriebsratsanhörung und soziale Rechtfertigung, bewertet Erfolgsaussichten der Kündigung Anfechtung Österreich und sichert Beweise für das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien).

Häufige Fragen zum Kündigungsschutz in der Kurzarbeit

Kann ich die Kündigung wegen Kurzarbeit für nichtig erklären?
Nein. Nach § 37b AMSG ist die Behaltepflicht förderrechtlich; der OGH (8ObA50/21t) verneinte eine automatische Unwirksamkeit. Prüfen Sie stattdessen eine Anfechtung nach § 105 ArbVG.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn die Behaltepflicht verletzt wurde?
In Österreich gilt: Nicht automatisch. Ohne Unwirksamkeit besteht kein pauschaler Anspruch. Kündigungsentschädigung kommt bei fehlerhaften Fristen oder erfolgreicher Anfechtung in Betracht (§ 105 ArbVG; OGH 8ObA50/21t).

Macht die von mir unterschriebene Sozialpartner-Einzelvereinbarung mich unkündbar?
Nein. Der OGH stellte klar, dass die Unterzeichnung keinen individuellen Kündigungsschutz begründet, sofern keine Unwirksamkeitsklausel enthalten ist (8ObA50/21t; § 37b AMSG).

Was passiert, wenn der Betriebsrat vor der Kündigung nicht korrekt angehört wurde?
In Österreich gilt: Die Kündigung kann anfechtbar sein. § 105 ArbVG verlangt die Anhörung; ein Verstoß erhöht die Chancen einer erfolgreichen Kündigungsanfechtung vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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